Golfclub: Darlehen muss an ausscheidende Mitglieder zurückgezahlt werden

bei uns veröffentlicht am06.12.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Vertragsrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Wenn neue Mitglieder einem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen gewähren, darf der Golfclub die Rückzahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass keine Warteliste von Beitrittsinteressenten bestehe.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Ehepaars, das 1994 in einen Golfclub eingetreten war. Beim Eintritt hatte es dem Club ein zinsloses Darlehen von je 8.000 DM gewährt. Damit sollte der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage finanziert werden. Vertraglich war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen frühestens nach zehn Jahren und dem Austritt aus dem Golfclub kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen nur gekündigt werden darf, wenn der Golfclub eine Warteliste mit mindestens 20, an einem Clubeintritt interessierte Personen führt und anstelle desjenigen Mitglieds, das sein Darlehen kündigen möchte, ein neues Mitglied aufgenommen wird. Nachdem das Ehepaar Anfang 2002 aus dem Golfclub ausgetreten war, kündigte es das Darlehen und verlangte seine Rückzahlung. Der Golfclub verweigerte die Rückzahlung.

Das OLG verurteilte den Golfclub nun zur Rückzahlung der Darlehensbeträge. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehens allein mit dem Ablauf von zehn Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt des Ehepaars erfüllt seien. Die zusätzliche Einschränkung, wonach die Rückzahlung des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten umfassenden Warteliste abhängig sein soll, sei unwirksam. Sie benachteilige bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Clubmitglieder im Verhältnis zum Golfclub unangemessen. Zwar sei das Interesse des Golfclubs anzuerkennen, sich im Falle des Ausscheidens mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Kapitalabfluss zu schützen. Dieses Risiko werde aber bereits durch die zehnjährige Laufzeit des Darlehens ausreichend gemindert. Der Golfclub könne sich in dieser Zeit auf die mögliche Rückzahlung des unverzinslichen Kapitals einstellen. Dagegen würden die Darlehensgeber in ihrer Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt. Sie könnten mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzungen eines Aufnahmestopps keinerlei Einfluss darauf nehmen, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste angelegt werde. Im Übrigen habe das seit den 90er Jahren sinkende Interesse an Golfclubs dazu geführt, dass im Allgemeinen Aufnahmestopps aufgehoben und eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst worden seien. Da das Bestehen einer Warteliste als Kündigungsbedingung somit die vertragliche Pflicht des Golfclubs zur Rückzahlung des Kapitals auf nicht absehbare Zeit ausschließe, sei diese Kündigungsklausel in den Darlehensverträgen unwirksam (OLG Düsseldorf, I-23 U 36/07).

 
 

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