Kindesunterhalt: Kann der vermeintliche Vater den für ein „Kuckuckskind“ geleisteten Unterhalt vom wirklichen Vater zurückverlangen?
Der vermeintliche Vater kann den für ein „Kuckuckskind“ geleisteten Unterhalt grundsätzlich erst dann erstattet verlangen, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Berufung des Scheinvaters zurückgewiesen, dessen Zahlungsklage gegen den biologischen Vater schon in erster Instanz erfolglos war.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Zwar sei bereits in einem früheren Verfahren gerichtlich festgestellt worden, dass der Kläger nicht der Vater des während seiner Ehe geborenen Kindes sei. Gleichwohl könne er den wirklichen Vater erst dann wegen des von ihm gewährten Unterhalts in Anspruch nehmen, wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei. Ein solches Verfahren könne aber ausschließlich von den antragsberechtigten Personen eingeleitet werden. Dies seien die Mutter des Kindes bzw. das volljährige Kind sowie der biologische Vater – nicht jedoch der Scheinvater. Diese Beschränkung sei nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz nicht treuwidrig. Das gelte auch, wenn die für das gerichtliche Vaterschaftsanerkennungsverfahren allein antragsberechtigten Personen keinen Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens stellen würden, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, dass der Beklagte auch tatsächlich der wirkliche Vater des Kindes sei.
Hinweis: Im Hinblick auf die gegenwärtig zu der Gesamtproblematik geführte verfassungsrechtliche Diskussion hat das OLG gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen (OLG Hamm, 11 UF 210/06).
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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
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weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
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gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
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dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
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ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
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dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" der Stadt H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 404 „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" zwischen Auf der L. – BAB – V. Straße (B ) – Halde T1. Feld (im Folgenden: Bebauungsplan).
3Mit dem Bebauungsplan sollen nach der Planbegründung im Hinblick auf die langfristigen Entwicklungsperspektiven und Flächenbedarfe des Chemieparks T. ergänzend zu dem bestehenden Standort weitere industriell nutzbare Flächen planungsrechtlich gesichert werden, um so die Möglichkeit zur Ansiedlung weiterer chemischer Produktionsanlagen zu schaffen und damit den Chemiepark T. nachhaltig zu stärken. Das Plangebiet umfasst 57,9 ha. Davon sind 32,26 ha als Industriegebiet, 0,59 ha als Verkehrsfläche, 4,35 ha als Fläche für die Ver- und Entsorgung, 11,08 ha als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie 9,62 ha als private Grünfläche festgesetzt.
4Die baulich nutzbaren Flächen rücken bis circa 1.000 m an den N. Stadtteil Q. heran, an dessen südwestlicher Grenze sich das Wohngrundstück des Antragstellers befindet. Der Bebauungsplan überplant einen Bereich, der vor allem landwirtschaftlich und als Baustelleneinrichtung, als so genannter Fremdfirmenhof, genutzt wird.
5Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 18. März 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in Form einer Bürgerversammlung am 14. Juli 2010 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 22. Juni 2010. Die erste öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 10. Januar 2011 bis zum 11. Februar 2011, die zweite öffentliche Auslegung des in Teilen aktualisierten Bebauungsplans in der Zeit vom 27. Juni 2011 bis 28. Juli 2011 durchgeführt.
6Im Aufstellungsverfahren sind verschiedene Gutachten erstellt und Untersuchungen vorgenommen worden: Fachbeitrag Entwässerung (Bauplan GmbH X. + Partner 2010), Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Landschaft + Siedlung GbR 2011), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Landschaft + Siedlung GbR 2010), Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und zu den Anforderungen des Abstandserlasses (N1. -C. 2010), Verkehrstechnischer Fachbeitrag (Bauplan GmbH X. + Partner 2010 mit ergänzender Stellungnahme 2011), Verkehrsuntersuchung zur beabsichtigten Entwicklung des Chemieparks T. in H1. (C1. C2. X1. - Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH 2010), FFH-Vorprüfung einschließlich lmmissionsprognose für die Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2010), Störfallgutachten / Gutachterliche Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans (V2. GmbH 2011), Kurzgutachten über Lichtimmissionen (TÜV Rheinland 2011), Untersuchung der Vorbelastungssituation durch Lichtimmissionen (N1. -C. 2011), Fackelaktivitäten im Bereich des Chemieparks T. der Ruhr P. GmbH (N1. -C. 2011), Vorprüfung von möglichen Geruchsbelästigungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2011), Vorprüfung von möglichen Benzolimmissionen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2011).
7Die letzten fünf der aufgeführten Gutachten waren nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie wurden erst im Nachgang zur zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt. Danach wurde der Umweltbericht insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Planung in Form von zusätzlichen Immissionen von Licht, Gerüchen und Schadstoffen ergänzt beziehungsweise geändert. In der Vorlage zum Satzungsbeschluss heißt es hierzu zusammenfassend, dass der Schwerpunkt der Anregungen beider öffentlicher Auslegungen des Planentwurfs das Thema Benzol betroffen habe. Dies gehe auch aus mehreren Presseartikeln in den letzten Monaten hervor. Deshalb sei das Schwerpunktthema Benzol-Emissionen nach der letzten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs noch einmal besonders intensiv betrachtet worden.
8Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 15. September 2010, 7. Februar 2011, 24. und 27. Juli 2011 Einwendungen gegen die Planung. In seiner Sitzung am 27. September 2012 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht.
9Am 10. Oktober 2013 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu seiner Begründung macht er geltend: Der Bebauungsplan leide an einem Verfahrensmangel, weil eine dritte Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen, nachdem die Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts inhaltlich wesentlich geändert worden sei. Es seien fünf neue fachliche Stellungnahmen eingeholt worden und es habe nicht unwesentliche Änderungen in der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichtes gegeben. Die Wesentlichkeit dieser Änderungen lasse sich bereits an dem Umfang der nachträglich eingeholten Stellungnahmen ablesen. So habe die Begründung des Bebauungsplans bei der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nur 76 Seiten, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dagegen 100 Seiten umfasst. Das Anwachsen der Seitenzahl basiere maßgeblich darauf, dass in die Begründung und auch in den Umweltbericht neue Textpassagen eingefügt worden seien, etwa in der Begründung zu den Nrn. 8.4.1 (Gewerbelärm) und 8.4.4 (Luftschadstoffe) sowie im Umweltbericht zu den Nrn. 10.4.1 (Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt, Grundlagen und Bewertung), 10.4.5 (Klima/Luft), 10.4.7 (Kultur und sonstige Sachgüter) und 10.8 (geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen [Monitoring]). Die besagten Änderungen beträfen vor allem die Belastung der Luft durch Benzol. Sie seien wegen der von der Bürgerinitiative „g T1. Feld“ angeführten Benzolvorbelastung und der Durchführung entsprechender Kontrollmessungen für erforderlich erachtet worden.
10Auch wenn an die städtebauliche Erforderlichkeit keine hohen Anforderungen gestellt würden, was das Planungsbedürfnis angehe, so bedürfe es mit Blick auf die vorzunehmende Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gleichwohl einer inhaltlich und sachlich überprüfbaren Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Planung sprächen. Sonst sei eine gerechte Abwägung mit denjenigen Belangen und Rechten, die nach dem Ergebnis der Abwägung hintangestellt werden sollten, nicht möglich. Eine nachvollziehbare und konkrete Ermittlung der Vorteile der Planung sei ebenso wenig ersichtlich wie ein konkreter Beleg für die Alternativlosigkeit der Planung am vorgesehenen Standort. Vielmehr würden nur Erwartungen formuliert. Dass eine unmittelbare Anbindung des Plangebietes an die bestehenden Anlagen des Chemieparks T. notwendig sei, werde im Aufstellungsverfahren nicht näher belegt, sondern nur auf ein wenig aussagekräftiges Zitat zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen. Mit Blick auf die tatsächlich bestehenden Probleme beim Immissionsschutz, sei, sofern diese sich in einem neuen Planverfahren nicht ohnehin als unüberwindbare Hindernisse herausstellten, ein deutliches Mehr an Erläuterung notwendig, um die durch die Planung nachteilig betroffenen Belange im Rahmen der Abwägung hinter die für das Vorhaben sprechende Belange zurückstellen zu können. Hinzu komme, dass die geplante Norderweiterung des Chemieparks T. eine Verlagerung von Betriebsteilen oder sogar des gesamten Betriebes von dem bisherigen Standort I. in das Plangebiet ermögliche. Damit werde die Entstehung einer Industriebrache in I. begünstigt.
11Besonders problematisch erweise sich die Planung mit Blick auf den Schutz der benachbarten Bevölkerung. Die Planung verstoße gegen den Trennungsgrundsatz. Im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbeeinträchtigung sei fraglich, ob die Annahme einer Gemengelage für Teilbereiche von N2. -Q. , die Bildung von Zwischenwerten, die Einordnung des Fackelbetriebes als seltenes Ereignis, die Einstufung des Gebietes zwischen C3. Straße und südlich der E.---straße als faktisches allgemeines Wohngebiet sowie die Auswahl des Immissionspunktes IP E korrekt seien. Die Aussagen über die historische Entwicklungen der Wohnbebauung in N2. -Q. und der industriellen Nutzung im Bereich T. seien nicht belegt, sondern lediglich eine auf Vermutungen gestützte Behauptung. Der bei der Abwägung zugrunde gelegte Schutzanspruch der Wohngebiete in N2. -Q. von 40 dB(A) nachts sei nicht gesichert. Das Wohngebiet, in dem sein, des Antragstellers, Grundstück liege, sei bereits im Jahre 1969 weitestgehend fertiggestellt gewesen, während weite Teile des nördlichen Betriebsgeländes des Chemieparks T. noch landwirtschaftlich genutzt worden seien. Mit der Planung werde zum Nachteil der Bewohner N2. -Q1. erst eine Gemengelage geschaffen oder eine solche jedenfalls verschärft.
12Die Abwägung sei zudem hinsichtlich des zu erwartenden Fackelbetriebs zu beanstanden. Dies gelte auch, wenn für die überwiegende Zahl von lärmerzeugenden Fackelereignissen Nr. 7.1 der TA Lärm gelte, weil es sich um betriebliche Notstände handele. Soweit solche betrieblichen Notstände nur rund 20 Mal im Jahr aufträten, seien sie zwar nach der TA Lärm zu vernachlässigen, nicht aber bei der Ermittlung und Abwägung im Aufstellungsverfahren.
13Hinsichtlich des Luftschadstoffs Benzol und der Belastung der Umgebung mit Feinstäuben sei nicht erkennbar, dass dem Gebot der Konfliktbewältigung hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, die Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit Luftschadstoffen auf nachfolgende Genehmigungsverfahren zu verlagern, ändere daran nichts. Hier sei die Verlagerung der Konfliktlösung wegen unzureichender Prognosen zukünftiger Entwicklungen im Plangebiet fehlerhaft. Eine Datenbasis, die eine sichere Prognose zur Bewältigung der aufgezeigten Konflikte im nachgelagerten Genehmigungsverfahren erlaube, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig lasse sich feststellen, dass und wie sich der Rat mit dem Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB (Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität) bei der Abwägung auseinander gesetzt habe. Es lägen mithin ein erhebliches Ermittlungsdefizit und ein teilweiser Abwägungsausfall vor. Der Immissionsgrenzwert der 39. BImSchV sei ein absoluter Maximalwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Die Unterschreitung dieses Wertes bedeute keineswegs, dass die Belastungssituation gesundheitlich unbedenklich sei.
14Gar keiner näheren Betrachtung unterzogen und dementsprechend auch nur unzureichend abgewogen worden sei die mögliche Belastung der Anwohner mit Feinstaub. Der Rat habe sich mit der Festsetzung begnügt, dass innerhalb des Plangebietes nur gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden dürften. Welche Rückstände bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe entstünden und welchen Beitrag der sonstige nach dem Bebauungsplan zulässige Anlagenbetrieb zu der Belastung der Umgebung mit PM10 und PM2,5 leisten werde, bleibe völlig unklar, obwohl erkennbar gewesen sei, dass es im Plangebiet und vermutlich auch in den benachbarten Gebieten bereits eine handlungsbedürftige Belastung mit Feinstäuben gebe. Auch der Einsatz von gasförmigen Brennstoffen führe zur Freisetzung von Feinstäuben wie die Emissionserklärung 2012 für den Chemiepark T. zeige. Bei Umsetzung der Planung werde es zu einer Zunahme von Feinstaubemissionen kommen, die noch näher an die Wohngebiete in N2. -Q. heranrückten. Es sei davon auszugehen, dass auch dem Rat völlig unklar gewesen sei, welche schädlichen Auswirkungen von den vorhandenen und von den durch die Planung ermöglichten Industrieanlagen auf die Luft ausgingen.
15Eine besondere Rolle bei der Prognose der Luftschadstoffbelastung spielten neben den Stoffströmen als solchen auch die benachbarten Emittenten und die Überlagerung ihrer Emissionen mit den im Plangebiet noch zu erwartenden. Auch in diesem Zusammenhang sei das zeitweise Abfackeln von Gasen zu berücksichtigen, wie die Betriebsstörung Ende März 2015 beispielhaft gezeigt habe. Dabei sei eine große Menge an unbestimmten Abgasen und tonnenweise nicht verbrannter Luftschadstoffe bei nur einem Fackelvorgang in die Luft abgegeben worden.
16Unbeachtet geblieben seien die Dampfschwaden, die von den südwestlich des Plangebietes gelegenen lndustrieanlagen und vor allem von dem Kraftwerk E.P1. T. ausgingen. Auch im Plangebiet könnten Dampfschwaden entstehen. Sie führten zur Verschattung der Geländeoberfläche und spielten bei der Luftbelastung, insbesondere bei der Deposition von Luftschadstoffen, eine beachtliche Rolle. Außerdem trügen sie zur Bildung von Säuren bei. Da das Plangebiet in der Hauptrichtung der Abgasfahne des Kraftwerks E.P1. T. und des Chemieparks T. liege, dürften die dort entstehenden Dampfschwaden auch das Plangebiet erreichen. Da im Plangebiet selbst Luftschadstoffe emittiert und möglicherweise auch Dampfschwaden gebildet würden, hätte es gerade mit Blick auf die weiter entfernt in der Hauptwindrichtung gelegenen Wohngebiete und das nördlich an das Plangebiet angrenzende Naturschutzgebiet einer eingehenden Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Dampfschwaden und Säuren sowie der Deposition von Luftschadstoffen bedurft.
17Schließlich sei die Planung auch hinsichtlich der Abwägung der denkmalrechtlichen Belange in Bezug auf die Wasserburg M. fehlerhaft. Zwar habe die Verwaltung im Aufstellungsverfahren die Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde eingeholt, doch seien deren Feststellungen nicht zutreffend. Sie entsprächen nicht den Eintragungen in der Denkmalliste. Dort sei die M1.---------allee als ein wesentliches charakteristisches Merkmal des Denkmals vermerkt. Im Übrigen sei nicht in die Abwägung eingestellt worden, wie die Einwirkungen von Lärm, Luftschadstoffen und Gerüchen auf die Wasserburg M. aus Sicht des Denkmalschutzes zu bewerten seien. Zu erwarten sei jedenfalls auf lange Sicht eine planbedingte nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, der öffentlichen Wahrnehmung und der Nutzung des Denkmals.
18Der Antragsteller beantragt,
19den Bebauungsplan Nr. 404 „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" der Stadt H. für unwirksam zu erklären.
