Freizeitparkchip: Schadensersatzklausel für den Fall des Verlusts unwirksam
Die Klausel eines Freizeitparks, mit der der Besucher bei Verlust des Buchungschips zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe des buchbaren Höchstbetrags verpflichtet wird, ist unwirksam.
Diese Entscheidung erstritt ein Verbraucherschutzverein vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Beklagt war der Betreiber eines Erlebnis-Freizeitparks. Nach der Bezahlung des Eintrittsgelds wird den Besuchern des Freizeitparks ein Armband mit einem Chip zur Verfügung gestellt. Wollen sie im Freizeitpark Leistungen in Anspruch nehmen und z. B. Getränke oder Speisen erwerben, müssen sie den Chip scannen lassen. Die dort gespeicherten Beträge bezahlt der Besucher am Ende seines Besuchs. Auf dem Chip voreingestellt ist ein Kreditrahmen von 150 EUR bei Erwachsenen bzw. 35 EUR bei Kindern. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten müssen die Besucher bei Verlust des Armbands mit Chip den eingeräumten Kredit in voller Höhe entrichten.
Das OLG hat den Freizeitparkbetreiber zur Unterlassung der beanstandeten Klausel verurteilt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfülle zwei Funktionen. Zum einen solle sich der Besucher nicht mit der Behauptung, den Chip verloren zu haben, seiner Zahlungspflicht für in Anspruch genommene Leistungen entziehen können. Zum anderen solle jedoch auch der redliche Besucher, dem der Chip abhandengekommen sei, für sämtliche Entgelte einstehen, die ein unehrlicher Finder auf den Chip buche. Allerdings übersteige die Pauschale bei Verlust des Chips den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintretenden Schaden. Denn es sei angesichts der von dem Freizeitparkbetreiber für seine Sonderleistungen verlangten Preise nicht ohne Weiteres möglich, den Betrag von 150 EUR voll in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen werde ein nicht verbrauchter Spitzenbetrag auf dem Chip verbleiben. Die Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil dem Besucher eine Verpflichtung zum Schadensersatz auferlegt werde, ohne dass ein Verschulden vorliegen müsse. Auch wenn insoweit nur wenige Fälle denkbar seien, müsse dem Besucher doch die Möglichkeit eingeräumt werden nachzuweisen, dass er den Verlust des Chips nicht verschuldet habe (OLG Brandenburg, 7 U 6/12).
Diese Entscheidung erstritt ein Verbraucherschutzverein vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Beklagt war der Betreiber eines Erlebnis-Freizeitparks. Nach der Bezahlung des Eintrittsgelds wird den Besuchern des Freizeitparks ein Armband mit einem Chip zur Verfügung gestellt. Wollen sie im Freizeitpark Leistungen in Anspruch nehmen und z. B. Getränke oder Speisen erwerben, müssen sie den Chip scannen lassen. Die dort gespeicherten Beträge bezahlt der Besucher am Ende seines Besuchs. Auf dem Chip voreingestellt ist ein Kreditrahmen von 150 EUR bei Erwachsenen bzw. 35 EUR bei Kindern. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten müssen die Besucher bei Verlust des Armbands mit Chip den eingeräumten Kredit in voller Höhe entrichten.
Das OLG hat den Freizeitparkbetreiber zur Unterlassung der beanstandeten Klausel verurteilt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfülle zwei Funktionen. Zum einen solle sich der Besucher nicht mit der Behauptung, den Chip verloren zu haben, seiner Zahlungspflicht für in Anspruch genommene Leistungen entziehen können. Zum anderen solle jedoch auch der redliche Besucher, dem der Chip abhandengekommen sei, für sämtliche Entgelte einstehen, die ein unehrlicher Finder auf den Chip buche. Allerdings übersteige die Pauschale bei Verlust des Chips den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintretenden Schaden. Denn es sei angesichts der von dem Freizeitparkbetreiber für seine Sonderleistungen verlangten Preise nicht ohne Weiteres möglich, den Betrag von 150 EUR voll in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen werde ein nicht verbrauchter Spitzenbetrag auf dem Chip verbleiben. Die Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil dem Besucher eine Verpflichtung zum Schadensersatz auferlegt werde, ohne dass ein Verschulden vorliegen müsse. Auch wenn insoweit nur wenige Fälle denkbar seien, müsse dem Besucher doch die Möglichkeit eingeräumt werden nachzuweisen, dass er den Verlust des Chips nicht verschuldet habe (OLG Brandenburg, 7 U 6/12).
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