Filesharing: Streitwert für einen Film wird auf 10.000 Euro festgesetzt

published on 05/12/2013 14:32
Filesharing: Streitwert für einen Film wird auf 10.000 Euro festgesetzt
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Author’s summaryInhaber eines ungesicherten WLAN haftet für illegalen P2P-Tausch.
Das LG Magdeburg hat mit dem Urteil vom 11.05.2011 (Az: 7 O 1337/10) folgendes entschieden:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 951,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 600,00 EUR seit dem 24.04.2010 und auf weitere 351,80 EUR seit dem 03.09.2010 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.300,00 EUR bis zum 05.04.2011 (Klageantrag zu 1: 10.000,00 EUR, Klageantrag zu 2: 300,00 EUR) und 4.500,00 EUR seit dem 06.04.2011.


Tatbestand

Der Kläger, Produzent und Vermarkter pornografischer Filme, nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens eines pornografischen Filmes mit dem Titel ... im Internet im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes (Internettauschbörse) auf Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Der Kläger ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an o. g. Film für die Bundesrepublik Deutschland, die Originaldatenträger weisen im Copyright-Vermerk den Kläger aus. Der Kläger beauftragte die ... mit der Feststellung und Speicherung der IP-Adressen nebst Timestamp von Internetanschlüssen, von welchen aus das streitgegenständliche Filmwerk bzw. Teile davon in dezentralen Computernetzwerken (Peer-to-Peer) zum Download angeboten wurden. Die von ... genutzte Software ePac ist dabei in der Lage, jeweils fehlerfrei und eindeutig IP-Adresse, Datum, sekundengenaue Uhrzeit, angebotene Datei und das Tauschbörsenprogramm (Client) zu erfassen und zu speichern. Am ... und ... erfasste die Software einen Nutzer mit IP-Adresse ... der unter Verwendung des Programms uTorrent 1.8.5.0 eine funktionsfähige Version des streitgegenständlichen Films, was sich anhand des Hashwertes zweifelsfrei nachweisen lässt, anderen Anbietern zum Download anbot. Aufgrund einer von dem Kläger beim Landgericht Köln erwirkten Sicherungsanordnung teilte die Deutsche Telekom AG den Beklagten als Anschlussinhaber mit.

Der Kläger mahnte den Beklagten außergerichtlich ab mit Schreiben vom 12.04.2010 und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von 600,00 EUR für Bearbeitung und Schadensersatz bis 23.04.2010 auf. Den Schaden beziffert der Kläger im Wege der Lizenzanalogie nunmehr mit 300,00 EUR und berücksichtigt dabei, dass der Beklagte als Privatperson gehandelt und keine gewerblichen Zwecke verfolgt habe.

Der Kläger hat mit seinem Klageantrag zu 1 beantragt, es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, das streitgegenständliche Filmwerk ohne seine Zustimmung im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. zugänglich machen zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken. Nachdem der Beklagte dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.04.2011 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung übergeben hatte, haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen insofern wechselseitige Kostenanträge.

Darüber hinaus beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 951,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 600,00 EUR seit dem 24.04.2010, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, das Landgericht Magdeburg sei örtlich nicht zuständig, weil der allgemeine Gerichtsstand dem der unerlaubten Handlung vorgehe. Magdeburg sei als Ort der Klageerhebung willkürlich und rechtsmissbräuchlich gewählt, um den Beklagten an der Wahrung seiner Rechtsposition zu behindern.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dem streitgegenständlichen Film fehle die geschützte Werkqualität i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 6 UrhG.

Nachdem der Beklagte zunächst behauptet hat, er verfüge über „eine WPA2“ und über einen mit Passwort gesicherten WLAN-Anschluss, behauptet er nunmehr, er habe nicht damit gerechnet, dass über seinen Anschluss ein WLAN betrieben worden sei. Er habe dies nicht gewollt. Den Router W 501V der Deutschen Telekom AG, den er 2004 oder 2005 gekauft habe, habe sein Sohn ... installiert, indem er den PC per Kabel mit dem Router verbunden und die für die Anmeldung am DSL-Netzwerk der Telekom erforderlichen Daten eingegeben habe. Diesem sei dabei wohl entgangen, dass mit dem Einschalten des Routers ein WLAN in Betrieb gegangen sei. Sicherungen für das WLAN habe sein Sohn sofort nach der Abmahnung vom 12.04.2010 eingerichtet. Der Beklagte meint, er habe daher keine Prüfpflichten verletzt.