20Die Antragsgegnerin beantragt,
21den Antrag abzulehnen.
22Zur Begründung trägt sie vor: Eine dritte Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht erforderlich gewesen. Der Planentwurf sei nach der zweiten öffentlichen Auslegung weder in seinen textlichen noch in seinen zeichnerischen Festsetzungen geändert worden. Die Einholung neuer Gutachten sei kein Grund für eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn die Erkenntnisse aus den Gutachten nur zu einer Anpassung der Begründung des Bebauungsplans und nicht zu einer Änderung seiner Festsetzungen führten.
23Die Problematik der Lichtimmissionen und die durch die Vorbelastung erhöhten Werte für Benzol seien bereits in dem öffentlich ausgelegten Umweltbericht angesprochen. Gänzlich neue Informationen seien in den später vorgelegten Untersuchungen nicht enthalten. Die Angaben in dem öffentlich ausgelegten Umweltbericht seien geeignet gewesen, potenzielle Einwender auf die angesprochenen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen, sodass die mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs beabsichtigte Anstoßfunktion gegeben gewesen sei. Dementsprechend habe der Antragsteller in seinen Einwendungsschreiben die Themen Lichtimmissionen, Geruch, Benzol und Fackeln selbst angesprochen. Ein Verstoß gegen die Beteiligungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nach der Rechtsprechung stets ausgeschlossen, wenn im Aufstellungsverfahren eingeholte Gutachten zwar nicht selbst öffentlich ausgelegt, die von ihnen untersuchten Fragen aber im Umweltbericht angesprochen worden seien, sodass der Bürger die Auswirkungen der Planung insoweit habe abschätzen können. Nichts anderes gelte im Rahmen des § 4a Abs. 3 BauGB und zwar auch für die Untersuchungen zum Abfackeln von Gasen und zu Geruchsbelästigungen. Zwar fänden sich Aussagen zu diesen Untersuchungsgegenständen nicht in den öffentliche ausgelegten Unterlagen, doch kämen die beiden genannten Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass insoweit erhebliche planbedingte Auswirkungen gerade nicht zu erwarten seien. Außerdem habe es sich nicht um vollständig neue Ermittlungen gehandelt, sondern – angestoßen durch die bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gewonnenen Erkenntnisse – um Abschätzungen anhand eines Vergleichs zwischen dem bestehenden Industriestandort und den geplanten Anlagen. Nach dem Zweck der gesetzlichen Beteiligungsvorschriften könnten in einem solchen Fall ergänzende Unterlagen zum Abwägungsmaterial genommen werden, ohne dass es einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bedürfe. Es entspreche gerade dem Sinn des Beteiligungsverfahrens, dass der Plangeber gegebenenfalls die Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen ergänze.
24Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Er sei Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzeptes zur Stärkung des Verarbeitungs- und Produktionsstandortes der chemischen Industrie in T. , für dessen Erweiterung und langfristige Entwicklung er unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft und des Immissionsschutzes im Umfeld der vorhandenen Nutzungen die planungsrechtliche Grundlage schaffe. Etwaige dauerhafte Vollzugshindernisse seien nicht ersichtlich und würden auch vom Antragsteller nicht konkret aufgezeigt.
25Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Eine Prüfung von Standortvarianten habe im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes stattgefunden. Entscheidendes Argument für den gewählten Standort sei seine Nähe zu den Flächen der bereits vorhandenen Werksanlagen. Neben der Ausrichtung auf das Marktumfeld, nämlich die Möglichkeit der Lieferung chemischer Vorprodukte aus den schon vorhandenen Produktionsanlagen (Stoffstromverbund), bringe die Errichtung weiterer Petrochemie- beziehungsweise Chemieausbaustufen durch Synergien einen Kostenvorteil mit sich, sodass der bestehende Standort langfristig gestärkt werde. Durch die Mitbenutzung von bestehenden Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel der Anlagen zur Dampferzeugung, der Werksfeuerwehr, des Eisenbahnanschlusses und der Kläranlage werde die Auslastung dieser Einrichtungen am Standort T. verbessert, wodurch die Kosten ebenfalls gesenkt werden könnten. Günstig sei auch die Möglichkeit, Strom aus dem unmittelbar neben dem Chemiepark T. gelegenen Kraftwerk zu beziehen. Andere denkbare Standorte, die den speziellen Konzeptanforderungen (direkte Anbindung an die bestehenden Industrieanlagen und ausreichender Abstand zur Wohnbebauung) gerecht würden, gebe es nicht. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Nähe eines geplanten Baugebietes zu bestimmten vorhandenen Nutzungen eine Zurückstellung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 BImSchG rechtfertigen könne. Durch die Planung komme es nicht zu immissionsschutzrechtlich unverträglichen Zuständen. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers seien unbegründet.
26Die Abwägung der Belange des Schallimmissionsschutzes sei fehlerfrei erfolgt. Mit der Feingliederung der Baugebiete entsprechend der Abstandsliste und der festgesetzten Lärmemissionskontingente habe der Rat ausreichende Maßnahmen getroffen, um die Verträglichkeit mit den umliegenden Nutzungen sicherzustellen. Den Gebietscharakter der bebauten Flächen in N2. -Q. habe er zutreffend als Gemengelage im Sinne der TA Lärm eingeschätzt. Von einer Gemengelage sei auszugehen, wenn die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirke. Für die gewählten Immissionsorte D und E im Wohnsiedlungsbereich von N2. -Q. sei ein solcher prägender Einfluss des Chemieparks T. anzunehmen. Die vom Antragsteller selbst zitierte Planbegründung stelle ausführlich das über Jahrzehnte gewachsene Nebeneinander der Wohnnutzungen im Süden von N2. und der gewerblichen Anlagen im Norden von H1. dar. Trotz der Entfernung von über einem Kilometer Luftlinie mache sich der Lärm dieser gewerblichen Anlagen als eine über den einschlägigen Immissionsrichtwerten liegende Vorbelastung in den besagten Wohngebieten bemerkbar. In der gegebenen Gemengelage habe der Rat mit der Korrektur der Nachtrichtwerte am Immissionsort D von 35 dB(A) auf einen Zwischenwert von 40 dB(A) und am Immissionsort E von 35 dB(A) auf einen Zwischenwert von 37,5 dB(A) den betroffenen Anwohnern einen zutreffenden Schutzstatus zuerkannt. Für die Höhe der Zwischenwerte sei nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien seien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei. Angesichts der ersten Betriebsansiedlungen im Bereich T. in den 1930erJahren und der Aufnahme besonders lärmintensiver Produktionstechniken in den 1960er und 1970er Jahren sei offensichtlich, dass das Nebeneinander von Chemiestandort und Wohnnutzungen seit mehreren Generationen andauere und inzwischen in vielen Wohnhäusern ein Wechsel der Bewohner stattgefunden habe, sodass vielen der heutigen Anwohner der Zustand ohne die Nachbarschaft der chemischen lndustrie in T. nicht mehr erinnerlich sei. In einer solchen Situation komme es nicht mehr entscheidend darauf an, welche Nutzung zuerst da gewesen sei.
27Die Abwägung der Belange des Schallimmissionsschutzes sei auch im Hinblick auf die Beurteilung des Abfackelns von Gasen nicht zu beanstanden. Durch die festgesetzten Emissionskontingente sei sichergestellt, dass an allen Immissionsorten die Richtwerte gemäß Nr. 6.1 TA Lärm beziehungsweise an den Immissionsorten D und E die Zwischenwerte nach Nr. 6.7 TA Lärm nicht überschritten würden. Im Plangebiet entstehende Anlagen müssten diesen Schutzstandard beachten. Zusätzlicher Festsetzungen im Hinblick auf besondere Betriebszustände habe es nicht bedurft. Die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall Richtwertüberschreitungen zugelassen werden könnten, habe der Rat nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen dürfen. Über den Umgang mit seltenen Ereignissen sei sachgerecht erst im Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
28Auch die Abwägung der übrigen Belange des Immissionsschutzes sei fehlerfrei erfolgt. Die Auseinandersetzung des Rates mit den Belangen der Luftreinhaltung sei nicht zu beanstanden. Dies gelte sowohl für die erst im Verlauf des Aufstellungsverfahrens festgestellte Benzol-Belastung am vorhandenen Industriestandort als auch im Hinblick auf den Feinstaub. Der Rat habe sich intensiv mit der Benzol-Problematik befasst. Nachdem die Bürgerinitiative „g T1. Feld“ Zweifel an der Zulässigkeit der Planung wegen der gegebenen Benzol-Vorbelastung geäußert habe, seien in Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) fünf Messpunkte im Umfeld der bestehenden Raffinerie im Chemiepark T. eingerichtet worden. Die dort gewonnenen Messergebnisse seien in das weitere Aufstellungsverfahren einbezogen und umfassend gewürdigt worden. Der Rat sei nicht gehalten gewesen, ein weiteres Luftschadstoffgutachten einzuholen oder das Aufstellungsverfahren für die Dauer einer das volle Kalenderjahr umfassenden Messperiode auszusetzen. Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnisse zur Benzol-Vorbelastung genügten vielmehr den an die Ermittlung der Abwägungsbelange zu stellenden Anforderungen. Aufgrund der Messergebnisse für die Monate September 2011 bis Mai 2012 sei ohne Weiteres der Schluss berechtigt gewesen, dass durch die vorhandene Raffinerie in der Vergangenheit zwar einzelne Belastungsspitzen aufgetreten seien, dies aber weder die Vollziehung des Bebauungsplans hindere noch im Zusammenhang mit der Planung gesundheitlich bedenkliche Zustände erwarten lasse. Auch nach Einschätzung der Bezirksregierung N3. als zuständiger Überwachungsbehörde sei die mit der Raffinerie zusammenhängende Benzol-Problematik mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung beherrschbar. Derzeit laufe bei der Bezirksregierung N3. ein Verfahren zur Aufstellung eines entsprechenden, betriebsbezogenen Luftreinhalteplans für den Chemiepark T. . Sofern der Antragsteller darüber hinausgehende Maßnahmen verlange, verkenne er die Bedeutung der 39. BlmSchV bei der Bauleitplanung. Wie er selbst ausführe, ergebe sich der die Schadstoffbelastung der Luft betreffende Konflikt nicht aus der Planung selbst, sondern aufgrund der Vorbelastung durch die vorhandene Raffinerie. Dass durch die Schaffung von Baurecht für weitere petrochemische Anlagen Maßnahmen der Luftreinhalteplanung konterkariert würden, sei nicht zu befürchten. Zu Unrecht bemängele der Antragsteller, dass nicht weitere Ermittlungen und Prognosen zur Feinstaubbelastung angestellt worden seien. Aus den bereits dargestellten Gründen habe der Rat die nähere Befassung mit diesen Belangen nachfolgenden Verwaltungsverfahren, nämlich dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie der Luftreinhalteplanung, überlassen dürfen. Mit der Festsetzung, dass im Plangebiet nur gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden dürften, die gegenüber festen oder flüssigen Brennstoffen grundsätzlich emissionsärmer verbrennen würden, habe der Rat zudem Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung im Plangebiet vorgegeben. Dass darüber hinaus weitere Schutz- oder Minderungsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung denkbar wären, die der Rat abwägungsfehhaft außer Acht gelassen habe, lege der Antragsteller nicht dar.
29Schließlich habe der Rat die die Wasserburg M. betreffenden Belange des Denkmalschutzes nicht verkannt und den Ausgleich auch nicht in einer Weise vorgenommen, die zur Gewichtigkeit dieses Belangs außer Verhältnis stehe. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals könne wegen der beschränkten Sichtbeziehungen zwischen diesem und den künftigen Anlagen im Plangebiet ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, dem Interesse der Standortsicherung wegen der besonderen Bedeutung der chemischen Industrie für die Stadt ein höheres Gewicht beizumessen als dem Belang des Denkmalschutzes.
30Die Beigeladene beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Wortlaut des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei eindeutig und beziehe sich auf den Entwurf des Bebauungsplans. Der Umweltbericht sei demgegenüber als Teil der Begründung des Bebauungsplans diesem lediglich beizufügen. Jedenfalls soweit sich die neuen Untersuchungen auf bereits aus der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bekannte Umweltauswirkungen beschränkten, sei eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs nicht erforderlich gewesen. Die nach der Vorgängerregelung für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderliche Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen habe auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht bestanden. Die Ergänzungen des Umweltberichts seien aufgrund weiterer Gutachten zur Benzol-Belastung erfolgt. Dieses Thema sei aber bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen.
33Auch die übrigen Gutachten, die nach der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs erstellt worden seien, beträfen keine neuen Aspekte, sondern hätten lediglich dazu gedient, die Annahme des Rates zu substanziieren, dass sich die bereits bei der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung bekannten Umweltauswirkungen innerhalb des zulässigen Rahmens bewegten.
34Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans sei gegeben. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Eine Verlagerung von Standorten innerhalb des Stadtgebietes sei weder beabsichtigt noch wirtschaftlich sinnvoll und wegen der besonderen Gegebenheiten der Standorte gar nicht umsetzbar.
35Die entsprechend dem angenommenen Schutzanspruch der Wohnbebauung in N2. -Q. festgelegten Zwischenwerte seien nicht zu beanstanden. Aufgrund der unstreitig seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage sei die Bedeutung der Priorität für die Ermittlung der zulässigen Zwischenwerte erheblich abgeschwächt. Im Übrigen sei die bereits gegebene Belastungssituation in dem schutzwürdigen Baugebiet nur eines der nach der TA Lärm heranzuziehenden Kriterien für die Zwischenwertbildung. Es sei nicht unzulässig, Zwischenwerte oberhalb des bisherigen Belastungsniveaus festzulegen. Andernfalls wäre hier eine Nutzung des Plangebiets in der im Regionalplan vorgesehenen Art unmöglich. Dass sogar großzügigere Zwischenwerte noch angemessen wären, ergebe die Lage der Wohngebiete in N2. -Q. am Rande des Außenbereichs und deren erhebliche Vorbelastung durch den mit der Autobahn A 52 verbundenen Verkehrslärm.
36Die Immissionsrichtwerte der Nrn. 6.1, 7.1 und 7.2 TA Lärm würden durch den vorhanden Industriebetrieb eingehalten. Das gelegentliche störungsbedingte Abfackeln von Gasen stelle nicht voraussehbare Ereignisse im Sinne der Nr. 7.1 TA Lärm dar. Die in einem kurzen Untersuchungszeitraum festgestellte erhebliche Schwankung in der Zahl der Störungen pro Jahr zeige, dass das Auftreten von Störungen keinesfalls konkret oder abstrakt vorhersehbar zum Normalbetrieb des vorhandenen Industriebetriebs gehöre. Die Klassifizierung der Wohngebiete in N2. -Q. sei nicht zu bemängeln. Auch die Auswahl des Immissionsortes E sei zutreffend erfolgt.
