Familienrecht: Zur Berechnung des nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalts

bei uns veröffentlicht am21.05.2012

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für Familien- und Erbrecht

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der Altersvorsorgeunterhalt ist ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen-BGH vom 30.11.11-Az:XII ZR 34/09
Der BGH hat mit dem Urteil vom 30.11.2011 (Az: XII ZR 34/09) folgendes entschieden:

Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarunterhaltsbedarf auf einen Betrag beschränkt, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist, unter Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs aber einen Gesamtbedarf geltend macht, der über jenem Betrag liegt, braucht er den Gesamtbedarf gleichwohl nicht konkret darzulegen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist vielmehr ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen.

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Berufung des Antragstellers und diejenige der Antragsgegnerin wegen des Altersvorsorgeunterhalts zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt.

Der 1957 geborene Antragsteller und die 1954 geborene Antragsgegnerin heirateten am 29. Oktober 1976. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die 1990 geborene Tochter H. lebte bis Anfang 2005 bei der Mutter und wechselte dann zum Vater; der 1994 geborene Sohn T. lebt bei der Mutter. Die Parteien trennten sich im Jahr 1995. Auf den am 1. März 2005 zugestellten Antrag wurde die Ehe durch seit dem 19. März 2008 rechtskräftiges Urteil geschieden.

Der Antragsteller war bis zu einem 1978 erlittenen schweren Unfall, durch den er dienstunfähig wurde, als Polizist tätig. In den folgenden Jahren studierte er Medizin und ist seit 1990 als Arzt tätig. Seit 1994 betreibt er eine eigene Praxis.

Die Antragsgegnerin hat von 1974 bis 1976 eine Lehre als Schauwerbegestalterin absolviert und bis 1991 in diesem Beruf gearbeitet. Daneben hat sie im Dezember 1987 auf einem Abendgymnasium das Abitur absolviert und zum Wintersemester 1988/1989 ein Studium (Philosophie, Kunst und Pädagogik) begonnen. Das Studium hat sie wegen der Schwangerschaft mit der Tochter der Parteien abgebrochen. Im Jahr 2005 hat die Antragsgegnerin eine Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Kultur- und Freizeitmanagement durchlaufen. Von 2001 bis Anfang 2005 war sie als künstlerisch/pädagogische Kraft im Bereich von Grundschulen sowie als Museumspädagogin tätig. Von 2005 bis 2008 war sie an Projekten einer Schulkulturbörse im künstlerischen Bereich beteiligt. Inzwischen geht die Antragsgegnerin einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit nach, aus der sie monatliche Bruttoeinkünfte von rund 400 € erzielt.

Im Scheidungsverbundverfahren hat die Antragsgegnerin zuletzt nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.654 € (1.314 € Elementarunterhalt und 340 € Altersvorsorgeunterhalt) geltend gemacht, nachdem ihr in dem über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe für einen höheren Unterhalt mit der Begründung versagt worden war, bei einem Unterhaltsbedarf von mehr als 2.000 € monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich. Zur Erläuterung der Beschränkung hat sie vorgetragen, einen höheren Bedarf könne sie nicht darlegen, weil der Antragsteller sein Einkommen im Wesentlichen für sich verwendet habe. Ihren Unterhaltsanspruch hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung eines eigenen - teilweise fiktiven -Einkommens von monatlich 800 € errechnet.

Der Antragsteller ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin eine verfestigte Beziehung zu einem neuen Partner unterhalte, weshalb der Unterhaltsanspruch zu versagen sei. Jedenfalls sei ein Anspruch aber herabzusetzen oder zu befristen.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 886 € monatlich sowie von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 202,76 € monatlich verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat es das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihr nachehelichen Elementarunterhalt von monatlich 1.114 € zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren auf Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt weiter, die Antragsgegnerin begehrt zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 340 €.


Entscheidungsgründe:

Die Revisionen sind begründet.

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum einen zugelassen, soweit eine Beschränkung des Unterhalts nach Maßgabe des § 1578 b BGB nicht vorgenommen worden ist, zum anderen wegen der Frage, ob neben der von der Partei selbst vorgenommenen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann. Damit ist die Revision nur für die Antragsgegnerin, nicht hingegen für den Antragsteller, wirksam beschränkt worden.

Das Berufungsgericht kann zwar die Zulassung der Revision wirksam auf Teile des Rechtsstreits begrenzen. Das setzt aber voraus, dass es sich um einen hinreichend klar umrissenen, abgrenzbaren Teil der Entscheidung handelt. Eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen innerhalb des Streitgegenstandes, etwa die Anwendbarkeit des § 1578 b BGB, ist dagegen nicht zulässig. Da die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu begrenzen ist, für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu beantworten ist, konnte die Zulassung der Revision für den Antragsteller deshalb mit der gegebenen Begründung nicht wirksam beschränkt werden.

Hinsichtlich der Revision der Antragsgegnerin liegt hingegen, wie in dem Urteil über den Trennungsunterhalt der Parteien - XII ZR 35/09 - unter I im Einzelnen ausgeführt, eine wirksame Begrenzung der Zulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt vor, die deshalb zu einer hierauf beschränkten Überprüfung durch den Senat führt.

Zur Begründung seiner in FamRZ 2009, 1157 veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Antragsgegnerin sei nach § 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt. Der Verwirkungseinwand sei nicht hinreichend dargetan. Nachdem die Antragsgegnerin die pauschale Behauptung des Antragstellers, mit einem neuen Partner eheähnlich zusammenzuleben, bestritten habe, hätte der Antragsteller hierfür konkrete Anhaltspunkte vorbringen müssen.

