Erbrecht: Erbrechtliche Verhältnisse eines türkischen Staatsangehörigen

bei uns veröffentlicht am04.12.2012

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
richten sich nach Regelungen des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich-BGH vom 12.09.12-Az:IV ZB 12/12
Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland ohne ein Testament zu hinterlassen, richten sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.

So entschied es aktuell der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter urteilten weiterhin, dass sich die Erbfolge nach deutschem Recht beurteile, wenn der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlasse. Im Übrigen komme es auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau an. Finde darauf ebenfalls deutsches Recht Anwendung, so betrage der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 (BGH, IV ZB 12/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BGH Beschluss vom 12.09.2012 (Az: IV ZB 12/12)

Die erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwilligen Verfügung in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen richten sich nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.

Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen, so ist die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen.

Findet auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau ebenfalls deutsches Recht Anwendung (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), so beträgt gemäß § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2. Auf die Frage der international-privatrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB kommt es in einem derartigen Fall nicht an.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 55.000 €


Gründe:

Der zwischen dem 26. und 27. Dezember 2009 verstorbene Erblasser war türkischer Staatsangehöriger und lebte seit 1964 in Deutschland. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Töchter aus erster Ehe. Mit der Beteiligten zu 1 schloss er am 28. Januar 1991 in K. die Ehe und lebte mit ihr dort bis zu seinem Tod. Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. In den Nachlass fallen unter anderem zwei Eigentumswohnungen in K. .


Die Beteiligte zu 1 hat zunächst am 10. Dezember 2010 beim Amtsgericht Köln die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins beantragt, der sie zu 1/4 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 als Erben ausweisen sollte. Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, dass deutsches Güterrecht Anwendung finden könne, hat die Beteiligte zu 1 eine Erhöhung ihrer Erbquote auf 1/2 beantragt. Am 16. Februar 2011 hat das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser "kraft gesetzlichen türkischen Erbrechts und deutschen Güterrechts" von der Beteiligten zu 1 zu 1/2 sowie den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/4 beerbt worden ist. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. August 2011 (ZEV 2012, 205) das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen. Es ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich des in Deutschland befindlichen unbeweglichen Vermögens deutsches Erb- und Güterrecht Anwendung finde, so dass die Erbquote der Beteiligten zu 1 sich auf 1/2 und die der Beteiligten zu 2 und 3 auf je 1/4 belaufe. Bezüglich des beweglichen Vermögens fänden türkisches Erbrecht sowie deutsches Ehegüterrecht Anwendung. Hieraus ergebe sich eine Erbquote der Beteiligten zu 1 von 1/4 und der Beteiligten zu 2 und 3 von je 3/8. Eine Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 1 um 1/4 gemäß § 1371 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht.

Nach Einziehung des Erbscheins hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt, der sie selbst als Erbin zu 1/2 für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu 1/4 für das bewegliche Vermögen sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 1/4 für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu je 3/8 für das bewegliche Vermögen ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben zuletzt beantragt, für das bewegliche und das unbewegliche Nachlassvermögen in Deutschland einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1 als Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 3/8 ausweist.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2011 die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erforderlich sind, für festgestellt erachtet, die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angekündigt, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt sowie den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Am 6. März 2012 hat das Amtsgericht Köln einen gemeinschaftlichen, auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkten Erbschein erteilt, wonach die Beteiligte zu 1 hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses Erbin zu 1/2 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 Erbinnen zu je 1/4, hinsichtlich des beweglichen Nachlasses die Beteiligte zu 1 Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 Erbinnen zu je 3/8 geworden sind.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie erstreben einen Erbschein des Inhalts, dass der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 1 zu 1/4 und den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 beerbt worden ist.

Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch nach § 71 FamFG im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich das maßgebliche Erbstatut nach dem Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 1952 II S. 608) richtet. Dieses zwischenstaatliche Abkommen geht der innerstaatlichen Regelung des Art. 25 EGBGB vor. Nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Vermögens bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre. Der Erblasser war türkischer Staatsangehöriger. Neben beweglichem Vermögen verfügte er über zwei Eigentumswohnungen in K. . Auf dieser Grundlage ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Nachlasses nach türkischem Recht und bezüglich des unbeweglichen Nachlasses nach deutschem Recht richtet. Insoweit tritt zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen eine Nachlassspaltung ein. Dies muss entweder durch getrennte Erbscheine oder - wie hier geschehen - durch die Zusammenfassung mehrerer Erbscheine in einer Urkunde zum Ausdruck gebracht werden.

Bezüglich des beweglichen Vermögens beträgt die Erbquote der Beteiligten zu 1 nach Art. 499 Nr. 1 des türkischen ZGB 1/4. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage der Anwendung deutschen Ehegüterrechts nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB eine Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 1 nach § 1371 Abs. 1 BGB bei gleichzeitig anzuwendendem türkischen Erbstatut abgelehnt. Die Frage der Qualifikation der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten im Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod um 1/4 wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Auf diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Qualifikation kommt es für das bewegliche Vermögen aber schon deshalb nicht an, weil die Beteiligten zu 2 und 3 als Beschwerdeführer insoweit durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert werden. Sie erstreben für sich eine Erbquote von je 3/8 und für die Beteiligte zu 1 von 1/4. Das entspricht hinsichtlich des beweglichen Vermögens der Entscheidung des Beschwerdegerichts und dem nunmehr durch das Amtsgericht erteilten Erbschein. Die Frage der Qualifikation des § 1371 BGB bei der Anwendung ausländischen Erbstatuts und deutschen Güterrechtsstatuts stellt sich für den Senat daher nicht.

Beschwert sind die Beteiligten zu 2 und 3 allein durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf der Grundlage der Anwendung deutschen Erbrechts sowie deutschen Ehegüterstatuts die Erbquote der Beteiligten zu 1 bei insgesamt 1/2 sowie der Beteiligten zu 2 und 3 bei je 1/4 liegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht es insoweit nicht um die Anwendung türkischen Erbrechts sowie die sich im Zusammentreffen mit deutschem Ehegüterrecht stellenden Qualifikationsfragen. Türkisches Erbrecht findet für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen keine Anwendung. Die Erbfolge richtet sich - wie die Rechtsbeschwerde an anderer Stelle selbst sieht - nach dem gemäß Ziff. 14 Nr. 2 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages anwendbaren Belegenheitsstatut, also nach deutschem Recht. Eine Veränderung des Gefüges des ausländischen Erbrechts durch die zusätzliche Anwendung der pauschalisierten Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB findet daher nicht statt.

Soweit erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, dass auf die güterrechtlichen Ansprüche türkisches Recht Anwendung findet, können die Beteiligten zu 2 und 3 hiermit nicht gehört werden. Nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Sonst findet gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so dass die Vorinstanzen jeweils deutsches Ehegüterrecht und damit auch § 1371 Abs. 1 BGB angewendet haben. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beteiligte zu 1 wie der Erblasser türkische Staatsangehörige war, bestanden nicht. Auf dieser Grundlage sind sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht übereinstimmend davon ausgegangen, dass deutsches Ehegüterrecht nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Anwendung findet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dieser Anwendung deutschen Ehegüterrechts in den Tatsacheninstanzen zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten und haben insbesondere nicht vorgetragen, dass auch die Beteiligte zu 1 türkische Staatsangehörige sei.