37Die Abwägung hinsichtlich der gegenwärtig und zukünftig zu erwartenden Benzol-Belastung sei fehlerfrei erfolgt. Bei Einhaltung des in der TA Luft beziehungsweise des in § 7 der 39. BImSchV festgelegten Benzol-Grenzwertes sei davon auszugehen, dass Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit hinreichend verhindert würden. Dieser Benzol-Grenzwert markiere die Schwelle, unterhalb derer eine Benzol-Belastung noch als unbedenklich einzustufen sei. Das ergebe sich auch eindeutig aus § 1 Nr. 15 der 39. BImSchV. Insbesondere habe sich im Nachhinein die Annahme bewahrheitet, dass die im Jahre 2011 erkannte Benzol-Problematik im vorhandenen Industriebetrieb durch betriebliche Maßnahmen bewältigt werden könne. Bereits seit 2013 bestehe keine unzulässige Benzol-Belastung mehr. Die nur einmalige Überschreitung des Benzol-Grenzwertes an nur einem Messpunkt habe der Antragsgegnerin keinen hinreichenden Anlass gegeben, von einer dauerhaften, nicht behebbaren Benzol-Belastung auszugehen. Sie habe aufgrund der umfangreichen Verbesserungsmaßnahmen die Entscheidung, inwieweit Nutzungen im Plangebiet zugelassen werden dürften, die Benzol freisetzten, dem Genehmigungsverfahren überlassen dürfen. Darüber hinaus seien auch die Äußerungen des Antragstellers, dass im Plangebiet mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit benzolemittierende Anlagen errichtet und betrieben werden sollten, rein spekulativ. Der Rat habe aufgrund der zur sicheren Einhaltung des Benzol-Grenzwertes getroffenen umfangreichen Maßnahmen und des flankierenden Luftreinhalteplans davon ausgehen dürfen, dass eine Benzol-Vorbelastung der Realisierung des Bebauungsplans nicht entgegenstehen werde.
38Die Vorbelastungssituation sei auch hinsichtlich von Feinstäuben ausreichend ermittelt und gewürdigt worden. Eine mögliche Belastung durch Dampfschwaden habe nicht untersucht werden können, weil die zukünftigen Nutzungen im Plangebiet noch nicht feststünden. Schließlich sei auch die konkrete Bewertung der denkmalschutzrechtlichen Belange nicht zu beanstanden.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne (Beiakten Hefte 1 bis 17) ergänzend Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
42Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird.
43Als verletztes Recht des Antragstellers kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von ihm behaupteten Auswirkungen der Planung auf sein Grundstück in Form verschiedenster Immissionen im Zusammenhang mit den durch den Bebauungsplan ermöglichten Erweiterungen des Chemieparks T. können grundsätzlich abwägungsrelevant sein.
44Der Normenkontrollantrag ist begründet.
45Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt.
46Bebauungspläne sind als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt.
47Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris, Rn. 23, und vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE –, juris, Rn. 45.
48Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29 und vom 9. Mai 1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41.
50Dabei müssen fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen („Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion“). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt. Es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt. Folglich genügt etwa das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm als Ausfertigung nicht. Weiteres, insbesondere zur Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des geeigneten Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht nicht vor.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, juris, Rn. 5.
52Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen.
53Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, juris, Rn. 40, vom 8. März 2012 – 10 D 17/10.NE –, juris, Rn. 38,, und vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, a.a.O., Rn. 27.
54Die Antragsgegnerin hat den zeichnerischen Teil des Plans mit einem Ausfertigungsvermerk versehen und dem Textteil einen Ausfertigungsvermerk beigefügt. Die Ausfertigung der textlichen Festsetzungen befindet sich auf Seite 139 des Ordners VI der Aufstellungsvorgänge, während die textlichen Festsetzungen darin auf den Seiten 127 ff., ohne in irgendeiner Weise untereinander verbunden zu sein, jeweils lose davor geheftet sind. In Ermangelung einer körperlichen Verbindung der textlichen Festsetzungen und des Ausfertigungsvermerks kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht die vorliegenden textlichen Festsetzungen Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren, sondern eine inhaltlich davon abweichende Version. Damit wäre die Funktion des Ausfertigungsvermerks, sicherzustellen, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Wenn die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen gewesen sein sollten, dass die Zugehörigkeit der in den Aufstellungsvorgängen abgehefteten textlichen Festsetzungen zu der Satzung sich ohne Weiteres aus der Zusammenschau mit dem zeichnerischen Teil des Plans ergebe, weil sie dort ihre Entsprechung hätten, trifft dies offensichtlich nicht zu.
55Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass sich dem Wortlaut der Ausfertigungsvermerke auf der Planurkunde und zu den textlichen Festsetzungen nicht entnehmen lässt, dass sich die Vermerke auf die vom Rat tatsächlich beschlossenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen beziehen. Wie bereits ausgeführt, soll mit der Ausfertigung sichergestellt werden, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Einen entsprechenden Erklärungsinhalt lässt sich den Vermerken, in denen lediglich davon die Rede ist, dass der Rat „den Bebauungsplan Nr. “ und die „textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. “ beschlossen habe, nicht entnehmen.
56Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte generelle Kritik an der Spruchpraxis des Senats zum Ausfertigungserfordernis ist nicht nachzuvollziehen. Das Ausfertigungserfordernis als solches und die daran zu stellenden Anforderungen sind in der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts unbestritten.
57Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 1991 – 7a D77/90.NE –, NWVBl. 1992, 357, vom 8. März 1994, – 11a D 100/92.NE –, und vom 17. Oktober 1996 – 7a D 122/94.NE –, juris, Rn. 15.
58Die Entscheidungen des Senats zu Satzungen, die aus mehreren Blättern bestehen, weichen davon inhaltlich nicht ab. Auch erfordert die Erfüllung der oben beschriebenen Anforderungen keinen übermäßigen, unangemessenen Aufwand.
59Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Verfahrensmangel.
60Der Planentwurf bedurfte gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach ist eine erneute Auslegung geboten, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert oder ergänzt wird. Der Rat hat die Begründung des Planentwurfs einschließlich des Umweltberichts nach der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und nach Einholung weiterer Gutachten zu den Auswirkungen freigesetzten Benzols sowie zu Geruchsbelästigungen und zu den Auswirkungen des Abfackelns von Gasen ergänzt. Diese Ergänzungen erforderten eine erneute Auslegung des Planentwurfs. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nach seinem Wortlaut und mit Blick auf die Unterscheidungen zwischen dem Entwurf eines Bauleitplans und dessen Begründung in den §§ 9 Abs. 8 und 3 Abs. 2 BauGB eine erneute Auslegung nur bei Änderungen oder Ergänzungen der Festsetzungen des Planentwurfs verlange.
61Dabei kann offen bleiben, ob der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die (bloße) Änderung oder Ergänzung der Begründung des Planentwurfs erfordere nur dann eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn der Planentwurf ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden sei, zu folgen ist.
62Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 8 C 10611/08 –, juris, Rn. 27; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 2015 – 1 KN 138/13 –, juris, Rn. 19.
63Jedenfalls war hier eine erneute Auslegung wegen einer beachtlichen Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Planentwurfs erforderlich. Zwar verlangt § 4a Abs. 3 BauGB n.F. nicht mehr wie früher § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. ausdrücklich eine erneute Auslegung eines UVP-pflichtigen Plans, wenn die Gemeinde die im Umweltbericht zu machenden Angaben „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt“. Die Gesetzgebungsmaterialien bieten jedoch keinen Anhalt für die Annahme, dass mit der Neufassung der Vorschrift insoweit eine Änderung der Rechtslage verbunden sein sollte. Die Änderung erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien, nämlich an die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197, S. 30, im Folgenden: Plan-UP-Richtlinie) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EG Nr. L 156, S. 17, im Folgenden: Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie).
64In der Begründung des Gesetzesentwurfs,
65vgl. BT-Drs. 15/2250 zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau), Seiten 30 und 42 ff.,
66heißt es insbesondere zum Umweltbericht und seiner Änderung: Die Bedeutung der Umweltbelange werde betont, indem nach dem beabsichtigten § 2a BauGB in einem gesonderten Teil der Begründung ein Umweltbericht aufzunehmen sei, der die Ergebnisse der Umweltprüfung enthalte. § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB enthalte die in Artikel 8 der Plan-UP-Richtlinie geforderte Bestimmung, wonach der Umweltbericht bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans zu berücksichtigen sei. § 2a BauGB solle gemeinsam mit anderen Regelungen verdeutlichen, dass der Umweltbericht bereits als Teil der Begründung des Bauleitplanentwurfs vorliegen solle und bis zum Beschluss über den Bauleitplan fortzuschreiben sei. Zu § 3 BauGB und dem Erfordernis, die vorhandenen umweltbezogenen Informationen auszulegen, ist unmissverständlich formuliert, dass die weitere Einschränkung der mit dem Planentwurf auszulegenden Unterlagen auf solche, die der Gemeinde bereits vorlägen, in Übereinstimmung mit der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie klarstellen solle, dass eine vorgezogene Einholung von Stellungnahmen nur zu dem Zweck ihrer Auslegung bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich sei. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich solcher Unterlagen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingingen, werde dadurch Genüge getan, dass nach dem neuen § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB eine erneute Auslegung durchzuführen sei, wenn sich daraus wesentliche Änderungen der Planung oder des Umweltberichts ergeben sollten.
67Die Sätze 2 bis 5 des § 4a Abs. 3 BauGB n.F. sollen das Verfahren der erneuten Auslegung nach den bisherigen § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 BauGB a.F. zusammenfassen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Bedeutung der Verfahrensvorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hervorgehoben. Auch die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften indizielle Bedeutung für die Wahrung der mit der Verfahrensanforderung zu gewährleistenden materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung haben könne. Damit solle zugleich auch der in der Plan-UP-Richtlinie zum Ausdruck kommende europarechtliche Ansatz für die Bauleitplanung nutzbar gemacht werden, wonach die angestrebte inhaltliche Qualität von Entscheidungen – insbesondere im Hinblick auf ein hohes Umweltschutzniveau – durch die Ausgestaltung des Verfahrens mit umfangreicher Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu gewährleisten sei.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, juris, Rn. 15.
69Hiervon ausgehend hat auch nach der Neufassung des § 4a Abs. 3 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs und die erneute Behördenbeteiligung nach einer beachtlichen Änderung des Umweltberichts zu erfolgen, unabhängig davon, ob der Regelungsgehalt des Planentwurfs unverändert bleibt. Nur so wird den Bürgern und den Behörden die Möglichkeit eröffnet, zu den zu besorgenden zusätzlichen oder anderen nachteiligen Umweltauswirkungen im Aufstellungsverfahren Stellung zu nehmen. Dies ist unverzichtbarer Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung wie auch der Umweltprüfung, für die die Herstellung der Öffentlichkeit zu allen zu besorgenden erheblichen Umweltauswirkungen ein zentrales Element ist.
70Vgl. Gatz, in: Berliner Kommentar, 3. Auflage, § 4a BauGB, Rn. 6; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 4a Rn. 4: „Ein fortgeschriebener Umweltbericht ist als solcher erneut auszulegen.“
71Dem lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entgegenhalten, dass der Umweltbericht nach der Systematik der Plan-UP-Richtlinie ein Eingangsbericht sei, der die Funktion habe, Stellungnahmen im Konsultationsprozess anzustoßen. Habe er diese Funktion erfüllt, bedürfe es bei Fortschreibung allein des Umweltberichts keiner erneuten Auslegung, wenn die Fortschreibung nicht auch zu einer Neubewertung der Planung und schließlich zu einer Planänderung führe.
72Vgl. Korbmacher, in Brügelmann: § 4a BauGB, Rn. 13 f.; Uechtritz, Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung, in: BauR 2005, 1859, 1867 und 1872 f. mit der Einschränkung (Fußnote 87), dass Abweichendes geltend dürfte, wenn sich der ausgelegte Entwurf des Umweltberichts in wesentlichen Punkten als defizitär erweise.
73Für ein solches Verständnis geben die europarechtlichen Regelungen und die zitierte Begründung des Gesetzentwurfs keinen Anhaltspunkt. Auszugehen ist insoweit von Art. 6 Plan-UP-Richtlinie, der in Absatz 1 bestimmt, dass der Entwurf eines Plans und der Umweltbericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, und in Absatz 2 vorschreibt, dass der Öffentlichkeit innerhalb ausreichend bemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben wird, vor der Annahme des Plans zum Entwurf des Plans sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.
74Die Aufgabe des Umweltberichts kann danach nicht – wie der Vortrag der Antragsgegnerin zu verstehen sein könnte – auf eine bloße Anstoßfunktion beschränkt werden. Ziel ist auch aus Gründen der Akzeptanz vielmehr eine effektive und intensive Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Annahme des Plans.
75Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, – C-474/10 –, juris, Rn. 45.
76Holt die Gemeinde, wie hier, gerade auch im Hinblick auf Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs weitere Gutachten ein, veranlasst weitere Untersuchungen und ändert beziehungsweise ergänzt entsprechend den Ergebnissen dieser Gutachten und Untersuchungen den Umweltbericht in erheblicher Art und Weise, kann ohne erneute Auslegung nicht mehr von einer effektiven Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Umweltbericht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Plan-UP-Richtlinie und damit im Ergebnis auch nicht von einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des umweltrelevanten Materials für eine sachgerechten Abwägung die Rede sein.
77Die Plan-UP-Richtlinie fordert zwar nicht, dass der Öffentlichkeit mehrfach die Gelegenheit gegeben wird, zum Entwurf eines Plans und zu dem Umweltbericht Stellung zu nehmen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, juris, Rn. 16.
79Darum geht es jedoch nicht, wenn – wie hier – der Öffentlichkeit gar keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu einem wesentlich geänderten Umweltbericht zu äußern.
80Nichts Anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nicht bei jeder Änderung eines Planentwurfs erforderlich sein soll, weil die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht um ihrer selbst willen zu betreiben sei und kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit bestehe, wenn die Einräumung einer nochmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit der Öffentlichkeitsbeteiligung verfolgten Zweck nichts erbringen könne.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, juris, Rn. 40.
82Wegen der oben dargestellten, nicht nur unwesentlichen Änderungen beziehungsweise Ergänzungen des Umweltberichts ist die hier unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht als bloße Förmlichkeit im Sinne dieser Rechtsprechung abzutun. Da insbesondere die Benzol-Problematik erst im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen aufgefallen war, konnte und musste damit gerechnet werden, dass sich die Öffentlichkeit auch im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit den erstmalig im Aufstellungsverfahren gewonnen Erkenntnissen zur Benzol-Belastung und ihrer Behandlung bei der Planung auseinandersetzen würde.
83Das von der Antragsgegnerin angesprochene Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58/08.AK –, vgl. Seite 123 f. des Urteilsabdrucks (= juris, Rn. 544), ist nicht einschlägig. Diese Entscheidung betraf ein UVP-pflichtiges Vorhaben, bei dem auch in Bezug auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Beteiligung der Öffentlichkeit geboten war (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL; § 9 UVPG). Der 8. Senat neigte zu der Auffassung, dass es einer erneuten – dritten – Öffentlichkeitsbeteiligung nicht deswegen bedurft hätte, weil die in jenem Verfahren Beigeladene wesentliche Inhalte ihrer bisherigen naturschutzfachlichen Argumentation, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, während des gerichtlichen Verfahrens erheblich überarbeitet und ergänzende Unterlagen nachgereicht habe. Die Auslegung der Antragsunterlagen in Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung diene der Erfüllung einer Anstoßfunktion für mögliche Betroffene. Dieser Zweck sei schon dann erreicht, wenn die wesentlichen Merkmale des Vorhabens hinreichend genau beschrieben seien. Die Nachreichung von Unterlagen sei mit diesem Gesetzeszweck nicht unvereinbar. Es entspreche vielmehr dem Sinn des Einwendungsverfahrens, dass Behörde und Vorhabenträger die Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen ergänzten.
