Familienrecht: Elterliche Sorge: Übertragung bei Alkoholabhängigkeit der Mutter
Bei teilweise unkontrollierter Alkoholabhängigkeit der Kindesmutter kann es geboten sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf den Kindesvater zu übertragen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und änderte damit eine vier Jahre zuvor getroffene gerichtliche Regelung ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass das Familiengericht eine frühere Anordnung ändern müsse, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Hierbei müssten die Vorteile der Neuregelung die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Eine einmal erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge solle nicht beliebig wieder aufgerollt werden. Eine Änderung komme daher nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit der Entscheidung verändert hätten oder später solche bekannt geworden seien. Dies sei hier der Fall. Eine Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund der teilweise unkontrollierbaren Alkoholabhängigkeit der Mutter sei hier geradezu geboten. Eine vollständige Heilung und Genesung der Mutter von ihrer Krankheit sei noch nicht erfolgt bzw. abgeschlossen.
Die Mutter bedürfe weiterer Unterstützung. Dabei könne sie sich aber nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, auf die übergebührliche Mithilfe der erst 12-jährigen Tochter stützen. Entsprechend müsse wegen des Wohls und der schützenswerten Interessen des Kindes ein weiterer Verbleib beim Vater erfolgen (OLG Naumburg, 3 UF 84/08).
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und änderte damit eine vier Jahre zuvor getroffene gerichtliche Regelung ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass das Familiengericht eine frühere Anordnung ändern müsse, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Hierbei müssten die Vorteile der Neuregelung die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Eine einmal erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge solle nicht beliebig wieder aufgerollt werden. Eine Änderung komme daher nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit der Entscheidung verändert hätten oder später solche bekannt geworden seien. Dies sei hier der Fall. Eine Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund der teilweise unkontrollierbaren Alkoholabhängigkeit der Mutter sei hier geradezu geboten. Eine vollständige Heilung und Genesung der Mutter von ihrer Krankheit sei noch nicht erfolgt bzw. abgeschlossen.
Die Mutter bedürfe weiterer Unterstützung. Dabei könne sie sich aber nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, auf die übergebührliche Mithilfe der erst 12-jährigen Tochter stützen. Entsprechend müsse wegen des Wohls und der schützenswerten Interessen des Kindes ein weiterer Verbleib beim Vater erfolgen (OLG Naumburg, 3 UF 84/08).
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