Erbrecht: Wer „beerbt“ den enterbten Schlusserben?

published on 27/03/2013 11:04
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Die in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbin eingesetzte Tochter erhält grds. den hälftigen Erbteil ihrer als Schlusserbin ausgeschiedenen Schwester.
Die in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbin eingesetzte Tochter erhält den hälftigen Erbteil ihrer als Schlusserbin ausgeschiedenen Schwester, wenn die testierenden Eheleute insoweit keine andere Bestimmung getroffen und die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht beschränkt haben.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau entschieden. Sie und ihre Schwester sind die erstehelichen Kinder des Ehemanns, der in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet war. Im Jahre 1977 hatten sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt. Zu Schlusserben des zuletzt Versterbenden hatten sie die beiden erstehelichen Töchter des Ehemanns mit jeweils hälftigem Erbteil bestimmt. Zugleich hatten sie angeordnet, dass die Einsetzung als Schlusserbe entfällt, falls nach dem Tode des Vaters (und Ehemanns) der Pflichtteil gefordert wird. Nachdem die Schwester nach dem Tode des zuerst verstorbenen Vaters im Jahre 1980 ihren Pflichtteil verlangt hatte, schied sie als Schlusserbin aus. Die im Jahre 2010 verstorbene Erblasserin errichtete im Jahre 2006 einen Erbvertrag. Hierin nahm sie eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbeinsetzung vor. Nach ihrem Tode stritten die durch das gemeinschaftliche Testament begünstigte Tochter des Ehemanns und die durch den Erbvertrag begünstigte Tochter der Erblasserin um den hälftigen Schlusserbteil der ausgeschiedenen Schwester. Die Tochter des Ehemanns beantragte einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein.

Nach der Auffassung der Richter am OLG zu Recht. Der durch das gemeinschaftliche Testament begünstigten Tochter sei der Erbteil ihrer ausgeschiedenen Schwester angewachsen. Dies entspreche dem Willen der Eheleute bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, auf den abzustellen sei. Durch die Erbeinsetzung der Kinder des Ehemanns sei dessen Verwandtschaft der Vorzug vor der weiteren Verwandtschaft der Erblasserin eingeräumt worden. Anhaltspunkte dafür, dass beim Wegfall eines von mehreren Schlusserben eine abweichende Erbfolge gewollt sei, gebe es nicht. Die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament sei auch hinsichtlich der Regelung beim Wegfall eines Schlusserben wechselbezüglich und damit für die Erblasserin nach dem Tode des Ehemanns bindend geworden. Das folge ebenfalls daraus, dass dem gemeinschaftlichen Testament keine anderweitige Bestimmung zu entnehmen sei. Deswegen habe die Erblasserin die Erbfolge im Erbvertrag nicht anders regeln können (OLG Hamm, I-15 W 134/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm Beschluss vom 27.11.2012 (Az: I-15 W 134/12)

Die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament erstreckt sich auch auf die Anwachsung für Miterben in der Schlusserbfolge, die sich aus einem Pflichtteilsverlangen nach dem erstverstorbenen Ehegatten aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel ergibt.

Ein Ehegattentestament kann im Einzelfall dahin auszulegen sein, dass die Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten für den von der Pflichtteilsstrafklausel betroffenen Erbteil entfällt.

Für eine solche Annahme, die im Wortlaut des notariell beurkundeten Testaments keine Grundlage findet, reicht der Umstand allein, dass die eingesetzten Schlusserben nicht gemeinschaftliche, sondern ersteheliche Kinder des erstverstorbenen Ehegatten sind, nicht aus.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.
Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins notwendigen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Beteiligte zu 1) ist aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes O vom ... 1977 (UR-Nr. .../1977 Notar Dr. X in F) alleinige Erbin geworden.

