Haftpflichtversicherung: Reparaturauftrag des Schädigers ohne Kenntnis des Versicherers

published on 15/06/2007 12:15
Haftpflichtversicherung: Reparaturauftrag des Schädigers ohne Kenntnis des Versicherers
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Rechtsberatung zum Versicherungsrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
 

Ein Anerkenntnis des Schädigers kann schon in der Inauftraggabe der Reparatur einer Sache liegen.

Das musste sich ein Versicherungsnehmer sagen lassen, der bei der Jagd den Bockdrilling eines Jagdfreunds beschädigt hatte. Nach Meldung des Schadenfalls bei seiner Jagdhaftpflichtversicherung gab er die Reparatur in Auftrag und bezahlte die Rechnungssumme. Der Versicherer sagte in Unkenntnis davon zunächst die Regulierung zu. Später lehnte er aber ab und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab in diesem Fall dem Versicherer Recht. Dieser sei nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch anzuerkennen oder zu befriedigen. Damit solle verhindert werden, dass sich Versicherungsnehmer und Dritte auf Kosten des Versicherers arrangieren und dadurch dem Versicherer die ihm allein zustehende Herrschaft der Fallbearbeitung nehmen. Gegen diese Obliegenheit habe der Versicherungsnehmer verstoßen. Schon die Erteilung des Reparaturauftrags stelle ein bedingungswidriges Anerkenntnis dar, da er sich dadurch vertraglich gegenüber der Reparaturfirma auch zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichte. Zwar sei ausnahmsweise auch eine Reparatur bzw. die Befriedigung des Geschädigten ohne Zustimmung des Versicherers möglich, wenn die Verweigerung offenbar unbillig wäre. Erforderlich seien aber Umstände, die eine unterbleibende oder verzögerte Schadensregulierung für jeden anständigen Menschen auf den ersten Blick als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen würde. Die Belastung gesellschaftlicher Beziehungen rechtfertige ebenso wenig wie die Gefährdung langjähriger Geschäftsbeziehungen einen Verstoß gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot. Eine Jagdfreundschaft könne daher nicht als solche Ausnahme gelten (OLG Hamm, 20 U 231/04).


 

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