Kein Formatschutz für Fußball-Castingshow

bei uns veröffentlicht am30.12.2010

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Das Konzept des Formats erschafft keine fiktive Welt – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LG München I hat mit dem Urteil vom 14.01.2010 (Az: 7 O 13628/09) folgendes entschieden:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


TATBESTAND

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen der Ausstrahlung einer Fußball-Castingshow geltend.

Der Kläger fertigte 2003 ein zehnseitiges Konzeptpapier an, in dem er seine Ideen zu einer Castingsendung zum Thema Fußball niederlegte (Anlage K 1).

Nach seiner Vorstellung sollten Fußballfans aus ganz Deutschland durch einen TV-Sender im Rahmen eines Castings ausgewählt werden, um eine Laienfußballmannschaft zu bilden, die anschließend nach Durchlaufen eines Trainings gegen eine Profifußballmannschaft aus der Bundesliga antritt.

Das Konzept des Klägers gliedert sich dabei in fünf Phasen:

- Zunächst werden alle Fußballfans aufgefordert, sich zu bewerben (Bewerbungsphase).

- Im Rahmen eines Castings werden dann 33 Spieler ausgewählt, die das spielerische Niveau eines Fußballers der 3. oder 4. Liga aufweisen (Talentsichtung).

- Anschließend beginnt das dreiwöchige Trainingscamp, das von einem prominenten Fußballtrainer geleitet wird. Trainer und Zuschauer wählen 15 Spieler aus, die daraufhin die Laienfußballmannschaft bilden (Trainingscamp-Phase 1. bis 3. Woche).

- Die endgültige Mannschaft wird im Trainingscamp zwei Wochen auf das Spiel gegen die Profimannschaft vorbereitet (Trainingscamp-Phase 4. bis 5. Woche/Intensivvorbereitung).

- Abschließend findet beim großen „Spiel deines Lebens“-Fußballabend das 90-minütige Fußballspiel der Laienmannschaft gegen den Profiverein statt, umrahmt von einem musikalischen Eröffnungsprogramm und der Siegerehrung, bei der alle eine Kette bilden und sich gemeinsam feiern können (5. Phase). Die Spieler werden von Jugendlichen, die im Rahmen eines Torwandschießen ausgewählt werden, von der Trainerbank aus angefeuert. Ein Talent-Scout ist vor Ort.

Nach dem Konzept des Klägers sollte über die letzten drei Phasen eine tägliche TV-Berichterstattung erfolgen. Ein Moderator und ein prominenter Fußballexperte sollten das Finale und auch Testspiele kommentieren. Die Fußballamateure sollten durch Porträts und Interviews vorgestellt werden. Daneben sollten sie u. a. bei Gesprächen insbesondere über die Taktik in der Umkleidekabine vor und nach dem Spiel, bei Trainingseinheiten auf dem Rasen, bei der Massage, beim Waldlauf und beim Abendessen gezeigt werden.

Darüber hinaus zeigt der Kläger in seinem Konzeptpapier Ideen der Vermarktung auf. U. a. schlägt er die Veröffentlichung einer Musik-CD, einer DVD, eines Event-Magazins und die Errichtung eines Chats mit den Spielern sowie den Verkauf von Fan-Artikeln vor (Crossverwertung). Schließlich enthält das Konzeptpapier Vorschläge hinsichtlich der in das Projekt zu involvierenden Personen, so nennt er u. a. den Sänger ..., der engagiert werden soll. Wegen des weiteren Inhalts des Konzeptpapiers wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Der Kläger ließ das Konzept am 2. Juni 2003 bei der ... sowie am 27. Juni 2003 bei der ... registrieren.

Bei der Beklagten zu 2) wurde das Format ... bei dem es sich ebenfalls um eine Fußball-Castingshow handelt, und ... eine Castingsendung im Bereich des Boxsports, gesendet. Bei dem am 26. Mai 2003 und am 23. Mai 2005 durch die Beklagte zu 2) ausgestrahlten Format „Holt Euch die ...“ spielt eine „gecastete“ Laienmannschaft gegen die Bundesliga-Mannschaft .... Auch die Konzepte „Holt euch die...“ aus dem Jahr 1999, ... aus dem Jahr 2004, ... aus dem Jahr 2005, ... aus dem Jahr 2006 und das ... das seit 2004 veranstaltet wird, sind Castingformate aus dem Bereich des Fußballs. Der Kläger hatte von all diesen Formaten bis zum Jahr 2007 keine Kenntnis.

