Erbrecht: Testierfähigkeit bei Krebsleiden
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Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines ledigen und kinderlosen Erblassers fest, der sieben Tage vor seinem Tod ein notarielles Testament errichtet hatte. Hierin hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Seine beiden Schwestern hatte er dagegen ausdrücklich von jeder Erbfolge ausgeschlossen. Nach dem Ableben beantragte die Lebensgefährtin einen Erbschein als Alleinerbin. Dem traten die beiden Schwestern mit dem Argument entgegen, der Erblasser sei aufgrund seines fortgeschrittenen Krebsleidens nicht mehr testierfähig gewesen.
Das sahen die Richter jedoch nicht so. Für sie waren Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit nicht zu erkennen. Der Urkundsnotar habe in seiner schriftlichen Stellungnahme dargelegt, dass der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit dem Erblasser vorausgegangen sei. Entscheidend sei jedoch für die Richter gewesen, dass die Urkunde während der notariellen Verhandlung handschriftlich abgeändert bzw. ergänzt wurde. Dies dokumentiere, dass das Testament den Willen des Erblassers wiedergebe. Dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, sei eine Selbstverständlichkeit. Diese sei aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht ansatzweise dazu geeignet, die Testierfähigkeit eines Menschen in Zweifel zu ziehen. Das ergebe sich auch aus den gesetzlichen Vorschriften über Nottestamente. Diese würden gerade für den Fall des nahen Todes besondere Möglichkeiten der Testamentserrichtung vorsehen (OLG Bamberg, 6 W 20/12).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Bamberg Beschluss vom 19.06.2012 (Az: 6W20/12)
Nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich. Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenfels - Nachlassgericht - vom 02.03.2012, Gz: VI 276/09, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und zu 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Am ... 05.2009, einen Tag vor seinem ... Geburtstag, erlag der Erblasser A. in B. unverheiratet und ohne Kinder seiner Krebserkrankung.
In den letzten Jahren vor seinem Tod lebte der Erblasser mit der Beteiligten zu 2) zusammen. Am ... 05.2009, sieben Tage vor seinem Ableben, errichtete er in seinem Wohnanwesen in N. ein notarielles Testament (URNr. .../2009, Notar C.; Bl. 21-25 d. A.). In diesem setzte er die Beteiligte zu 2) zu seiner Alleinerbin sowie deren Tochter S. zur Ersatzerbin ein und schloss seine beiden Schwestern, die Beteiligten zu 1) und zu 3) (Beschwerdeführerinnen), sowie deren Abkömmlinge von jeder Erfolge aus.
Die Beteiligte zu 2) beantragte die Erteilung eines auf sie lautenden Erbscheins. Die Beschwerdeführerinnen halten das notarielle Testament hingegen für unwirksam, weil der Erblasser testierunfähig gewesen sei.
Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.03.2012 (Bl. 236 ff. d. A.) angekündigt, den von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbschein erteilen zu wollen. Zweifel an der Wirksamkeit des formgültigen Testaments bestünden nicht. Das Gericht sei von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt. Aus der Stellungnahme des beurkundenden Notars ergebe sich, dass die Beurkundung wegen der schweren Erkrankung des Erblassers in dessen Haus erfolgt sei. Der Erblasser sei voll informiert gewesen. In der ausführlichen Besprechung seien keinerlei Einschränkungen im Verständnis des Erblassers festzustellen gewesen. Die handschriftlich vorgenommenen inhaltlichen Abänderungen seien allesamt aufgrund des eingehenden Gesprächs mit dem Erblasser erfolgt. Vor diesem Hintergrund bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Testierfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerinnen keine substantiierten Anknüpfungspunkte für eine Testierunfähigkeit vorgebracht hätten. Auf den Beschluss wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen weiterhin die Unwirksamkeit des notariellen Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers geltend und bestreiten daher die Erbenstellung der Beteiligten zu 2). Vielmehr seien sie beide aufgrund gesetzlicher Erbfolge jeweils zu 1/2 Miterbinnen geworden. Das notarielle Testament gehe auf einen Auftrag der Beteiligten zu 2) zurück, die zur Erreichung von für sie positiven wirtschaftlichen Ergebnissen nicht vor unlauteren Mitteln zurückschrecke. Das Nachlassgericht habe es trotz entsprechenden Antrags unterlassen, den Hausarzt des Erblassers, Facharzt für Allgemeinmedizin D., zur Frage der Testierfähigkeit zu hören, und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.03.2012 (Bl. 247 d. A.) nicht abgeholfen.
Der Senat hat eine schriftliche Stellungnahme des Hausarztes angefordert, die dieser am 26.04.2012 eingereicht hat (Bl. 251 d. A.). Auf den Inhalt der Stellungnahme wird verwiesen. Hierzu hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme, von der sie Gebrauch gemacht haben. Die Beschwerdeführerinnen verweisen darauf, dass der Erblasser laut der Stellungnahme stark geschwächt gewesen sei und sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Sie meinen, er habe in diesem Zustand die Tragweite seines Tuns nicht mehr übersehen und sich dem bestimmenden Einfluss der Beteiligten zu 2) nicht mehr widersetzen können. Sie regen die Beiziehung der bei der K. geführten Krankenakten des Erblassers sowie erneut die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ergänzend wird auf den Stellungnahmeschriftsatz vom 22.05.2012 Bezug genommen.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, nachdem die Beschwerdeführerinnen durch die angekündigte Erbscheinserteilung beschwert wären, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 FamFG eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Wie das Nachlassgericht ist auch der Senat nach Durchführung der ergänzenden Beweisaufnahme von der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments vom ... 05.2012 überzeugt. Belastbare Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführerinnen vermutete Testierunfähigkeit sind nicht zu erkennen.
