Elternunterhalt: Haften Kinder für ihre Eltern?

published on 04/12/2012 11:45
Elternunterhalt: Haften Kinder für ihre Eltern?
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nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden-OLG Oldenburg vom 25.10.12-Az:14 UF 80/12
Wenn die Eltern pflegebedürftig werden und eine Heimunterbringung ansteht, reicht das eigene Einkommen der Eltern häufig nicht aus, um die Kosten zu decken. Nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden.

Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zeigt. In dem Fall hatte die Stadt Bremen über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren übernommen. Nach dessen Tod forderte sie rund 9.000 EUR von dem Sohn des Verstorbenen zurück. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1971 jeden Kontakt nachdrücklich abgelehnt.

Das OLG gab dem Sohn recht: Nach dem Gesetz könne im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen. Allerdings stelle nicht jeder Kontaktabbruch gleichzeitig eine solche schwere Verfehlung dar. Grundsätzlich bleibe die Unterhaltspflicht auch bestehen, wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe. Im vorliegenden Falle sei der Kontaktabbruch aber besonders nachhaltig und kränkend gewesen. Der Vater habe alle Kontaktversuche seines Sohnes abgelehnt. Selbst bei der Beerdigung des Großvaters habe der Vater kein Wort mit seinem Sohn gewechselt. In seinem Testament habe der Vater verfügt, der Sohn solle nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten, er habe mit ihm schließlich seit 27 Jahren keinen Kontakt. Damit habe der Vater einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung gezeigt und den Sohn damit besonders schwer getroffen. Der Vater habe offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht. In einem solchen Falle müsse der Sohn keinen Unterhalt zahlen. Die Stadt Bremen könne daher auch keine auf sie übergegangenen Ansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend machen (OLG Oldenburg, 14 UF 80/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Oldenburg Beschluss vom 25.10.2012 (Az: 14 UF 80/12)

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 27. März 2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delmenhorst geändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 10.000 Euro


Gründe

Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Unterhalt aus übergegangenem Recht geltend.

Der 1953 geborene Antragsgegner wuchs als einziges leibliches Kind mit seinen miteinander verheirateten Eltern auf. Im Jahre 1966 gebar seine Mutter Zwillinge, die von einem anderen Mann - dem jetzigen Ehemann der Mutter des Antragsgegners - abstammen. Im Jahre 1971 trennten sich die Eltern, deren Ehe noch im selben Jahr geschieden wurde. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahre 1972 brach der Kontakt zum Vater ab. Nach Absolvierung des Wehrdienstes und Abschluss seiner Berufsausbildung ist der Antragsgegner seit 1976 im öffentlichen Dienst tätig. Er bewohnt mit seiner Ehefrau ein Eigenheim in Delmenhorst. Beide sind Beamte bei der Freien Hansestadt Bremen und bezogen in den Jahren 2010/2011 Bruttoeinkommen von rund 3.900 Euro bzw. 2.000 Euro.

Der 1923 geborene Vater des Antragsgegners betrieb bis zum Erreichen des 65. Lebensjahrs ein Friseurgeschäft und bestritt seinen Lebensunterhalt in der Folgezeit aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. Im Jahre 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in welchem er seine Bekannte Frau K..., zu der er bis zu seinem Tod eine vertrauensvolle Beziehung hatte, zur testamentarischen Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den „strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führt er in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit ca. siebenundzwanzig Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater aus gesundheitlichen Gründen in eine Heimeinrichtung Bremen. Er bezog bis zu seinem Tode am 11. Februar 2012 neben der Altersrente laufende Leistungen aus der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Höhe von rund 290 Euro sowie Pflegegeld aus der Pflegeversicherung zunächst nach der Pflegestufe I von monatlich 1.023 Euro und ab dem 1. August 2010 in Höhe von monatlich 1.279 Euro nach der Pflegestufe II.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner an, dass sie für seinen Vater seit dem 10. März 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 964,76 Euro für Heimpflegekosten an die Altenheimeinrichtung erbringe und forderte den Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie habe in der Zeit vom 01. Februar 2009 bis zum 31. Mai 2011 insgesamt 27.085,25 Euro an Leistungen nach dem SGB XII erbracht und laufend bis Februar 2012 weitere Hilfen gezahlt. Nach den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners und seiner Ehefrau seien insgesamt 9.022,75 Euro an Unterhaltsansprüchen auf sie übergegangen. Für eine Verwirkung sei nichts zu erkennen, da allenfalls eine Störung in den Familienverhältnissen vorgelegen habe. Der Übergang der Forderung bedeute für den Antragsgegner auch keine unbillige Härte iSd. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII.

Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten, weil ein etwaiger Unterhaltsanspruch seines Vaters gegen ihn nach § 1611 BGB verwirkt sei. Jedenfalls scheitere der Übergang eines etwaigen Unterhaltsanspruchs auf die Antragstellerin daran, dass seine Inanspruchnahme für ihn eine unbillige Härte iSv. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII sei. Dazu hat er behauptet, sein Vater habe ihn am 01. Mai 1971 in stark alkoholisiertem Zustand im Rahmen eines Ehestreits in die Glasscheibe eines Schranks gestoßen. Überdies habe er seine Mutter ständig beleidigt. Seiner mit der Trennung von der Familie entstandenen Unterhaltspflicht sei er ebenfalls nicht nachgekommen, nachdem er schon zuvor nur unzureichend zum Familienunterhalt beigetragen habe. Nachdem er die Familie verlassen habe, habe sein Vater sich nicht mehr um ihn gekümmert. So habe er insbesondere weder auf die Nachricht vom bestandenen Abitur reagiert noch seine Ehefrau kennenlernen wollen. Selbst anlässlich der Beerdigung des Großvaters im Jahre 1976 habe er nicht mit ihm gesprochen.

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und den Antragsgegner verpflichtet, an diese rückständigen Unterhalt in Höhe von 9.022,75 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 6.604,90 Euro ab dem 03. Juni 2011 und auf einen Betrag von 2.417,85 Euro ab dem 25. Februar 2012 zu zahlen. Der geltend gemachte übergangene Unterhaltsanspruch sei weder verwirkt noch liege in der Inanspruchnahme des Antragsgegners eine unbillige Härte.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Beschwerde.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags erster Instanz trägt er ergänzend vor, sein Vater habe sich schon vor der Trennung nicht um die Familie gekümmert, vielmehr bereits ab dem Jahre 1959 getrunken, seine Ehefrau wiederholt mit anderen Frauen betrogen und in seiner Gegenwart beschimpft. Wegen Verschwendung habe seine Mutter die Raten für das Familienheim nicht zahlen können, so dass es zur Zwangsversteigerung gekommen sei.

Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag in erster Instanz.

Die zulässige, insbesondere form - und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Zwar besteht ein unterhaltsrechtlich relevanter Bedarf in der von der Antragstellerin vorgetragenen Höhe, den der Vater des Antragsgegners nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten konnte. Ebenso hat der Antragsgegner seine Leistungsfähigkeit nicht in Frage gestellt. Der Antragsgegner kann sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch jedoch auf Verwirkung berufen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Wie das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, ergab sich für den Vater des Antragsgegners in dem hier betroffenen Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 11. Februar 2012 zumindest ein ungedeckter Bedarf in der von der Antragstellerin berechneten Höhe. Die Grundlagen für die Bemessung dieses Bedarfs stehen ebenso außer Streit wie die Bedürftigkeit des Vaters und die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners.

Dem Amtsgericht ist aber nicht darin zu folgen, dass dieser Anspruch nicht nach § 1611 BGB verwirkt sei. Vielmehr erachtet der Senat die Voraussetzungen dieser Vorschrift für gegeben.