Die Beklagte zu 1) stellte im Februar 2007 auf ihrer Webseite ... Anmeldeformular für die im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 2) geplanten mehrteiligen TV-Sendung ... ein. Bewerben konnten sich Männer ab 18 Jahren, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.

Auf der Internetseite wurden auch einige Einzelheiten des geplanten Fernsehformats bekanntgegeben. Nach einer Vorauswahlphase, aus der 15 Spieler ausgewählt werden und einem anschließenden dreitägigen Trainingslager mit einem prominenten Trainerstab wird ein 90-minütiges Spiel gegen den ... aus der 1. Bundesliga durchgeführt. Während dieser Zeit werden die Fußballamateure von der Kamera der Beklagten zu 2) begleitet und aufgezeichnet. Spätestens ab dem 21. Februar 2007 nutzte die Beklagte zu 1) das Fernsehereignis, um für ihre ... Produkte Werbung in Zeitschriften, Fernsehen und Internet, vor allem auf der Webseite ... zu machen.

Der Kläger erfuhr von der geplanten Fernsehreihe erstmals im Mai 2007 durch eine Anzeigenschaltung für die TV-Sendung in einer Zeitschrift.

Im Juni 2007 wurden schließlich (nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens Ende Mai 2007) 15 Spieler ausgewählt, das Trainingslager zu besuchen. Als Trainer wurden Persönlichkeiten mit TV-Präsenz ... eingesetzt.

Mit einem Schreiben des Klägers vom 29. Juni 2007 wurden die Beklagten über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und über die ihnen vorgeworfenen Rechtsgutsverletzungen in Verbindung mit den daraus resultierenden Ansprüchen informiert. Der Zugang bei den Beklagten erfolgte jeweils am 2. Juli 2007. Der Kläger unterbereitete in seinem Schriftsatz den Beklagten das Angebot, einen Lizenzvertrag hinsichtlich seines Konzeptes abzuschließen. Die Beklagten lehnten jeweils in ihren Schriftsätzen vom 3. Juli 2007 eine Lizenzvereinbarung ab und wiesen die Ansprüche von sich. Die Beklagte zu 1) forderte den Kläger in ihrem Schreiben gleichzeitig auf, ihr das klägerische Konzept zu übersenden. Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 übermittelte der Kläger sein Konzeptpapier der Beklagten zu 1). Der Kläger erhielt am 5. Juli 2007 daraufhin ein Schreiben der Beklagten zu 1), indem sie alle Ansprüche erneut zurückwies.

Am 7. Juli 2007 fand das Spiel der ... gegen die Profis des ... statt. Im Vorprogramm trat der Sänger ... auf.

Das Format wurde schließlich am 27. Juli sowie am 3., 10. und 17. August 2007 von der Beklagten zu 2) als Sendeunternehmen im ... ausgestrahlt. Die Sendetitel waren „Die Auswahl“, .... Das Bewerbungsverfahren wurde im Fernsehen nicht gezeigt.

In der ersten Folge gab der Sender den Zuschauern die Möglichkeit, die aus dem Auswahlverfahren hervorgegangen 15 Fußballamateure durch Spielerporträts, Interviews und Gespräche zwischen den Spielern untereinander kennenzulernen. In den Sendungen ... wurden die Fußballspieler u. a. beim Lauf durch den Wald, beim Abendessen, bei der Massage und beim kritischen Gespräch mit dem Trainer gefilmt. Darüber hinaus initiierte der Sender ein Testspiel gegen den ... zahlte dieses aus, wobei die Spieler in der Umkleidekabine im Zwiegespräch mit dem Trainer vor und nach dem Spiel aufgezeichnet wurden. Das Testspiel kommentierten der Moderator der Sendung und der Trainer der Laienfußballmannschaft. In der letzten Folge der Reihe wurde das Spiel gegen den ... einschließlich das musikalische Eröffnungsprogramm und die Jubelfeier im Anschluss an das Spiel gezeigt, bei der die Spieler eine Kette bildeten und gemeinsam sangen. Während der gesamten Sendereihe wurden die Spieler auch auf dem Rasen bei Trainingseinheiten gezeigt.