Auch eine Beschränkung des Unterhalts nach Maßgabe des § 1578 b BGB sei nicht vorzunehmen. Die Antragsgegnerin habe vor der Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nach der ersten Schwangerschaft in den letzten Jahren ein jährliches Bruttoeinkommen zwischen 37.000 DM und 40.000 DM, im Jahr 1989 sogar von 44.800 DM erzielt. In der Folgezeit habe sie sich der Familie gewidmet. Nach der Trennung der Parteien sei sie zur Aufnahme einer teilzeitigen Erwerbstätigkeit frühestens zum Jahreswechsel 2003/2004 verpflichtet gewesen, als der Sohn zehn Jahre alt gewesen und die Tochter zum Vater gezogen sei. Angesichts der langen beruflichen Abstinenz der Antragsgegnerin und ihres fortgeschrittenen Alters erscheine es ausgeschlossen, dass sie damals - mit weiteren Aufstiegsmöglichkeiten - an ihre frühere Berufstätigkeit hätte anschließen können. Eine Obliegenheit zu vollschichtiger Tätigkeit habe nach der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage frühestens im Laufe des Jahres 2006 eingesetzt. Auch die angestrebte akademische Laufbahn habe die Antragsgegnerin offensichtlich im Hinblick auf die beiden Kinder nicht realisiert. Andererseits sei sie bis zur Geburt des ersten Kindes jahrelang die Hauptverdienerin in der Ehe gewesen. Danach handle es sich um einen geradezu "klassischen" Fall ehebedingter Nachteile, die auszugleichen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Trennung und Scheidung nicht mehr möglich seien. Angesichts der Stringenz, mit der die Antragsgegnerin ihren beruflichen Werdegang bis zur Geburt des ersten Kindes gestaltet habe (durchgehende Berufstätigkeit mit steigenden Einkünften, daneben Abitur und anschließendes Studium) sei mit hinreichender Gewähr davon auszugehen, dass sie bei ununterbrochener Karriere nunmehr Nettoeinkünfte von monatlich 2.000 € erzielen könnte.

Die Antragsgegnerin könne nicht zusätzlich zu dem Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Unterhalt sei entweder als Quotenunterhalt oder nach einer konkreten Bedarfsberechnung zu bemessen, nicht jedoch aus einer beliebigen Kombination zwischen beiden Berechnungsarten. Jede Altersversorgung, soweit sie nicht überzogen sei und der Vermögensbildung diene, sei im Rahmen einer Unterhaltsberechnung, sei es konkret, sei es nach einer Quote, zu berücksichtigen, jedoch nur im "geschlossenen System". Der Altersvorsorgeunterhalt gehöre zum Lebensbedarf und mithin zu den Positionen, die bei der konkreten Bedarfsbemessung wertbestimmend zu berücksichtigen seien. Indem die Klägerin ihren Elementarunterhalt auf 2.000 € beziffert und zusätzlich Altersvorsorgeunterhaltsbedarf geltend gemacht habe, habe sie entgegen der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast ihren konkreten Bedarf nicht hinreichend dargetan, so dass sie an der selbst gewählten Sättigungsgrenze von 2.000 € mit ihrem Gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten sei.

Im Rahmen der Bemessung des Elementarunterhalts sei der Antragsgegnerin teilweise fiktives Einkommen zuzurechnen. Der vom Amtsgericht insofern angesetzte Betrag von 1.300 € monatlich netto erscheine angesichts des beruflichen Werdegangs der Antragsgegnerin, insbesondere der ca. 15-jährigen Berufsunterbrechung und ihres Alters von nahezu 50 Jahren, mit dem sie wieder auf den Arbeitsmarkt zurückgekehrt sei, als überzogen. Andererseits verfüge die Antragsgegnerin über Fähigkeiten, die sie nicht auf eine Stufe mit einer völlig ungelernten Arbeitskraft stellten. Das führe unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Arbeitsmarktes zu der Einschätzung, dass die Antragsgegnerin bei den ihr obliegenden Erwerbsbemühungen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 € erzielen könnte.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Revision des Antragstellers:

Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt. Dabei hat es einen Bedarf von 2.000 € monatlich zugrunde gelegt, nachdem die Antragsgegnerin ihren nach einer Quotenberechnung höheren Bedarf auf diesen Betrag beschränkt hatte. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision des Antragstellers erhebt hiergegen keine Einwendungen. Die weitere Unterhaltsbemessung wird von der Revision zwar ebenfalls nicht angegriffen; sie rügt indessen hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB, dass der Antragsgegnerin ein zu geringes fiktives Einkommen zugerechnet worden sei. Diesem Einwand, der bereits für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung ist, kann ein Erfolg nicht versagt werden.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das vom Amtsgericht mit 1.300 € netto monatlich angesetzte fiktive Einkommen der Antragsgegnerin, die selbst nur ein solches von 800 € zugestanden hatte, erscheine insbesondere angesichts ihrer 15-jährigen Berufsunterbrechung und ihres Alters von fast 50 Jahren bei Beginn einer Erwerbsobliegenheit überzogen. Unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Antragsgegnerin einerseits und der Situation auf dem Arbeitsmarkt andererseits sei von einem erzielbaren Einkommen von 1.100 € netto monatlich auszugehen.

Damit sind die tatsächlichen Grundlagen der vorgenommenen Schätzung indessen nicht - wie erforderlich - in objektiv nachvollziehbarer Weise angegeben worden. Es wird nicht ersichtlich, in welchen Tätigkeitsbereichen und mit welcher Stundenvergütung das Berufungsgericht eine gegenüber der Einschätzung des Amtsgerichts reduzierte Verdienstmöglichkeit der Antragsgegnerin gesehen hat. Das Amtsgericht hatte darauf abgestellt, dass sie ihrem Vorbringen zufolge für die im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit durchgeführten Schulprojekte einen Stundenlohn von 20 € brutto erhalte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig ist es der Frage nachgegangen, ob es der Antragsgegnerin - ohne Aufstiegschancen - möglich wäre, in ihrem erlernten Beruf wieder eine Anstellung zu finden und welche Verdienstmöglichkeiten hierdurch gegebenenfalls bestünden. Soweit darauf abgestellt worden ist, dass der Beruf der Schauwerbegestalterin inzwischen erheblichen Veränderungen ausgesetzt gewesen sein dürfte, rügt die Revision zu Recht, dass nicht ersichtlich ist, worauf diese Würdigung gestützt wird. Danach trägt die gegebene Begründung die Einschätzung der Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin aus einer ihr obliegenden vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht. Die Unterhaltsbemessung kann deshalb bereits keinen Bestand haben. Denn die Unterhaltsberechnung ändert sich, falls der Antragsgegnerin ein höheres Einkommen zuzurechnen sein sollte.