Gemäß § 1611 BGB muss das Kind für seine Eltern nur einen Betrag zum Unterhalt in der Höhe leisten, welche der Billigkeit entspricht, wenn der bedürftige Elternteil durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, seine eigenen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen das Kind oder einen nahen Angehörigen des Kindes schuldig gemacht hat. Die Verpflichtung entfällt ganz, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Allerdings ist nicht festzustellen, dass der Vater des Antragsgegners durch eigenes Verschulden bedürftig geworden ist. Er hatte neben einer nur geringen Rente von zuletzt rund 250 Euro durch eine Lebensversicherung für sein Alterseinkommen vorgesorgt - eine bei Selbständigen durchaus übliche Praxis. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese Vorsorge von vornherein ersichtlich unzulänglich war oder die Bedürftigkeit auf einem verschwenderischen Ausgabeverhalten in der Vergangenheit beruhte. Immerhin hatte der Vater des Antragsgegners sein Vermögen in seinem im Alter von 75 Jahren errichteten Testament mit rund 140.000 DM angegeben. Wenn auch das Kapital letztlich keine umfassende, lebenslange Altersversorgung ermöglichte, begründet dies nicht den Vorwurf einer schuldhaft herbeigeführten Bedürftigkeit. Dieser Gesichtspunkt kommt zudem deshalb nicht zum Tragen, weil die Lücke zu einer existenzsichernden Rente durch aufstockende Leistungen der sozialen Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII geschlossen worden ist. Diese werden nicht vom gesetzlichen Forderungsübergang erfasst und sind damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Ob die angesetzten Kosten der Unterkunft den durchschnittlichen Kosten iSd. § 42 Nr. 4 SGB XII entsprechen, bedarf angesichts des den geltend gemachten Unterhalt weit übersteigenden Gesamtbedarfs keiner Vertiefung.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater seine dem Antragsgegner gegenüber bestehende Unterhaltspflicht gröblich verletzt hat. Eine solch pflichtwidriges Verhalten folgt nicht bereits aus der Nichtzahlung von Unterhalt. In der Sache muss zunächst nach allgemeinen Grundsätzen ein Unterhaltsanspruch bestanden haben. Das Tatbestandsmerkmal „gröblich" verweist zudem darauf, dass nur unregelmäßige Zahlungen oder vorübergehende Zahlungsausfälle noch nicht für eine Verwirkung genügen. Vielmehr bedarf es einer anhaltenden Pflichtverletzung von besonderem Gewicht. An dieser Voraussetzung fehlt es. Wie das Amtsgericht bereits im Einzelnen ausgeführt hat, hat der Vater des Antragstellers bis 1971 Familienunterhalt geleistet - mag dieser auch aus der Sicht des Antragsgegners unzulänglich gewesen sein. Soweit es hier Defizite gegeben haben soll und nach der Trennung Unterhaltszahlungen ausgeblieben sind, sind die tatsächlichen Verhältnisse ungeklärt. Das Vorbringen, der Unterhaltsbedürftige habe infolge seiner Trunkenheit und dem Kontakt zu einer Vielzahl von Frauen ständig an der Grenze zur Unwirtschaftlichkeit gelebt und keine Rücksicht auf die Belange der Familie genommen, ist zu wenig konkret, als dass sich hieraus eine nachhaltige, besonders schwerwiegende Verletzung der Unterhaltspflicht begründen ließe. Entsprechendes gilt für die geschilderte finanzielle Notlage, da es an Vortrag zu dem damals aus dem Friseurladen erzielten Einkommen fehlt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Vater des Antragsgegners nach Trennung überhaupt noch zu Unterhaltszahlungen aufgefordert wurde.

Dem Vater des Antragsgegners ist jedoch eine schwere vorsätzliche Verfehlung anzulasten, die zu einer Verwirkung des Anspruchs führt.

Eine „schwere Verfehlung" iSd. § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB muss sich nicht in einzelnen, schwerwiegenden Übergriffen gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörige ausdrücken. Ein solches Verständnis würde der Intention des Gesetzes nicht gerecht. § 1611 BGB ist zusammen mit der Neuordnung des Nichtehelichenrechts umgestaltet worden. Die im Vergleich zur Vorgängervorschrift offenere Fassung bezweckt ausdrücklich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs, um dem Einzelfall besser gerecht werdende Entscheidungen zu ermöglichen. Dabei hatte der Gesetzgeber auch die schon bei Entstehung des BGB diskutierten und seinerzeit noch mit Rücksicht auf die öffentliche Armenlast verworfene Überlegung im Blick, dass eine Unterhaltspflicht ganz entfallen könne, wenn der „Bedürftige durch unwürdiges Verhalten das Familienband zerrissen hat". Die Begründung der Neufassung führt in diesem Zusammenhang aus, dass für das Unterhaltsverhältnis nicht finanzielle, sondern familienrechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen und die Verpflichtung ganz wegfallen müsse, wenn die Inanspruchnahme aus besonderen Gründen grob unbillig wäre. Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind bei der Auslegung des Merkmals „schwere Verfehlung" zu berücksichtigen. Daher kann sich eine solche auch in anderen Handlungen oder Unterlassungen zeigen, die in ihrer Konsequenz für den Unterhaltspflichtigen genauso belastend wirken wie einzelne schwere Verletzungshandlungen. Insbesondere ein Verhalten, dass in seiner Gesamtschau einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung erkennen lässt und infolge dessen den Unterhaltspflichtigen als Person herabwürdigt, zurücksetzt oder kränkt, kann sich als eine schwere Verfehlung darstellen. Bei der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass selbst scheinbar nur geringfügige Kränkungen und Verletzungen im Kindes- und Jugendalter in besonderer Weise traumatisierend wirken können und dann das Kind ein Leben lang belasten.

Unter diesen Voraussetzungen ist dem Vater des Antragstellers eine schwere, Verfehlung vorzuwerfen, weil er mit seinem jede Beziehung vermeidenden Verhalten seinen Sohn in einer nicht mehr zu akzeptierenden Weise nachhaltig belastet hat. Diese Überzeugung des Senats stützt sich auf den in seinen Grundzügen unstreitigen Sachverhalt sowie den Eindruck aus der persönlichen Anhörung des Antragsgegners.

Unstreitig befand sich die Ehe der Eltern des Antragsgegners seit Jahren in einer schweren Krise. Unmittelbar vor der Trennung kam es am 1. Mai 1971 zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Vater die Mutter massiv beschimpfte und beleidigte. Dieser von dem Antragsgegner miterlebte Vorfall war - wie die Ausführungen im Scheidungsurteil zeigen - symptomatisch für die Beziehungen innerhalb der Familie. Nach der daraufhin vollzogenen Trennung wandte sich der Vater von der Familie ab. In der Folgezeit gab es nur noch einige Postkartengrüße aus dem Urlaub. Darüber hinaus besuchte der Antragsgegner seinen Vater noch gelegentlich im Friseursalon. Diese sporadischen Kontakte kamen aber bereits nach etwa einem Jahr endgültig zum Erliegen.

Wie der Antragsgegner dem Senat gegenüber glaubhaft schilderte, hatte er nach dem Scheitern der Ehe seiner Eltern mehrfach von sich aus den Kontakt zu seinem Vater gesucht, um wieder eine Vater-Sohn-Beziehung herzustellen. Wenn der Vater dann auf die Mitteilung von dem bestandenen Abitur nur mit einem Achselzucken reagierte, bringt er deutlich zum Ausdruck, dass ihn jedenfalls ab 1972 die Person seines inzwischen fast erwachsenen Sohnes und dessen Zukunft nicht mehr berührte. Dieser Eindruck bestätigt sich in der Reaktion auf die Mitteilung von der beabsichtigten Verlobung, die der Vater nur mit den Worten "Du bist ja verrückt" quittierte. Er zeigte offensichtlich kein Interesse an seiner Schwiegertochter und den Zukunftsplänen des Paares. Dass dieses nach außen getragene Desinteresse noch immer nachwirkt und den Antragsgegner bis heute belastet, war ihm bei der Schilderung der Vorfälle deutlich anzumerken.

Wenn der Antragsgegner nach diesen Erfahrungen von sich aus keine weiteren Kontakte mehr zu seinem Vater suchte, ist dies nachvollziehbar und kann nicht als einfache Kontaktlosigkeit bagatellisiert werden. Ebenso steht außer Frage, dass es seit dieser Zeit keine Kontakte zwischen Vater und Sohn mehr gab. Nicht einmal das Zusammentreffen auf der Beerdigung des Großvaters führte dazu, dass noch persönliche Worte zwischen beiden gewechselt wurden. In seinem notariellen Testament aus dem Jahr 1998 bestätigt der Vater, zu seinem Sohn seit etwa 27 Jahren - d.h. seit 1971 - keinen Kontakt mehr zu haben. Mit der gewählten laienhaften Formulierung, sein Sohn solle nur den „strengsten Pflichtteil" erhalten, spiegelt er seine innere Einstellung und dokumentiert nachdrücklich den bereits früher vollzogenen Bruch mit seinem Kind. Er wollte ihn damit ersichtlich von allen Zuwendungen ausschließen, soweit ihm das Recht einen Gestaltungsspielraum ließ.

Es fällt zudem auf, dass der Vater des Antragsgegners bei dem im Juli 2010 durch den Sozialdienst geführten Gespräch die anfänglichen Besuche des Sohnes günstiger darstellte, aber keine eigenen Schritte oder Ereignisse benannte, in denen er selbst nochmals das Gespräch mit ihm gesucht oder sich anderweitig um eine Wiederannäherung bemüht hätte. Er hielt es offenbar auch dann nicht für geboten, von sich aus an den Antragsgegner heranzutreten, als sich mit der bevorstehenden Pflegebedürftigkeit die Unzulänglichkeit seiner finanziellen Reserven und die Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung abzeichneten. Vielmehr verdeutlichen die Umstände, dass der Vater des Antragsgegners seine feste soziale Bindung in seiner langjährigen, auch als Erbin eingesetzten Bekannten, Frau K... gefunden hatte, die ihn als vertraute Begleitung bei diesem Gespräch unterstützt hatte.