84Abgesehen davon, dass diese Entscheidung eine andere Fallgestaltung betraf, hat der 8. Senat im Ergebnis offen gelassen, ob an diesen Grundsätzen mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und die besondere Stellung der Umweltverbände uneingeschränkt festzuhalten sei. Dagegen könne angeführt werden, dass die Öffentlichkeit ihr umweltbezogenes Fachwissen nur dann effektiv in ein Genehmigungsverfahren einbringen könne, wenn aus den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Antragsunterlagen nicht nur ersichtlich sei, dass eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten in Betracht komme, sondern wenn auch die naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung der Beeinträchtigungen als erheblich oder unerheblich näher dargelegt würden.
85Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gegeben hat, dass eine allein aus der Änderung oder Ergänzung des Umweltberichts folgende Verpflichtung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung die Aufstellung von Bebauungsplänen unangemessen erschweren würde, ist eine solche Befürchtung für den Regelfall nicht zu erwarten. Der Plangeber hat es weitgehend selbst in der Hand, die Notwendigkeit weiterer Öffentlichkeitsbeteiligungen durch sorgfältige Planung zu vermeiden. Sollte gleichwohl im Einzelfall eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich werden, kann diese oftmals zeitlich angemessen verkürzt und die Stellungnahmemöglichkeit auf die geänderten oder ergänzten Aspekte beschränkt werden. Gegenüber dem aufgezeigten, gerade im Zusammenhang mit Umweltbelangen hohen Stellenwert der Öffentlichkeitsbeteiligung fällt eine moderate Verlängerung des Aufstellungsverfahrens jedenfalls nicht derart ausschlaggebend ins Gewicht, dass über eine engere Auslegung des § 4a Abs. 3 BauGB n.F. nachgedacht werden müsste.
86Der hier mit der unterbliebenen nochmaligen Öffentlichkeitsbeteiligung gegebene Verfahrensfehler ist nach § 214 BauGB erheblich und von dem Antragsteller in der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist eine Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB beachtlich. Unbeachtlich ist ein Fehler nach dieser Vorschrift nur, wenn bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Eine entsprechende Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Wenn die notwendige Beteiligung der Öffentlichkeit vollständig unterbleibt, ist ein solcher Fehler stets beachtlich.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 4 BN 7.12 –, juris, Rn 4.
88Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen wird, sind ungeachtet der sich aus dem aufgezeigten Verfahrensfehler ergebenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch folgende Ausführungen angezeigt:
89Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist.
90Mit dem Bebauungsplan beabsichtigt der Rat ausweislich der Planbegründung die Sicherung der Entwicklung und Erweiterung des Chemieparks T. , der eine große Bedeutung für den Wirtschaftsstandort H1. habe. Der Chemiepark fungiere als eine wichtige Rohstoff-Basis für die chemische Industrie im nördlichen Ruhrgebiet und sei eingebunden in ein weit verzweigtes Pipelinenetzwerk, über das unterschiedliche Produkte transportiert würden. Es bestehe die Chance, den Chemiepark zu stärken und damit auch Arbeitsplätze zu sichern und weitere zu schaffen. Dies sind städtebauliche Erwägungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung des Bebauungsplans rechtfertigen können und auch von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.
91Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen ein Ziel der Raumordnung.
92Der Regionale Flächennutzungsplan für die Planungsgemeinschaft der Städteregion S. (RFNP), der die Funktion eines Regionalplans und gleichzeitig eines Flächennutzungsplans erfüllt, stellt den Planbereich überwiegend als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich“ dar. Das textliche Ziel 9 Abs. 2 des RFNP bestimmt, dass die gewerblichen Bauflächen/GIB zur Norderweiterung H1. -T. dem überregionalen Bedarf dienen und ausschließlich für Betriebe und Betriebsbereiche zu nutzen sind, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. Die Inanspruchnahme der Fläche könne erst erfolgen, wenn die Fläche östlich des Raffineriestandortes I. („M2. “) für eine Freiraumentwicklung zur Verfügung stehe.
93Hierbei handelt es sich um ein beachtliches Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
94Der RNFP enthält insoweit für das Plangebiet des Bebauungsplans eine verbindliche sowie abschließend abgewogene raumordnerische Zuweisung als Standort für Betriebe und Betriebsbereiche, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. Für eine nachfolgende Abwägungsentscheidung auf der Ebene der Bauleitplanung etwa zur Veränderung der Grenzen der Standortzuweisung oder der (ausnahmsweisen) Zulassung anderweitiger Nutzungen innerhalb ihrer Grenzen lässt der RFNP keinen Raum.
95Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellen zwar nicht sicher, dass das Plangebiet, soweit es als Industriegebiet ausgewiesen ist, ausschließlich für Betriebe und Betriebsbereiche zu nutzen ist, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. In dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrag, den die Antragsgegnerin vorgelegt hat, sind jedoch entsprechende Vereinbarungen getroffen worden, die auch dinglich gesichert worden sind. Mit diesem Vorgehen hat die Antragsgegnerin sicher gestellt, dass der Bebauungsplan entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung dauerhaft angepasst sein wird.
96Soweit nach dem angesprochenen Ziel die Inanspruchnahme der Flächen im Plangebiet erst erfolgen kann, wenn die Fläche östlich des Raffineriestandortes I. („M2. “) für eine Freiraumentwicklung zur Verfügung steht, ist diese Voraussetzung, wie in der Planbegründung ausgeführt ist, erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Auch der Antragsteller hat entsprechende Einwände nicht erhoben.
97Der Senat lässt im Ergebnis offen, ob die textliche Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans zur Gliederung im Hinblick auf die Zulässigkeit von Anlagen mit Störfallpotential wirksam ist. Nach dem als Ermächtigungsgrundlage in der textlichen Festsetzung genannten § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und den besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.
98Soweit nach Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen im gesamten Plangebiet Anlagen unzulässig sind, in denen bestimmte Stoffe bezogen auf das im Einzelnen in der Festsetzung definierte Stoffmengenkontingent eingesetzt werden, hat keine Gliederung stattgefunden. Die Festsetzung bezieht sich ohne Einschränkungen auf sämtliche im Bebauungsplan festgesetzten Teilbereiche des Industriegebiets (GI 1 bis 7). Die Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO setzt jedoch unter anderem voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich gegliedert wird.
99Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 8. Juni 2011 – 1 C 11199/10 –, juris, Rn. 17 und vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, juris, Rn. 120 jeweils zu Lärmemissionskontingenten.
100Ob etwas anderes deshalb gelten kann, weil nach Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen nur in den Teilbereichen GI 3, GI 4 und GI 5 Anlagen zulässig sind, die mengenunabhängig bestimmte Stoffe einsetzen dürfen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es erscheint jedoch fraglich, ob es sich bei dieser Gliederung tatsächlich um eine anlagen- beziehungsweise betriebsbezogene oder um eine stoffbezogene Festsetzung handelt.
101Die nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit, Gewerbe- beziehungsweise Industriegebiete nicht intern, sondern im Verhältnis zu anderen Baugebieten zu gliedern, ist ebenfalls nicht einschlägig. Erforderlich wäre in einem solchen Fall ein über das festgesetzte Plangebiet hinausreichendes planerisches Konzept.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5/07 –, juris, Rn. 20 ff.
103Dafür ist nichts ersichtlich.
104Die Festsetzung findet im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nur bauliche oder technische Maßnahmen sein.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1993 – 4 NB 2.93 – juris, Rn. 12.
106Der Bebauungsplan weist – lässt man die Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials, die sich möglicherweise aus der unterbliebenen erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ergeben, außer Betracht – keine Abwägungsmängel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind.
107Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 18.
109Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
110Die Abwägung des Rates lässt danach keine Rechtsfehler erkennen.
111Die Auffassung des Antragstellers, Standortvarianten seien nicht hinreichend geprüft worden, trifft nicht zu. Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsvarianten erforderlich machen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Varianten ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Varianten, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden. Der Verzicht auf eine eingehendere Ermittlung von Varianten ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Varianten außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind.
112Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 –, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 3 S 1227/12 –, juris, Rn. 82.
113Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen des Rates nicht zu beanstanden. Er hat in der Planbegründung auf die Erwägungen zur Änderung des Regionalplans und zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans Bezug genommen, wonach für den Chemiepark T. weder innerhalb der Betriebsgrenzen noch – ausgenommen das Plangebiet – in der näheren Umgebung geeignete Entwicklungsflächen vorhanden seien. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Das Szenario des Antragstellers, der Bebauungsplan ermögliche der Beigeladenen eine Verlagerung von Betriebsteilen oder sogar des gesamten Betriebes vom Standort I. in das Plangebiet und begünstige damit die Entstehung einer Industriebrache in I. , ist spekulativ.
114Den an die Abwägung zu stellenden Anforderungen genügt der Bebauungsplan auch im Hinblick auf die bei seiner Umsetzung zu erwartenden Nutzungskonflikte zwischen dem festgesetzten Industriegebiet und der Wohnbebauung, insbesondere in N2. -Q. . Der Rat hat insoweit den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG beachtet. Ein Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist nicht festzustellen. Die abwägungserheblichen Lärmschutzinteressen der Bewohner der besagten Wohngebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe c BauGB) sind ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden. Insbesondere den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) hat der Rat hinreichend Rechnung getragen.
115Hinsichtlich der dem Plangebiet nächstgelegenen Wohngebiete in N2. -Q. heißt es in der Planbegründung, dass mit der geplanten industriellen Nutzung und den davon betroffenen Wohngebieten unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten aufeinander träfen. Soweit es sich um reine Wohngebiete handele, lägen sie bereits heute im Einwirkungsbereich des Chemieparks T. . Welcher Lärmimmissionsrichtwert in einer solchen Gemengelage für die Wohnbebauung zu beachten sei, regele die TA Lärm unter Nr. 6.7. Danach seien die grundsätzlich für Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf geeignete Zwischenwerte, die zwischen den für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Immissionsrichtwerten lägen, zu erhöhen, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich sei. Für die Höhe des jeweiligen Zwischenwertes sei die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Baugebietes maßgeblich. Diese beurteile sich anhand der Prägung des Einwirkungsgebietes durch Wohnbebauung beziehungsweise gewerbliche Nutzung, der Ortsüblichkeit der planbedingt zu erwartenden Geräusche und der Frage, welche der an sich unverträglichen Nutzung zuerst verwirklicht worden sei.
116Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Einstufung der nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegenden Wohngebiete östlich der C3. Straße in N2. -Q. als faktische allgemeine Wohngebiete zutreffend ist, wofür allerdings die den Aufstellungsvorgängen zu entnehmenden Angaben zu den dort vorhandenen Nutzungen sprechen. Auch die Ausführungen der Beigeladenen zur Wahl des im festgesetzten reinen Wohngebiet gelegenen Immissionsortes IP E mit der Erwägung, dass eine Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte hier eher zu erwarten sei als an dem von dem Antragsteller genannten Wohngebäude T2. 19b, das nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt, erscheinen danach plausibel.
117Der Trennungsgrundsatz besagt, dass Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen räumlich so zu trennen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Trennungsgrundsatz eine Abwägungsdirektive dar, die bereits bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung unter dem Gesichtspunkt der generellen räumlichen Zuordnung potenziell unverträglicher Nutzungen Berücksichtigung finden muss.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 BN 17.06 –, juris, Rn. 5.
119Der Trennungsgrundsatz kann jedoch im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Ob die Zurückstellung des Trennungsgrundsatzes abwägungsgerecht ist, entscheidet sich anhand einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Ausnahmen von dem Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen sind regelmäßig jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen.
120Vgl. BVerwG Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, juris, Rn. 29.
121Hiervon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass es in dicht besiedelten Gebieten wie im Stadtgebiet der Antragsgegnerin häufig nicht möglich ist, allein durch die Wahrung von Abständen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete – auch auf solche in Nachbargemeinden – zu vermeiden. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Industriestandort trotz der damit verbundenen Immissionen in benachbarten Wohngebieten zu erweitern. Es besteht kein striktes Verschlechterungsverbot.
122Vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-53/10, juris, Rn. 46 und 48; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 CN 11.11 –, juris, Rn. 26.
123Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist unter Umständen durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder in sonstiger Weise dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen.
124Welche Lärmbelastung den Bewohnern eines Wohngebietes in diesem Zusammenhang unterhalb der Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung zugemutet werden darf, richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.
125Auch die DIN 18005 geht davon aus, dass sich in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, die Orientierungswerte oft nicht einhalten lassen.
126Hier ist zu berücksichtigen, dass nach der Planung mit einer Immissionsbelastung für die in Rede stehenden reinen Wohngebiete zu rechnen ist, die dem Orientierungswert der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet entspricht oder diesen sogar unterschreitet. Die in der Planbegründung angeführten Gründe für einen geringeren Schutzanspruch dieser reinen Wohngebiete, nämlich dass dort der Orientierungswert der DIN 18005 für ein Reines Wohngebiet bereits heute überschritten ist, dass sie bereits der Geräuscheinwirkung durch die industrielle Nutzung ausgesetzt sind, und dass sie am Rande des Außenbereichs in der Nähe landwirtschaftlicher Nutzungen liegen, rechtfertigen zusammen mit den städtebaulichen Erwägungen für die Erweiterung des Chemieparks T. die Abwägungsentscheidung des Rates, die eher geringfügigen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 in Kauf zu nehmen. Von ungesunden Wohnverhältnissen kann jedenfalls angesichts der zu erwartenden Immissionsbelastungen nicht ansatzweise die Rede sein. Ob in der gegebenen Situation von einer Gemengelage im Sinne der TA Lärm gesprochen werden kann, ist vor diesem Hintergrund hier ebenso ohne Belang wie die Frage, welche der grundsätzlich unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist.
127In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs nicht damit rechnen können, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen zugelassen werden. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung erlaubt wird. Geht die mit einer Nutzung verbundene Lärmbelastung der Umgebung nicht über das in einem Dorf- oder Mischgebiet zulässige Maß hinaus, ist sie nicht mit der Wohnnutzung unverträglich, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb auch eine Planung im Außenbereich zulässig sein, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebiets Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB(A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen.
128Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 BN 18.14 –, juris, Rn. 30.
129Die vom Rat getroffenen Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten stellen auch hinreichend sicher, dass die künftigen Nutzungen im Plangebiet nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Bewohner benachbarter Wohngebiete führen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
130Zur Recht verweist die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zu dem seiner Ansicht nach bei den Lärmimmissionen unzureichend berücksichtigten Fackelbetrieb darauf hin, dass die künftigen Anlagen im Plangebiet den festgesetzten Schutzstandard einhalten müssten, um genehmigungsfähig zu sein, und dass es zusätzlicher Festlegungen im Hinblick auf besondere Betriebszustände nicht bedürfe.
