Erbrecht: Wenn der Erbe Schulden erbt
Tun sich nach Annahme der Erbschaft unerwartet Schulden des Erblassers auf, kann es dem Erben rasch an den eigenen Geldbeutel gehen. Auch wenn gegen den Erblasser bereits gerichtliche Zahlungstitel bestanden, kann der Erbe aber seine Haftung noch auf das Ererbte beschränken.
Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem sich eine Erbin erfolgreich gegen die Zwangsvollstreckung in das schon vor dem Tod ihres Mannes ihr gehörende Vermögen wehrte. Noch zu Lebzeiten des Mannes hatte eine Firma gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Rund ein Jahr nach dem Tod wollte das Unternehmen aus diesem gerichtlichen Titel gegen die Erbin vollstrecken. Der Erbin drohte damit auch der Verlust eigener, nicht geerbter Vermögenswerte. Sie machte deshalb gegenüber der Firma die „beschränkte Erbenhaftung“ geltend und erhob Vollstreckungsgegenklage, als die weiter vollstreckte.
Mit Erfolg: Das LG erklärte die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass des Ehemannes gehörende Vermögen der Erbin für unzulässig. Zwar könne ein Erbe diese Beschränkung seiner Haftung eigentlich nur geltend machen, wenn ihm dies in dem gerichtlichen Titel – hier dem Vollstreckungsbescheid – vorbehalten sei. Das gelte aber nur, wenn der Erbe die Möglichkeit hatte, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen. War der Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst ergangen, könne der Erbe sein eigenes Vermögen daher auch nachträglich vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers bewahren (LG Coburg, 11 O 380/08).
Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem sich eine Erbin erfolgreich gegen die Zwangsvollstreckung in das schon vor dem Tod ihres Mannes ihr gehörende Vermögen wehrte. Noch zu Lebzeiten des Mannes hatte eine Firma gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Rund ein Jahr nach dem Tod wollte das Unternehmen aus diesem gerichtlichen Titel gegen die Erbin vollstrecken. Der Erbin drohte damit auch der Verlust eigener, nicht geerbter Vermögenswerte. Sie machte deshalb gegenüber der Firma die „beschränkte Erbenhaftung“ geltend und erhob Vollstreckungsgegenklage, als die weiter vollstreckte.
Mit Erfolg: Das LG erklärte die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass des Ehemannes gehörende Vermögen der Erbin für unzulässig. Zwar könne ein Erbe diese Beschränkung seiner Haftung eigentlich nur geltend machen, wenn ihm dies in dem gerichtlichen Titel – hier dem Vollstreckungsbescheid – vorbehalten sei. Das gelte aber nur, wenn der Erbe die Möglichkeit hatte, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen. War der Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst ergangen, könne der Erbe sein eigenes Vermögen daher auch nachträglich vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers bewahren (LG Coburg, 11 O 380/08).
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu allgemeines
Nachlassvollstreckung: Verschweigungseinrede lässt Gläubiger im Zweifel leer ausgehen
29.01.2013
Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als 5 Jahre nach dem Erbfall geltend macht, steht grundsätzlich einem ausgeschlossen Gläubiger gleich.
Erbrecht: Verlust von Arbeitslosengeld II bei großer Erbschaft
27.11.2009
Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Erbrecht: Worauf Immobilienerben achten sollten
23.10.2014
Wer eine Immobilie erbt, hat viele Fragen zu klären.
Erbrecht: Streit vermeiden – rechtzeitig den Nachlass regeln
29.09.2016
Das Vermögen der deutschen Haushalte wächst stetig. Im Jahr 2014 lag das Geldvermögen laut Bundesbank bei rund 5,2 Billionen EUR.
Erbrecht: Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen ihre Vergütung genau abrechnen
26.05.2016
Berufsmäßige Nachlasspfleger, die ihre Tätigkeiten zur Abwicklung des Nachlasses vergütet haben wollen, müssen minutengenau abrechnen.