Das Berufungsurteil begegnet auch insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als eine Beschränkung des Unterhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt worden ist.

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben.

Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe oder Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs zwar regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt.

Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zu dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zu dem Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte.

Nach diesen Grundsätzen ist die Höhe eines der Antragsgegnerin entstandenen ehebedingten Nachteils nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ohne die ehebedingte Berufsunterbrechung heute ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.000 € erzielen könnte. Dies erscheint im Hinblick auf das von ihr bereits im Jahr 1989 erzielte Bruttoeinkommen von 44.800 DM und die aus ihrem beruflichen Werdegang zu ersehende Tüchtigkeit auch plausibel, so dass der genannte Betrag als angemessener Lebensbedarf angesetzt werden kann. Der ehebedingte Nachteil bemisst sich aber nach der Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf und dem aktuell erzielbaren Einkommen. Da letzteres nicht beanstandungsfrei ermittelt worden ist, bleibt die Höhe eines ehebedingten Nachteils offen.

Von dem Vorliegen eines solchen Nachteils hängt die Frage, ob der Unterhaltsanspruch zu befristen ist, aber maßgeblich ab. Wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, dass die Antragsgegnerin ein Einkommen von monatlich 1.100 € erzielen könnte, betrüge ihr ehebedingter Nachteil 900 € monatlich (2.000 € abzüglich 1.100 €). Die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus sowie berufsbedingter Aufwendungen ist insoweit nicht gerechtfertigt. In Höhe von 900 € würde dann zwar eine Befristung grundsätzlich ausscheiden. Nicht entschieden ist damit aber, ob ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit auf diesen Betrag herabgesetzt werden kann. Das hängt von der alle Umstände des Falles berücksichtigenden Billigkeitsabwägung ab. Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht, das sich mit der Frage einer Herabsetzung des Unterhalts nicht im Einzelnen befasst hat, nicht vorgenommen.

Revision der Antragsgegnerin:

Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht Altersvorsorgeunterhalt versagt.

Zu dem gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, den der Unterhalt umfasst, gehören neben dem Elementarunterhaltsbedarf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters (§ 1578 Abs. 2 BGB).

Der danach zu befriedigende Elementarunterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt - gegebenenfalls nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus - im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt allerdings die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einkünfte für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern ein Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Insoweit hat das Einkommen für die Unterhaltsbemessung aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum deshalb in den entsprechenden Fällen eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird, hat der Senat dies nicht beanstandet.

Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine konkrete Bedarfsbemessung auch dann gefordert wird, wenn der Bedarf denjenigen übersteigt, der ausgehend von den Einkommenshöchstbeträgen der Unterhaltstabellen ermittelt worden ist, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken. Die hieraus resultierenden Anforderungen rechtfertigen sich gleichfalls aus der Überlegung, dass bei entsprechenden Einkünften auch Vermögensbildung betrieben worden ist und nicht sämtliche vorhandenen Mittel für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind. Eine absolute Sättigungsgrenze ist mit dieser Art der Bedarfsermittlung nicht verbunden, denn die Darlegung eines konkreten höheren Bedarfs bleibt dem Berechtigten unbenommen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Antragsgegnerin habe ihren Bedarf konkret darlegen müssen, weil sie Gesamtunterhalt auf der Grundlage eines 2.000 € monatlich übersteigenden Betrags (2.000 € Elementarunterhalt zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt) verlange, begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei der Frage, welche Mittel der unterhaltsberechtigte Ehegatte für eine nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessene Lebensführung benötigt, geht es zunächst um die Ermittlung des Elementarunterhaltsbedarfs. Diesem Zweck dient bei unteren und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die Bedarfsbemessung nach einer Quote des beiderseitigen - gegebenenfalls fiktiven - Einkommens. Wenn bei günstigen Einkommensverhältnissen an die Stelle einer Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsermittlung tritt, handelt es sich gleichfalls um eine Methode zur Bestimmung des Elementarunterhaltsbedarfs. Unabhängig davon, wie die Bedarfsbemessung im Einzelfall erfolgt, ist der auf Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich zu berücksichtigen. Dabei hat der Senat es für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären. Damit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Elementarunterhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer konkreten Bedarfsbemessung ermittelt worden ist.

Auch soweit eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird, wenn der Bedarf über denjenigen hinausgeht, der sich auf der Grundlage des Einkommenshöchstbetrages der Unterhaltstabellen ergibt, geht es um die Feststellung allein des Elementarunterhaltsbedarfs. Denn der Höchstbetrag des Quotenunterhalts (errechnet mit 3/7 der letzten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle [hier: Stand: 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005] von 4.800 €; 3/7 = rund 2.050 €) beinhaltet ebenfalls nur den Elementarunterhalt. Das folgt bereits daraus, dass auf die bereinigten Nettoeinkünfte abgestellt wird, die einen Vorsorgeanteil nicht mehr enthalten, sondern der Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dienen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf auf diesen Betrag beschränkt. Zusätzlich zu dem Elementarunterhalt kann aber Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, ohne dass der betreffende Bedarf konkret darzulegen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Gesamtbedarf (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) aufgrund einer unzulässigen Kombination der Berechnungsmethoden geltend gemacht, ist deshalb nicht gerechtfertigt.

Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich, da es weiterer Feststellungen zu dem Anspruch auf Elementarunterhalt und damit zugleich zu demjenigen auf Altersvorsorgeunterhalt bedarf, der in seiner Höhe von dem Elementarunterhalt abhängt. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. In dem weiteren Verfahren wird der Antragsteller Gelegenheit haben, sein Vorbringen zu einer Versagung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB zu substantiieren. Einer seit längerer Zeit bestehenden Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner kann auch im Rahmen der nach § 1578 b BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung Bedeutung zukommen. Denn hierdurch wird in der Regel eine zunehmende Distanz zu den ehelichen Lebensverhältnissen deutlich, weshalb eine weitere Gewährleistung des unveränderten Lebensstandards durch den geschiedenen Ehegatten nicht mehr ohne Weiteres der Billigkeit entsprechen wird.