131Insoweit ist kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Immissionskonflikte allerdings grundsätzlich zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
132Die Beantwortung der von dem Antragsteller insoweit aufgeworfenen Frage zur Anwendung der Nrn. 7.1 oder 7.2 TA Lärm auf den Fackelbetrieb kann danach dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Soweit sein Vortrag dahin zu verstehen ist, dass schon im Hinblick auf die Häufigkeit der Überschreitungen bei den im Chemiepark T. vorhandenen Anlagen eine weitere Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch künftige Anlagen nicht mehr in Betracht komme, gilt nichts Anderes. Weshalb abweichend von Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm eine Prüfung im Genehmigungsverfahren den Belangen der betroffenen Wohngebiete nicht hinreichend Rechnung tragen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass ohne Detailkenntnisse von den zu erwartenden, nutzungsspezifisch notwendigen Betriebszuständen sowie des Störgrades und der Häufigkeit künftiger Fackelereignisse, Aussagen zu ihrer Zumutbarkeit kaum zu treffen sind. Die Auffassung des Antragstellers, der Rat hätte, weil Betriebsstörungen beziehungsweise nicht planbare Ereignisse nach dem Regelwerk der TA Lärm bei der Immissionsbelastung der benachbarten Wohngebiete nicht berücksichtigt würden, dies in seine Abwägung einbeziehen und Anlagen von vornherein ausschließen müssen, bei deren Betrieb das Abfackeln von Gasen erforderlich werden könnte, ist nach den vorstehenden Ausführungen fernliegend.
133Hinsichtlich der Belastung des Plangebiets und seiner Umgebung durch Benzol genügt die Abwägung ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere der Einwand des Antragstellers, über den Ist-Zustand habe der Rat zum Zeitpunkt seiner Abwägung keine hinreichende Kenntnis gehabt, ist unbegründet.
134In der Planbegründung ist zu dieser Thematik ausgeführt, dass im Hinblick auf Einwendungen der Bürgerinitiative „g T1. Feld“ in Abstimmung mit der zuständigen Überwachungsbehörde im September 2011 durch das LANUV Überwachungsmessungen an verschiedenen Messpunkten im Umfeld des Chemieparks T. durchgeführt worden seien. Nach Bekanntwerden der ersten Messergebnisse seien dort Maßnahmen zur Verringerung der Benzol-Belastung umgesetzt worden. Danach seien im 1. Quartal 2012 durchweg unauffällige Benzol-Werte gemessen worden. Am Messpunkt 5 habe man im April 2012 einen erhöhten Wert ermittelt. Als Quelle des freigesetzten Benzols sei eine Abwasservorbehandlungsanlage auf dem Betriebsgelände identifiziert worden, die nicht eher wieder in Betrieb genommen werde, bis dort eine Absaugvorrichtung oder ähnliches installiert sei. Um zukünftig die Herkunft möglicher erhöhter Benzol-Emissionen zeitnah ermitteln zu können, werde seitens der Beigeladenen als Frühwarnsystem eine stationäre Benzol-Online-Messstelle installiert. Der dauerhafte Betrieb dieser Messstelle sei in dem oben erwähnten städtebaulichen Vertrag verpflichtend festgeschrieben. Falls es dennoch zu einer Überschreitung des Benzol-Jahresmittelwertes kommen sollte, würden geeignete Maßnahmen beispielsweise im Rahmen eines anlagenbezogenen Luftreinhalteplans getroffen. Die Benzol-Problematik im Umfeld des Chemieparks T. sei daher beherrschbar. Es stehe auch nicht zu erwarten, dass es mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu einer Erhöhung der Benzol-Belastung komme. Bei einer Vielzahl der im Plangebiet in Betracht kommenden Großanlagen entstehe weder Benzol noch werde es bei ihrem Betrieb verwendet. Die Herstellung und Weiterverarbeitung von rund 50 % der in den Teilbereichen des Bebauungsplans zugelassenen Stoffe erfolge ohne Benzol. Ferner sei für zukünftige nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu genehmigende Anlagen im Plangebiet zu berücksichtigen, dass entsprechend dem immissionsschutzrechtlichen Minimierungsgebot die im Abgas enthaltenen Benzol-Emissionen so weit wie möglich zu begrenzen seien. Schließlich sei nach Abstimmung mit der Bezirksregierung N3. auf der Ebene der Anlagenzulassung sichergestellt, dass eine Genehmigung von Anlagen im Plangebiet, die Benzol verwendeten oder verarbeiteten, erst dann in Betracht komme, wenn die Gesamtbelastung mit Benzol an den maßgeblichen Immissionsorten den gesetzlichen Grenzwert unterschreite.
135Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Rat die vorhandene Benzol-Belastung zur Kenntnis genommen und damit zusammenhängende mögliche Auswirkungen der Planung bei seiner Abwägung hinreichend berücksichtigt hat. Er durfte bei der von ihm anzustellenden Prognose davon ausgehen, dass bei einer Umsetzung der Planung die Problematik der Benzol-Belastung zu Lasten der Betroffenen letztlich nicht ungelöst bleibt. Die Durchführung der möglicherweise notwendigen Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Verwirklichung der Planung erscheint vielmehr sichergestellt.
136In welcher Weise insbesondere den Anforderungen der 39. BImSchV im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschließend geklärt. Es hat im Falle eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ausgeführt, dass der rechtliche Bestand des Bebauungsplans durch die später eingeführten Grenzwertregelungen dieser Verordnung nicht unmittelbar in Frage gestellt werde. Die prognostizierte Überschreitung des verbindlichen Grenzwerts (hier für Stickstoffdioxid) hat es für unbeachtlich gehalten, weil sich mit Hilfe eines Luftreinhalteplans dem Interesse der sich im Einwirkungsbereich der Immissionen aufhaltenden Menschen, vor unzumutbaren Schadstoffbelästigungen bewahrt zu bleiben, zu gegebener Zeit voraussichtlich ausreichend Rechnung tragen lasse.
137Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 –, juris, Rn. 38.
138Es ist davon auszugehen, dass nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Einhaltung der durch die 39. BImSchV festgelegten Grenzwerte sicherzustellen. Werden diese überschritten, so hat die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 47 Abs. 1 BImSchG einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Darin werden die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festgelegt, die nach Maßgabe des § 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Dieses Instrumentarium versagt allerdings dort, wo durch Grenzwertüberschreitungen vollendete Tatsachen geschaffen werden, die sich nicht wieder beseitigen lassen. Die Luftreinhalteplanung verspricht nur dann Erfolg, wenn die für den Immissionsschutz zuständige Behörde zwischen mehreren zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln wählen kann. Überschreiten die Emissionen, die von einer einzelnen Quelle herrühren, bereits für sich genommen den maßgeblichen Grenzwert, so lässt sich dieses Ergebnis nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass mit Hilfe von Luftreinhaltemaßnahmen der Hebel bei anderen Schadstoffquellen in der Nachbarschaft angesetzt wird. Abzustellen ist in einem solchen Fall darauf, ob sich die verursachte Luftverunreinigung gegebenenfalls soweit verringern lässt, dass der europarechtlich vorgegebene Qualitätsstandard erreicht wird. Erfolg versprechen in dieser Richtung nur Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen, die Emissionsquelle zu entschärfen. Erscheint es ausgeschlossen, durch nachträgliche Schutzvorkehrungen die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, so scheidet die Luftreinhalteplanung als Abhilfemöglichkeit aus. Der Gesetzgeber stellt indes klar, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität nicht ausschließlich im Rahmen des § 47 BImSchG zulässig sind. § 45 Abs. 1 Satz 2 BImSchG belegt, dass Luftreinhaltepläne nur eines der Instrumente sind, die in Betracht kommen, um die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte sicherzustellen.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 –, juris, Rn. 38.
140Auch wenn danach die 39. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, erscheint es nicht gerechtfertigt, die negativen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Luftqualität im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Der Plangeber hat sicherzustellen, dass nicht durch ein mit der Planung zugelassenes Vorhaben vollendete Tatsachen in Form von bestimmten Schadstoffbelastungen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhalteplanung nicht wieder beseitigen werden könnten, sodass es ausgeschlossen wäre, die hinsichtlich dieser Schadstoffe vorgegebenen Grenzwerte einzuhalten. Dem Grundsatz der Konfliktbewältigung trägt danach ein Bebauungsplan im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV in der Regel hinreichend Rechnung, wenn die zugelassenen Nutzungen es nicht erkennbar ausschließen, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.
141Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, juris, Rn. 308.
142Hiervon ausgehend sind die Annahmen des Rates insbesondere unter Hinweis auf die bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beabsichtigten und bereits begonnenen Maßnahmen der betriebsbezogenen Luftreinhalteplanung nicht zu beanstanden. Sie haben sich auch, wie die Beigeladene vorträgt, im Nachhinein bestätigt. Danach liegt der bisherige Mittelwert der Benzol-Belastung am Messpunkt 5 für das Jahr 2015 bei 1,3 µg/cbm und unterschreitet damit den zulässigen Jahresimmissionswert um ein Mehrfaches. Soweit der Antragsteller demgegenüber darauf verweist, dass nach dem Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012 – LANUV-Fachbericht 48 – an einer Messstelle eine Überschreitung des Jahresmittelwertes um 16 % festgestellt worden sei, stellt diese eine Überschreitung die Prognose des Rates nachträglich nicht ernsthaft in Frage. Dass sich – wie der Antragsteller vorträgt – eine Konfliktsituation nach Realisierung der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen nicht ausschließen lassen soll, weil das Frühwarnsystem sich als ungeeignet erwiesen habe, erscheint dem Senat danach nicht plausibel. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass das Frühwarnsystem lediglich die Funktion habe, die Herkunft des freigesetzten Benzols leichter ermitteln und bei Unfällen oder Undichtigkeiten im System auf dem Betriebsgelände möglichst frühzeitig reagieren zu können. Die Verringerung der Benzol-Belastung der Luft müsse durch anlagenbezogene Maßnahmen erreicht werden, die durch den Luftreinhalteplan oder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgegeben würden.
143Der Einwand des Antragstellers, in allen Teilbereichen des Plangebietes dürfe Benzol verwendet werden, zum Teil sogar unbegrenzt, sodass – was bei der Abwägung hätte Berücksichtigung finden müssen – der Bebauungsplan das Konfliktpotenzial in Sachen Benzol deutlich erhöhe, führt zu keiner anderen Bewertung der insoweit getroffenen Abwägungsentscheidung. Zwar schließt der Bebauungsplan eine Verwendung von Benzol im Plangebiet nicht aus, doch ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rat diesen Umstand bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt hat.
144Der Antragsteller trägt weiter ohne Erfolg vor, dass als Ursachen für die erhöhten Benzol-Belastungen in der Vergangenheit stets fehlerhafte Betriebsabläufe oder Schäden an bestehenden Anlagen benannt worden seien. Es sei ungeklärt, wie derartige unplanmäßige Vorkommnisse im Hinblick auf bestehende und künftige Anlagen sicher ausgeschlossen werden könnten. Ob industrielle Anlagen, die dem Immissionsschutzrecht unterliegen, den rechtlichen Anforderungen entsprechend errichtet und betrieben werden, ist in den jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu klären. Zwingende Gründe, die mit Blick auf einzelne in der Vergangenheit aufgetretene Störfälle zu einem vollständigen Absehen von der Planung hätten führen müssen, sind nicht ersichtlich.
145Was das Argument des Antragstellers angeht, auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehe für die künftigen Nutzer des Plangebiets ein Anspruch, wenn die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt seien, wobei die Beachtung der 39. BImSchV ebenso wie bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine nur untergeordnete Rolle spiele, ist nicht erkennbar, weshalb deshalb die Abwägungsentscheidung zu beanstanden sein sollte. Die Berücksichtigung des Belangs § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB (Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität) bei der Abwägung bedeutet nicht, dass jegliche Planung zu unterbleiben hat, deren Umsetzung zu einer Verschlechterung der Luftqualität führen kann. Anderenfalls wäre die Planung von Gewerbe- und Industriegebieten für produzierende Betriebe ausgeschlossen. Dass der Rat hier die Erhaltung der Luftqualität im Auge hatte, ist bereits festgestellt worden.
146Die vorstehenden Ausführungen geltend für die Einwände des Antragstellers zur vermeintlich fehlerhaften Abwägung in Bezug auf Feinstaub, Dampfschwaden, Säuren, Depositionen sowie immissionswirksame Beziehungen insbesondere durch die Überlagerung von Abgasen und sonstigen Emissionen verschiedener Großemittenten entsprechend.
147Soweit der Antragsteller insoweit ausführt, dass nach der im Jahre 2007 anlässlich der Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführten klimatologisch-lufthygienischen Untersuchung eine planbedingte Zusatzbelastung mit Partikelemissionen in der austauscharmen Phase zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vermieden werden solle, handelt es sich um eine aus dem Zusammenhang gerissene Textpassage. Insgesamt ist im Umfeld des Plangebiets nach der besagten Untersuchung von einem bislang unauffälligen Konzentrationsniveau auszugehen. Der von dem Antragsteller vorgetragene Umstand, dass es auch bei den im Plangebiet nur zugelassenen gasförmigen Brennstoffen zu einer Freisetzung von Feinstaub komme, zeigt vor dem Hintergrund dieser Untersuchung keinen Abwägungsfehler auf. Dies gilt auch für seine Kritik, es sei völlig unklar, wie sich die Freisetzung von Feinstäuben durch neu zugelassene Anlagen auf die bewohnte Nachbarschaft auswirken werde. Angesichts der Ergebnisse der Untersuchung liefern auch diese pauschalen und spekulativen Einwände des Antragstellers zur Feinstaubbelastung keine Anhaltspunkte, die den Rat zu einer weiteren Ermittlung oder Problembewältigung im Aufstellungsverfahren gezwungen hätten.
148Die geltend gemachten Rügen lassen auch keinen Fehler der Abwägungsentscheidung in Bezug auf eine mögliche planbedingte Beeinträchtigung des Denkmals Wasserburg M. erkennen.
149Der Antragsteller trägt vor, die M1.---------allee sei in der Denkmalliste als „wesentlich charakteristisches Merkmal“ des Denkmals vermerkt. Deshalb träfen die Ausführungen der Unteren Denkmalbehörde nicht zu, wonach das Erscheinungsbild der Baumallee durch hohe bauliche Anlagen im Plangebiet zwar deutlich beeinträchtigt werde, es sich bei der Baumallee aber nur um einen untergeordneten Bestandteil des Denkmals handele.
150Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 DSchG NRW ist nicht zu verwechseln mit dem bloßen ‑ ungestörten ‑ Anblick des Denkmals als Objekt. Dieser Anblick allein wäre nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes kaum schutzwürdig. Seine Beeinträchtigung könnte Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter nicht rechtfertigen. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes eines Denkmals kommt es folglich zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist. Nach nordrhein-westfälischem Recht hängt die Denkmaleigenschaft einer Sache davon ab, ob ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung und Nutzung besteht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und zugleich für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Je nachdem, welche dieser Bedeutungs- und Erhaltungskategorien für die Unterschutzstellung ausschlaggebend waren und für welche Teile der Sache sie bejaht worden sind, kommt dem Denkmal ein individueller Aussagewert zu, der mit dem ihm innewohnenden Denkmalwert identisch ist und auch sein denkmalrechtliches Erscheinungsbild ‑ wie es in § 9 DSchG NRW geschützt ist ‑ maßgeblich prägt. Dass es einen wesentlichen Unterschied für das zu schützende Erscheinungsbild eines Denkmals bedeutet, ob etwa ein Gebäude mit all seinen Außenbauteilen und den das Gebäude umgebenden Freiflächen Denkmalschutz genießt, oder ob ausschließlich seine seitliche Fassade, sein Kellergewölbe oder gar nur die baufesten Einrichtungen in seinem Inneren unter Schutz stehen, unterliegt keinem Zweifel. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird.
151Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68 ff.