Für die Sendungen wurde ein Titelsong namens... produziert, für den die Beklagte zu 2) in Videos Werbung machte. Auch die Produkte der Beklagten zu 1) wurden in den Sendungen beworben, so wurde u. a. auf die Trikots der Fußballamateure ... aufgedruckt. In den einzelnen Folgen gab es darüber hinaus wiederholt Unterbrechungen durch Werbespots.

In ... wurde vom 2. November 2008 bis zum 7. Dezember 2008 eine ... die sich ebenfalls mit dem Thema Fußballcasting beschäftigt, auf dem Sender ... gezeigt.

Der Kläger behauptet, er sei als freiberuflicher Formatentwickler tätig. Er habe zahlreiche TV-Formate entwickelt und potentiellen Interessenten angeboten.

Mitte Juni 2003 habe er mit Frau ... damals Programmverantwortliche der Beklagten zu 2) telefoniert, wobei ... Interesse an dem streitgegenständlichen Fußballformat des Klägers bekundet und den Kläger aufgefordert habe, das Konzeptpapier zu übersenden. Der Kläger habe daraufhin das zehnseitige Konzeptpapier der Beklagten zu 2) per Einwurfeinschreiben übermittelt. Danach habe sich die Beklagte zu 2) bei dem Kläger nie mehr gemeldet. Die Adresse von ... habe der Kläger erst am 17. Mai 2009 erfahren.

Die Beklagte zu 2) habe den Kontakt mit der Beklagten zu 1) gesucht mit dem Ziel, das klägerische Konzept in Kooperation mit ihr umzusetzen. Die Beklagten hätten in Koproduktion das streitgegenständliche Konzept realisiert und verwertet. Alle wesentlichen Entscheidungen seien von den Beklagten gemeinsam getroffen worden.

Die Beklagte zu 1) habe im Jahr 2007 einen Umsatz von 5,5 Milliarden Euro erwirtschaftet, wobei 3,5 Milliarden über die ... erzielt worden seien. Der Umsatz sei um 18 Prozent gewachsen. Der Anstieg sei auf das durchgeführte Fernsehprojekt zurückzuführen. Der Gewinn der Beklagten zu 2) in Höhe von 17,5 Millionen Euro im Jahr 2007 beruhe u. a. auf dem erfolgreichen TV-Fußballformat.

Das ... sei in Kroatien durch die Beklagte zu 1) in Kooperation mit ... unter dem ... mit identischem Inhalt umgesetzt bzw. lizenziert worden. Die Sendungen seien entsprechend den vom Kläger erdachten Phasen (Bewerbungs-, Auswahl, Trainingscamp-, Intensivvorbereitungsphase und Finalspiel) aufgebaut.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe wegen der urheberrechtsverletzenden Verwendung seines Konzepts durch die Fernsehreihe „... Kicken gegen die Profis“ neben Ansprüchen auf Auskunft, Rechnungslegung und Bereicherungsrecht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu und er könne daher die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen.

Die Schutzfähigkeit des Konzepts des Klägers, insbesondere dessen Individualität, ergebe sich daraus, dass es sich um ein umfassendes TV-Event-Format einschließlich Crossverwertungs-/Werbekonzept mit überwiegend fiktionalem Charakter handele.

Da nur ein Minimum an Gestaltungshöhe erforderlich sei, damit der Urheberrechtsschutz greife, sei die Individualität des klägerischen Konzepts aufgrund der sehr detaillierten Überlegungen bezüglich der Konzeption der Phasen des Fußballevents, des Finalspiels an sich, der begleitenden TV-Berichterstattung und der Vorschläge bezüglich der Besetzung der Hauptfiguren sowie der Bewerbung und Vermarktung ohne Zweifel zu bejahen. Die Auswahl und die Zusammenstellung einzelner Elemente aus tausend von denkbaren Einzelideen zu einem Gesamtkonzept stelle eine individuelle Schöpfung dar. Dass es bereits bekannte und typische Grundmuster von Castingshows, auch im Bereich des Fußballs gebe, schließe die Individualität nicht aus. Auch eine möglicherweise drohende Monopolisierung des Formats nehme die Rechtsprechung infolge des Schutzes der sog. kleinen Münze in Kauf.

Durch die schriftliche Fixierung des Konzepts nähme das Konzept die für den Schutz erforderliche wahrnehmbare Formgestaltung an.

