Internetrecht: Streitwert für einen Musiktitel auf 6.000 Euro festgesetzt

bei uns veröffentlicht am05.12.2013

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Keine Haftung des WLAN-Netzinhabers bei ordnungsgemäßer Verschlüsselung.
Das AG Hamburg hat mit dem Urteil vom 07.06.2011 (Az: 36a C 71/11) folgendes entschieden:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 08.02.2011 (Geschäftsnummer …) wird aufrecht erhalten.

Die Beklagte wird verurteilt. an die Klägerin einen weiteren Betrag In Höhe von 34,40 EUR nebst Zinsen hieraus In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten In Höhe von insgesamt 459,40 EUR aus den §§ 97a, 19a UrhG zu.

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin des ausschließlichen Rechts, die sich auf dem Musikalbum … befindlichen Tonaufnahme … öffentlich zugänglich zu machen im Sinne von § 19a UrhG. Dieses Recht der Klägerin wurde verletzt, indem die bezeichnete Tonaufnahme über den Internetanschluss der Beklagten im Rahmen der Tauschbörse Lphant Teilnehmern dieser Tauschbörse zum Download angeboten wurde.

Die Beklagte haftet Jedenfalls als Störerin für diese Rechtsverletzung.

Wird über eine IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich Ist. Der Anschhlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt hierfür eine sekundäre Darlegungslast, Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Unter Berücksichtigung des substantiierten Klagevortrages hat die Beklagte mit dem Vortrag, sie verfüge über keine Software zur Teilnahme an Tauschbörsen, verbunden mit dem Verweis auf einen unbekannten Dritten, der die Urheberrechtsverletzung über ihren, der Beklagten, WLAN-Anschluss begangen habe, ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Zudem kann als Störer auf Unterlassung - und damit auch auf Erstattung der Kosten für die Rechtsverfolgung - in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Welse willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Netzes ist - auch bei Privatpersonen - adäquat kausal für Urheberrebhtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Netzes begehen. Zwar ist es einer Privatperson nicht zumutbar, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass ein Netz, das früh eingerichtet wurde, gar nicht gesichert sein muss, sondern nur, dass, wenn einmal eine zu diesem Zeitpunkt marktübliche Sicherung eingerichtet wurde, diese nicht ohne Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung regelmäßig dem neuesten Stand der Technik angepasst werden muss. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihr WLAN-Netz in irgendeiner Weise gesichert gewesen wäre.

Damit steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung zu.

Auch der Höhe nach Ist der geltend gemachte Anspruch begründet. Angemessen ist hier die Berechnung einer 1,3-fachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR zuzüglich der Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 W RVG. Maßgeblich für die Wertbemessung des Gegenstandswerts sind das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung (Angriffsfaktor). Dabei war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Tonaufnahme über den Anschluss der Beklagten einer unbegrenzten Zahl von Tauschbörsenteilnehmern zum Download angeboten wurde. Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG der für eine erstmalige Abmahnung In einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung auf den Betrag von 100,00 EUR vorsieht, liegen nicht vor, da die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Tonaufnahme gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung Ist.



Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung


Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

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(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.