Erbrecht: Keine Irrtumsanfechtung bei Erbschaftsausschlagung aus allen Berufungsgründen

bei uns veröffentlicht am02.06.2011

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Schlägt der Erbe die Erbschaft ausdrückl
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Erben, der seine Erbausschlagung rückgängig machen wollte. Die Richter wiesen seinen entsprechenden Antrag zurück. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass aus der Erklärung deutlich werde, dass dem Erben bei seiner Ausschlagung der Berufungsgrund gleichgültig gewesen sei. Die Formulierung „aus allen Berufungsgründen“ lasse erkennen, dass er auf keine - wie auch immer geartete - Beteiligung am Nachlass Wert gelegt habe. Seine Erklärung erfasse nämlich nicht nur die ihm in diesem Zeitpunkt bekannten Berufungsgründe. Vielmehr seien auch die ihm unbekannten Gründe eingeschlossen. Wolle er aber die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen, könne für ihn ein Irrtum über den Berufungsgrund gerade keine Auswirkung auf seine Erklärung gehabt haben (OLG Hamm, I-15 W 167/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Hamm: Beschluss vom 17.02.2011 - 15 W 167/10

Wird eine Erbschaft ausdrücklich „aus allen Berufungsgründen“ ausgeschlagen, kann davon ausgegangen werden, dass dem Erklärenden der Berufungsgrund gleichgültig war und er auf eine - wie auch immer geartete - Beteiligung am Nachlass keinen Wert legte.

Eine Irrtum über den Berufungsgrund kann dann für die Erklärung nicht kausal geworden sein.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 06.11.2009 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 14.000,- € festgesetzt.

Dem Beteiligten zu 3. wird für das Beschwerdeverfahren ratenzahlungsfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. in C. bewilligt.


Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den nach § 352 Abs. 1 und 2 FamFG ergangenen Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 Abs. 1 und 3; 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Der Beschwerdewert von 600,- € (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist überschritten. Der Beteiligte zu 3. ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da er ein gesetzliches Erbrecht geltend macht, das in dem von dem Amtsgericht angekündigten Erbschein nicht aufgeführt ist.

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Feststellungsbeschlusses. Der von den Beteiligten zu 1. und 2. in der notariellen Urkunde vom 06.11.2009 (UR-Nr. .../2009 des Notars N.) beantragte Erbschein kann nicht erteilt werden, da er die Erbfolge falsch wiedergeben würde.

Dass sich die Erbfolge nach dem Gesetz richtet, ist unstreitig. Das Ehegattentestament vom 02.12.1999 enthält lediglich eine Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten; da der Ehemann der Erblasserin vorverstorben ist, ist dieses Testament bezogen auf den vorliegenden Erbfall gegenstandslos. Das handschriftliche Testament vom 31.01.2008 ist entgegen § 2247 Abs. 1 BGB nicht unterschrieben und somit nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Das Schriftstück vom 08.02.2009 enthält nur eine Vollmacht und keine letztwilligen Verfügungen.

Dementsprechend ist die Erblasserin ursprünglich aufgrund gesetzlicher Erbfolge gemäß § 1924 BGB zu gleichen Teilen von ihren Kindern C2 (Beteiligter zu 1.), C3 (Beteiligte zu 2.) und C4 beerbt worden.

C4 hat jedoch durch die an das Nachlassgericht gerichtete, öffentlich beglaubigte Erklärung vom 21./22.07.2009 die Erbschaft wirksam ausgeschlagen mit der Folge, dass er seine Erbenstellung rückwirkend verloren hat (§ 1953 Abs. 1 BGB) und sein Erbteil rückwirkend zu gleichen Teilen seinen Kindern als Nächstberufenen angefallen ist (§§ 1953 Abs. 2, 1924 Abs. 3 und 4 BGB). Die Ausschlagungserklärung war formgerecht (§ 1945 Abs. 1 BGB). Sie ist am 08.08.2009 bei dem nach dem damals geltenden § 73 Abs. 1 FGG örtlich zuständigen Amtsgericht Werl eingegangen. Da seit dem Eintritt des Erbfalls (08.07.2009) noch keine sechs Wochen verstrichen waren, erfolgte die Ausschlagung auf jeden Fall fristgerecht (§ 1944 BGB).

Die Ausschlagung ist weder nach § 1949 BGB unwirksam bzw. gegenstandslos, noch greift die unter dem 28.10.2009 erklärte Anfechtung der Ausschlagung durch.

C4 hat geltend gemacht, er sei bei der Anfechtung irrtümlich davon ausgegangen, dass das privatschriftliche Testament vom 31.01.2008, in dem seine Geschwister - die Beteiligten zu 1. und 2. - als Erben eingesetzt wurden, gültig sei, so dass er die Ausschlagungserklärung in Unkenntnis der (wahren) Rechtslage abgegeben habe. Ob diese Darstellung zutreffend ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auffällig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Beteiligte zu 1. bereits in seinem früheren Erbscheinsantrag vom 23.07.2009 - also zeitnah zu der Ausschlagungserklärung des C4 - das Testament vom 31.01.2008 als formunwirksam bezeichnet und gleichwohl eine Ausschlagungserklärung seines Bruders Dieter „aus jedem Berufungsgrunde“ angekündigt hat. Auch fällt auf, dass die Anfechtung erklärt wurde, nachdem die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Beteiligten zu 1. sinngemäß darauf hingewiesen hatte, dass anstelle des C4 nunmehr dessen Kinder zum Zuge kommen würden.

