Hausratversicherung: Beweisführung beim Nachschlüsseldiebstahl

bei uns veröffentlicht am15.12.2008

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Versicherungsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 

Für den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls reicht es nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die beiden ihm vom Vermieter überlassenen Schlüssel zur Wohnung für den Einbruch nicht benutzt wurden. Er muss vielmehr beweisen, dass die Verwendung von Original- oder anderen richtigen Schlüsseln unwahrscheinlich ist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Versicherungsnehmers, der aus seiner Hausratversicherung Ansprüche wegen eines Wohnungseinbruchs geltend machte. Es gab keine Einbruchspuren, weder am Schließzylinder der Wohnungstüre noch Kopierspuren an beiden Originalschlüsseln. Die Versicherung verweigerte daher jede Zahlung.

Das OLG wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab, da dieser einen versicherten Diebstahl nicht nachgewiesen habe. Dies gelte einmal für einen Einbruch, weil keine Einbruchspuren vorhanden seien. Es gelte aber auch für einen spurenlosen Nachschlüsseldiebstahl. Hierfür fehle es an Beweisanzeichen, die die Verwendung der Originalschlüssel oder richtiger Schlüssel unwahrscheinlich machen würden, so dass die Verwendung eines falschen Schlüssels hinreichend wahrscheinlich ist. Weitere Schlüssel könnten beispielsweise beim Vermieter vorhanden sein oder vom Vormieter nachgemacht worden sein.

Hinweis: Beim Nachschlüsseldiebstahl ist für den Versicherungsnehmer die Beweisführung schwierig, wenn keine Einbruchspuren vorhanden sind und unklar ist, wie der oder die Täter in die Wohnung gelangt sind.

Zuviel wäre vom VN verlangt, wenn er den Nachweis erbringen müsste, alle nicht versicherten Begehungsweisen seien ausgeschlossen. Dann hätte er den Vollbeweis geführt, den er nicht zu führen braucht. Es reicht der Nachweis, dass alle nicht versicherten Begehungsweisen derart unwahrscheinlich sind, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer versicherten Begehungsweise durch Verwendung eines falschen Schlüssels ausgegangen werden kann. Die Möglichkeit, dass über die vorgelegten Originalschlüssel hinaus weitere Original- oder richtige Schlüssel vorhanden sind und für die Tat benutzt worden sein können, hindert diesen Nachweis. Zusätzliche Schlüssel könnten vom Vermieter oder vom Vormieter nachgemacht worden sein. Richtiger Schlüssel ist im Versicherungsrecht der, der von einem Berechtigten oder mit dessen Billigung angefertigt worden ist. Ein richtiger Schlüssel bleibt auch in der Hand eines Unbefugten und bei missbräuchlicher Benutzung ein richtiger Schlüssel. Der Versicherungsnehmer kann den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls führen, wenn festzustellen ist:

Wie viele Original- bzw. richtigen Schlüssel zum Versicherungsort gab es?

Wer war zur Tatzeit im Besitz dieser Schlüssel?

Ist die Verwendung eines Schlüssels der Schlüsselträger unwahrscheinlich?

(OLG Köln, 9 U 109/04).

 

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