Geschiedenenunterhalt: Kein Anspruch bei bewusster Verschleierung eigener Einkunftsmöglichkeiten

bei uns veröffentlicht am25.08.2009

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Wer im gerichtlichen Unterhaltsverfahren bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkunftsmöglichkeiten macht, verliert seinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt-Wer
Diese Erkenntnis musste eine geschiedene Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg machen. Sie war 1990 nach 24-jähriger Ehe geschieden worden. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erhielt sie etwas mehr als 1.000 DM monatlichen Unterhalt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könne. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen. Der Mann erhob im Jahre 2007 Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hob das OLG diese Entscheidung nun auf und stellte fest, dass der Mann der Frau seit 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schulde. Zur Begründung führten die Richter aus, die Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den Einkünften gemacht, die sie hätte erzielen können. Deshalb seien in der Vergangenheit von ihrem Unterhaltsanspruch nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft abgezogen worden. Tatsächlich wäre sie in der Lage gewesen, höhere Einkünfte zu erzielen. Geschiedene Ehegatten schuldeten einander nacheheliche Solidarität. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus folgender Pflichten und einen Prozessbetrug dar. Sie seien geeignet, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Vor einem derartigen Hintergrund erscheine es für den Mann nicht zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Unterhaltsansprüche der Frau entfielen damit ganz (OLG Brandenburg, 9 UF 85/08).

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Nachehelicher Unterhalt und Trennungsunterhalt

Familienrecht: Verwirkung von Ehegattenunterhalt

07.06.2007

Rechtsberatung zu Familien- und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Familienrecht: Bemessung des ehebedingten Nachteils iSv § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB

14.07.2016

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB.

Familienrecht: Zur Nachforderung vergessenen Altersvorsorgeunterhalts

13.01.2015

Ein solcher Nachforderungsantrag ist nur möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt.