Eintragbarkeit deutscher notarieller Kaufvertragsurkunden über spanische Immobilien

published on 08/12/2014 13:14
Eintragbarkeit deutscher notarieller Kaufvertragsurkunden über spanische Immobilien
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Eintragbarkeit deutscher notarieller Kaufvertragsurkunden über spanische Immobilien - Urteil des Gerichts erster Instanz Nr. 6 von Santa Cruz de Tenerife vom 02.03.2006

Bei Kaufverträgen über in Spanien belegene Immobilien kann es unter Umständen von Vorteil sein, den Kaufvertrag in Deutschland zu verfassen uns auch von einem deutschen Notar beglaubigen zu lassen. Die Vorteile dieser Praxis liegen natürlich ganz klar dann auf der Hand wenn beide Parteien des Kaufvertrages Deutsche sind bzw. in Deutschland ansässig sind. Bis in die 90 er Jahre hinein bereitete die Eintragung solcher deutschen notariellen Urkunden in spanische Eigentumsregister auch keine weiteren Probleme. Es genügte, dass die Urkunden den spanischen Vorschriften und Gesetzen entsprachen und natürlich durch vereidigten Übersetzer übersetzt worden waren.

Dieser Praxis machte jedoch die DGRN (Dirección General de los Registros y Notariado- Generaldirektion für das Notariats- und Registerwesen) einen Strich durch die Rechnung. In ihren „Entscheidungen“ (Resoluciones) wies die DGRN die spanischen Registerbeamten an, die Eintragung solcher ausländischen Urkunden zu unterlassen, mit der Folge dass deutschen Urkunden eine Eintragung in das spanische Eigentumsregister zusehends verwehrt wurde.

In der Folgezeit wurden mehrere Gerichtsverfahren gegen diese ablehnenden Bescheide anhängig gemacht. Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Nr. 6 von Santa Cruz de Tenerife ist eine der ersten zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen. Das kanarische Gericht erklärte darin die Resolución der DGRN vom 7. Februar 2005, welche die Registrierung ausländischer Urkunden untersagte, für nichtig. Die Entscheidung der DGRN verstoße sowohl gegen spanisches Recht als auch gegen Europarecht. Schon die Vorschriften des spanischen Rechts sähen die Möglichkeit einer Registrierung ausländischer Urkunden vor, solange sie den Anforderungen der spanischen Gesetze genügten. Diese Regelung sei indes mit Hinblick auf die europarechtlich garantierte Dienstleistungs- und Kapitalfreiheit weit auszulegen, wenn die einzutragende Urkunde (im zu beurteilenden Fall stammte die Urkunde aus Deutschland) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stamme.

 

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