Internetrecht: Zum Nachweis der urheberrechtswidrigen Nutzung von Computerprogrammen
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Besteht der Verdacht einer Verletzung geschützter Rechte im Internet und erfährt der Rechtsinhaber nach Anzeigenerstattung aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, so unterliegt diese Erkenntnis keinem Beweisverwertungsverbot.
Besteht der Verdacht einer Verletzung geschützter Rechte im Internet und erfährt der Rechtsinhaber nach Anzeigenerstattung aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, welchem Verdächtigen eine bestimmte dynamische IP-Adresse zugeordnet war, so unterliegt diese Erkenntnis keinem Beweisverwertungsverbot, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Auskunft des Providers ohne richterliche Anordnung eingeholt hatte (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“).
Zweifel an der zuverlässigen automatisierten Ermittlung von IP-Adressen, die zur Verletzung geschützter Rechte im Internet (hier: Anbieten einer Kfz-Diagnose-Software in einer Tauschbörse) verwendet wurden, können überwunden werden, wenn eine Fülle anderer Indizien gegen den Verdächtigen spricht (hier: Erfahrung mit Tauschbörsen, Registry-Einträge auf dem Rechner, betriebliche Verwendbarkeit der Software, lückenhaftes Vorbringen).
Auf Zahlung anwaltlicher Abmahnkosten kann schon vor der Bezahlung oder der Vorlage einer Kostennote des eigenen Anwalts klagen, wem vom Schuldner jede Zahlung ernsthaft verweigert wird.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.01.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 603/09 – wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen unbefugten Zugänglichmachens der Kfz-Diagnose-Software ESI[tronic] in einer Internet-Tauschbörse am 11.01.2007 in Anspruch. In seinem zusprechenden Urteil hat das Landgericht die behauptete Rechtsverletzung des Beklagten als erwiesen angesehen. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Der Senat hat dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die Aktivlegitimation der Klägerin noch nicht hinreichend dargelegt sei. Die Klägerin hat ihre Darlegung darauf ergänzt; der Beklagte wendet Verspätung ein und wiederholt sein Verteidigungsvorbringen.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die geltend gemachte Schadensersatz- und Kostenerstattungspflicht des Beklagten aus §§ 97 Abs. 1 S. 1, 19a, 69a UrhG i.V.m. §§ 249, 683 S. 1, 670 BGB bejaht.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Dass sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software geworden sei, hat der Beklagte zwar bestritten. Nach gemäß § 139 ZPO gebotenem Hinweis des Senats hat die Klägerin ihr bis dahin unzureichendes diesbezügliches Vorbringen aber ergänzt und durch Vorlage eines Vertrages über Software-Entwicklungsleistungen sowie insbesondere durch Vorlage einer Kopie der Software auf DVD mit aktuellem Urheberrechtsvermerk und älteren Werbeprospekten, die entsprechende Datenträger mit dem Vermerk „© 2007 Robert Bosch GmbH“ zeigen, ihre Rechtsinhaberschaft hinreichend dargetan und belegt. Das neue Vorbringen war nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig und ersichtlich nicht verspätet. Den ihm nach § 10 Abs. 1 UrhG obliegenden Gegenbeweis hat der Beklagte nicht angetreten; sein fortgesetztes Bestreiten allein ist unerheblich.