152Der pauschale Vortag des Antragstellers rechtfertigt bei dem hier gegebenen Abstand zwischen den bebaubaren Flächen im Plangebiet und dem Denkmal sowie der Höhenbegrenzung für Anlagen im Nahbereich der zwischen dem Plangebiet und dem Denkmal verlaufenden Autobahn nicht ansatzweise die Annahme, dass die Planung entgegen den Ausführungen in der Planbegründung zu einer relevanten Herabsetzung des Denkmalwertes der X2. M. führen könnte. Im Übrigen wäre die Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange durch eine solche Herabsetzung des Denkmalwertes in der Abwägung nicht unüberwindbar. Dementsprechend ist der Rat von einer gewissen Beeinträchtigung des Denkmals ausgegangen, hat diese Beeinträchtigung aber angesichts anderer ebenfalls hochrangiger Allgemeinwohlbelange wie der Sicherung von Arbeitsplätzen in der Gemeinde zulässigerweise zurückgestellt.
153Dafür, dass die Bausubstanz des Denkmals durch die möglichen Auswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen in signifikanter Weise gefährdet sein könnte, gibt es ebenso wenig einen Anhalt, wie für die Annahme, die künftigen Anlagen im Plangebiet könnten die Nutzung des Denkmals in einer seine Erhaltung gefährdenden Weise beeinträchtigen.
154In Bezug auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Auswirkungen durch Lichtimmissionen hat der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist keine Rügen erhoben, sodass etwaige Abwägungsfehler jedenfalls unbeachtlich wären (§ 215 Abs. 1 BauGB).
155Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
156Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
157Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Stadt C. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Teilaufhebung).
3Der Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 datiert aus dem Jahr 1974. Er umfasst Teilgebiete südlich wie nördlich der X.------straße sowie östlich der W.-------straße . Südlich der X.------straße setzte der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet fest. Die Bebauung dieses reinen Wohngebiets sollte in südlicher Richtung in drei hintereinander liegenden Baustreifen erfolgen. Im Zeitpunkt der Planaufstellung war der erste Baustreifen unmittelbar an der X.------straße bereits im Wesentlichen realisiert. Er wird von der X.------straße aus erschlossen. Der zweite Baustreifen erstreckte sich über das Hinterland der recht tiefen Grundstücke an der X.------straße .
4Die Erschließung des - mit einer Ausnahme im zweiten Baustreifen (X.------straße 167a) bis zur Aufstellung der Teilaufhebung nicht ausgenutzten - zweiten und dritten Baustreifens sollte von der X.------straße abzweigend über eine Erschließungsstraße erfolgen, die in südlicher Richtung in das Plangebiet hineinführte, den zweiten Baustreifen etwa in dessen Mitte in eine westliche und eine östliche Hälfte teilte und sich vor dem dritten Baustreifen südlich des zweiten Baustreifens auf der west‑östlichen Achse verzweigte.
5Das ganz im Westen des Teilaufhebungsgebiets gelegene Wohnanwesen der Antragstellerin X.------straße 191 wurde durch den Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 im Bestand als reines Wohngebiet überplant. Die für den dritten Baustreifen und die Erschließungsstraße zwischen dem zweiten und dem dritten Baustreifen benötigten Flächen stehen im Eigentum der Antragstellerin, die sie von ihrem Vater geerbt hat.
6Durch die Teilaufhebung streicht die Antragsgegnerin das gesamte reine Wohngebiet südlich der X.------straße . Faktisch stellt sich dieser Bereich als Garten- bzw. Grünfläche dar. Südlich von ihm erstreckt sich der Stadtwald, westlich Ackerland. Östlich befinden sich jenseits einer Abzweigung der X.------straße und getrennt durch eine Grünfläche Wohngebiete.
7In der Planbegründung wird ausgeführt, für die als reines Wohngebiet im Bereich der Teilaufhebung ausgewiesene Fläche sei eine verbindliche planungsrechtliche Steuerung nicht mehr erforderlich, so dass hierauf verzichtet werden könne. Das Teilaufhebungsgebiet sei entlang der X.------straße mit Wohnbebauung bebaut. Aufgrund der aktuellen Veränderungen am Campus C. sei zur Zeit nicht absehbar, ob an dieser Stelle darüber hinaus gehend langfristig Wohnbauflächen nachgefragt würden. Um die Option für eine zukünftige Planung zu erhalten, bleibe der Flächennutzungsplan unverändert, der das Plangebiet als Wohnbaufläche darstelle. Für die bisher geplante Wohnbebauung im zweiten und dritten Baustreifen sei überdies eine neu zu errichtende Erschließungsstraße erforderlich. Da es hierfür keine Investoren gebe und die Antragsgegnerin selbst finanziell nicht dazu in der Lage sei, die Erschließung zu übernehmen, seien die Ziele der bisherigen Planung nicht realisierbar. Im zweiten Baustreifen habe bisher nur ein Gebäude errichtet werden können. Für die Bebauung der dritten Baureihe seien bisher keine Bauwünsche eingereicht worden. Aus heutiger städtebaulicher Sicht und unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei eine Bebauung des dritten Baustreifens nicht mehr gewünscht. Die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche hier nach den tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung aus. Einer ausdrücklichen Festsetzung von Flächen als reines Wohngebiet bedürfe es nicht. Innerhalb des Teilaufhebungsbereichs bestünden keine städtebaulichen oder immissionsschutzrechtlichen Konflikte, die notwendig planerisch zu regeln seien. Zu der Teilaufhebung erstellte die Antragsgegnerin einen Umweltbericht (letzter Stand April 2012).
8Das Aufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf.
9Mit Schreiben vom 26. November 2009 bezog die Antragstellerin erstmals Stellung zu der anvisierten Teilaufhebung, von der sie durch Zeitungsmeldungen erfahren habe. Sie sei Eigentümerin der Hausgrundstücke X.------straße 191 und 191a sowie des überwiegenden Teils der Ackerflächen, auf denen nach dem Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 eine Erschließungsstraße geplant sei. Es bestehe keine Notwendigkeit, den Bebauungsplan teilaufzuheben. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Bebauung in zweiter Reihe könne dadurch erfolgen, dass eine private Erschließung über die Grundstücke in der ersten Reihe erfolge, erscheine aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen problematisch. Im Lichte der Rechtsprechung zu sog. Pfeifenstielgrundstücken müsse die Frage aufgeworfen werden, ob das Ziel der hinterwärtigen Bebauung insbesondere aus verkehrstechnischen Gründen opportun sei. Es stelle sich gleichzeitig die Frage, ob man nicht den Bebauungsplan, so wie er sei, in Kraft lasse und die über die X.------straße beabsichtigte hinterwärtige Erschließung bei nachgewiesenem Interesse als Provisorium genehmige mit der Verpflichtung, bei der Erstellung der Erschließungsstraße die Anbindung über sie zu verlangen. Dies sei ein häufig geübtes Verfahren.
10In seiner Sitzung am 19. Januar 2010 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der Teilaufhebung. In der Zeit vom 8. bis zum 12. Februar 2010 lagen die Planunterlagen im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Am 18. Februar 2010 stellte die Antragsgegnerin die Planung im Begegnungszentrum C1. öffentlich vor.
11Am 24. Januar 2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Teilaufhebung als Entwurf. In der Zeit vom 24. Februar 2012 bis einschließlich 26. März 2012 lag der Planentwurf öffentlich aus.
12Am 26. März 2012 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen die Teilaufhebung. Diese verstoße gegen das Gebot der Planrechtfertigung. Sie diene ausschließlich privaten Interessen. Einziges Ziel sei, eine Bebauung in der zweiten Reihe dadurch zu ermöglichen, dass die Erschließungsstraße entfalle und damit der Weg zu einer hinterwärtigen Bebauung in der zweiten Reihe von der X.------straße aus gesehen mittels Stichwegen erfolgen könne. Der Wechsel von einem Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB in eine planerische Beurteilung nach § 34 BauGB sei kein hinreichendes planerisches Konzept. Ob das Ziel der Ermöglichung einer zweiten Baureihe über § 34 BauGB möglich sei, sei zumindest zweifelhaft, da sich die hinterwärtige Bebauung in die bisherige Umgebungsbebauung nicht einfüge. Bisher gebe es eine Hinterlandbebauung lediglich auf dem Grundstück X.------straße 167 a. Städtebaulich sei die Erschließung hinterwärtiger Grundstücksteile über Stichstraßen nicht erwünscht, insbesondere wenn sie gehäuft vorkomme. Dagegen sprächen verkehrstechnische Gründe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass in der zweiten Reihe Mehrfamilienhäuser entstünden. Die damit vorgezeichnete Verkehrsdichte und notwendige Breite der Stichstraßen wegen Begegnungsverkehrs werde von der Antragsgegnerin nicht behandelt, sondern in das Baugenehmigungsverfahren verwiesen. Das Gleiche gelte für die Befürchtungen im Hinblick auf Verkehrslärm, Abgase und Lichtimmissionen. Das Fehlen eines geordneten städtebaulichen Konzepts ergebe sich ferner daraus, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht erfolgt sei, sondern die Bebaubarkeit der dritten Reihe offen bleiben solle. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Familie der Antragstellerin den von der X.------straße abzweigenden Weg, die Parzelle 272, schon im Jahr 1936 an die Antragsgegnerin übertragen habe, um eine geordnete Erschließung einer hinterwärtigen Bebauung zu ermöglichen. Die Notwendigkeit der Teilaufhebung bestehe offensichtlich nur deshalb, weil die Erschließung der hinterwärtigen Grundstücke über eine im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsstraße erfolgen müsse, für deren Ausbau die Antragsgegnerin derzeit nicht die erforderlichen Mittel habe.
13In seiner Sitzung am 14. Juni 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Teilaufhebung als Satzung. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 15. Juni 2012 aus. Am 9. Juli 2012 machte die Antragsgegnerin die Teilaufhebung öffentlich bekannt.
14Mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 21. Juni 2013 rügte die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung: Diese verstoße gegen das Gebot der Planrechtfertigung. Die Antragsgegnerin gehe unzutreffend davon aus, dass die zweite Baureihe auf der Grundlage des § 34 BauGB bebaut werden könne. Zum Zeitpunkt der Teilaufhebung habe es außer der Bebauung der Antragstellerin nur das Gebäude X.------straße 167a gegeben, das in zweiter Reihe errichtet gewesen sei. Alle anderen Grundstücke seien bis dahin unbebaut gewesen. Die Gartengrundstücke zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin X.------straße 191 bis zum rückwärtigen Gebäude X.------straße 167 a als dem Innenbereich zugehörige Baulücken zu bewerten, sei nicht gerechtfertigt. Der Außenbereich beginne an der rückwärtigen Gebäudegrenze des letzten Gebäudes. Dem Rat sei so eine falsche Rechtslage vorgespiegelt worden. Diese sei für die Entscheidung ausschlaggebend gewesen. Wäre dem Rat bewusst gewesen, dass richtigerweise nach Teilaufhebung des Bebauungsplans bzw. gerade wegen der Teilaufhebung die zweite Baureihe gar nicht werde realisiert werden können, weil diese Gartengrundstücke zum Außenbereich geworden seien, hätte er womöglich eine andere Entscheidung getroffen. Die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Teilaufhebung folge zum einen daraus, dass der Antragstellerin als Eigentümerin der Flurstücke 268 und 269 die Bebauungsmöglichkeit dieser Grundstücke ‑ quasi in dritter Baureihe ‑ genommen worden sei, um in rechtswidriger Weise eine Bebauung in zweiter Reihe durch eine Pfeifenstielerschließung zu ermöglichen. Die weitere Begründung für die Teilaufhebung, aus heutiger städtebaulicher Sicht und unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei eine Bebauung des dritten Baustreifens nicht mehr gewünscht, rechtfertige es ebenfalls nicht, der Antragstellerin ihr Baurecht auf den genannten Grundstücken zu entziehen. In keiner Weise werde begründet, aus welchen städtebaulichen Gründen eine Bebauung des dritten Baustreifens nicht mehr gewünscht sei und welche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hierbei berücksichtigt worden seien. Die in Rede stehende Fläche sei eine Wiese. Überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt worden sei die zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geschlossene Vereinbarung vom 16. Mai 1966, in der sich die Antragsgegnerin u. a. verpflichtet habe, die genannten Grundstücke der Antragstellerin unwiderruflich als Baugelände auszuweisen.
15Ebenfalls am 21. Juni 2013 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
16Dessen Begründung deckt sich im Wesentlichen mit dem Rügeschreiben vom selben Tag. Darüber hinaus verweist die Antragstellerin im Kern nochmals auf die Vereinbarung vom 16. Mai 1966 und deren Präzisierung vom 30. September 1966.