Der das Testament beurkundende Notar C. hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.01.2012 (Bl. 228 f. d. A.) dargelegt, dass der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit dem Erblasser vorausgegangen sei. Damit korrespondiert die Testamentsurkunde, auf der sich zur Person der Ersatzerbin und insbesondere zur Enterbung der Beschwerdeführerinnen und ihrer Abkömmlinge handschriftliche Abänderungen bzw. Ergänzungen finden, die auch eine inhaltliche Korrektur darstellen. Dies dokumentiert, dass das Testament den Willen des Erblassers wiedergibt. Dazu, dass er sich diesen ohne Einschränkungen frei bilden konnte, schließt sich der Senat der ausführlichen und zutreffenden Würdigung der. Stellungnahme des Notars durch das Nachlassgericht an.
Dass die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) sowie der Ausschluss der Beschwerdeführerinnen von der Erbfolge dem selbstständig und bereits deutlich vor der präfinalen Krankheitsphase gebildeten Willen des Erblassers entsprach, wird zusätzlich durch die schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwalts R. vom 09.12.2011 (Bl. 205 f. d. A.) untermauert, in der dieser schildert, dass der Erblasser schon im Jahre 2008 ihm gegenüber den Entschluss geäußert habe, die Beteiligte zu 2) erbrechtlich abzusichern, und ihm entsprechende Testamentsentwürfe vorgelegt habe. Auch habe er wegen der erbitterten Auseinandersetzungen mit den Beschwerdeführerinnen die gesetzliche Erbfolge verhindern wollen.
Als unzutreffend hat sich die Behauptung der Beschwerdeführerinnen (vgl. Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 97 d. A.) erwiesen, der Erblasser habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung so starke Medikamente zur Behandlung seiner Krebserkrankung einnehmen müssen, dass ihm ein klares Denken nicht mehr möglich und er zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage gewesen sei.
Der den Erblasser behandelnde Hausarzt D. hat auf entsprechende schriftliche Anfrage des Senats mitgeteilt (vgl. Bl. 251 d. A.), dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zwar Nahrung nicht mehr selbstständig habe aufnehmen können, stark abgenommen gehabt habe und stark geschwächt gewesen sei. Aufgrund des fortgeschrittenen Krebsstadiums habe er sich auch sicherlich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Die von ihm eingenommenen Medikamente hätten aber „sicherlich keinen Einfluss auf die geistigen Fähigkeiten des Herrn A.“ gehabt. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt wegen Verwirrtheitszuständen, Nachlassens der geistigen Fähigkeiten oder demenzieller Entwicklungen auffällig gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Einschränkung der geistigen Fähigkeiten des Erblassers am ... 05.2009 ergeben sich hieraus nicht. Es verbleibt lediglich dabei, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits sterbenskrank war. Dass es sich hierbei um eine „psychische Ausnahmesituation“ handelt, ist eine Selbstverständlichkeit, die ohne weitere Anhaltspunkte nicht ansatzweise dazu geeignet ist, die Testierfähigkeit eines Menschen in Zweifel zu ziehen. Dies belegen im Übrigen auch die Vorschriften der §§ 2249, 2250 BGB über Nottestamente, die gerade für den Fall des nahen Todes besondere Möglichkeiten der Testamentserrichtung vorsehen.
Weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers, sind nicht veranlasst.
Die Testierfähigkeit setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können. Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt.
Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach ständiger Rechtsprechung zwar in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten. Allerdings ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln.
Der Senat stimmt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und nach Würdigung der in der Beschwerdeinstanz durchgeführten weiteren Beweisaufnahme dem Nachlassgericht darin zu, dass es an Anhaltspunkten fehlt, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments vom ... 05.2009 geben. Dem fortgeschrittenen Krankheitsstadium des Erblassers kommt für sich genommen nicht einmal Indizwirkung zu. Die Stellungnahme des Notars belegt demgegenüber, dass der Erblasser uneingeschränkt zur Willensbildung in der Lage war und die im Testament niedergelegten letztwilligen Verfügungen auch seinem eigenen Willen entsprachen. Letzteres wird zusätzlich durch die Stellungnahme des Rechtsanwalts R. untermauert.
Inwiefern den Krankenunterlagen bei der K. etwas zur Verfassung des Erblassers bei Testamentserrichtung zu entnehmen sein könnte, was über die Stellungnahme des Hausarztes hinausgeht, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit die Beschwerdeführerinnen schließlich auf „das bestimmende Vorgehen“ der Beteiligten zu 2) verweisen, handelt es sich um eine nicht durch Tatsachen gestützte Spekulation, die im Übrigen völlig ausblendet, dass (wie die Schilderung des Rechtsanwalts R. zeigt) der Erblasser die letztlich von ihm getroffenen erbrechtlichen Regelungen bereits seit längerer Zeit plante. Dass die Beteiligte zu 2) naturgemäß ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse hatte, unterscheidet den vorliegenden Fall in keiner Weise vom Durchschnittsfall der inzwischen häufig anzutreffenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der eine - häufig von den Partnern gewünschte - erbrechtliche Absicherung der Partnerin bzw. des Partners nur im Wege eines Testaments erreicht werden kann. Es besagt außerdem nichts über die hier allein relevante Testierfähigkeit des Erblassers.
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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
(4)(weggefallen)
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.
(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.