Filesharing: Streitwert für einen Musiktitel auf 2.500 Euro festgesetzt

bei uns veröffentlicht am05.12.2013

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Höhe des Streitwerts soll nicht der Abschreckung dienen.
Das OLG Düsseldorf hat mit dem Beschluss vom 04.02.2013 (Az: I-20 W 68/11) folgendes entschieden:

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird die Streitwertfestsetzung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2010 abgeändert und wird der Streitwert für das Verfügungsverfahren erster Instanz auf 2.500 Euro bestimmt.


Gründe:

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 hat das Landgericht den Streitwert für das Verfügungsverfahren erster Instanz auf 20.000 Euro festgesetzt, eine Bestimmung, deren Herabsetzung die Antragsgegner jetzt begehren, wohl auf 1.600 Euro. Die zulässige Beschwerde ist weithin begründet.

Geht es um die Untersagung von Schutzrechtsverletzungen, so richtet sich der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1, § 3 ZPO nach der Gefährlichkeit und Schädlichkeit des zu unterbindenden Verhaltens. Für Eilverfahren gilt nach § 53 Abs. 1 ZPO nichts anderes. § 3 ZPO spricht von einem freien Ermessen des Gerichts, § 51 Abs. 1 GKG für den gewerblichen Rechtsschutz von einem billigen Ermessen. Für das Urheberrecht gilt nichts anderes.

Bei der Ermessensausübung kann aber entgegen der Auffassung der Antragssteller der Gesichtspunkt keinesfalls eine Rolle spielen, hoch festgesetzte Streitwerte sollten zu einer wirksamen Abschreckung führen. Der Gebührenstreitwert dient nämlich nur der Bestimmung im Einzelfall angemessener Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Er darf nicht zu einem Mittel denaturiert werden, Zivilrechtsstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern, zumal da ein Teil der Gebühren in Person der Rechtsanwälte Privaten zufließt.

Soll es verboten werden, im Internet über dezentrale Computernetzwerke (Tauschbörsen) Werke öffentlich verfügbar zu machen, hält der beschließende Senat die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts Frankfurt in der Entscheidung, die die Antragsgegner anführen, für einen geeigneten Ausgangspunkt der Wertfestsetzung. Immer aber muss den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls Rechnung tragen muss. Der Streitfall ist im Ergebnis gleich zu bewerten wie die Frankfurter Sache.

Zu keiner Erhöhung führt der Umstand, dass das vorliegend zu schützende Werk keinen Alleinurheber hat, sondern drei Miturheber. Hierdurch steigt sein Wert nicht.

Der Wert ist im Ausgangspunkt auch nicht deshalb höher, weil anfangs auch ein täterschaftliches Handeln erfasst werden sollte und erst später eine Störerhaftung angeführt wurde, wie sie vom Oberlandesgericht Frankfurt beurteilt worden ist. Wie das Landgericht im Urteil zutreffend anführt, ging es von Anfang an um den einheitlichen Lebenssachverhalt, dass vom Anschluss der Antragsgegner aus die beanstandete Rechtsverletzung begangen worden war. Es dürfte im Übrigen keinem Zweifel unterliegen, dass unter Verbote auf der Grundlage einer Störerhaftung erst recht auch täterschaftlich begangene Handlungen fallen.

Im Übrigen muss im Hinblick auf den F. Ansatz, den die Antragsteller für zu gering halten, bedacht werden, dass das schädliche Tauschen, ist die Möglichkeit einmal weltweit geschaffen, durch ein Verbot nur des Ausgangsgeschehens nicht mehr umfassend unterbunden werden kann.

Der Umstand, dass das Verfahren gegen beide Antragsgegner zwar auf einen einzigen Titel gerichtet war, die Verbote aber gegen beide unabhängig voneinander bestehen, erhöht zwar den Wert der Sache, aber nicht sehr. Die Antragsgegner unterhalten nämlich als Eheleute einen gemeinsamen Internetanschluss. Es liegt nicht sehr nahe, dass in einer Zukunft, für die die Eilmaßnahme als solche, ohne Rücksicht auf die Abschlusserklärung, noch von Bedeutung ist, einer von ihnen von einem eigenen Computeranschluss aus nochmals Gelegenheit zur Nutzung des geschützten Werkes in einer Tauschbörse gibt. Der Gesichtspunkt zweier Titelschuldner kompensiert sich bei der zu treffenden Ermessensentscheidung mit dem der Vorläufigkeit der Eilmaßnahme.

Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51 Gewerblicher Rechtsschutz


(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

Zivilprozessordnung - ZPO | § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen


Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung


(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens

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Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.