Ebenfalls fehle es nicht an der sog. Werkeinheit und auch das Thema „Methode des Werkschaffens“ stehe dem Urheberrechtschutz des klägerischen Konzepts nicht entgegen.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage auch gegen die BGH-Entscheidung vom 26. Juni 2003 (I ZR 176/01) betreffend die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Fernsehformaten. Er hält diese Entscheidung im Hinblick auf die urheberrechtliche Schutzunfähigkeit von TV-Formaten für unhaltbar. Durch die Bejahung des Urheberrechtschutzes nur hinsichtlich Konzepten, die für fiktionale Sendungen entwickelt wurden, verkenne der BGH, dass § 2 Abs. 2 UrhG die Schaffung „fiktiver Welten“ auf keinen Fall voraussetze. Auch könne nicht klar zwischen fiktiven und nichtfiktiven Fernsehformaten unterschieden werden, da auch Fernsehshows letztlich aus der Phantasie der Formatentwickler entstünden. Ebenfalls falsch sei die Ansicht des BGH, dass Showformaten die erforderliche Formgestaltung fehle, da spätestens in der produzierten Fernsehsendung das Konzept seinen wahrnehmbaren Ausdruck finde. Die Verneinung der Werkqualität durch den BGH mit dem Argument, dass generell eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliege, sei eine unzulässige Vermischung verschiedener rechtlicher Gesichtspunkte. Das BGH-Urteil könne allerdings aufgrund der Formulierung „im Allgemeinen“ dahin ausgelegt werden, dass mit dem Urteil keine generelle Absage an den Formatschutz beabsichtigt gewesen sei, sondern im Einzelfall Ausnahmen möglich sein könnten. Um solch einen Ausnahmefall handele es sich, da es sich hier um ein viel ausführlicheres Konzept einschließlich einer Vermarktungsstrategie handele, das fiktionalen Charakter aufweise.

Die unzulässige Benutzung des klägerischen Konzepts durch die Beklagten ergäbe sich aus den zahlreichen Gemeinsamkeiten im Konzeptpapier des Klägers und der Fernsehshow „... Kicken gegen die Profis“ (vgl. die entsprechende tabellarische Auflistung von Gemeinsamkeiten auf Bl. 17 bis 33 d. A.). Eine Doppelschöpfung sei wegen der Vielfalt von Schaffungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossen. Die gemeinsamen Einzelelemente besäßen auch jeweils für sich allein Werkqualität. Die sog. „Kernfabel-Rechtsprechung“, die besage, dass bei Übernahme wesentlicher inhaltlicher Züge eines fiktiven Formats eine freie Benutzung ausscheide, sei auch auf die nonfiktionalen Konzepte zu übertragen.

Insbesondere aus den Übereinstimmungen zwischen den streitgegenständlichen Konzepten sei ein Anscheinsbeweis dafür herzuleiten, dass die Beklagten das klägerische Format unberechtigt umgesetzt hätten. Auch ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Umsatzsteigerung der Beklagten durch die vermeintliche Urheberechtsverletzungsverletzung sei durch die vom Kläger vorgetragenen Umsatzzahlen (Blatt 39 d. A.) zu bejahen.

Die Beklagte zu 1) hafte als Muttergesellschaft des Konzerns für die Umsetzung der auf dem klägerischen Konzept aufbauenden Fernsehreihe ... in Kroatien.

Der Kläger stützt seine Klageansprüche ergänzend auf Wettbewerbsrecht, insbesondere Vertrauensbruch und Leistungsübernahme. Durch Übersendung des Konzeptpapiers durch den Kläger an Frau L. sei ein Vertrauensverhältnis entstanden, das die Beteiligten durch die unberechtigte Verwendung des klägerischen Konzepts gebrochen hätten. Infolge der Übernahme von Kernelementen aus dem Konzept des Klägers und deren Umsetzung in die Fernsehreihe „... - Kicken gegen die Profis“ sei auch von einer wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Formats und von einer fast identischen Leistungsübernahme, stark an der Grenze zur unmittelbaren Leistungsübernahme, durch die Beklagten auszugehen.

Darüber hinaus stützt der Kläger seine Ansprüche auf das Europäische Designrecht. Das Fernsehkonzept des Klägers, das als solches ohne Zweifel dem. Designschutz zugänglich sei, stelle ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne der GGVO dar. Es sei kein hohes Maß an Originalität erforderlich. Die Offenbarung des klägerischen Formats sei durch den Start der „... - Kicken gegen die Profis“-Kampagne erfolgt, da das Publikum ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt habe.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist unbegründet.