17Die Antragstellerin beantragt,
18den Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
19Die Antragsgegnerin beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Sie trägt vor, die Teilaufhebung sei städtebaulich gerechtfertigt. Für die im Bebauungsplan bisher vorgesehene Wohnbebauung südlich der X.------straße im zweiten und dritten Baustreifen sei eine neu zu errichtende Erschließungsstraße erforderlich gewesen. Da es hierfür keine Investoren gebe und die Antragsgegnerin selbst finanziell langfristig nicht in der Lage sei, die Erschließung zu übernehmen, seien die Ziele der bisherigen Planung auf unabsehbare Zeit nicht realisierbar. Die Antragstellerin sei Eigentümerin der gesamten Grundstücksflächen der ursprünglich vorgesehenen Erschließungsstraße sowie des ursprünglich vorgesehenen dritten Baustreifens. Aufgrund der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen seien nochmals Verhandlungen mit den Anliegern und Grundstückseigentümern einschließlich der Antragstellerin aufgenommen worden, um die Erschließungsstraße zu realisieren. Ziel dieser Verhandlungen sei gewesen, dass sich alle Anlieger, auch die Antragstellerin, entsprechend ihrer verwertbaren Baugrundstücksanteile an der Finanzierung der Erschließungsstraße beteiligen sollten. Damit sei ausschließlich die Antragstellerin nicht einverstanden gewesen. Diese habe die Verhandlungen mit Schreiben vom 3. Mai 2011 abgebrochen. Erst daraufhin sei das Teilaufhebungsverfahren weitergeführt worden. Da die Umsetzung der Planung aus finanziellen Gründen wegen der langfristigen Haushaltslage der Antragsgegnerin (Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1 Milliarde Euro; jährliches Haushaltsdefizit in Höhe von ca. 100 Millionen Euro) und am Unwillen der Antragstellerin gescheitert sei, sei eine dauerhaft anzunehmende Unmöglichkeit der Planumsetzung gegeben. Der zeitliche Horizont einer Angebotsplanung müsse nicht auf unbegrenzte Zeit offen bleiben. Des Weiteren sei die Unmöglichkeit der Planumsetzung schon mit Blick auf die Weigerung der Antragstellerin, Grundstücksflächen zu veräußern und sich an der Straßenplanung zu beteiligen, anzunehmen. Daher sei der Antragsgegnerin nur der Weg der Planaufhebung geblieben oder die Option, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, der die Grundstücksflächen der Antragstellerin nicht mehr berücksichtigt hätte. Letzteres sei für das Gebiet südlich der X.------straße unverhältnismäßig erschienen, da eine Beurteilung gemäß § 34 BauGB für mögliche Neubauvorhaben aufgrund des gegebenen Gebietscharakters ausreiche, abzuwägende Konflikte, die einen Bebauungsplan erforderten, nicht vorlägen und eine städtebauliche Fehlentwicklung nicht zu erwarten sei. Hinzu komme, dass eine alternative Erschließung der zweiten Baureihe als über Stichwege ausscheide. Die Auffassung der Antragstellerin, die zukünftige Beurteilung von Bauvorhaben in der zweiten Baureihe erfolge nicht gemäß § 34 BauGB, sondern gemäß § 35 BauGB, sei unzutreffend. Zwar sei zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erst ein Wohnbauvorhaben in der zweiten Baureihe im Bestand vorhanden (die Hausnummer 167a). Es seien aber für die Grundstücke mit den Hausnummern 181, 181a, 183, 183a bestandskräftige planungsrechtliche Vorbescheide für vier Wohnhäuser erteilt worden. Aufgrund der Bindungswirkung dieser Vorbescheide sei ersichtlich, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung und Errichtung dieser Gebäude ein Bebauungszusammenhang entstehe. Das Wohngebäude mit der Hausnummer 183a sei errichtet. Der Baubeginn des Wohngebäudes mit der Hausnummer 185a sei erfolgt. Bei den weiteren auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigten Wohngebäuden mit den Hausnummern 173a und 171a sei der Baubeginn erfolgt bzw. stehe er unmittelbar bevor. Die Beurteilung nach § 34 BauGB sei richtig, weil die Fläche erstens im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sei und zweitens der Ortsrand östlich des Plangebiets durch eine dreireihige Bebauung geprägt sei. Diese Bebauung werde durch einen schmalen Grünzug unterbrochen und dann folge die Bebauung entlang der X.------straße . Auch das Gebäude der Antragstellerin rage tief in die zweite Baureihe hinein. Da die Grundstücke bereits nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. II/1/33.00 im Jahre 1974 entsprechend der zu erwartenden Bebauung geteilt und zum Teil veräußert worden seien, sprächen Vertrauensschutzgesichtspunkte dafür, hier eine Bebauung zu ermöglichen. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Es habe zahlreiche Gespräche mit der Antragstellerin bezüglich der Umsetzbarkeit des Bebauungsplans gegeben. Diese seien ergebnislos geblieben. Dass die dritte Baureihe nunmehr tatsächlich in den Außenbereich falle und damit insbesondere mit Blick auf die Umweltbelange nicht bebaubar sei, habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits das Normenkontrollverfahren gegen die Teilaufhebung betreibe, andererseits aber in keiner Weise an der Umsetzung des Bebauungsplans mitzuwirken bereit sei. Die einer Bebauung entgegenstehenden Umweltbelange seien im Umweltbericht ausführlich dargestellt. Der südlich angrenzende Grünlandbereich werde als Gebiet mit hoher Naturschutzfunktion eingestuft. Daran schließe sich im Süden und streifenförmig auch im Osten ein als Naturschutzvorranggebiet eingestufter Wald an. Südwestlich schließe sich ein Waldgebiet des C2. Stadtwalds an sowie ein FFH‑Gebiet „östlicher U. Wald“. Der Vertrag aus dem Jahre 1966 habe im Aufstellungsverfahren nicht vorgelegen. Auch wenn er bekannt gewesen wäre, sei er nicht bindend und im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
25I. Der Antrag ist zulässig.
261. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
27Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft.
28Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
29Dasselbe gilt, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen die ersatzlose Aufhebung eines sein Grundstück betreffenden Bebauungsplans zur Wehr setzt. Eine Aufhebungssatzung kann sich ebenso wie eine planerische Festsetzung in Bezug auf die von ihr erfassten Flächen als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Auch der Aufhebung eines Bebauungsplans muss wegen ihrer Eingriffsqualität eine ordnungsgemäße Abwägung der abwägungsrelevanten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB vorausgehen. Sie muss durch einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grund gerechtfertigt sein.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 32, vom 4. November 2002 - 7a D 141/00.NE -, juris Rn. 26, und vom 23. Januar 1990 - 10a NE 48/88 -, BRS 50 Nr. 46 = juris Rn. 14; OVG Saarl., Urteil vom 30. Oktober 2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52 = juris Rn. 33 f.
31Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Die Teilaufhebung betrifft sie unmittelbar in abwägungsrelevanten Eigentumsbelangen und kann sie daher in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Flächen des aufgehobenen dritten Baustreifens sowie der für die Erschließung des zweiten und des dritten Baustreifens ehedem im Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 vorgesehenen Erschließungsstraße. Da die Teilaufhebung der Antragstellerin insoweit materielle Baurechte entzieht, musste die Antragsgegnerin sich mit ihren Eigentumsinteressen abwägerisch befassen.
322. Die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis entfallen nicht wegen treuwidrigen Verhaltens der Antragstellerin.
33Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anrufung der Gerichte wegen treuwidrigen Verhaltens unzulässig sein. Ob dieser Vorwurf berechtigt ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers liegen.
34Vgl. insofern etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13, und vom 14. November 2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
35Ein solches kann der Antragstellerin jedoch nicht zur Last gelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie - wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2013 vorträgt - Verhandlungen über die Finanzierung der Erschließungsstraße für den zweiten und dritten Baustreifen mit Schreiben vom 3. Mai 2011 abgebrochen hätte, weswegen der Antragsgegnerin eine Planverwirklichung auf unbestimmte Zeit unmöglich erschienen sei und sie das Teilaufhebungsverfahren fortgeführt habe. Dessen ungeachtet verhält sich die Antragstellerin nicht widersprüchlich, indem sie nunmehr gegen die Teilaufhebung vorgeht. Ihr Interesse an der Erhaltung der Bebaubarkeit des dritten Baustreifens ist nicht unabdingbar an eine vorgehende Einigung mit der Antragsgegnerin über die Grundstücksordnung im vormaligen Plangebiet südlich der X.------straße geknüpft. Es besteht für sie kein Zwang zur Einigung mit der Antragsgegnerin - und den übrigen betroffenen Grundstückseigentümern - etwa im Gewand einer „freiwilligen Umlegung“.
36Vgl. zu deren Zulässigkeit als öffentlich-rechtlicher Vertrag: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 -, NJW 1985, 989 = juris Rn. 8.
37Um die Grundstückssituation im Teilaufhebungsgebiet ggf. auch gegen den Willen der Antragstellerin - und der übrigen Grundstückseigentümer - neu zu regeln und der Planungssituation anzupassen, stand der Antragsgegnerin - ein Planrealisierungswillen unterstellt - das Instrument der Umlegung gemäß §§ 45 ff. BauGB zur Verfügung. § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BauGB sieht vor, dass die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans - u. a. zur Erschließung von Gebieten - durchgeführt werden kann.
38Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 -, BVerfGE 104, 1 = BRS 64 Nr. 7 = juris Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 75 Nr. 8 = juris Rn. 21, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 4 NB 25.90 -, DVBl. 1993, 651 = juris Rn. 9 ff., Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 -, NJW 1985, 989 = juris Rn. 8 ff.
39Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht treuwidrig, wenn die Antragstellerin sich zwar einerseits (zunächst) gegenüber der Antragsgegnerin einer Verhandlungslösung verweigert, sich aber andererseits (bis auf Weiteres) die aufgrund des Bebauungsplans gegebene Bebauungsmöglichkeit des dritten Baustreifens über die Normenkontrolle erhalten will.
403. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs der Teilaufhebung am 26. März 2012 Einwendungen erhoben. Der Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
41II. Der Antrag ist auch begründet.
42Der Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Antragsgegnerin ist unwirksam.
43Die Teilaufhebung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) materiell rechtswidrig. Sie ist schon nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Außerdem verstößt sie in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 2.). Rechtsfolge ist die Gesamtunwirksamkeit der Teilaufhebung (dazu 3.)
441. Die Teilaufhebung ist bereits nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
45Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
47Die Planungsschranke des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt ebenso wie das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auch für die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans, wie § 1 Abs. 8 BauGB klarstellt. Die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans kann dabei grundsätzlich ein im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB legitimes Planungsziel sein. Eines besonderen - über die allgemeine städtebauliche Rechtfertigung hinausgehenden - städtebaulichen Grunds bedarf es für sie prinzipiell nicht. Jedwede Planung ändert die bestehende Rechtslage und greift in sie ein.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 22, und vom 10. September 1976 - IV C 5.76 -, BRS 37 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 54; OVG Saarl., Urteil vom 30. Oktober 2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52 = juris Rn. 44 f.
49Da Bebauungspläne gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 4 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen, ist es allerdings im Allgemeinen unumgänglich, mit ihrer Aufhebung zugleich darüber zu entscheiden, welche städtebauliche Ordnung - die planersetzenden §§ 34, 35 BauGB oder ein neuer Bebauungsplan - an die Stelle der mit dem Plan vordem beabsichtigten Ordnung treten soll. Der bloße Verweis der Gemeinde auf die Geltung der Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB reicht nicht in jeder Planungssituation aus, um der ersatzlosen Planaufhebung eine städtebauliche Rechtfertigung zu verschaffen. Als positive Planungskonzeption anstelle des aufgehobenen Bebauungsplans sind die gesetzlichen Planersatzvorschriften nur dann im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB tragfähig, wenn ihre Steuerungskraft es nach Lage der Dinge absehbar vermag, im Gebiet des beseitigten Bebauungsplans eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Ist dies ersichtlich nicht der Fall, darf die den Vorgängerbebauungsplan kassierende Gemeinde plankonzeptionell nicht allein auf sie setzen. Vielmehr kann dann schon aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die erneute Aufstellung eines Bebauungsplans im Anschluss an die oder gleichzeitig mit der Aufhebung des alten Plans erforderlich werden. Dies ist wiederum der Fall, wenn ein Planungsbedürfnis fortbesteht, weil ansonsten die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsgebiet droht und/oder sich ungesicherte oder schwierige Erschließungsverhältnisse bzw. bewältigungsbedürftige Immissionskonflikte - mit anderen Worten bodenrechtlich relevante Spannungen - konkret abzeichnen.
50Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30 = juris Rn. 5, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 -, BVerwGE 75, 142 = BRS 46 Nr. 3 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2002 - 7a D 141/00.NE -, juris Rn. 53 und 56.
51Diese städtebaulichen Konfliktlagen würden im Innenbereich den Regelungsrahmen namentlich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB überschreiten, der maßgeblich mit dem - im Weiteren noch näher auszufüllenden - Begriff des Einfügens markiert ist und der auch in faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung etc. anwendbar bleibt. Eine entsprechende Wertung für den Außenbereich und § 35 BauGB enthalten § 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 7 BauGB. Schädliche Umwelteinwirkungen und vor allem auch siedlungsstrukturell zu missbilligende Zersiedlungstendenzen durch Splittersiedlungen oder Anschlussbebauungen sind hier unzulässig.
52Es kann zwar andererseits auch städtebaulich geboten sein, einen Bebauungsplan aufzuheben, wenn eine Gemeinde seine Umsetzung nicht mehr beabsichtigt. Den Gemeinden ist unbenommen, sich auch noch nach dem Erlass eines Bebauungsplans für eine von ihm abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Will eine Gemeinde einen von ihr erlassenen Bebauungsplan nicht mehr ausführen, muss sie diesen Plan aufheben oder ändern und sich der daraus etwa folgenden Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB stellen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, ihn einfach nur „auf Eis zu legen“.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 75 Nr. 8 = juris Rn. 28 f.
54Nichtsdestotrotz bleibt es aber dabei, dass eine Gemeinde auch in der Konstellation einer an sich gebotenen Planaufhebung wegen fehlenden Realisierungswillens bzw. mangelnder Realisierungsperspektive erkennbare städtebauliche Fehlentwicklungen vermeiden und diesen eventuell durch eine Neuplanung begegnen muss.
55Nach diesen Grundsätzen ist die streitbefangene Teilaufhebung auch bei Anlegung eines groben Prüfungsrasters nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Sie entbehrt einer positiven Planungskonzeption und läuft offensichtlich auf eine städtebauliche Fehlentwicklung im Teilaufhebungsgebiet südlich der X.------straße hinaus. Die von der Antragsgegnerin erklärtermaßen angestrebte Steuerung einer Bebauung jedenfalls des vormaligen zweiten Baustreifens südlich der X.------straße - offenbar hat die Antragsgegnerin nicht zuletzt deswegen die in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2013 erwähnten Verhandlungen mit der Antragstellerin und anderen Grundstückseigentümern geführt, um Bauwünsche bedienen zu können, die später zu der Erteilung von Vorbescheiden für eine Hinterlandbebauung geführt haben - wird sich evident nicht in städtebaulich verträglicher Weise über die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB bewerkstelligen lassen, auf die die Planbegründung und die Abwägungsvorlage Nr. 4130/2009-2014 sich konzeptionell vorrangig stützen. Die auch noch zur Planrechtfertigung genannten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betreffen lediglich den dritten Baustreifen. § 34 BauGB findet weder im zweiten noch im dritten Baustreifen des aufgehobenen Bebauungsplans Anwendung, weil diese Baustreifen nach der Teilaufhebung aus der maßgeblichen Perspektive des Satzungsbeschlusses ohne Zweifel im Außenbereich liegen würden (dazu a). Selbst wenn man die Anwendbarkeit von § 34 BauGB in diesem Bereich unterstellte, schiede im Übrigen die Genehmigung von Wohnbauvorhaben als von der X.------straße über Stichwege zu erschließende Hinterlandbebauung auf dieser Rechtsgrundlage ersichtlich aus, da diese sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würden (dazu b).
56a) Es ist plankonzeptionell offenkundig unzureichend, die Teilaufhebung städtebaulich damit zu rechtfertigen, für eine Beurteilung der Bebaubarkeit zumindest des zweiten Baustreifens als Hinterlandbebauung von der X.------straße aus gesehen reiche § 34 BauGB aus. § 34 BauGB ist hierfür - wie im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ohne Weiteres zu erkennen war - keine einschlägige Genehmigungsgrundlage. Weder der zweite noch der dritte Baustreifen sind Innenbereichslagen. Sie befanden sich aus der Sicht der Beschlussfassung über die Teilaufhebung nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und würden auch nicht innerhalb absehbarer Zeit Teil eines Bebauungszusammenhangs werden.
57Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht schematisch unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt, wobei auch Straßen und Wege in dieser Hinsicht von Bedeutung sein können. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt.
58Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 4 B 67.05 -, BRS 69 Nr. 94 = juris Rn. 3, vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, BRS 69 Nr. 95 = juris Rn. 3, vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763 = juris Rn. 18 und 22, und vom 11. Juni 1992 - 4 B 88.92 -, juris Rn. 5, Urteile vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146 = juris Rn. 21, vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 13 und 15, vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = BRS 25 Nr. 36 = juris Rn. 20 und 22, und vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = juris Rn. 17.
59Wendet man diese Maßgaben an, unterliegt es nach Auswertung der verfügbaren Karten und Luftbilder sowie der im Umweltbericht abgedruckten Fotos keinem Zweifel, dass der zweite und dritte Baustreifen des Teilaufhebungsgebiets bei Satzungsbeschluss keinem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugehörten. Mit der einzigen Ausnahme des Hauses X.------straße 167a war die tatsächlich vorhandene Bebauung in diesem Bereich dicht entlang der X.------straße gruppiert. Südlich von ihr erstreckten sich weitläufige, baumbestandene Gärten und eine ausgedehnte Wiesenfläche. Dies zeigen die Lichtbilder auf S. 20 ff. des Umweltberichts plastisch. Hier befanden sich deutlich abgesetzt der zweite und der dritte Baustreifen.