Nach dem Wortlaut des Testaments ist die Beteiligte zu 1) zur Schlusserbin nach der Erblasserin als dem überlebenden Ehegatten eingesetzt. Für den Senat ist es dabei nicht zweifelhaft, dass ihr der ½-Erbteil ihrer Schwester E angewachsen ist (§ 2094 Abs. 1 S. 1 BGB), nachdem diese als Mitschlusserbin weggefallen ist, weil sie durch die Forderung des Pflichtteils nach ihrem Vater die in der Pflichtteilsstrafklausel liegende auflösende Bedingung herbeigeführt hat. Soweit die Beteiligten hierüber gestritten haben, verkennen sie, dass die Frage der Anwachsung mit der weiteren Frage, welche Auswirkungen das Auslösen der Pflichtteilssanktion auf die Bindung des überlebenden Ehegatten hat, in keinem direkten Zusammenhang steht. Denn die Anwachsung bedeutet nicht zwingend, dass die Erblasserin hinsichtlich des anwachsenden Erbteils noch gebunden war, sondern zunächst nur, dass insoweit keine gesetzliche Erbfolge nach der Erblasserin eintritt. Dass dies dem Willen der testierenden Eheleute entsprach, kann angesichts des Gesamtinhalts des Testaments kaum zweifelhaft sein. Denn durch die Schlusserbeinsetzung der Kinder des Ehemanns der Erblasserin wurde dessen Verwandtschaft der Vorrang vor der weiteren Verwandtschaft der Erblasserin eingeräumt. Anhaltpunkte dafür, dass nur eines der Kinder keinesfalls Alleinerbe werden oder die gesetzlichen Erben der Erblasserin wenigstens hilfsweise zum Zuge kommen sollten, bestehen nicht. Bei dieser Sachlage bleibt es dann aber bei dem anerkannten Erfahrungssatz, dass beim Wegfall eines von mehreren Schlusserben die Anwachsung am ehesten dem Willen der Testatoren entspricht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Ersatzschlusserbfolge gewollt war.

Soweit die Beschwerde hier davon ausgehen will, dass die Erblasserin als „Stiefelternteil“ keinen Anlass gehabt habe, das Stiefkind, das den Pflichtteil nicht verlangt, dafür zu belohnen, dass das andere Stiefkind ihn geltend macht, werden zwei Gesichtspunkte verkannt. Zunächst kommt es, auch soweit es um ihre Verfügung geht, nicht alleine auf die Sicht der Erblasserin, sondern auf die korrespondierende Willensrichtung beider Ehegatten an, die hier aber gerade die Begünstigung der Stiefkinder zulasten der Angehörigen der Erblasserin vorsah. Im Übrigen kann die Anwachsung auch aus der Sicht des überlebenden Ehegatten durchaus Sinn machen, da der verbliebene Schlusserbe hierdurch einen erhöhten Anreiz erhält, den Pflichtteil nun erst recht nicht geltend zu machen.

Im Weiteren ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Schlusserbeneinsetzung - jedenfalls für den Fall, dass kein Kind den Pflichtteil geltend macht - wechselbezüglich zur Erbeinsetzung der Erblasserin und damit für diese bindend war. Hierfür streitet bereits die allgemeine Lebenserfahrung. Vorliegend konnte der Ehemann der Erblasserin diese dazu bewegen, seine Kinder zu ihren Schlusserben einzusetzen. Wenn bei der hieraus erkennbaren Präferenz für seine Kinder der Ehemann diese für den Fall seines Erstversterbens gleichwohl zugunsten der Erblasserin enterbte, so liegt es mehr als nahe, dass diese Regelung in Wechselwirkung mit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder durch die Erblasserin steht. Anhaltspunkte für ein anderweitiges Verständnis des beiderseitigen Willens der Testatoren sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist allein die Erklärung der Erblasserin anlässlich des Abschlusses des Erbvertrages mit M. X1. vom 30.09.2006, sie sei erbrechtlich nicht gebunden, keine hinreichende Grundlage für eine andere Beurteilung. Derartige Erklärungen finden sich bei dem hier vorliegenden zeitlichen Abstand erfahrungsgemäß häufig, und zwar selbst dann, wenn die Bindung des überlebenden Ehegatten angesichts des Inhalts des Ehegattentestaments objektiv überhaupt nicht bestritten werden kann.