Die vom Kläger in erster Linie geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche bestehen nicht.

Geschützt sind nach dem Urheberrecht „Werke“ im Sinne des § 2 UrhG. Ein urheberechtlich schutzfähiges Werk liegt vor, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das streitgegenständliche Konzept des Klägers ist kein schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 UrhG.

Gegenstand des Urheberrechtsschutzes kann nur die einzelne konkrete Formgestaltung sein. Die abstrakte Idee, das allgemeine Motiv, der Stil und die Methode des Schaffens begründen keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie müssen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben, damit nicht durch ihren Schutz die Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt und andere Urheber dadurch in ihrem Schaffen behindert werden. Die bloße Idee und Anleitung zur Gestaltung einer Fernsehsendung ist daher dem Schutz des Urheberrechts nicht zugänglich. So hat der BGH in Bezug auf Sendeformate entschieden, dass urheberechtschutzfähig nur das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes ist, nicht aber die vom Inhalt losgelöste bloße Anleitung zur Formgestaltung.

Dem klägerischen Konzept ist angesichts dessen der urheberrechtliche Schutz abzusprechen. Zwar hat der Kläger seine Idee in einem ausgearbeiteten Konzept niedergelegt und damit einen Rahmen zur Gestaltung eines Fußballer-Castings vorgegeben. Es handelt sich dabei aber eben nur um eine Gestaltungsanleitung, nicht aber die konkrete Umsetzung in Form einer Fußballcastingsendung.

Ein Schutz diese Konzeptes ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer dem Konzept innewohnenden Story (Fabel) - also einer fiktiven Handlung mit ihren dramatischen Konflikten und Beziehungsgeflechten der vom Urheber erfundenen Figuren - zu bejahen. Bei einem auf einer fiktiven Handlung basierenden Konzept besteht die Gefahr der Monopolisierung nicht, da genügend Gestaltungsspielraum für andere Autoren verbleibt.

Eine solche Fabel weist das klägerische Konzept aufgrund seines Gegenstands nämlich gar nicht auf. Das Konzept des Klägers basiert nicht auf einer fiktiven, fabelhaften Welt, es beschreibt vielmehr rein sachlich die einzelnen Ablaufphasen einer Castingsendung und die filmische Darstellung bestimmter Situationen. Das Konzept für ein solches Fußballer-Casting bedarf naturgemäß gar keiner Fabel. Die auftretenden Personen sind reale Menschen und keine Phantasiefiguren. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass Castingshows und Daily-Soaps fiktive Elemente enthalten können, so sind im klägerischen Konzept keine derartigen vorgesehen. Der Kläger macht insbesondere keine Vorgaben, wie sich die Protagonisten während der TV-Aufzeichnung verhalten sollen. Die dramaturgische Ausgestaltung erfolgt nicht im Konzept des Klägers, sondern erst in der Verwirklichung des Konzepts durch entsprechende Regieanweisungen durch den Fernsehsender.

Letztlich fehlt es dem Konzept des Klägers in jedem Fall an der erforderlichen Individualität und Schöpfungshöhe.

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss eine gewisse Gestaltungshöhe besitzen. Die Schöpfungshöhe ist zu bejahen, wenn das Werk allein auf der Fantasie und der Gestaltungskraft ihres Schöpfers beruht, ohne dass sich dieser bei Altbekanntem bedient hat. Je weniger vorgegebene Elemente der Urheber bei seiner Schöpfung verwendet und je mehr er selber eigene Gedanken und Ideen in sein Werk einfließen lässt, desto höher ist der Grad der Individualität. Gängigen Grundmustern und naheliegenden, allgemein bekannten Elementen für Fernsehsendungen eines bestimmten Genres fehlt daher die Schöpfungshöhe.

Der Kläger hat in seinem Konzept für eine Fußballcastingshow die einzelnen Gestaltungselemente nur grob die Abläufe des Castings skizziert. Zwar kann Urheberrechtschutz durch die konkrete Auswahl und Anordnung von Elementen entstehen, dies gilt jedoch nicht bei der Übernahme und Aneinanderreihung von allgemein bekannten und grundlegenden Elementen von Fernsehshows wie im vorliegenden Fall.

