Geschiedenenunterhalt: Pflicht zur Vollzeittätigkeit besteht nicht in jedem Fall
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem unterhaltsrechtlichen Rechtsstreit hin. Die Richter wiesen damit die Klage eines geschiedenen Mannes ab. Dieser war der Ansicht, seine Ex-Frau müsse statt der ausgeübten Halbtagstätigkeit nunmehr vollschichtig arbeiten, sodass er künftig keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Die Richter sahen das jedoch nicht so.
Auch wenn die Kinder ganztags in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut würden, ergebe sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf. Der Betreuungselternteil müsse die mit der Führung eines Mehrpersonenhaushalts verbundenen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (etwa Einkäufe, Waschen, Bügeln, Putzen) alleine bewältigen. Zudem sei er in vielfältiger Weise mit organisatorischen Problemen befasst, welche die Schulausbildung der Kinder (etwa Nacharbeit der Schulaufgaben und Teilnahme an Elternabenden) und deren Sozialkontakte (etwa Organisation von Freizeitaktivitäten) betrifft. Dies sei ihm bei einer vollschichtigen Tätigkeit ohne Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht möglich (OLG Celle, 17 UF 210/08).
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(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.