Die dem Beklagten zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung steht fest. Gegen ihn spricht – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – eine Fülle von Indizien. Die von der Klägerin veranlassten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft waren insoweit auch ohne vorherige richterliche Anordnung prozessual verwertbar. In seinem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 14.06.2010 hat der Senat hierzu und zu den übrigen vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen ausgeführt:
Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“ (Rn. 28 f.) ist … inzwischen geklärt, dass in derartigen Fallgestaltungen (außerhalb von § 101 Abs. 9 UrhG n.F.) die Einholung der Auskunft des Providers rechtmäßig ist (§§ 161 Abs. 1 S. 1, 163 StPO) und kein Beweisverwertungsverbot besteht. Aus dem von der Berufung angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03. 2010 – 1 BvR 256/08, 263/08 und 586/08 – folgt nichts anderes; danach (Rn. 254 ff.) gelten sogar im Bereich der (hier nicht einschlägigen) Vorratsdatenspeicherung für eine nur mittelbare Verwendung gespeicherter Daten in Form von behördlichen Auskunftsverlangen gegenüber Providern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen weniger strenge Maßstäbe als für die Abfrage und Verwendung der Verkehrsdaten selbst; insbesondere muss von Verfassungs wegen kein Richtervorbehalt für solche auf Grund eines Anfangsverdachts angeforderten Auskünfte vorgesehen werden (Rn. 261) …
Nach dem Ergebnis von Recherchen des Spezialunternehmens LOGISTEP AG wurde am 11.01.2007 mit der Datei BOSCH ESI_DVD1_2007 wenigstens ein wesentlicher Teil des Computerprogramms ESI[tronic] innerhalb einer Internet-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht (§ 69c Nr. 4 UrhG); die IP-Adresse des Anbieters war nach Auskunft des Providers dem Beklagten zuzuordnen. Auf der Festplatte seines bei der staatsanwaltlichen Durchsuchung im Mai 2008 sichergestellten Computers konnte zwar nicht die Software selbst, aber ein Registry-Eintrag festgestellt werden, wonach das inzwischen gelöschte Programm BOSCH / ESI[tronic] bis September 2007 dort gespeichert war. Die Einlassung des Beklagten, dass er den Computer gebraucht erworben habe und weder eine Installation der Software durch den Vorbesitzer noch mögliche Änderungen der Registry-Einträge durch Trojaner oder Viren ausgeschlossen werden könnten, ist nicht stichhaltig, zumal sie nähere Angaben zu den Umständen des vor Januar 2007 stattgefundenen Erwerbs und jede Erklärung für den von ihm zu verantwortenden Löschvorgang im September 2007 vermissen lässt. Hinzu kommt, dass die der Funktionsananalyse von Kraftfahrzeugen dienende Software deutliche Bezüge zu dem vom Beklagten betriebenen Handel mit Kfz-Teilen aufweist und dieser nicht bestreitet, im Rahmen des Tauschbörseprogramms BITLORD auch schon einmal Software (nach seiner Einlassung und entgegen den Angaben im Durchsuchungsbericht allerdings keine Software der Firma BOSCH) heruntergeladen zu haben. Dass die erfahrene Kammer angesichts dieser Indizienkette weitere Beweiserhebungen etwa zur Zuverlässigkeit von (in dem vorgelegten Gutachten Homeister vom 11.10.2006 lediglich abstrakt ohne Bezug zum Streitfall problematisierten) Internet-Recherchen in Filesharing-Fällen für entbehrlich gehalten hat, ist in keiner Weise zu beanstanden.
Auch zur Höhe der zuerkannten Ansprüche zeigt die Berufung keine Fehler des angefochtenen Urteils auf:
Die Annahme eines nach der Lizenzanalogie berechneten Mindestschadens von 5.001,00 € begegnet keinen Bedenken. Die in ihrer Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) weitgehend freie Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass als fiktive Lizenzgebühr für das unbefugte Zugänglichmachen der wertvollen, am Markt unstreitig zu einem vierstelligen Preis (nach den Angaben in der Klageschrift ca. 4.000,00 €, nach denen in der Klageerwiderung mindestens 1.250,00 €) angebotenen Software in einer Tauschbörse wegen der nicht kontrollierbaren Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer ein Vielfaches des Entgelts für eine Einzellizenz angemessen erscheint. Der Rechtsverletzer kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin die Software in der streitbefangenen Art und Weise (insbesondere ohne zugehörige Hardware) weder angeboten noch lizenziert hätte; ein Strafzuschlag, wie er von den Gerichten in anderen Verletzungsfällen üblicherweise angesetzt wird, ist bei alldem noch nicht einmal berücksichtigt.
Zu Recht hat das Landgericht auch einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von mindestens 1.059,80 € für erforderliche Abmahnkosten (§§ 683 S. 1, 670 BGB), gegen dessen Höhe der Beklagte nichts Erhebliches vorbringt, als fällig angesehen und der Klägerin nicht lediglich einen Freistellungsanspruch zuerkannt. Von der Ausstellung einer Honorarnote nach § 10 Abs. 1 RVG hängt nur die Durchsetzbarkeit, nicht die Entstehung des mit Erledigung des (Abmahn-) Auftrags fällig werdenden Anwaltshonorars ab; sollte die Klägerin ihre Anwälte bisher noch nicht bezahlt haben (für eine Honorarverzichtsvereinbarung ist nichts vorgetragen oder ersichtlich), kann sie gegen den Beklagten nach dessen Zahlungsverweigerung dennoch sogleich auf Leistung klagen.
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.07.2010 nur zum wiederholten Mal die Möglichkeit von Manipulationen zu seinen Lasten pauschal behauptet, in diese Richtung aber keine konkreten Umstände dargetan oder weiterführende Gesichtspunkte vorgebracht hat.
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
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einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
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rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
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Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.
(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.
(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- 1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; - 2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; - 3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts; - 4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.