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bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 34/09 Verkündet am: 30. November 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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Ein solcher Nachforderungsantrag ist nur möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt.

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 34/09 Verkündet am:
30. November 2011
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarunterhaltsbedarf auf einen Betrag
beschränkt, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist, unter
Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs aber einen Gesamtbedarf geltend
macht, der über jenem Betrag liegt, braucht er den Gesamtbedarf gleichwohl nicht
konkret darzulegen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist vielmehr ausgehend von dem
ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen.
BGH, Urteil vom 30. November 2011 - XII ZR 34/09 - OLG Düsseldorf
AG Oberhausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Berufung des Antragstellers und diejenige der Antragsgegnerin wegen des Altersvorsorgeunterhalts zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt.
2
Der 1957 geborene Antragsteller und die 1954 geborene Antragsgegnerin heirateten am 29. Oktober 1976. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die 1990 geborene Tochter H. lebte bis Anfang 2005 bei der Mutter und wechselte dann zum Vater; der 1994 geborene Sohn T. lebt bei der Mutter. Die Parteien trennten sich im Jahr 1995. Auf den am 1. März 2005 zugestellten Antrag wurde die Ehe durch seit dem 19. März 2008 rechtskräftiges Urteil geschieden.
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Der Antragsteller war bis zu einem 1978 erlittenen schweren Unfall, durch den er dienstunfähig wurde, als Polizist tätig. In den folgenden Jahren studierte er Medizin und ist seit 1990 als Arzt tätig. Seit 1994 betreibt er eine eigene Praxis.
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Die Antragsgegnerin hat von 1974 bis 1976 eine Lehre als Schauwerbegestalterin absolviert und bis 1991 in diesem Beruf gearbeitet. Daneben hat sie im Dezember 1987 auf einem Abendgymnasium das Abitur absolviert und zum Wintersemester 1988/1989 ein Studium (Philosophie, Kunst und Pädagogik) begonnen. Das Studium hat sie wegen der Schwangerschaft mit der Tochter der Parteien abgebrochen. Im Jahr 2005 hat die Antragsgegnerin eine Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Kultur- und Freizeitmanagement durchlaufen. Von 2001 bis Anfang 2005 war sie als künstlerisch/pädagogische Kraft im Bereich von Grundschulen sowie als Museumspädagogin tätig. Von 2005 bis 2008 war sie an Projekten einer Schulkulturbörse im künstlerischen Bereich beteiligt. Inzwischen geht die Antragsgegnerin einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit nach, aus der sie monatliche Bruttoeinkünfte von rund 400 € erzielt.
5
Im Scheidungsverbundverfahren hat die Antragsgegnerin zuletzt nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.654 € (1.314 € Elementarunterhalt und 340 € Altersvorsorgeunterhalt) geltend gemacht, nachdem ihr in dem über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe für einen höheren Unterhalt mit der Begründung versagt worden war, bei einem Unterhaltsbedarf von mehr als 2.000 € monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich. Zur Erläuterung der Beschränkung hat sie vorgetragen, einen höheren Bedarf könne sie nicht darlegen, weil der Antragsteller sein Einkom- men im Wesentlichen für sich verwendet habe. Ihren Unterhaltsanspruch hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung eines eigenen - teilweise fiktiven - Einkommens von monatlich 800 € errechnet.
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Der Antragsteller ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat geltend gemacht , dass die Antragsgegnerin eine verfestigte Beziehung zu einem neuen Partner unterhalte, weshalb der Unterhaltsanspruch zu versagen sei. Jedenfalls sei ein Anspruch aber herabzusetzen oder zu befristen.
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Das Amtsgericht hat den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 886 € monatlich sowie von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 202,76 € monatlich verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat es das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihr nachehelichen Elementarunterhalt von monatlich 1.114 € zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren auf Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt weiter, die Antragsgegnerin begehrt zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 340 €.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revisionen sind begründet.
9
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5).

I.

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Das Oberlandesgericht hat die Revision zum einen zugelassen, soweit eine Beschränkung des Unterhalts nach Maßgabe des § 1578 b BGB nicht vorgenommen worden ist, zum anderen wegen der Frage, ob neben der von der Partei selbst vorgenommenen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann. Damit ist die Revision nur für die Antragsgegnerin , nicht hingegen für den Antragsteller, wirksam beschränkt worden.
11
1. Das Berufungsgericht kann zwar die Zulassung der Revision wirksam auf Teile des Rechtsstreits begrenzen. Das setzt aber voraus, dass es sich um einen hinreichend klar umrissenen, abgrenzbaren Teil der Entscheidung handelt (Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 16; vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 Rn. 10 und vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen innerhalb des Streitgegenstandes, etwa die Anwendbarkeit des § 1578 b BGB, ist dagegen nicht zulässig (BGH Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10 - NJW 2011, 1228 Rn. 11 und Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 16). Da die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu begrenzen ist, für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu beantworten ist, konnte die Zulassung der Revision für den Antragsteller deshalb mit der gegebenen Begründung nicht wirksam beschränkt werden.
12
2. Hinsichtlich der Revision der Antragsgegnerin liegt hingegen, wie in dem Urteil über den Trennungsunterhalt der Parteien - XII ZR 35/09 - unter I im Einzelnen ausgeführt, eine wirksame Begrenzung der Zulassung auf den Al- tersvorsorgeunterhalt vor, die deshalb zu einer hierauf beschränkten Überprüfung durch den Senat führt.

II.

13
Zur Begründung seiner in FamRZ 2009, 1157 veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt:
14
Die Antragsgegnerin sei nach § 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt. Der Verwirkungseinwand sei nicht hinreichend dargetan. Nachdem die Antragsgegnerin die pauschale Behauptung des Antragstellers, mit einem neuen Partner eheähnlich zusammenzuleben, bestritten habe, hätte der Antragsteller hierfür konkrete Anhaltspunkte vorbringen müssen.
15
Auch eine Beschränkung des Unterhalts nach Maßgabe des § 1578 b BGB sei nicht vorzunehmen. Die Antragsgegnerin habe vor der Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nach der ersten Schwangerschaft in den letzten Jahren ein jährliches Bruttoeinkommen zwischen 37.000 DM und 40.000 DM, im Jahr 1989 sogar von 44.800 DM erzielt. In der Folgezeit habe sie sich der Familie gewidmet. Nach der Trennung der Parteien sei sie zur Aufnahme einer teilzeitigen Erwerbstätigkeit frühestens zum Jahreswechsel 2003/2004 verpflichtet gewesen , als der Sohn zehn Jahre alt gewesen und die Tochter zum Vater gezogen sei. Angesichts der langen beruflichen Abstinenz der Antragsgegnerin und ihres fortgeschrittenen Alters erscheine es ausgeschlossen, dass sie damals - mit weiteren Aufstiegsmöglichkeiten - an ihre frühere Berufstätigkeit hätte anschließen können. Eine Obliegenheit zu vollschichtiger Tätigkeit habe nach der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage frühestens im Laufe des Jahres 2006 eingesetzt. Auch die angestrebte akademische Laufbahn habe die An- tragsgegnerin offensichtlich im Hinblick auf die beiden Kinder nicht realisiert. Andererseits sei sie bis zur Geburt des ersten Kindes jahrelang die Hauptverdienerin in der Ehe gewesen. Danach handle es sich um einen geradezu "klassischen" Fall ehebedingter Nachteile, die auszugleichen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Trennung und Scheidung nicht mehr möglich seien. Angesichts der Stringenz, mit der die Antragsgegnerin ihren beruflichen Werdegang bis zur Geburt des ersten Kindes gestaltet habe (durchgehende Berufstätigkeit mit steigenden Einkünften, daneben Abitur und anschließendes Studium) sei mit hinreichender Gewähr davon auszugehen, dass sie bei ununterbrochener Karriere nunmehr Nettoeinkünfte von monatlich 2.000 € erzielen könnte.
16
Die Antragsgegnerin könne nicht zusätzlich zu dem Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Unterhalt sei entweder als Quotenunterhalt oder nach einer konkreten Bedarfsberechnung zu bemessen, nicht jedoch aus einer beliebigen Kombination zwischen beiden Berechnungsarten. Jede Altersversorgung , soweit sie nicht überzogen sei und der Vermögensbildung diene, sei im Rahmen einer Unterhaltsberechnung, sei es konkret, sei es nach einer Quote, zu berücksichtigen, jedoch nur im "geschlossenen System". Der Altersvorsorgeunterhalt gehöre zum Lebensbedarf und mithin zu den Positionen, die bei der konkreten Bedarfsbemessung wertbestimmend zu berücksichtigen seien. Indem die Klägerin ihren Elementarunterhalt auf 2.000 € beziffert und zusätzlich Altersvorsorgeunterhaltsbedarf geltend gemacht habe, habe sie entgegen der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast ihren konkreten Bedarf nicht hinreichend dargetan, so dass sie an der selbst gewählten Sättigungsgrenze von 2.000 € mit ihrem Gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten sei.
17
Im Rahmen der Bemessung des Elementarunterhalts sei der Antragsgegnerin teilweise fiktives Einkommen zuzurechnen. Der vom Amtsgericht insofern angesetzte Betrag von 1.300 € monatlich netto erscheine angesichts des beruflichen Werdegangs der Antragsgegnerin, insbesondere der ca. 15-jährigen Berufsunterbrechung und ihres Alters von nahezu 50 Jahren, mit dem sie wieder auf den Arbeitsmarkt zurückgekehrt sei, als überzogen. Andererseits verfüge die Antragsgegnerin über Fähigkeiten, die sie nicht auf eine Stufe mit einer völlig ungelernten Arbeitskraft stellten. Das führe unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Arbeitsmarktes zu der Einschätzung, dass die Antragsgegnerin bei den ihr obliegenden Erwerbsbemühungen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 € erzielen könnte.
18
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

III.

