Erbrecht: Zur Überführung ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer
published on 29/12/2014 16:19
Erbrecht: Zur Überführung ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer
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Die Testamentsverzeichnisüberführung schreitet planmäßig voran. Bislang konnten neben der ehemaligen Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin die Testamentsverzeichnisse der Bundesländer Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen vollständig in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden.
Nun ist das Bundesland Hessen hinzugekommen. Seit Beginn der Testamentsverzeichnisüberführung wurden insgesamt rund 1.250 Standesämter angefahren und etwa 3 Mio. Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden (sog. „gelbe Karteikarten“) und ca. 1,4 Mio. Mitteilungen über nichteheliche oder einzeladoptierte Kinder (sog. „weiße Karteikarten“) abgeholt und digital erfasst. Das entspricht einem Viertel der Gesamtmenge der im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung durch die Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag zu übernehmenden Karteikarten. Gegenwärtig werden die rund 400 Standesämter aus Nordrhein-Westfalen überführt, wobei deren Abschluss zum Ende des ersten Quartals 2015 vorgesehen ist.
Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer ist für alle erbfolgerelevanten Urkunden (z.B. Erbverträge und Testamente) konzipiert, die in notarielle oder gerichtliche Verwahrung gelangen. Das Register enthält deren Verwahrdaten (z.B. Angaben zur verwahrenden Stelle) und wird in jedem Sterbefall darauf geprüft, ob solche Verwahrangaben speziell für die verstorbene Person vorliegen.
Dadurch können Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden, weil das zuständige Nachlassgericht vom Zentralen Testamentsregister elektronisch darüber informiert wird, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden zu beachten sind. Zugleich wird der Notar oder das Gericht, bei dem die Urkunde verwahrt wird, informiert und um Ablieferung an das zuständige Nachlassgericht gebeten. Dadurch wird sichergestellt, dass der letzte Wille einer verstorbenen Person nach deren Ableben auch tatsächlich umgesetzt wird.
Zur Inbetriebnahme des Zentralen Testamentsregisters gehört auch, die schon existierenden Verwahrangaben über erbfolgerelevante Urkunden, die bislang dezentral bei den jeweiligen Geburtsstandesämtern und der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin geführt wurden, schrittweise zu überführen. Dieser Vorgang hat Mitte 2013 begonnen. Die Verwahrangaben in den Testamentsverzeichnissen der übrigen Standesämter werden noch bis Ende 2016 in das Zentrale Testamentsregister überführt. Die Bundesnotarkammer arbeitet zum Zwecke der Überführung vertrauensvoll mit den Standesämtern und dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zusammen.
Quelle: Bundesnotarkammer Berlin
Nun ist das Bundesland Hessen hinzugekommen. Seit Beginn der Testamentsverzeichnisüberführung wurden insgesamt rund 1.250 Standesämter angefahren und etwa 3 Mio. Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden (sog. „gelbe Karteikarten“) und ca. 1,4 Mio. Mitteilungen über nichteheliche oder einzeladoptierte Kinder (sog. „weiße Karteikarten“) abgeholt und digital erfasst. Das entspricht einem Viertel der Gesamtmenge der im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung durch die Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag zu übernehmenden Karteikarten. Gegenwärtig werden die rund 400 Standesämter aus Nordrhein-Westfalen überführt, wobei deren Abschluss zum Ende des ersten Quartals 2015 vorgesehen ist.
Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer ist für alle erbfolgerelevanten Urkunden (z.B. Erbverträge und Testamente) konzipiert, die in notarielle oder gerichtliche Verwahrung gelangen. Das Register enthält deren Verwahrdaten (z.B. Angaben zur verwahrenden Stelle) und wird in jedem Sterbefall darauf geprüft, ob solche Verwahrangaben speziell für die verstorbene Person vorliegen.
Dadurch können Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden, weil das zuständige Nachlassgericht vom Zentralen Testamentsregister elektronisch darüber informiert wird, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden zu beachten sind. Zugleich wird der Notar oder das Gericht, bei dem die Urkunde verwahrt wird, informiert und um Ablieferung an das zuständige Nachlassgericht gebeten. Dadurch wird sichergestellt, dass der letzte Wille einer verstorbenen Person nach deren Ableben auch tatsächlich umgesetzt wird.
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Quelle: Bundesnotarkammer Berlin
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