An einem über eine bloße Kontaktlosigkeit hinausgehenden endgültigen Bruch der ElternKind-Beziehung besteht daher kein Zweifel. Dies beruht auf einem dem Unterhaltspflichtigen anzulastenden Handeln, der durch das ablehnende Verhalten gegenüber seinem Sohn jede andere Entwicklung verhindert hat. Diese Beurteilung wird nicht dadurch relativiert, dass es sich um eine durch langjährige Ehekonflikte ausgelöste Entwicklung handelte. Die persönlichen Konflikte betrafen unmittelbar nur die Eheleute und berechtigten den Vater nicht, sich auch gegenüber seinem damals noch minderjährigen Sohn zurückzuziehen. Unabhängig von der Frage der elterlichen Sorge war er nicht von der Pflicht entbunden, über die Schulzeit hinaus Kontakt zu seinen Sohn zu halten. Dies gebot die unabhängig von der gesetzlichen Normierung (§ 1618a BGB) jedem Eltern-Kind-Verhältnis immanente Pflicht zu wechselseitigem Beistand und Rücksichtnahme. Wenn der Vater gleichwohl die Bemühungen seines bereits durch die Ehekonflikte erheblich belasteten Sohnes um eine Aufrechterhaltung verwandtschaftlicher Bindungen zurückweist und es zu einem endgültigen Bruch kommen lässt, offenbart er einen groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, so dass die Voraussetzungen für eine schwere Verfehlung gegeben sind.

Da die Folgen seines Handelns für den Vater erkennbar waren und er diese bewusst in Kauf genommen hat, ist an einem Vorsatz nicht zu zweifeln.

Bei dieser Ausgangslage ist eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig, so dass die Verwirkung nicht nur zu einer Kürzung, sondern zum Wegfall des Anspruchs führt.

Wer sich bewusst und dauerhaft von jeglichen Beziehungen persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinen Kindern ablöst, stellt sich selbst außerhalb des familiären Solidarverbandes. Geschieht dies zudem noch in einer Weise, die für das nunmehr unterhaltspflichtige Kind traumatisierend wirkte, muss diesem die Auferlegung einer Zahlungspflicht in besonderer Weise als unbillig erscheinen - und zwar unabhängig von dem zuvor im Rahmen der Familienverbandes erhaltenen Unterhalts.

Dafür ist ausschlaggebend, dass sich der Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB nicht unmittelbar aus dem rechtlichen Status der Verwandtschaft legitimiert, sondern seine Wurzeln in der familiären Solidarität und Verantwortung hat. Nach der gesetzlichen Konzeption soll diese in einem Mehrgenerationenverhältnis lebenslang Geltung behalten, wobei es Kindern und Eltern verwehrt ist, sich unabhängig von der Qualität ihrer Beziehung der gesetzlich begründeten Verantwortung zu entziehen. Andererseits ist niemand gehalten, den Grundsatz der Solidarität auch tatsächlich zu leben, wenn es der dafür erforderlichen tragfähigen familiären Bindung fehlt. Vielmehr bleibt die Freiheit, das Leben in eigener persönlicher und wirtschaftlicher Verantwortung und auch anderen sozialen Bindungen zu gestalten. Wer sich in dieser Weise bewusst und dauerhaft aus jeglicher persönlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu seinen nächsten Verwandten löst, entzieht sich selbst dem familiären Solidarsystem und kann dann auch keine solidarische Unterstützung mehr erwarten. Dies stünde in einem eklatanten Widerspruch zu dem eigenen Verhalten. In einer solchen Situation wird der eigene Elternteil „wie ein Fremder" empfunden, was die Auferlegung einer weiteren finanziellen Unterstützung schlechterdings als unbillig erscheinen lässt.

Da der Antragstellerin die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen bereits unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung verwehrt ist, kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Antragsgegner einer Durchsetzung des Anspruchs den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung aufgrund eines widersprüchlichen Verhalten entgegenhalten könnte oder ein Anspruchsübergang aufgrund einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen wäre.


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Annotations

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.