Familienrecht: Umgang mit leiblichen Eltern kann beschränkt werden
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter hielten dabei einen Zeitraum von drei Monaten für angemessen. Ausschlaggebend sei hierfür das Gutachten des Sachverständigen gewesen.
Danach sei die Pflegefamilie für das Kind der Lebensmittelpunkt, sicherer Hafen und ausschließliche Lebenswirklichkeit. Das Kind habe trotz der unsicheren Bindungen an die Pflegeeltern schützenswerte und enge Beziehungen zu ihnen aufgebaut. Würde dieses Beziehungsgeflecht gestört, hätte dies katastrophale Folgen für das Kind. Bisher habe das Kind auf Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern höchst auffällig reagiert.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 17.05.2016 (7 UF 58/16) folgendes entschieden:
Tenor:
Zurückweisungsbeschluss vom 17.05.2016
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 05.02.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest, Az.: 18 F 193/13, wird zurückgewiesen. Der Senat kann zur Begründung dieser Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 01.04.2016 verweisen. Die dortigen Ausführungen haben die Kindeseltern im Beschwerdeverfahren nicht mehr angegriffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Danach sei die Pflegefamilie für das Kind der Lebensmittelpunkt, sicherer Hafen und ausschließliche Lebenswirklichkeit. Das Kind habe trotz der unsicheren Bindungen an die Pflegeeltern schützenswerte und enge Beziehungen zu ihnen aufgebaut. Würde dieses Beziehungsgeflecht gestört, hätte dies katastrophale Folgen für das Kind. Bisher habe das Kind auf Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern höchst auffällig reagiert.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 17.05.2016 (7 UF 58/16) folgendes entschieden:
Tenor:
Zurückweisungsbeschluss vom 17.05.2016
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 05.02.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest, Az.: 18 F 193/13, wird zurückgewiesen. Der Senat kann zur Begründung dieser Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 01.04.2016 verweisen. Die dortigen Ausführungen haben die Kindeseltern im Beschwerdeverfahren nicht mehr angegriffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht
Sorgerechtsentzug: Rückführung der Kinder zu ihren Eltern bei positiver Veränderung der Rahmenbedingungen
27.09.2010
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Sorgerecht: Eltern behalten Sorgerecht auch, wenn sie im Ausland nur schwer zu erreichen sind
06.05.2011
Eine Vormundschaft f&uum
Sorgerecht: Entzug kann nicht durch Desinteresse in der Vergangenheit begründet werden
05.10.2011
Anwalt für Sorgerecht- BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Sorgerecht: Eingeschränkte Erziehungsfähigkeit rechtfertigt Übertragung der Alleinsorge
31.10.2011
Anwalt für Familienrecht-BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Kindesumgang: Keine Geldentschädigung für Verbot des fremdsprachlichen Umgangs
02.08.2011
Wird einem die deutsche Sprache beherrschenden Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umga