Geschiedenenunterhalt: Keine Pflicht zur Vollzeitbeschäftigung bei möglicher Volltagsbetreuung

bei uns veröffentlicht am17.11.2008

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut-KG, 13 WF 111/08

Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne Weiteres zumutbar.

Das gilt nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin insbesondere für den Fall, dass sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet. Die Richter bewilligten daher einer geschiedenen Ehefrau Prozesskostenhilfe und bescheinigten ihrer beabsichtigten Klage gegen die angekündigte Einstellung der Unterhaltszahlungen durch den Ehemann Aussicht auf Erfolg.

Selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen werde, müsse sich die Mutter nicht in jedem Fall auf eine Vollzeitbeschäftigung verweisen lassen. Es komme darauf an, welcher Betreuungsbedarf des Kindes sich bei der Rückkehr in die Familienwohnung ergebe. Dessen Umfang könne im Einzelfall unterschiedlich sein, er hänge vor allem aber vom Alter des Kindes ab. Gerade kleinere Kinder würden nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang persönlichen Zuspruch der Eltern benötigen. Dies erfordere einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der alleinbetreuende Elternteil diese Aufgabe allein wahrnehmen müsse und sie nicht wie in einer intakten Ehe teilweise dem Partner überlassen könne. Der betreuende Elternteil müsse neben der Betreuung des Kindes auch noch nötige Hausarbeiten und Erledigungen machen können. Zudem müsse ihm eine gewisse Zeit für die eigene Regeneration verbleiben. Bei Berücksichtigung dieser Punkte könne der Ehefrau im vorliegenden Fall eine Vollzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden (KG, 13 WF 111/08).
 

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