Gewährleistungsbürgschaft: Nachträgliche Veränderung der Verpflichtung ist nicht möglich
Der Hauptschuldner kann die Verpflichtung des Bürgen nicht per Rechtsgeschäft verändern. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Fall hin, in dem die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme durch eine konkludente Abnahme ersetzt wurde. Dies stelle nach Ansicht des OLG eine nachträgliche Vereinbarung dar, die den Bürgen nicht binde. Solle nämlich die Bürgschaft die vertragsgemäße Gewährleistung für fertig gestellte und abgenommene Arbeiten sicherstellen, müsse die Haftung des Bürgen von der ursprünglich vereinbarten förmlichen Abnahme abhängen. Anderenfalls werde dem Bürgen möglicherweise ein Streit darüber aufgenötigt, ob eine konkludente Abnahme in Kenntnis eines Mangels erfolgt sei oder nicht (OLG Köln, 17 U 170/03).
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Begründung von Werkverträgen
Baurecht: Fertighausanbieter: Bürgschaft vor Baubeginn
28.07.2010
eine solche Vereinbarung in AGB ist zulässig - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Aufklärungspflicht: Bauunternehmer muss auf sinnlose Leistungen hinweisen
26.10.2011
Verlangt der Auftraggeber bestimmte Arbeiten, muss ihn der Auftragnehmer darauf hinweisen, wenn diese Leistungen möglicherweise sinnlos oder überflüssig sind
Vertragsrecht: Nachtragsangebot: Konkludente Annahme durch Abrufen der Leistung
28.02.2009
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin-Mitte
Vertragsrecht: Vertragsgegenstand definieren heißt Haftung minimieren
02.06.2008
Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Vertragsrecht: BGH kassiert Vertragsstrafenklausel, die witterungsbedingte Gründe mit einschließt
27.03.2008
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte