Kindesunterhalt: Geschiedener Vater muss sich an kieferorthopädischer Behandlung seines Sohnes beteiligen

bei uns veröffentlicht am28.03.2008

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
dies ist Sonderbedarf und muss nicht von der normalen Unterhaltsleistung bestritten werden-OLG Celle, 10 UF 166/07
Die Kosten für eine längere kieferorthopädische Behandlung sind Sonderbedarf und müssen nicht von der normalen Unterhaltsleistung bestritten werden.

Das musste sich der Vater eines 12-jährigen Jungen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle sagen lassen. Er stritt mit seiner geschiedenen Frau um die Kosten einer längeren kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes. Dieser lebte bei seiner Mutter und erhielt vom Vater laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 360 EUR. Für die Kosten der anstehenden Behandlung von knapp 4.000 EUR hatte die Mutter eine private Zusatz-Krankenversicherung abgeschlossen, die jedoch nur etwa die Hälfte der entstehenden Kosten übernahm. Mit der Klage verlangte die Mutter eine hälftige Beteiligung des Vaters an den restlichen Kosten. Der Vater lehnte dies ab. Er vertrat die Auffassung, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung müssten von seiner normalen Unterhaltsleistung bestritten werden.

Das sahen die Gerichte anders. Schon das Amtsgericht Hannover verurteilte den Vater in erster Instanz zur Zahlung. Seine Berufung wurde nun vom OLG zurückgewiesen. Die Richter sahen die Kosten der Behandlung als sogenannten Sonderbedarf an. Diesen könne das Kind zusätzlich zum normalen Unterhaltsbedarf verlangen. Die Kosten seien nicht nur - gemessen am laufenden Unterhalt - außergewöhnlich hoch. Sie würden auch unregelmäßig anfallen. Der vom Arzt vorgelegte Kostenplan sei letztlich unverbindlich. Weder der genaue Gesamtumfang noch der Anfall der Kosten innerhalb des Behandlungszeitraums seien verlässlich vorhersehbar. Schließlich könnten aus dem laufenden Unterhalt auch keine ausreichenden Rücklagen gebildet werden. Da beide Eltern über Erwerbseinkommen verfügen, müssten sie je zur Hälfte für den Sonderbedarf aufkommen (OLG Celle, 10 UF 166/07).


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