Arbeitsrecht: Privatnutzung wird durch Jahresbahnfahrkarte widerlegt

bei uns veröffentlicht am03.02.2009
Zusammenfassung des Autors

Sofern ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen kann, muss der daraus resultierende geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden, es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Wird der Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist der Zuschlag zu erhöhen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erhöht sich der Zuschlag dabei für jeden Kalendermonat typisierend um
0,03 % des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer.

Nach ständiger Rechtsprechung spricht beim Firmenwagen regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw auch privat genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat die Entkräftung dieses Anscheinsbeweises konkretisiert. Der Zuschlag im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung kann entfallen, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und dies durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird. Damit bekräftigt der Bundesfinanzhof seine Sichtweise, die er bereits zu Fahrten unter Ausnutzung von Park & Ride getroffen hat. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten einen geldwerten Vorteil angenommen, weil weder ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen noch überwacht worden war.

Die tatsächliche Pkw-Nutzung für den Weg zur Arbeit ergibt sich nicht bereits aus der Annahme, dass der Pkw auch für derartige Fahrten genutzt werden kann. Die Annahme kann entkräftet werden, indem der Arbeitnehmer Kopien der gültigen persönlichen Jahreskarten für die Bahnverbindung von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte vorlegt.

Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt zwar eine abweichende Auffassung, erkennt die Grundsätze des Bundesfinanzhofs aber als Billigkeitsregelung an, wenn z.B. durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird, dass der Pkw nicht für die Strecke zum Arbeitsplatz genutzt wird (BFH, VI R 52/07).

 

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