Fahrverbot: Kein Absehen vom Fahrverbot bei erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
Wer die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet, kann sich nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens wegen Übersehen eines Verkehrschilds berufen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies bei der Begründung dieser Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin. Danach könne kein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene ein Verkehrsschild ggf. nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit übersehen habe. Von einer leichten Fahrlässigkeit könne im vorliegenden Fall aber nicht mehr ausgegangen werden. Es liege vielmehr eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sondern auch die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in erheblicher Weise überschreite. Der Betroffene war hier mit 132 km/h „geblitzt“ worden. In einem solchen Fall beruhe der Verkehrsverstoß nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten (OLG Karlsruhe, 1 Ss 25/07).
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies bei der Begründung dieser Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin. Danach könne kein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene ein Verkehrsschild ggf. nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit übersehen habe. Von einer leichten Fahrlässigkeit könne im vorliegenden Fall aber nicht mehr ausgegangen werden. Es liege vielmehr eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sondern auch die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in erheblicher Weise überschreite. Der Betroffene war hier mit 132 km/h „geblitzt“ worden. In einem solchen Fall beruhe der Verkehrsverstoß nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten (OLG Karlsruhe, 1 Ss 25/07).
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