Geschenkgutschein: Auch nach einem Jahr noch gültig

bei uns veröffentlicht am25.05.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Eine Regelung in Allgemeinen G
Dies musste nun der Internetversandhändler „Amazon.de“ erfahren, der von einem Verbraucherschutzverein verklagt worden war. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München darf „Amazon.de“ diese AGB gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Die Richter stellten zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen werde. Danach verjähre der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren. Diese Abweichung sei unangemessen. Entgegen der Ansicht von „Amazon.de“ konnte das Gericht nicht erkennen, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde. Diesen wollte „Amazon.de“ durch die zeitliche Begrenzung einschränken. Die Richter waren vielmehr der Ansicht, dass ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde. Ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler sei daher nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen könne und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiere. Es würden daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine überwiegen. Diese Interessenabwägung führe zu einer Unwirksamkeit der AGB (LG München, 12 O 22084/06).

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