Internetrecht: Ebay-Auktion: Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos ist verboten
Wer bei einer Internet-Auktion fremde Bilder ohne Genehmigung nutzt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Das musste sich ein Ebay-Nutzer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen, der als privater Verkäufer im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem verkaufen wollte. Für sein Angebot hatte er ein Foto genutzt, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgeräts für seinen Internetauftritt verwendet. Nachdem der Fotograf den Nutzer ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob er Klage auf Unterlassung und beanspruchte Schadenersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 EUR. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 EUR.
In der Sache selbst gaben die Richter dem Fotografen recht. Er müsse lediglich bei der Höhe seiner Forderung Abstriche vornehmen. Nach Ansicht der Richter müsse der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen. Außerdem könne der Fotograf 40,00 EUR Schadenersatz und 100,00 EUR Abmahnkosten verlangen. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Fotografen einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Allerdings sei das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden. Daher sei ein Schadenersatz von 40,00 EUR ausreichend. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 EUR zu begrenzen (OLG Brandenburg, 6 U 58/08).
Das musste sich ein Ebay-Nutzer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen, der als privater Verkäufer im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem verkaufen wollte. Für sein Angebot hatte er ein Foto genutzt, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgeräts für seinen Internetauftritt verwendet. Nachdem der Fotograf den Nutzer ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob er Klage auf Unterlassung und beanspruchte Schadenersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 EUR. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 EUR.
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