Kindesunterhalt: Kann der vermeintliche Vater den für ein „Kuckuckskind“ geleisteten Unterhalt vom wirklichen Vater zurückverlangen?

bei uns veröffentlicht am02.08.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
erst dann, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist-OLG Hamm, 11 UF 210/06

Der vermeintliche Vater kann den für ein „Kuckuckskind“ geleisteten Unterhalt grundsätzlich erst dann erstattet verlangen, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Berufung des Scheinvaters zurückgewiesen, dessen Zahlungsklage gegen den biologischen Vater schon in erster Instanz erfolglos war.

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Zwar sei bereits in einem früheren Verfahren gerichtlich festgestellt worden, dass der Kläger nicht der Vater des während seiner Ehe geborenen Kindes sei. Gleichwohl könne er den wirklichen Vater erst dann wegen des von ihm gewährten Unterhalts in Anspruch nehmen, wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei. Ein solches Verfahren könne aber ausschließlich von den antragsberechtigten Personen eingeleitet werden. Dies seien die Mutter des Kindes bzw. das volljährige Kind sowie der biologische Vater – nicht jedoch der Scheinvater. Diese Beschränkung sei nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz nicht treuwidrig. Das gelte auch, wenn die für das gerichtliche Vaterschaftsanerkennungsverfahren allein antragsberechtigten Personen keinen Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens stellen würden, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, dass der Beklagte auch tatsächlich der wirkliche Vater des Kindes sei.

Hinweis: Im Hinblick auf die gegenwärtig zu der Gesamtproblematik geführte verfassungsrechtliche Diskussion hat das OLG gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen (OLG Hamm, 11 UF 210/06).

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