Erbrecht: Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen ihre Vergütung genau abrechnen
Diese Entscheidung bestätigte das OLG weitgehend. Die genaue Beschreibung der Tätigkeiten für den Nachlass und ihre Dauer müsse dem Nachlassgericht (Amtsgericht) die Überprüfung ermöglichen, ob die Tätigkeit dem übertragenen Aufgabenkreis zuzuordnen und der Aufwand angemessen und plausibel gewesen ist. Die einzelnen Tätigkeiten müssten minutengenau aufgezeichnet werden, damit das Nachlassgericht den geltend gemachten Zeitaufwand überprüfen könne, und der Nachlasspfleger nur den tatsächlich geleisteten Aufwand vergütet bekomme.
Nachlasspfleger können bis zur Annahme der Erbschaft bestellt werden, oder wenn Erben unbekannt sind. Sie sorgen dafür, dass der Nachlass gesichert wird. In der Regel wird die Nachlasspflegschaft unentgeltlich geführt. Ausnahmsweise kann das Nachlassgericht feststellen, dass der Nachlasspfleger berufsmäßig tätig ist. In diesen Fällen erhält der Nachlasspfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung, die vom Erben zu zahlen ist. Der Nachlasspfleger darf die festgesetzte Vergütung aus dem verwalteten Nachlassvermögen entnehmen. Bei mittellosem Nachlass kann er die Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Celle, Beschluss vom 24.3.2016, (Az.: 6 W 14/16).
Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers, der sein Amt berufsmäßig ausübt, setzt die minutengenaue detaillierte Darstellung der für die unbekannten Erben entfalteten Tätigkeiten voraus. Die Schätzung der zu bewilligenden Vergütung ist ausgeschlossen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Der Beteiligte hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als Pfleger des von dem Erblasser hinterlassenen Nachlasses in Höhe von 513,56 €. Dieser errechnet sich anhand der Auflistung der Tätigkeiten des Beteiligten in der Anlage zu dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung vom 16. April 2015 wie folgt:
12 mal Kontrolle des Wohnhauses je eine Stde.12,00 Stdn.
Notartermin zum Verkauf des Grundstücks 2,00 Stdn.
Übergabe des Grundstücks1,33 Stdn.
Summe15,33 Stdn. X 33,50 €
= 513,56 €.
Nur hinsichtlich dieser Tätigkeiten genügt die Auflistung gerade noch den Anforderungen, die an sie zu stellen sind. Zu den übrigen Tätigkeiten hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass ihre Beschreibung durch den Beteiligten viel zu allgemein gehalten ist, als dass sie die gebotene Prüfung durch das Nachlassgericht ermöglichte, ob die Tätigkeiten zur Erfüllung der sich aus der Pflegschaft ergebenden Aufgaben erforderlich und der dafür getriebene Zeitaufwand angemessen gewesen sind. Die aufgewandte Zeit ist nicht durch Angabe der entfalteten Tätigkeiten im Einzelnen, wie zum Nachweis gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich, detailliert abgerechnet. Der Beteiligte hat nur die Orte und Gegenstände seines Einsatzes mitgeteilt, nicht aber das Entscheidende, nämlich was er minutengenau im Einzelnen getan hat.
Die Schätzung des Anspruchs, soweit der Beteiligte sein Tätigwerden nicht ausreichend dargestellt hat, entsprechend § 287 ZPO scheidet anders als bei der ausnahmsweisen Bewilligung einer Vergütung für den nicht berufsmäßigen Pfleger aus. Die Vergütung des Beteiligten liegt anders als diejenige des nicht berufsmäßigen Pflegers nicht im Ermessen des Gerichts, sondern richtet sich streng nach dem tatsächlichen erforderlichen Aufwand, welcher Maßstab durch eine Schätzung unterlaufen werden könnte. Das Abrücken von der Forderung nach minutengenauer detaillierter Beschreibung der entfalteten Tätigkeiten könnte dazu führen, dass Pfleger durch großzügige pauschale Darstellung ihres Aufwandes im Wege der Schätzung eine höhere Vergütung erzielten, als sie bei korrekter Wiedergabe ihrer Tätigkeiten bewilligt bekommen hätten.
Für die gerichtliche Festsetzung der Fahrtkosten gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das Gericht darf Ersatz von Aufwendungen nur festsetzen, soweit der Beteiligte ihn aus der Staatskasse verlangen kann , woran es fehlt. Der Nachlass ist nicht mittellos. Er hat noch einen Wert von 8.229,82 € , dem der Beteiligte seine Aufwendungen entnehmen kann, wobei die Berechtigung dazu gegebenenfalls mit den Erben im Prozesswege zu klären ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 GNotKG. Maßgebend war das Interesse des Beteiligten, die von ihm beantragten 2.336 € statt nichts bewilligt zu erhalten.
Gesetze
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.