Dienstwagen / Dienstreisen

erstmalig veröffentlicht: 14.09.2017, letzte Fassung: 23.01.2024
beiRechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass dem Arbeitnehmer für die Verrichtung seiner Arbeitsleistung ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird. Dieser steht regelmäßig im Eigentum des Arbeitgebers bzw. wird von diesem geleast. Die Vertragsparteien sollten regeln, ob das Fahrzeug nur für betriebliche oder auch private Zwecke genutzt werden darf. Ist eine private Nutzung vorgesehen, so gilt diese als geldwerter Vorteil und unterliegt der Sozialversicherungspflicht und ist darüber hinaus zu versteuern. Die private Nutzung des Pkw kann durch das Führen eines Fahrtenbuches ermittelt werden, welches dann Grundlage für die Besteuerung ist. Möglich ist aber auch eine pauschale Besteuerung im Wege der 1%-Regel.

Die Vereinbarung einer privaten Nutzung kann nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden. Diese hat durch eine Änderungsvereinbarung bzw. Änderungskündigung zu erfolgen.
Wichtig: Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und stellt er ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei, so muss er dem Arbeitnehmer bis Vertragsende den Pkw zur privaten Nutzung überlassen.

 

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