Die Grundidee des Klägers, Fußballfans „ihren großen Traum“ vom Spiel gegen eine Bundesligamannschaft zu ermöglichen, beruht auf Vorbekanntem, da bereits vor Entwicklung des klägerischen Konzepts des Öfteren Spiele von Laienmannschaften gegen Profivereine organisiert wurden, wie z. B. durch die Verantwortliche ....

Auch die Einteilung in verschiedene Phasen (Bewerbung, Auswahl, Trainingslager und Finale) kann nicht als individuell bewertet werden. Eine solche Phaseneinteilung entspricht dem Aufbau anderer Casting-Konzepte. Bewerbung, Auswahl, Training und Finale sind die Grundstrukturen der Castingformate wie „Popstars“, „Starsearch“ etc. und sind daher nicht dem Konzept des Klägers in besonderem Maße eigentümlich.

Zwar gibt der Kläger vor, welche Voraussetzungen ein Fußballfan erfüllen muss, um am Casting teilnehmen zu können und um später Teil der Amateurmannschaft zu werden; dies reicht jedoch für die erforderliche Gestaltungshöhe nicht aus. Die Kriterien wie „Männer aus ganz Deutschland“, „Männer mit fußballerischem Niveau“, „Männer mit miserabler Zukunftsperspektive“ sind hierfür zu banal. Auch dass das Casting in den 18 Städten der Bundesligavereine - in der Reihenfolge der jeweiligen Einwohnerzahl, stattfinden soll, ist wenig originell und daher kein schützenswerter Gedanke.

Die Vorgabe des Klägers, dass 15 Fußballfans aus dem Auswahlverfahren hervorgehen sollen, ist ebenfalls nicht schützenswert. Ob 15, 20 oder 30 Männer ausgewählt werden, ist letztendlich gleichgültig für den Spannungsbogen der Sendung. Die Nennung einer konkreten Anzahl von Spielern ist nicht individuell einzigartig. Dasselbe gilt für die Anweisung, dass das Spiel gegen das Bundesligateam 90 Minuten dauern soll. Selbst wenn Spiele von Amateuren oft nur 45 Minuten dauern, ist die 90-minütige Spielzeit doch der Regelfall und daher nicht ungewöhnlich. Auch die Idee des Klägers, die Amateure von einem prominenten Trainer fit zu machen, ist zu simpel, um Ausdruck einer individuellen, geistigen Schöpfung sein zu können. Ebenso verhält es sich mit dem Einbinden von Talentscouts in die TV-Show und der Gewinn eines „Profivertrags“ für den besten Spieler der Laienmannschaft.

Hinsichtlich des Umstandes, dass der Trainer selbst einen Teil der Mannschaft auswählt und die Zuschauer die restlichen Fußballspieler per „Televoting“ aussuchen sowie hinsichtlich des Einsatzes von Spielerporträts und Spielerinterviews hat der Kläger ebenfalls auf vorbekannte Gestaltungselemente zurückgegriffen. Im Rahmen von Castingshows ist es allgemein üblich, die einzelnen Anwärter durch eine Jury, hier durch den Startrainer, und durch die Anrufe der Zuschauer auszuwählen und die Kandidaten anhand von Porträts und Interviews vorzustellen. Auch dass Kandidaten in der Trainingsphase und nicht nur in der Bewerbungsphase ausscheiden, ist Bestandteil jeder Castingshow im deutschen Fernsehen.

Andere Überlegungen des Klägers beinhalten lediglich gebräuchliche und charakteristische Merkmale von Fernsehsportsendungen. Als Beispiel sind zu nennen „Dem Zuschauer werden die besten und interessantesten Spielzüge präsentiert“, „im Fernsehstudio befindet sich das „Kommentator-Gespann“„, „der 2. Kommentator ist eine populäre Fußballpersönlichkeit“. Werden etwa Bundesliga- oder Nationalmannschaftspiele im Rahmen von Sportsendungen gezeigt, so erfolgt ebenfalls die Präsentation und Aufbereitung der interessantesten Spielzüge durch ein „Duo“ aus dem Moderator der Sendung und einer bekannten Fußballpersönlichkeit.

