Kaufvertrag: Bezeichnung als „Vorvertrag“ muss ausgelegt werden

bei uns veröffentlicht am04.05.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Vertragsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Auch ein als „Vorvertrag“ bezeichnetes und unterschriebenes Schriftstück ist danach auszulegen, ob die Parteien eine verbindliche Kaufzusage oder eine unverbindliche Absichtserklärung abgeben wollten.

Der dieser Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Daun zugrunde liegende Rechtsstreit betraf den Vertrag zwischen einem Autohändler und einem Fahrzeughalter. Auf ein Inserat des Händlers hatte der Fahrzeughalter diesem per Fax sein Fahrzeug zum Kauf angeboten. Nach einem Besichtigungstermin unterzeichneten die Parteien einen vom Händler vorgefertigtenVertrag. Dieser war ursprünglich mit „Kaufvertrag“ überschrieben. DiesesWort wurde jedoch vom Eigentümer des Pkw durchgestrichen. Stattdessen wurde der Vertrag handschriftlich mit „Vorvertrag“ überschrieben. Neben der Bezeichnung der Parteien, des Kaufgegenstands und des Preises enthielt die Urkunde als Zeitpunkt der Übergabe den Eintrag „nach Erhalt des neuen“. Die Parteien stritten um die Verbindlichkeit dieses Vertrags. Während der Händler von einer verbindlichen Einigung ausging, stellte der Fahrzeugeigentümer dies in Abrede.

Das Amtsgericht wies die Schadenersatzklage des Händlers ab. Es wies darauf hin, dass es sich bei dem Begriff des „Vorvertrags“ nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff handele. Es müsse daher durch Auslegung ermittelt werden, ob tatsächlich eine Bindung gewollt sei, oder aber lediglich eine Absichtserklärung abgegeben worden sei. Ein bindender Vorvertrag werde in der Regel nur gewählt, wenn noch nicht alle für einen Hauptvertrag wesentlichen Daten vorlägen. Vorliegend seien aber sämtliche relevanten Daten bei Unterzeichnung bekannt gewesen. Es hätte daher nahegelegen, sofort einen verbindlichen Kaufvertragabzuschließen. Der Händler habe aber nicht dargelegt, warum gleichwohl ein verbindlicher Vorvertrag abgeschlossen worden sein solle. Es bestünden daher Zweifel an der Verbindlichkeit. Diese Unklarheiten würden zulasten desHändlers gehen, da sich dieser hierauf berufen habe (AG Daun, 3 C 509/05).
 

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