Neue Steuervorteile beim Immobilienverkauf in Spanien

bei uns veröffentlicht am08.12.2014

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für Familien- und Erbrecht

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BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Trotz „Immobilienblase“ werden ca. 30 % der in Spanien verkauften Wohnungen und Häuser weiterhin von Deutschen erworben. Damit nehmen die Deutschen den zweiten Platz hinter den Briten ein. Es verwundert daher nicht weiter, dass spanische Steuerregelungen auch hierzulande zunehmend Beachtung finden. Nichtresidente Immobilienbesitzer unterliegen in Spanien der beschränkten Steuerpflicht und mussten bis zum 31.12.2006 die Differenz zwischen Anschaffungswert der Immobilie und aktuellem Verkaufspreis mit 35 % versteuern.

Doch damit nicht genug: Auch der Käufer haftete gegenüber dem Finanzamt für die Steuerpflicht des nicht residenten Verkäufers auf den Verkaufsgewinn mit 5 % des beurkundeten Kaufpreises. Aus diesem Grunde war der Käufer verpflichtet, 5 % des zu zahlenden Kaufpreises einzubehalten (Retención) und diese an das Finanzamt abzuführen. Damit sollte vermieden werden, das Ausländer sich nach Verkauf Ihrer Immobilie absetzten, ohne ihre Steuern zu bezahlen.

Diese Steuerregelungen wurden nun zum 01.01.2007 auf Druck der Europäischen Union geändert. Die oben genannten Steuersätze wurden deutlich gesenkt. Im Falle eines Immobilienverkaufs wird der Wertzuwachs nur noch mit 18 % besteuert. Auch der Einbehalt des Käufers wurde auf 3 % herabgesetzt.


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