Mangels jeglichen Anhaltspunkts für eine türkische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1 liegt daher auch kein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG vor. Vielmehr wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 FamFG Aufgabe der Beteiligten zu 2 und 3 gewesen, bereits in den Tatsacheninstanzen vorzutragen, dass wegen gemeinsamer Staatsangehörigkeit des Erblassers und der Beteiligten zu 1 türkisches Ehegüterrecht zur Anwendung kommt. Diesbezüglich liegt schon keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge der Beteiligten zu 2 und 3 im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG vor. Hiernach darf die angefochtene Entscheidung auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 FamFG gerügt worden sind. Daran fehlt es. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht, güterrechtliche Ansprüche unterlägen dem Ehegüterstatut, "also dem türkischen Recht als demjenigen der gemeinsamen Staatsangehörigkeit. An keiner Stelle wird auch nur ansatzweise dargelegt, woraus sich die gemeinsame türkische Staatsangehörigkeit im Einzelnen ergeben soll und wo dies in den Tatsacheninstanzen vorgetragen wurde bzw. aus welchen Gründen eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung nach § 26 FamFG vorliegen soll. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind auch gehindert, erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Erfolg vorzutragen, dass die Beteiligte zu 1 türkische Staatsangehörige sei. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Gegenstand der Prüfung der Rechtsbeschwerde nur das Vorbringen der Beteiligten und die Feststellung der Tatsachen, die das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vorgenommen hat. Neue Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren bleiben daher grundsätzlich unbeachtlich.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, die Beteiligte zu 1 könnte auch dann nur einen Anteil von 1/4 fordern, wenn der Erblasser die beiden Eigentumswohnungen noch zu seinen Lebzeiten verkauft und den Erlös als Festgeld angelegt hätte, weil dann für das bewegliche Vermögen das Heimatrecht des Erblassers Anwendung gefunden hätte. Hierbei handelt es sich um hypothetische Erwägungen, die an der unterschiedlichen Anknüpfung für beweglichen und unbeweglichen Nachlass in Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages nichts zu ändern vermögen.


Gesetze

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 27 Mitwirkung der Beteiligten


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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2012 - IV ZB 12/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 12/12 vom 12. September 2012 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 25; Deutsch-Türkischer KonsularVtr Nr. 14 Anlage zu Art. 20 Die erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlass

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 12/12
vom
12. September 2012
in der Nachlasssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 25; Deutsch-Türkischer KonsularVtr Nr. 14 Anlage zu Art. 20
Die erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwilligen
Verfügung in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen
richten sich nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages
zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom
28. Mai 1929.
Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen, so ist
die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen.
Findet auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner
überlebenden Ehefrau ebenfalls deutsches Recht Anwendung (Art. 15
Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), so beträgt gemäß § 1931
Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen
Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2. Auf die
Frage der international-privatrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1
BGB kommt es in einem derartigen Fall nicht an.
BGH, Beschluss vom 12. September 2012- IV ZB 12/12 - OLG Köln
AG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 12. September 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 55.000 €

Gründe:


