Finanzierte Kapitalanlagen

bei uns veröffentlicht am18.02.2010

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Anlegerrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Wird die Kapitalanlage (z.B. die Immobilie oder Immobilienfondsbeteiligung oder die Schiffsbeteiligung) gemeinsam mit einer Finanzierung angeboten, handelt es sich um eine so genannte finanzierte Kapitalanlage. Hier stellt sich neben den Ausstiegsmöglichkeiten und Regressmöglichkeiten gegen Vermittler und Verkäufer bzw. Gründungsgesellschafter auch die Frage nach der Haftung des finanzierenden Kreditinstituts.

Da die Ansprüche gegen Vermittler und Verkäufer bzw. Gründungsgesellschafter oft wirtschaftlich wertlos sind, kommt der Haftung der Bank eine erhebliche Bedeutung für den Anleger zu. Hier gelten die von der Rechtsprechung in den Schrottimmobilienfällen entwickelten Grundsätze:
  • Haftung der Bank für Aufklärungsfehler Dritter nur, wenn diese sich auf die Finanzierung selbst beziehen (im Pflichtenkreis der Bank), nicht für falsche Angaben zum Anlageobjekt
  • Haftung der Bank für Verletzung eigener Aufklärungsfehler in folgenden Fällen:   
    • Wissensvorsprung in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens
    • Schaffung oder Begünstigung eines besonderen Gefährdungstatbestandes durch die Bank
    • Interessenkonflikt der Bank durch Kreditgewährung
    • Überschreiten der Kreditgeberrolle, wenn die Bank im Zusammenhang mit dem Vorhaben in die Planung, Durchführung oder den Vertrieb einbezogen ist
  • Haftung der Bank bei institutionellem Zusammenwirken unter den Voraussetzungen:
    • Ständige Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Verkäufer / Initiator / Vertrieb
    • Anbieten der Finanzierung durch den Vermittler
    • Evidente Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers / Initiators / Vermittlers
  • Haftung der Bank bei fehlender Belehrung über das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages als Haustürgeschäft
  • Rückabwicklung des Darlehens nach Widerruf der Fondsbeteiligung als Haustürgeschäft unter den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts (nicht bei Realkrediten)
  • Widerruf des Darlehensvertrages als Haustürgeschäft; wirtschaftlich auch nur sinnvoll, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handelt
  • Rückabwicklung des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Treuhandmodellen
  • Entgegenhalten von Einwendungen aus Schadensersatzansprüchen gegenüber Fondsgesellschaft und Vermittler beim verbundenen Geschäft; Einwendungen gegen Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter   und Prospektverantwortliche können der Bank dagegen nicht entgegengehalten werden