19
Revision des Antragstellers:
20
1. Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt. Dabei hat es einen Bedarf von 2.000 € monatlich zugrunde gelegt, nachdem die Antragsgegnerin ihren nach einer Quotenberechnung höheren Bedarf auf diesen Betrag beschränkt hatte. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision des Antragstellers erhebt hiergegen keine Einwendungen. Die weitere Unterhaltsbemessung wird von der Revision zwar ebenfalls nicht angegriffen; sie rügt indessen hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB, dass der Antragsgegnerin ein zu geringes fiktives Einkommen zugerechnet worden sei. Diesem Einwand, der bereits für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung ist, kann ein Erfolg nicht versagt werden.
21
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das vom Amtsgericht mit 1.300 € netto monatlich angesetzte fiktive Einkommen der Antragsgegnerin, die selbst nur ein solches von 800 € zugestanden hatte, erscheine insbesondere angesichts ihrer 15-jährigen Berufsunterbrechung und ihres Alters von fast 50 Jahren bei Beginn einer Erwerbsobliegenheit überzogen. Unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Antragsgegnerin einerseits und der Situation auf dem Arbeitsmarkt andererseits sei von einem erzielbaren Einkommen von 1.100 € netto monatlich auszugehen.
22
Damit sind die tatsächlichen Grundlagen der vorgenommenen Schätzung indessen nicht - wie erforderlich - in objektiv nachvollziehbarer Weise angegeben worden. Es wird nicht ersichtlich, in welchen Tätigkeitsbereichen und mit welcher Stundenvergütung das Berufungsgericht eine gegenüber der Einschätzung des Amtsgerichts reduzierte Verdienstmöglichkeit der Antragsgegnerin gesehen hat. Das Amtsgericht hatte darauf abgestellt, dass sie ihrem Vorbringen zufolge für die im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit durchgeführten Schulprojekte einen Stundenlohn von 20 € brutto erhalte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig ist es der Frage nachgegangen, ob es der Antragsgegnerin - ohne Aufstiegschancen - möglich wäre, in ihrem erlernten Beruf wieder eine Anstellung zu finden und welche Verdienstmöglichkeiten hierdurch gegebenenfalls bestünden. Soweit darauf abgestellt worden ist, dass der Beruf der Schauwerbegestalterin inzwischen erheblichen Veränderungen ausgesetzt gewesen sein dürfte, rügt die Revision zu Recht, dass nicht ersichtlich ist, worauf diese Würdigung gestützt wird. Danach trägt die gegebene Begründung die Einschätzung der Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin aus einer ihr obliegenden vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht. Die Unterhaltsbemessung kann deshalb bereits keinen Bestand haben. Denn die Unterhaltsberechnung ändert sich, falls der Antragsgegnerin ein höheres Einkommen zuzurechnen sein sollte.
23
2. Das Berufungsurteil begegnet auch insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als eine Beschränkung des Unterhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt worden ist.
24
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben.
25
aa) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe oder Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs zwar regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 16).
26
Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zu dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zu dem Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23).
27
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Höhe eines der Antragsgegnerin entstandenen ehebedingten Nachteils nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ohne die ehebedingte Berufsunterbrechung heute ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.000 € erzielen könnte. Dies erscheint im Hinblick auf das von ihr bereits im Jahr 1989 erzielte Bruttoeinkommen von 44.800 DM und die aus ihrem beruflichen Werdegang zu ersehende Tüchtigkeit auch plausibel, so dass der genannte Betrag als angemessener Lebensbedarf angesetzt werden kann. Der ehebedingte Nachteil bemisst sich aber nach der Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf und dem aktuell erzielbaren Einkommen. Da letzteres nicht beanstandungsfrei ermittelt worden ist, bleibt die Höhe eines ehebedingten Nachteils offen.
28
b) Von dem Vorliegen eines solchen Nachteils hängt die Frage, ob der Unterhaltsanspruch zu befristen ist, aber maßgeblich ab. Wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, dass die Antragsgegnerin ein Einkommen von monatlich 1.100 € erzielen könnte, betrüge ihr ehebedingter Nachteil 900 € monatlich (2.000 € abzüglich 1.100 €). Die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus sowie berufsbedingter Aufwendungen ist insoweit nicht gerechtfertigt (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 46; vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 28 und BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 17). In Höhe von 900 € würde dann zwar eine Befristung grundsätzlich ausscheiden. Nicht entschieden ist damit aber, ob ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit auf diesen Betrag herabgesetzt werden kann. Das hängt von der alle Umstände des Falles berücksichtigenden Billigkeitsabwägung ab. Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht, das sich mit der Frage einer Herabsetzung des Unterhalts nicht im Einzelnen befasst hat, nicht vorgenommen.

IV.

29
Revision der Antragsgegnerin:
30
Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht Altersvorsorgeunterhalt versagt.
31
1. Zu dem gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, den der Unterhalt umfasst, gehören neben dem Elementarunterhaltsbedarf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters (§ 1578 Abs. 2 BGB).
32
a) Der danach zu befriedigende Elementarunterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt - gegebenenfalls nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus - im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt allerdings die Vermutung nahe, dass nicht sämtli- che Einkünfte für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern ein Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Insoweit hat das Einkommen für die Unterhaltsbemessung aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum deshalb in den entsprechenden Fällen eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird (vgl. Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 7 Rn. 763 ff.), hat der Senat dies nicht beanstandet (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 27; vom 5. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - FamRZ 2005, 97, 98; BGHZ 153, 372, 380 f. = FamRZ 2003, 848, 851).
33
b) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine konkrete Bedarfsbemessung auch dann gefordert wird, wenn der Bedarf denjenigen übersteigt, der ausgehend von den Einkommenshöchstbeträgen der Unterhaltstabellen ermittelt worden ist, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28). Die hieraus resultierenden Anforderungen rechtfertigen sich gleichfalls aus der Überlegung, dass bei entsprechenden Einkünften auch Vermögensbildung betrieben worden ist und nicht sämtliche vorhandenen Mittel für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind. Eine absolute Sättigungsgrenze ist mit dieser Art der Bedarfsermittlung nicht verbunden, denn die Darlegung eines konkreten höheren Bedarfs bleibt dem Berechtigten unbenommen.
34
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Antragsgegnerin habe ihren Bedarf konkret darlegen müssen, weil sie Gesamtunterhalt auf der Grundlage eines 2.000 € monatlich übersteigenden Betrags (2.000 € Elementarunterhalt zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt) verlange, begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
35
a) Bei der Frage, welche Mittel der unterhaltsberechtigte Ehegatte für eine nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessene Lebensführung benötigt, geht es zunächst um die Ermittlung des Elementarunterhaltsbedarfs. Diesem Zweck dient bei unteren und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die Bedarfsbemessung nach einer Quote des beiderseitigen - gegebenenfalls fiktiven - Einkommens. Wenn bei günstigen Einkommensverhältnissen an die Stelle einer Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsermittlung tritt, handelt es sich gleichfalls um eine Methode zur Bestimmung des Elementarunterhaltsbedarfs. Unabhängig davon, wie die Bedarfsbemessung im Einzelfall erfolgt, ist der auf Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich zu berücksichtigen. Dabei hat der Senat es für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären. Damit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 36 und vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Elementarunterhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer konkreten Bedarfsbemessung ermittelt worden ist.
36
b) Auch soweit eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird, wenn der Bedarf über denjenigen hinausgeht, der sich auf der Grundlage des Einkommenshöchstbetrages der Unterhaltstabellen ergibt, geht es um die Feststellung allein des Elementarunterhaltsbedarfs. Denn der Höchstbetrag des Quotenunterhalts (errechnet mit 3/7 der letzten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle [hier: Stand: 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005] von 4.800 €; 3/7 = rund 2.050 €) beinhaltet ebenfalls nur den Elementarunterhalt. Das folgt bereits daraus, dass auf die bereinigten Nettoeinkünfte abgestellt wird, die einen Vorsorgeanteil nicht mehr enthalten, sondern der Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dienen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf auf diesen Betrag beschränkt. Zusätzlich zu dem Elementarunterhalt kann aber Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, ohne dass der betreffende Bedarf konkret darzulegen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Gesamtbedarf (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) aufgrund einer unzulässigen Kombination der Berechnungsmethoden geltend gemacht, ist deshalb nicht gerechtfertigt.