1
I. Der zwischen dem 26. und 27. Dezember 2009 verstorbene Erblasser war türkischer Staatsangehöriger und lebte seit 1964 in Deutschland. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Töchter aus erster Ehe. Mit der Beteiligten zu 1 schloss er am 28. Januar 1991 in K. die Ehe und lebte mit ihr dort bis zu seinem Tod. Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. In den Nachlass fallen unter anderem zwei Eigentumswohnungen in K. .
2
Die Beteiligte zu 1 hat zunächst am 10. Dezember 2010 beim Amtsgericht Köln die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf den im In- land befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins beantragt, der sie zu 1/4 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 als Erben ausweisen sollte. Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, dass deutsches Güterrecht Anwendung finden könne, hat die Beteiligte zu 1 eine Erhöhung ihrer Erbquote auf 1/2 beantragt. Am 16. Februar 2011 hat das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser "kraft gesetzlichen türkischen Erbrechts und deutschen Güterrechts" von der Beteiligten zu 1 zu 1/2 sowie den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/4 beerbt worden ist. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. August 2011 (ZEV 2012, 205) das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen. Es ist davon ausgegangen , dass hinsichtlich des in Deutschland befindlichen unbeweglichen Vermögens deutsches Erb- und Güterrecht Anwendung finde, so dass die Erbquote der Beteiligten zu 1 sich auf 1/2 und die der Beteiligten zu 2 und 3 auf je 1/4 belaufe. Bezüglich des beweglichen Vermögens fänden türkisches Erbrecht sowie deutsches Ehegüterrecht Anwendung. Hieraus ergebe sich eine Erbquote der Beteiligten zu 1 von 1/4 und der Beteiligten zu 2 und 3 von je 3/8. Eine Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 1 um 1/4 gemäß § 1371 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht.
3
Nach Einziehung des Erbscheins hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt, der sie selbst als Erbin zu 1/2 für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu 1/4 für das bewegliche Vermögen sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 1/4 für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu je 3/8 für das bewegliche Vermögen ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben zuletzt beantragt, für das bewegliche und das unbewegliche Nachlassvermögen in Deutschland einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1 als Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 3/8 ausweist.
4
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2011 die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erforderlich sind, für festgestellt erachtet, die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angekündigt, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt sowie den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Am 6. März 2012 hat das Amtsgericht Köln einen gemeinschaftlichen , auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkten Erbschein erteilt, wonach die Beteiligte zu 1 hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses Erbin zu 1/2 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 Erbinnen zu je 1/4, hinsichtlich des beweglichen Nachlasses die Beteiligte zu 1 Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 Erbinnen zu je 3/8 geworden sind.
5
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie erstreben einen Erbschein des Inhalts, dass der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 1 zu 1/4 und den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 beerbt worden ist.
6
II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch nach § 71 FamFG im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7
1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich das maßgebliche Erbstatut nach dem Konsularvertrag zwischen der Tür- kischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 1952 II S. 608) richtet. Dieses zwischenstaatliche Abkommen geht der innerstaatlichen Regelung des Art. 25 EGBGB vor. Nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Vermögens bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre. Der Erblasser war türkischer Staatsangehöriger. Neben beweglichem Vermögen verfügte er über zwei Eigentumswohnungen in K. . Auf dieser Grundlage ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Nachlasses nach türkischem Recht und bezüglich des unbeweglichen Nachlasses nach deutschem Recht richtet. Insoweit tritt zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen eine Nachlassspaltung ein. Dies muss entweder durch getrennte Erbscheine oder - wie hier geschehen - durch die Zusammenfassung mehrerer Erbscheine in einer Urkunde zum Ausdruck gebracht werden.
8
Bezüglich des beweglichen Vermögens beträgt die Erbquote der Beteiligten zu 1 nach Art. 499 Nr. 1 des türkischen ZGB 1/4. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage der Anwendung deutschen Ehegüterrechts nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB eine Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 1 nach § 1371 Abs. 1 BGB bei gleichzeitig anzuwendendem türkischen Erbstatut abgelehnt. Die Frage der Qualifikation der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten im Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod um 1/4 wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (zur Problematik etwa OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 254; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444; OLG Düsseldorf MittRheinNotK 1988, 68; Staudinger/Mankowski, BGB 2011 Art. 15 EGBGB Rn. 341 ff.; Staudinger /Dörner, BGB 2007 Art. 25 EGBGB Rn. 34-38; MünchKomm-BGB/ Birk, Internationales Privatrecht Art. 25-248 EGBGB 5. Aufl. Art. 25 Rn. 156-159; MünchKomm-BGB/Siehr, Internationales Privatrecht Art. 124 EGBGB 5. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 114-117; Palandt/Thorn, BGB 71. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 26). Auf diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Qualifikation kommt es für das bewegliche Vermögen aber schon deshalb nicht an, weil die Beteiligten zu 2 und 3 als Beschwerdeführer insoweit durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert werden. Sie erstreben für sich eine Erbquote von je 3/8 und für die Beteiligte zu 1 von 1/4. Das entspricht hinsichtlich des beweglichen Vermögens der Entscheidung des Beschwerdegerichts und dem nunmehr durch das Amtsgericht erteilten Erbschein. Die Frage der Qualifikation des § 1371 BGB bei der Anwendung ausländischen Erbstatuts und deutschen Güterrechtsstatuts stellt sich für den Senat daher nicht.
9
2. Beschwert sind die Beteiligten zu 2 und 3 allein durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf der Grundlage der Anwendung deutschen Erbrechts sowie deutschen Ehegüterstatuts die Erbquote der Beteiligten zu 1 bei insgesamt 1/2 sowie der Beteiligten zu 2 und 3 bei je 1/4 liegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht es insoweit nicht um die Anwendung türkischen Erbrechts sowie die sich im Zusammentreffen mit deutschem Ehegüterrecht stellenden Qualifikationsfragen. Türkisches Erbrecht findet für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen keine Anwendung. Die Erbfolge richtet sich - wie die Rechtsbeschwerde an anderer Stelle selbst sieht - nach dem gemäß Ziff. 14 Nr. 2 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages anwendbaren Belegenheitsstatut , also nach deutschem Recht. Eine Veränderung des Gefüges des ausländischen Erbrechts durch die zusätzliche Anwendung der pauschalisierten Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB findet daher nicht statt.
10
3. Soweit erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, dass auf die güterrechtlichen Ansprüche türkisches Recht Anwendung findet, können die Beteiligten zu 2 und 3 hiermit nicht gehört werden. Nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Sonst findet gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so dass die Vorinstanzen jeweils deutsches Ehegüterrecht und damit auch § 1371 Abs. 1 BGB angewendet haben. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beteiligte zu 1 wie der Erblasser türkische Staatsangehörige war, bestanden nicht. Auf dieser Grundlage sind sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht übereinstimmend davon ausgegangen, dass deutsches Ehegüterrecht nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Anwendung findet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dieser Anwendung deutschen Ehegüterrechts in den Tatsacheninstanzen zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten und haben insbesondere nicht vorgetragen, dass auch die Beteiligte zu 1 türkische Staatsangehörige sei.