Aber auch wenn man davon ausgeht, dass C4 bei der Ausschlagung fälschlich von der Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments vom 31.01.2008 ausgegangen ist, ist dieser Irrtum im Ergebnis unbeachtlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fehlvorstellung des C4 als Irrtum über den Berufungsgrund im Sinne des § 1949 BGB (Unkenntnis seiner Stellung als gesetzlicher Miterbe) oder als im Rahmen der Anfechtung (§§ 1954, 1955 BGB) zu berücksichtigender Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB einzustufen ist. Es ist jedenfalls nicht feststellbar, dass dieser Irrtum für die Ausschlagung kausal geworden ist. Hierfür tragen die Beteiligten zu 1) und 2) die materielle Feststellungslast, weil sie mit ihrem Erbscheinsantrag Rechte aus der Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung des C4 herleiten.

Die Gesamtumstände sprechen im vorliegenden Fall dafür, dass C4 die Erbschaft auf jeden Fall - also auch für den Fall eines gesetzlichen Erbrechts - ausschlagen wollte. C4 hat die Erbschaft ausdrücklich „aus allen Berufungsgründen“ ausgeschlagen. Eine solche Erklärung erfasst entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht nur die dem Ausschlagenden bekannten, sondern gerade auch die ihm unbekannten Berufungsgründe. Durch eine derartige Erklärung bringt der Ausschlagende nämlich zum Ausdruck, dass er die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen will und dass ihm der Berufungsgrund gleichgültig ist. Nach seiner eigenen Darstellung wusste C4 außerdem, dass ihm als Kind der Erblasserin in jedem Fall „irgendein Anspruch“ zustehen würde, wollte seinen Geschwistern aber „keine Schwierigkeiten machen“. Auch dieses spricht dafür, dass er bei der Ausschlagung auf eine - wie auch immer geartete - Beteiligung am Nachlass keinen Wert legte. Der Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dass C4 bei der Ausschlagung gar nicht die Absicht gehabt habe, „auf einen Erbteil zu verzichten“, sondern nur eine klarstellende Erklärung abgeben wollte, um seinen Geschwistern unnötige Formalitäten zu ersparen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es erscheint nicht lebensnah, dass C4 eine rechtlich wirkungslose und somit letztlich überflüssige Erklärung abgeben wollte und dafür die Mühen und Kosten einer öffentlichen Beglaubigung seiner Erklärung in Thailand auf sich nahm. Die Ausschlagungserklärung macht nur dann einen Sinn, wenn C4 ein eigenes Erbrecht - aus welchem Grund auch immer - nicht von vornherein für völlig ausgeschlossen hielt, also davon ausging, dass die Ausschlagungserklärung trotz des Testaments vom 31.01.2008 wegen nicht vorhersehbarer Unwägbarkeiten für sein Ausscheiden als Miterbe möglicherweise doch noch Bedeutung erlangen könnte. Auch derjenige, der nach dem ihm bekannten Sachstand von seiner Enterbung ausgeht und trotzdem gleichsam zur Sicherheit die Ausschlagung aus allen Berufungsgründen erklärt, bringt dadurch zum Ausdruck, dass er auf keinen Fall (Mit-)Erbe werden möchte.

Der Feststellungsbeschluss stellt nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 352 FamFG eine instanzabschließende Entscheidung über den Erbscheinsantrag dar (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 281). Er unterscheidet sich in diesem Punkt von dem unter Geltung des FamFG anerkannten Vorbescheid, der lediglich als Zwischenentscheidung qualifiziert wurde. Die abändernde Entscheidung des Beschwerdegerichts kann sich deshalb nicht auf eine Aufhebung des Feststellungsbeschlusses beschränken, sondern muss gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG eine abschließende Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, hier den gestellten Erbscheinsantrag, treffen. Dementsprechend hatte der Senat nunmehr anstelle des Amtsgerichts den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) abschließend zurückzuweisen.

Der Senat hat von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für beide Instanzen abgesehen (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Dieses entspricht billigem Ermessen, da die Sach- und Rechtslage schwierig war und die Vorinstanz abweichend entschieden hat.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert des von dem Beteiligten zu 3. beanspruchten Erbteils (= 1/9 von 125.000,- €).

Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Beteiligten zu 3. folgt aus § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO, 78 Abs. 2 FamFG.


Gesetze

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18 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2247 Eigenhändiges Testament


(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben h

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1944 Ausschlagungsfrist


(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung


(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit


(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben1.den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,2.den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,3.das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht ber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1953 Wirkung der Ausschlagung


(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1954 Anfechtungsfrist


(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1945 Form der Ausschlagung


(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1955 Form der Anfechtung


Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund


(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war. (2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.

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Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist gelten die Fristen des § 121 BGB.
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Referenzen

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7.
dass er die Erbschaft angenommen hat,
8.
die Größe seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.

(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7.
dass er die Erbschaft angenommen hat,
8.
die Größe seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.