V.

37
Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich, da es weiterer Feststellungen zu dem Anspruch auf Elementarunterhalt und damit zugleich zu demjenigen auf Altersvorsorgeunterhalt bedarf, der in seiner Höhe von dem Elementarunterhalt abhängt. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. In dem weiteren Verfahren wird der Antragsteller Gelegenheit haben, sein Vorbringen zu einer Versagung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB zu substantiieren. Einer seit längerer Zeit bestehenden Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner kann auch im Rahmen der nach § 1578 b BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung Bedeutung zukommen. Denn hierdurch wird in der Regel eine zunehmende Distanz zu den ehelichen Lebensverhältnissen deutlich, weshalb eine weitere Gewährleistung des unveränderten Lebensstandards durch den geschiedenen Ehegatten nicht mehr ohne Weiteres der Billigkeit entsprechen wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 36).
Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 43 F 304/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2009 - II-8 UF 113/08 -

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 35/09 Verkündet am:
30. November 2011
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einer Verurteilung zur Zahlung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt ist
eine Begrenzung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt grundsätzlich
nicht zulässig. Das gilt nicht, wenn es - etwa wegen besonders günstiger Einkommensverhältnisse
des Unterhaltspflichtigen - einer zweistufigen Berechnung des
Elementarunterhalts nicht bedarf (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober
2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117).
BGH, Urteil vom 30. November 2011 - XII ZR 35/09 - OLG Düsseldorf
AG Oberhausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Klage auf Altersvorsorgeunterhalt abgewiesen worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 14. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Altersvorsorgeunterhalt bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens.
2
Die 1954 geborene Klägerin und der 1957 geborene Beklagte heirateten am 29. Oktober 1976. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Parteien trennten sich 1995. Auf den am 1. März 2005 zugestellten Antrag der Klägerin wurde die Ehe durch seit dem 19. März 2008 rechtskräftiges Urteil geschieden.
3
Die Klägerin hat Elementarunterhalt für die Zeit ab August 2003 sowie Altersvorsorgeunterhalt ab März 2005 geltend gemacht. Dabei hat sie den Elementarunterhalt zunächst als Quotenunterhalt mit einem Betrag von monatlich mehr als 2.000 € errechnet. Nachdem ihr für den entsprechenden Antrag Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert worden war, bei einem Unterhaltsbedarf von mehr als 2.000 € monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich, hat die Klägerin den begehrten Elementarunterhalt auf 2.000 € monatlich beschränkt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, einen höheren Bedarf könne sie nicht darlegen, weil der Beklagte sein Einkommen im Wesentlichen für sich verwendet habe. Ausgehend von einem Bedarf von 2.000 € hat die Klägerin für die noch streitgegenständliche Zeit ab März 2005 bis 19. März 2008 unter Berücksichtigung eines eigenen - teilweise fiktiven - Nettoeinkommens von 800 € monatlich Elementarunterhalt von 1.314 € monatlich sowie Altersvorsorgeunterhalt von 577 € monatlich begehrt.
4
Das Amtsgericht hat der Klägerin für die Zeit ab März 2005 den begehrten Elementarunterhalt von 1.314 € monatlich - abzüglich geleisteter Zahlungen und zuzüglich Zinsen - zuerkannt und den Beklagten darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 340,79 € monatlich von März bis Dezember 2005 und von 339,93 € monatlich ab Januar 2007 zu zahlen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts abgewiesen. Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet.
6
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5).

I.

7
Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob neben der von der Partei selbst vorgenommenen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt , den die Klägerin zusätzlich zu dem Elementarunterhalt begehrt und den das Berufungsgericht nicht zuerkannt hat.
8
1. Grundsätzlich ist bei einer Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Elementarunterhalt und auf Altersvorsorgeunterhalt eine Begrenzung der Zulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt allerdings nicht zulässig, da es sich nicht - wie erforderlich - um einen abtrennbaren Teil der Klageforderung handelt , der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den die Revision hätte beschränkt werden können (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 mwN). Denn bei dem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt handelt es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständigen Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117, 118 und vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255). Betrifft dieser - wie hier - denselben Zeitraum wie der Elementarunterhalt, ist ein Teilurteil wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen. Abgesehen davon wirkt sich die Höhe des Vorsorgeunterhalts in der Regel auf den geschuldeten Elementarunterhalt aus. Durch eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts soll sichergestellt werden, dass nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117, 118 und vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 374 jeweils mwN).
9
2. Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung der Revisionszulassung indessen zulässig und führt deshalb zu einer auf den Altersvorsorgeunterhalt beschränkten Überprüfung durch den Senat. Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf es einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht, weil der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhalt befriedigt werden kann, ohne dass deshalb der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Elementarunterhaltsbedarf nicht nach einer Quote der Einkommen, sondern konkret ermittelt wird, oder wenn der Altersvorsorgeunterhalt aus früher zur Vermögensbildung verwendeten Einkünften aufgebracht werden kann. Dass zu Lasten des Unterhaltspflichtigen über eine Halbteilung hinausgegangen wird, ist aber auch dann nicht zu besorgen, wenn die errechnete Unterhaltsquote nicht geschuldet wird, so dass der Unter- haltspflichtige in Höhe der Differenz zwischen Quote und Unterhaltsanspruch entlastet wird (vgl. Senatsurteile vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 374 und vom 2. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 1117, 1118).
10
So liegen die Dinge hier. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der im Berufungsverfahren im Wesentlichen unstreitig gestellten Einkünfte des Beklagten eine Unterhaltsquote von rund 2.580 € errechnet. Die Klägerin hat ihren Bedarf aber nur in Höhe von monatlich 2.000 € angesetzt; zuerkannt wurden 1.314 € monatlich. Deshalb kann wegen des in Höhe von rund 340 € monatlich noch streitgegenständlichen Altersvorsorgeunterhalts auf eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts verzichtet werden.