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Mangels jeglichen Anhaltspunkts für eine türkische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1 liegt daher auch kein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG vor. Vielmehr wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 FamFG Aufgabe der Beteiligten zu 2 und 3 gewesen, bereits in den Tatsacheninstanzen vorzutragen, dass wegen gemeinsamer Staatsangehörigkeit des Erblassers und der Beteiligten zu 1 türkisches Ehegüterrecht zur Anwendung kommt. Diesbezüglich liegt schon keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge der Beteiligten zu 2 und 3 im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG vor. Hiernach darf die angefochtene Entscheidung auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 FamFG gerügt worden sind. Daran fehlt es. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht, güterrechtliche Ansprüche unterlägen dem Ehegüterstatut , "also dem türkischen Recht als demjenigen der gemeinsamen Staatsangehörigkeit. An keiner Stelle wird auch nur ansatzweise dargelegt , woraus sich die gemeinsame türkische Staatsangehörigkeit im Einzelnen ergeben soll und wo dies in den Tatsacheninstanzen vorgetragen wurde bzw. aus welchen Gründen eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung nach § 26 FamFG vorliegen soll. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind auch gehindert, erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Erfolg vorzutragen, dass die Beteiligte zu 1 türkische Staatsangehörige sei. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Gegenstand der Prüfung der Rechtsbeschwerde nur das Vorbringen der Beteiligten und die Feststellung der Tatsachen, die das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vorgenommen hat. Neue Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren bleiben daher grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Musielak/Borth, FamFG 3. Aufl. § 74 Rn. 4).
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4. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, die Beteiligte zu 1 könnte auch dann nur einen Anteil von 1/4 fordern, wenn der Erblasser die beiden Eigentumswohnungen noch zu seinen Lebzeiten verkauft und den Erlös als Festgeld angelegt hätte, weil dann für das bewegliche Vermögen das Heimatrecht des Erblassers Anwendung gefunden hätte. Hierbei handelt es sich um hypothetische Erwägungen , die an der unterschiedlichen Anknüpfung für beweglichen und unbeweglichen Nachlass in Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des DeutschTürkischen Konsularvertrages nichts zu ändern vermögen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 29.11.2011- 31 VI 190/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.02.2012 - 2 Wx 33/12 -

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen wird.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.