Die vom Kläger gemachten Vorgaben zu den aufzuzeichnenden Szenen („Fahrt mit einem Team-Bus zum Stadion“, „relaxter Waldlauf“, „Massage und Whirlpool-Szenen“, „Trainingseinheiten auf dem Rasen“, „Abendessen im Spielerhotel“, „Interviews auf den Hotelzimmern“) sind ebenfalls nur gewöhnliche und vorbekannte Elemente filmischer Darstellung, die die Individualität des klägerischen Konzepts nicht begründen können. So ist es - etwa im Rahmen der Übertragung einer Fussballweltmeisterschaft - üblich und deshalb nicht sehr originell, die Nationalspieler vor einem WM-Spiel in solch typischen Szenen zu zeigen.

Ferner sind die Gestaltungsmerkmale „jeder einzelne Spieler wird vom Trainer kritisiert und bewertet“, „Besprechung der Mannschaft während der Trainingsphase und vor dem Spiel hinsichtlich der Taktik“, „Theorie-Lektionen des Trainers“, „Auswechselspieler sitzen auf der Bank“, „Spannungserzeugung durch Ungewissheit, wer ein- und ausgewechselt wird“, nicht dem Konzept besonders eigen, sondern spiegeln normale, gewöhnliche Abläufe im alltäglichen Leben eines Fußballvereins. Entsprechendes gilt für die Vorgaben hinsichtlich der Siegerehrung („alle Spieler bilden eine Kette“, „die Gewinner lassen sich feiern“ und „der Pokal wird überreicht“). Das dargestellte Szenario des Klägers beschreibt lediglich die typischen Handlungsmuster nach dem Fußballspiel. Dass die Laienmannschaft von Jugendlichen, die sich über ein Torwandschießen-Wettbewerb qualifiziert haben, von der Trainerbank angefeuert werden, ist ebenfalls nicht originell genug, um Schutzfähigkeit zu begründen.

Auch das Konzept des Klägers hinsichtlich des musikalischen Rahmenprogramms beim Finale der Sendereihe, also dem Fußballspiel zwischen den Amateuren und den Profis, begründet keinen urheberrechtlichen Schutz. Dass vor und nach einem Spiel musikalisches Entertainment betrieben wird, ist ein gebräuchliches Element bei zahlreichen Bundesliga-, bzw. Nationalmannschaftspielen. Die Idee des Klägers, die Lieder einer CD, die speziell für den Finaltag produziert wird, vortragen zu lassen, ist eine urheberrechtlich nicht schutzfähige - und im übrigen auch nicht neue - Geschäftsidee und Vermarktungsstrategie. Dasselbe gilt für die anderen Crosswertungsvorschläge (Veröffentlichung einer Musik-Event-CD inklusive einem Titelsong zur Fernsehserie, einer DVD und eines Event-Magazins sowie die Einrichtung eines Chatforums auf der hierfür errichteten Webseite). So hat z. B. die Realityserie „BigBrother“ neben der Einrichtung eines Chats mit den Kandidaten eine Musik-CD, die auch den Titelsong beinhaltet und eine entsprechende DVD mit einer Zusammenfassung der „schönsten“ Momente veröffentlicht. Auch die Formate „Deutschland sucht den Superstar“ oder „Popstars“ haben solche Werbeformen genutzt. Der Vertrieb und Verkauf von Fanartikeln zu den einzelnen Castingformaten ist ebenfalls gängige Praxis. Ebenso ist es üblich, dass Fußballvereine an Verkaufsständen in den Stadien und auf ihren Homepages Fanartikel anbieten.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus dem UWG.

Grundvoraussetzung für die Bejahung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist die wettbewerbliche Eigenart. Die wettbewerbliche Eigenart erfordert ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen. Das Konzept des Klägers weist infolge seiner Abstraktheit und der Übernahme allgemein bekannter Elemente die erforderliche Eigenart nicht auf.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht nach der GGVO oder dem Geschmacksmustergesetz zu.

Das klägerische Konzept stellt kein Geschmacksmuster im Sinne der GGVO oder des Geschmacksmustergesetzes dar.

Nach Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 a) GGVO - und entsprechend in § 1 Ziffer 1 des Geschmacksmustergesetzes - wird ein „Geschmacksmuster“ als

„die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“

definiert. Gemessen daran ist das klägerische Konzept offensichtlich kein Geschmacksmuster.

Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 2.118,74 besteht nicht, da die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.


Gesetze

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

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Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
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Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
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3.
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4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
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7.
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(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.