Er behauptet, er habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, sondern am ... eine Autowerkstatt aufgeräumt und gereinigt. Seine erwachsenen Kinder aus erster Ehe wohnten nicht in seiner Wohnung. Seine mit ihm zusammen wohnende Ehefrau habe weder Verständnis noch Interesse an der Nutzung seines PC, ebenso die gemeinsamen vier und elf Jahre alten Kinder. Deshalb sei der PC während der Abwesenheit des Beklagten stets ausgeschaltet. Es sei davon auszugehen, dass der erwachsene Sohn ... aus erster Ehe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht in der Wohnung des Beklagten gewesen sei. Der Beklagte habe seinerseits bei der Polizei Freiburg Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt. Zu seiner Entlastung bietet der Beklagte an, dass ein Gutachter die Festplatte seines PC ausbauen könne. Der Beklagte meint, der Schadensersatzanspruch sei jedenfalls auf 100,00 EUR begrenzt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.04.2011 hat der Beklagte die Prozessvollmacht der Rechtsanwälte ... bestritten. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.04.2011 hat Rechtanwalt ... eine vom Kläger mit Datum 05.08.2010 unterzeichnete Prozessvollmacht zur Akte gereicht.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und, soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, auch begründet.

Der Kläger war in dem Rechtsstreit wirksam von Rechtsanwalt ... vertreten. Die Kammer hat sich durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht vom 05.08.2010 Gewissheit davon verschafft, dass der Kläger den Rechtsanwälten ... Prozessvollmacht erteilt hat.

Das Landgericht Magdeburg ist örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO, denn der Download des streitgegenständlichen Films war bestimmungsgemäß auch im hiesigen Gerichtsbezirk möglich. Gemäß § 35 ZPO stand es dem Kläger grundsätzlich frei, unter nicht ausschließlichen Gerichtsständen zu wählen. Ein Rangverhältnis derart, dass der allgemeine Gerichtsstand dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung vorgeht, besteht entgegen der Annahme des Beklagten gerade nicht. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 1,2, 19 a UrhG. Bei dem streitgegenständlichen Film handelt es sich um ein geschütztes Werk i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Ungeachtet der künstlerischen Qualität oder moralischer Berechtigung derartiger Werke ist der streitgegenständliche Film zumindest nach den Grundsätzen der so genannten kleine Münze schutzfähig.

Weil das geschützte Filmwerk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Den Beklagten, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, traf daher eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat nicht ausgeschlossen, dass sein erwachsener Sohn ... der mit dem PC des Beklagten vertraut war, weil er den Router installiert hatte, oder andere Besucher der Familie am Silvestertag 2009 in der Wohnung des Beklagten waren. Die Tatsache, dass er seinerseits Strafanzeige erstattet hat, vermag ihn ebenso wenig zu entlasten, wie das ungeeignete Beweisangebot zum Ausbau der Festplatte.

Der Schadensersatzanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe von 300,00 EUR. Er ist im Wege der Lizenzanalogie in nicht zu beanstandender Weise berechnet worden.

Der Beklagte ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten für die Abmahnung verpflichtet. Ein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor, denn es handelt sich in Ansehung des notwendigen Aufwands zum Aufspüren des Anschlussinhabers weder um einen einfach gelagerten Fall noch um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung, denn der Film, der nach dem nicht mit Substanz bestrittenen Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt des Angebotes erst kurze Zeit auf dem Markt legal erhältlich war, wurde weltweit zum Download angeboten. Die Berechnung der Kosten nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR entspricht der Streitwertfestsetzung der Kammer in derartigen Fällen. Maßgeblich hierbei ist das Interesse des Klägers, seine Rechte als Urheber des geschützten Werkes effektiv zu wahren, nicht zuletzt durch eine gewisse Abschreckung. Nicht zu beanstanden ist schließlich die 1,3 Geschäftsgebühr.

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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege
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Anwalt für Internetrecht und IT-Recht - Urheberrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
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Annotations

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.