Feststellung der Berufsunfähigkeit im selbstständigen Beweisverfahren

published on 07/07/2011 00:47
Feststellung der Berufsunfähigkeit im selbstständigen Beweisverfahren
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Ein selbstständiges Beweisverfahren ist zur Feststellung der Berufsunfähigkeit für Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht geeignet, weil allein aufgrund des Vortrags des
Das OLG Köln hat mit dem Beschluss vom 11.04.2008 (Az: 20 W 11/08) entschieden:

Gründe:


Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat die Kammer die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Dass die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 1 ZPO vorlägen (drohender Verlust eines Beweismittels), hat die Antragstellerin auch nicht ansatzweise dargelegt und ist nach Lage der Dinge auch nicht anzunehmen. Die zutreffenden Ausführungen der Kammer zu diesem Punkt greift die Antragstellerin auch nicht mehr an.

Aber auch die Zulässigkeit nach § 485 Abs. 2 ZPO hat die Kammer zu Recht verneint. Danach kann eine Partei außerhalb eines Rechtsstreits die Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass (u. a.) der Zustand einer Person bzw. die Ursache eines Personenschadens festgestellt wird. Das kann auch, wie im Falle der Antragstellerin, die eigene Person sein. Das erforderliche rechtliche Interesse an einem Sachverständigengutachten, das die Berufsunfähigkeit der Antragstellerin klären soll, ist im konkreten Fall indes zu verneinen. Dabei bedarf es nicht der Klärung der im Einzelnen umstrittenen Frage (vgl. zum Streitstand etwa Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 485 Rn. 7a), wann grundsätzlich ein Beweisverfahren zur Vermeidung eines Rechtsstreits dient (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob das rechtliche Interesse schon deshalb entfällt, weil ein Anspruch von vornherein nicht schlüssig dargelegt ist. Grundsätzlich ist zwar die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht von der Schlüssigkeit eines etwaigen Klagebegehrens abhängig, eine Ausnahme gilt allerdings für Fälle, in denen es evident ist, dass ein Anspruch nicht bestehen kann. Dies kann hier durchaus schon deshalb angenommen werden, weil einem Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Ablauf der Frist aus § 12 Abs. 3 VVG entgegen gehalten werden kann. Die Frist ist am 13.9.2007 abgelaufen. Die Beantragung des selbstständigen Beweisverfahrens wahrt die Frist nicht. Ob ein rechtliches Interesse, das grundsätzlich weit zu verstehen ist, gegeben ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Ebenso wie bei Arzthaftungsansprüchen verbietet sich bei Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung eine grundsätzliche Betrachtung. Es wird häufig allein um die Klärung des gesundheitlichen Zustandes des Versicherten gehen, während die Fragen des Berufsbildes oder der Verweisungsmöglichkeit nicht in Rede stehen. Dann wird regelmäßig das Beweisverfahren geeignet sein, einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Um einen solchen Fall grundsätzlicher Eignung des Beweisverfahrens handelt es sich vorliegend allerdings nicht. Die Antragstellerin ist eine sehr junge (Jg. 1980) Verkäuferin in einem Drogeriemarkt. Zu ihrem Berufsbild hat sie - allerdings erst im Verlaufe des Verfahrens - vorgetragen, dass sie halbtags (4 Stunden täglich) arbeite, dass sie überwiegend an der Kasse eingesetzt sei, an manchen Tagen auch Ware im Keller auszupacken und im Geschäftsraum in die Regale einzuräumen habe, dass sie sich ansonsten (ausnahmsweise) im Verkaufsraum bewege und Kunden berate. Die Antragsgegnerin hat alles dies zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Zu ihrer gesundheitlichen Situation beruft sich die Antragstellerin vor allem auf Wirbelsäulenbeschwerden (hervorgerufen durch eine Verbiegung der Wirbelsäule) und eine Pollenallergie. Das von ihr selbst vorgelegte Gutachten der Agentur für Arbeit I. attestiert ihr, dass sie ohne weiteres vollschichtig zu jeder Zeit leichte und mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung verrichten könne, lediglich zu Arbeiten in Zwangshaltungen und zu häufigem Heben und Tragen ohne Hilfsmittel nicht in der Lage sei. Die bislang ausgeübte Tätigkeit soll ihr ohne weiteres möglich sein. Dass unter solchen Umständen die Antragsgegnerin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgelehnt hat, erscheint als geradezu zwangsläufig. Auch nur entfernt realistische Chancen der Antragstellerin auf eine Durchsetzung irgendwelcher Ansprüche allein aufgrund des Ergebnisses des selbstständigen Beweisverfahrens bestehen danach nicht. Dem Sachverständigen im Prozess um eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind klare, detaillierte und unverrückbare Vorgaben hinsichtlich des Berufsbildes zu machen. Das hätte im selbstständigen Beweisverfahren auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags zu geschehen. Im vorliegenden Fall, wo Rückenbeschwerden zur Berufsunfähigkeit führen sollen, die bereits ein neutraler Sachverständiger als nicht hinreichend gravierend eingeschätzt hat, käme es dabei auf praktisch alle Feinheiten des Berufsbildes an, insbesondere aber auf genaue Einzelheiten hinsichtlich rückenbelastender Tätigkeiten und ihren Anteil am gesamten Tätigkeitsbild. Im Prozess wäre eine entsprechende Tatsachengrundlage zwingend durch Beweisaufnahme zu schaffen, insbesondere durch eingehende Zeugenvernehmung. Darauf würde es im vorliegenden Fall geradezu zwangsläufig hinauslaufen, wie sich bereits jetzt abzeichnet. Dass eine vorherige Klärung der Anknüpfungstatsachen durch Zeugenvernehmung im selbstständigen Beweisverfahren unzulässig ist, hat die Kammer bereits zu Recht festgestellt. Ein Sachverständigengutachten, das ausschließlich auf Vorgaben beruht, die die Antragsgegnerin bestreitet und die zwangsläufig im Rahmen eines streitigen Verfahrens geklärt werden müssen, von denen von vornherein nicht anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin sie unter dem Eindruck eines weiteren Gutachtens akzeptieren und insgesamt einlenken werde, ist aber im Hinblick auf eine außerprozessuale Streitbeilegung ungeeignet. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin hier unter dem Eindruck eines neuen Gutachtens, das ausschließlich auf Angaben der Antragstellerin beruht, auch nur zu einem teilweisen Entgegenkommen bereit sein könnte, bestehen nicht. Damit könnte letztlich das Beweisverfahren allenfalls dazu dienen, der Antragstellerin selbst die Aussichtslosigkeit einer Klage vor Augen zu führen. Dazu ist das Verfahren aber nicht da.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Streitwert: 20.400.- €.



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(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)