eBay haftet für gefälschte Rolex
Der für Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Haftung von Internet – Auktionshäusern für Markenverletzungen bestätigt. Nach dieser Rechtsprechung bezieht sich das Haftungsprivileg für Host- Povider im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung. Die Unterlassungshaftung wird davon hingegen nicht erfasst. ebay trifft daher eine Haftung als Störerin, weil auf ihren Internetplattformen das Angebot gefälschter Uhren ermöglichst wird. Dabei ist ohne Belang, dass das Internet- Auktionshaus nicht selber der Anbieter dieser Produkte war.
In den Jahren 2000 – 2001 waren bei ebay gefälschte „Rolex“ – Uhren angeboten worden, worauf die Inhaberin der Marke Rolex ebay auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte.
Der BGH legt in seiner Entscheidung die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs gegen ein Internet – Auktionshaus fest. Der Anbieter der Fälschungen muss zunächst einmal im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Ferner muss es sich um eindeutig erkennbare Markenverletzungen gehandelt haben. Dem Internet – Auktionshaus muss unter zumutbaren Bedingungen möglich gewesen sein, die Markenverletzung zu erkennen. Wird das Internet – Auktionshaus sodann wegen einer solchen Markenverletzung in Anspruch genommen, hat es nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern auch grundsätzlich dafür Vorsorge zu treffe, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen dieser Art kommt, wozu alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen sind.
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