Die Bindung des überlebenden Ehegatten erfasst grundsätzlich auch eine in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel, und zwar auch hinsichtlich der hieraus ergebenden Rechtsfolgen. Die entscheidende Frage ist vorliegend also, ob das gemeinschaftliche Testament dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit dem Auslösen der Pflichtteilssanktion die gesetzliche Erbfolge nach der Erblasserin zwar ausgeschlossen blieb, jedoch die Bindungswirkung hinsichtlich des ½-Erbanteils entfiel, mit der Folge, dass die Erblasserin hinsichtlich dieses ½-Erbanteils nunmehr wirksam verfügen konnte. Eine derartige testamentarische Anordnung wäre grundsätzlich wirksam, so dass einer dahingehenden Auslegung keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen. Im Ergebnis sieht der Senat vorliegend jedoch keine hinreichende Grundlage für ein solches Verständnis des beiderseitigen Erblasserwillens.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Prüfung dieser Möglichkeit überhaupt nur deshalb notwendig erscheint, weil die Beteiligte zu 1) und ihre Schwester lediglich die Stiefkinder der Erblasserin waren. Würden sich die vorliegenden testamentarischen Anordnungen auf gemeinsame Kinder der Testatoren beziehen, wäre eine solche Prüfung entbehrlich, wenn sich nicht aus der Testamentsurkunde selbst besondere Anhaltspunkte für eine bedingte Freistellung des überlebenden Ehegatten ergeben. Bei der vorliegenden Konstellation einer Schlusserbeneinsetzung von Stiefkindern in Verbindung mit einer Pflichtteilsstrafklausel ist der Gedankengang, dass sich der Stiefelternteil nur hinsichtlich der Kinder binden wollte, die sich zu seinen Lebzeiten „wohlverhalten“, hingegen nicht ganz von der Hand von zu weisen.

Gleichwohl bedarf es nach Auffassung des Senats auch bei der vorliegenden Konstellation besonderer Anhaltspunkte um zur Annahme einer auf bestimmte Erbteile beschränkten, bedingten Freistellung des überlebenden Ehegatten zu kommen. Denn auch hier steht zunächst die Überlegung im Vordergrund, dass (auch) der Stiefelternteil den Kindern seines Ehegatten den Vorrang vor seinen eigenen Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen eingeräumt hat und sich grundsätzlich gebunden hat. Soweit dies nicht aufgrund einer eigenen emotionalen Affinität zu den erstehelichen Kindern des Ehegatten geschieht, ordnet er sich damit jedenfalls den Vorstellungen des Ehegatten unter. Diese Willensausrichtung trägt auch die Annahme der Anwachsung. Es müssen danach konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Stiefelternteil seine Bindung, z. B. aufgrund der familiären Verhältnisse in emotionaler oder wirtschaftlicher Hinsicht, nur insoweit wollte, als jeder einzelne der eingesetzten Schlusserben den Nachlass zu Lebzeiten des Stiefelternteils nicht in Anspruch nahm.

Solche Anhaltspunkte kann der Senat hier nicht erkennen. Der Vortrag der Beteiligten gibt für die Motivlage der Testatoren zur Zeit der Testamentserrichtung, auf die allein es ankommt, nichts her. Anhaltspunkte für eine weitere amtswegige Aufklärung sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die Überlegung, dass eine Pflichtteilsstrafklausel regelmäßig dem Schutz des überlebenden Ehegatten vor einer Inanspruchnahme dient, führt im vorliegenden Zusammenhang auch zu keiner weiteren Erkenntnis. Denn dieser Schutz bezieht sich auf die Lebzeiten des überlebenden Ehegatten, besagt also nichts zu der Frage, ob er eine abweichende letztwillige Verfügung treffen kann.

Gegen die Annahme einer auf den Erbteil eines Abkömmlings beschränkten und durch das Pflichtteilsverlangen bedingten Freistellung des überlebenden Ehegatten spricht, dass es sich hierbei um eine recht differenzierte Regelung handeln würde. Der beurkundete Text des Testaments lässt die Möglichkeit greifbar nahe erscheinen, dass nur eine der beiden Töchter des Ehemannes ihren Pflichtteil geltend machen würde. Deshalb liegt es ebenso nahe, dass der Urkundsnotar eine die Wechselbezüglichkeit für diesen Fall beschränkende Sonderregelung in die Urkunde aufgenommen hätte, wenn die Ehegatten der überlebenden Ehefrau für diese Konstellation eine beschränkte Testierfreiheit hätten vorbehalten wollen.

Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 84 FamFG, von dessen Regelwirkung abzuweichen der Senat keinen hinreichenden Grund sieht.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.

(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

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(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.