II.

11
Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, die Klägerin könne nicht zusätzlich zu dem ihr zuerkannten Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlangen, wie folgt begründet: Unterhalt sei entweder als Quotenunterhalt oder nach einer konkreten Bedarfsberechnung zu bemessen, nicht jedoch aus einer beliebigen Kombination zwischen beiden Berechnungsarten. Jede Altersversorgung , soweit sie nicht überzogen sei und der Vermögensbildung diene, sei im Rahmen einer Unterhaltsberechnung, sei es konkret, sei es nach einer Quote, zu berücksichtigen, jedoch nur im "geschlossenen System". Der Altersvorsorgeunterhalt gehöre zum Lebensbedarf und mithin zu den Positionen, die bei der konkreten Bedarfsbemessung wertbestimmend zu berücksichtigen seien. In dem die Klägerin ihren Elementarunterhalt auf 2.000 € beziffert und zusätzlich Altersvorsorgeunterhaltsbedarf geltend gemacht habe, habe sie entgegen der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast ihren konkreten Bedarf nicht hinrei- chend dargetan, so dass an der selbst gewählten Sättigungsgrenze von 2.000 € mit ihrem Gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten sei.

III.

12
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den begehrten Altersvorsorgeunterhalt zu Unrecht versagt.
13
1. Während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte von dem anderen nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung unter anderem für den Fall des Alters (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB).
14
a) Der danach zu befriedigende Elementarunterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt - gegebenenfalls nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus - im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt allerdings die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einkünfte für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern ein Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Insoweit hat das Einkommen für die Unterhaltsbemessung aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum deshalb in den entsprechenden Fällen eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird (vgl. Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 7 Rn. 763 ff.), hat der Senat dies nicht beanstandet (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 27; vom 5. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - FamRZ 2005, 97, 98; BGHZ 153, 372, 380 f. = FamRZ 2003, 848, 851).
15
b) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine konkrete Bedarfsbemessung auch dann gefordert wird, wenn der Bedarf denjenigen übersteigt, der ausgehend von den Einkommenshöchstbeträgen der Unterhaltstabellen ermittelt worden ist, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28). Die hieraus resultierenden Anforderungen rechtfertigen sich gleichfalls aus der Überlegung, dass bei entsprechenden Einkünften auch Vermögensbildung betrieben worden ist und nicht sämtliche vorhandenen Mittel für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind. Eine absolute Sättigungsgrenze ist mit dieser Art der Bedarfsermittlung nicht verbunden, denn die Darlegung eines konkreten höheren Bedarfs bleibt dem Berechtigten unbenommen.
16
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Bedarf konkret darlegen müssen, weil sie Gesamtunterhalt auf der Grundlage eines 2.000 € monatlich übersteigenden Betrags (2.000 € Elementarunterhalt zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt) verlange, begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
17
a) Bei der Frage, welche Mittel der unterhaltsberechtigte Ehegatte für eine nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessene Lebensführung benötigt, geht es zunächst um die Ermittlung des Elementarunterhaltsbedarfs. Diesem Zweck dient bei unteren und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die Bedarfsbemessung nach einer Quote des beiderseitigen - gegebenenfalls fiktiven - Einkommens. Wenn bei günstigen Einkommensverhältnissen an die Stelle einer Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsermittlung tritt, handelt es sich gleichfalls um eine Methode zur Bestimmung des Elementarunterhaltsbedarfs. Unabhängig davon, wie die Bedarfsbemessung im Einzelfall erfolgt, ist der auf Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich zu berücksichtigen. Dabei hat der Senat es für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären. Damit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 36 und vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Elementarunterhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer konkreten Bedarfsbemessung ermittelt worden ist.
18
b) Auch soweit eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird, wenn der Bedarf über denjenigen hinausgeht, der sich auf der Grundlage des Einkommenshöchstbetrages der Unterhaltstabellen ergibt, geht es um die Feststellung allein des Elementarunterhaltsbedarfs. Denn der Höchstbetrag des Quotenunterhalts (errechnet mit 3/7 der letzten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle ; hier: [Stand: 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005] von 4.800 € = rund 2.050 €) beinhaltet nur den Elementarunterhalt. Das folgt bereits daraus, dass auf diese bereinigten Nettoeinkünfte abgestellt wird, die einen Vorsorgeanteil nicht mehr enthalten, sondern der Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dienen. An der Eigenschaft als Elementarunterhalt ändert sich nichts dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinen - nach einer Quotenberechnung höheren - Bedarf auf diesen Betrag beschränkt. Zusätzlich zu dem Elementarunterhalt kann aber Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, ohne dass der betreffende Bedarf konkret darzulegen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Gesamtbedarf (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) aufgrund einer unzulässigen Kombination der Berechnungsmethoden geltend gemacht, ist deshalb nicht gerechtfertigt.

IV.

19
Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann allerdings auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts abschließend entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
20
Die Klägerin kann nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB den vom Amtsgericht in Höhe von monatlich 340,79 € bzw. ab Juli 2007 von 339,93 € ausgeurteilten Altersvorsorgeunterhalt, der rechnerisch zutreffend ermittelt worden ist, ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (1. März 2005) zusätzlich zu dem ihr zuerkannten Elementarunterhalt verlangen. Einer zweistufigen Berechnung bedarf es im Hinblick auf die im Berufungsverfahren unstreitig gestellten Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht, da ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nicht zu besorgen ist. Auch die Revisionserwiderung hat insofern nichts erinnert. Aber selbst unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen des Beklagten ergibt sich keine andere Beurteilung. Bei einem um Erwerbstätigenbonus und Kindesunterhalt bereinigten Einkommen von rund 4.769 € verbleibt ihm mehr als die Hälfte dieses Betrages, selbst wenn die vom Amtsgericht nur teilweise in Abzug gebrachte Lebensversicherung in vollem Umfang berücksichtigt und ein etwas höherer Kindesunterhalt in Abzug gebracht wird.
Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 43 F 1165/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2009 - II-8 UF 66/08 -

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.