60Das Anwesen X.------straße 191 im Westen und die Wohngebiete östlich des Teilaufhebungsgebiets vermögen der dazwischenliegenden Fläche keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Dafür ist diese Fläche zu groß und zu wenig durch städtebauliche Zäsuren eingegrenzt. Die östlich gelegenen Wohngebiete sind von ihr ihrerseits durch einen Grünzug abgesetzt. Das Haus X.------straße 167a erschien so als fremdkörperhafter Solitär relativ weit im Osten des zweiten Baustreifens. Als rückwärtige Bebauung mag es selbst am Bebauungszusammenhang entlang der X.------straße teilhaben. Es konnte und kann diesen Zusammenhang indessen nicht an seine nähere Umgebung weitergeben. Topographische oder funktionsäquivalente städtebauliche Zäsuren, welche die rückwärtigen Bereiche der Häuser der vorderen Baureihe an der X.------straße noch als dem Innenbereich zugehörig eingrenzen würden, fehlten und fehlen.
61Da es für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt, sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans genauso unerheblich wie der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Schriftsatz vom 5. November 2013 zur Zeit des Satzungsbeschlusses Hinterliegerbebauungen der Grundstücke X.------straße 181/181a und 183/183a durch bestandskräftigen planungsrechtlichen Vorbescheid zugelassen hatte.
62Im Übrigen stellt auch das nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zwischenzeitlich fertiggestellte Haus X.------straße 183a keinen Bebauungszusammenhang her. Es ist genauso eine Ausnahmeerscheinung im Westen des ehemaligen zweiten Baustreifens wie das Haus X.------straße 167a im Osten. Diese Überlegungen werden sogleich bei der Behandlung der Einfügensfrage innerhalb des§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wiederkehren, zu der sie namentlich betreffend eine womögliche vorgreifliche Vorbildwirkung durch Vorbescheidserteilung eine größere Sachnähe aufweisen.
63b) Selbst bei hypothetisch angenommener Anwendbarkeit des § 34 BauGB zumindest im zweiten Baustreifen des teilaufgehobenen Bebauungsplans schiede die Genehmigung von Wohnbauvorhaben als über den Einzelfall hinausgehende Hinterlandbebauung auf dieser Rechtsgrundlage ersichtlich aus. Diese Vorhaben würden sich als solche - was das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche anbelangt - nicht im Sinne von § 34 Abs. 1Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Rechtsfolge versinnbildlicht, dass diese Planersatzvorschrift aus sich heraus nicht dazu in der Lage ist, die im Teilaufhebungsgebiet notwendige städtebauliche Ordnung sicherzustellen.
64Ein Vorhaben fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indem es dort kein „Vorbild“ oder keine „Entsprechung“ findet und - zusätzlich - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Prüfung hat in zwei Schritten zu erfolgen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann. Ein Fall bodenrechtlich beachtlicher bewältigungsbedürftiger Spannungen ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt auch in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Ein Vorhaben kann auch infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB indessen nicht aus. Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet.
65Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61 = juris Rn. 17; Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 = juris Rn. 5 f., jeweils m. w. N., speziell zur Hinterlandbebauung: BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 = juris Rn. 19 ff.
66Bodenrechtlich beachtliche Spannungen können insbesondere auch durch die jeweiligen Erschließungsverhältnisse hervorgerufen werden. Sog. Pfeifenstielgrundstücke sind zur Erschließung hinterer Bauflächen in Wohngebieten zwar nicht unüblich und als solche auch regelmäßig nachbarrechtsverträglich. Demgemäß kann die Gemeinde sich zur Erschließung einer Hinterlandbebauung im Grundsatz auch auf Stichweglösungen verlegen.
67Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, BRS 76 Nr. 83 = juris Rn. 54 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 8. November 2012 - 2 Bs 230/12 -, BRS 79 Nr. 138 = juris Rn. 4.
68Allerdings müssen solche Erschließungslösungen - sollen sie nicht nur im Einzelfall, sondern in einer Mehrzahl von Fällen eingesetzt werden - eben planerisch verfolgt werden, um die durch sie erzeugte bodenrechtliche Spannung ausgleichen zu können. Die Gemeinde muss sich im Rahmen eines Erschließungskonzepts darüber klar werden, ob eine solche Erschließungsvariante für eine Hinterlandbebauung den jeweils betroffenen Verkehrs- und Immissionsschutzbelangen gerecht wird.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 7 B 1822/02 -, juris Rn. 8 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. November 2013 - 8 S 1694/11 -, juris Rn. 22 ff.
70Gemessen an diesen Maßstäben fügt sich eine mehr oder weniger flächendeckende Wohnbebauung des zweiten Baustreifens, die rückwärtig über Stichwege von der X.------straße aus erschlossen würde, augenscheinlich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
71Eine Hinterlandbebauung des zweiten Baustreifens überschreitet den Umgebungsrahmen. Sie hatte - im für die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - kein relevantes Vorbild bzw. keine rechtserhebliche Entsprechung.
72Das zu dieser Zeit einzige tatsächlich im rückwärtigen Bereich der X.------straße verwirklichte Wohnhaus X.------straße 167a stellte sich - wie angesprochen - als Ausreißer ohne Prägekraft für den übrigen zweiten Baustreifen dar. Es liegt recht weit östlich im zweiten Baustreifen und gibt aus dieser Lage heraus nichts dafür her, dass auch die anderen Grundstücke dort in entsprechender Weise bebaut werden könnten. Zudem wird seine Erschließung - wie der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. November 2013 überreichte Lageplan nahelegt - ohne ausgetrennte Wegeparzelle unmittelbar über das Vorderliegergrundstück X.------straße 167 gesichert. Diese Variante einer Erschließungssicherung - ohne ausparzellierten Stichweg - wird sich nicht ohne Weiteres auf die restliche Bebauung des zweiten Baustreifens übertragen lassen. Das Merkmal des Einfügens einer rückwärtigen Bebauung - und ob es sich überhaupt um eine rückwärtige Bebauung handelt - hängt nicht zuletzt davon ab, wie und von wo diese Bebauung erschlossen wird.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79 = juris Rn. 7.
74Aus entsprechenden Gründen taugen die nach dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. November 2013 bei Satzungsbeschluss mit einem bestandskräftigen planungsrechtlichen Vorbescheid ausgestatteten Hinterliegerbebauungen der Grundstücke X.------straße 181a und 183a (als zukünftig vorhandene Bebauung, die den Umgebungsrahmen prägen soll) nicht als Vorbild für eine nach der Teilaufhebung erfolgende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Bebaubarkeit des zweiten Baustreifens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch diese Wohnhäuser würden die Eigenart der näheren Umgebung des zweiten Baustreifens nicht dahingehend prägen, dass sich weitere Wohnhäuser bei einer abzusehenden weitergehenden Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Teilaufhebung einfügen würden. Die Zulassung dieser Hinterlandbebauungen hatte ersichtlich Ausnahmecharakter ohne Aussagekraft für den übrigen Baustreifen und für die nachgehende Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Antragsgegnerin musste insofern - wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 bestätigt hat - eine Befreiung von der in dem aufgehobenen - aber im Zeitpunkt des Vorbescheidserlasses noch gültigen - Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung über die festgesetzte Erschließungsstraße gemäߧ 31 Abs. 2 BauGB zugunsten einer Erschließung über die Vorder-liegergrundstücke erteilen.
75Vgl. dazu, dass von dem Erfordernis der Erschließungssicherung als solchem keine Befreiung erteilt werden darf: BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 -, BVerwGE 75, 142 = BRS 46 Nr. 3 = juris Rn. 18.
76Die Antragsgegnerin muss dazu weiterhin speziell für die Häuser X.------straße 181/181a und 183/183a jeweils eine exzeptionelle Befreiungslage angenommen haben, in der u. a. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB a. E.). Ob diese Voraussetzungen auch für andere Hinterlandbebauungen des (ehemaligen) zweiten Baustreifens gleichermaßen (hätten) bejaht werden können, konnte indes auch unter der Geltung des alten Bebauungsplans nicht sicher gesagt werden. Erst recht gilt dies für die ihren eigenen Regeln folgende Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Teilaufhebung. Im Gegenteil unterstreicht das Vorgehen der Antragsgegnerin, mehrere Hinterlandbebauungen - mit oder ohne Bebauungsplan - über Einzelzulassungen zu genehmigen, um darüber Vorbilder für weitere Hinterlandbe-bauungen zu kreieren, das Planungserfordernis. Man könnte es auch als widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin bezeichnen, einerseits eine umfängliche Ausnutzung des zweiten Baustreichens als rückwärtige Bebauung von der X.------straße aus gesehen anzustreben, andererseits aber gleichzeitig für diesen Bereich eine diese steuernde Planung aufzugeben. Im Lichte des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB plankonzeptionell stimmig ist ein solcher Ansatz nicht.
77Unabhängig davon liegen die Hausgrundstücke X.------straße 181/181a und 183/183a aber auch ihrerseits so weit westlich im zweiten Baustreifen, dass ihre Prägekraft nicht vorbildgebend auf den übrigen Baustreifen ausstrahlt. An dieser Stelle überschneiden sich - wie oben angedeutet - die Erwägungen zur Qualifizierung als Außenbereich mit der Prüfung des Einfügensgebots.
78Wohnbauvorhaben im ehemaligen zweiten Baustreifen sind im zweiten Prüfungsschritt des Einfügens evident geeignet, bodenrechtlich beachtliche und erst noch - im Wege der Bebauungsplanung - ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Sie tragen Unruhe in den schützenswerten hinteren Gartenbereich der Wohngrundstücke unmittelbar an der X.------straße , die bislang südlich nur mit unbebauten Flächen konfrontiert waren. Diese Unruhe ergibt sich zum einen aus den mit einer Wohnnutzung naturgemäß verbundenen Lebens- und Lautäußerungen, zum anderen aber auch insbesondere durch die von der Antragsgegnerin präferierte Erschließung über Stichwege von der X.------straße . Diese Stichwege müssen an den Häusern auf den Vorderliegergrundstücken vorbeiführen und setzen diese - von zweiten Seiten - zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen aus. Ohne Erschließungskonzept ist diese Bebauung nicht über Einzelzulassungen genehmigungsfähig.
792. Die Teilaufhebung verstößt zugleich in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
80a) Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das - wie gesagt - auch bei der (Teil-)Aufhebung von Bebauungsplänen zu beachten ist, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
82Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
83Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die Teilaufhebung verstoßen.
84aa) Ein Fehler im Abwägungsvorgang folgt für sich genommen aus der fehlerhaften rechtlichen Ausgangsannahme, nach der Teilaufhebung sei die Bebauung im zweiten Baustreifen nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da dies - wie gezeigt -, nicht der Fall ist, konnte der Rat nicht sachgerecht darüber entscheiden, ob auf den aufgehobenen Bebauungsplan verzichtet oder ob aus den objektiv-rechtlichen Gründen der städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) alternative planerische Lösungen für diesen Bereich gesucht werden sollen.
85Da ein Abwägungsfehler bereits aus der vorgenannten Fehleinschätzung resultiert, kann offen bleiben, ob die Abwägungsvorlage Nr. 4130/2009-2014 und die Planbegründung nicht darüber hinaus unrichtig suggerieren, § 34 BauGB werde auch für den - ganz offensichtlich Außenbereich darstellenden - dritten Baustreifen gelten. Der Wortlaut der Formulierungen auf S. 6 der Planbegründung legt diesen Schluss nahe.
86bb) Ein weiterer Abwägungsfehler ist darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer rechtlich fehlerhaften Annahme, § 34 BauGB reiche fortan zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Teilaufhebungsgebiet aus, die betroffenen Eigentümerinteressen nicht angemessen bewerten konnte.
87Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan neu ordnen - hier durch Teilaufhebung eines Bebauungsplans -, setzt eine rechtmäßige Abwägung eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen privaten und öffentlichen Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Eingriffe in privates Eigentum haben besondere Bedeutung, weil das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehört. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Um Verletzungen des Eigentumsgrundrechts insofern auszuschließen, hat der Plangeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Geschützten Bestandserhaltungsinteressen muss er durch einen möglichst schonenden Ausgleich hinreichend Rechnung tragen. Dabei ist besonders von Belang, ob und bis zu welchem Grad die Privatnützigkeit des Grundstückseigentums erhalten bleibt.
88Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, NVwZ 2012, 429 = juris Rn. 49, Kammerbeschlüsse vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18, und vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 = juris Rn. 9 f.; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4.
89Diesen - hohen - Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Sie hat die in dem aufgehobenen Bebauungsplan vorgesehenen Baurechte der zweiten und dritten Baureihe entzogen, ohne dafür einen tragfähigen - konzeptionell stimmigen - städtebaulichen Grund anführen zu können. Die nachgehende Steuerung einer Bebauung über § 34 BauGB funktioniert schon im zweiten Baustreifen nicht. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, welche die Antragsgegnerin mit Blick auf den dritten Baustreifen (zusätzlich) ins Feld führt, haben für sich kein hinreichendes Gewicht. Der Umweltbericht (siehe dort S. 21) sagt selbst, dass es sich bei der Grünlandfläche, die der dritten Baustreifen faktisch darstellt, um eine artenarme Intensiv-(Pferde-)Weide mit geringer ökologischer Wertigkeit handelt. Die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. November 2013 hervorgehobene Nachbarschaft dieser Fläche zu Naturschutzgebieten rechtfertigt ebenfalls allein - ohne stimmiges Gesamtkonzept im Übrigen - noch nicht, warum auf ihr keine Wohnbebauung zu realisieren sein soll.
90bb) Die Abwägungsfehler sind beachtlich.
91(1) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
92„Wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
93vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
94- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
95Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
96„offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
98- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
99Nr. 37 = juris Rn. 24.
100„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
101Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
102- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
103Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
104- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
105Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
106All das ist vorliegend der Fall. Die dargelegte rechtliche Fehleinschätzung der Antragsgegnerin ist wesentlich für den Abwägungsprozess und geht offensichtlich aus den Planunterlagen hervor. Sie ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil ohne sie die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass die Antragsgegnerin die Teilaufhebung nicht oder nicht so beschlossen hätte.
107(2) Die Abwägungsfehler sind schließlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Die Antragstellerin hat sie in ihrem Rügeschreiben an die Antragsgegnerin vom 21. Juni 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt.
1083. Rechtsfolge ist die Gesamtunwirksamkeit der Teilaufhebung.
109Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009- 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
111Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Teilaufhebung insgesamt unwirksam. Die sie betreffenden Rechtsfehler sind konzeptioneller Natur und erfassen sie als Ganzes. Wollte die Antragsgegnerin zumindest den zweiten Baustreifen zur Bebauung erhalten, hätte sie hierzu eine rechtmäßige planerische Lösung erarbeiten müssen. Bei dieser Sachlage scheidet eine teilweise Geltungserhaltung der Teilaufhebung aus.
112Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
114Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Stadt C. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Antragsgegnerin.
3Sie sind seit Juni 2012 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H1. , Flur 4, Flurstücke 57 und 58 mit der Bezeichnung G. -Straße 43 in C. H. ; zuvor stand das Grundstück im Eigentum der Eheleute U1. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt südlich der S-Bahnstrecke L /C. H. an der südwestlichen Seite der G1.---------straße , etwa 40 m südöstlich des Plangebiets. Das Plangebiet liegt südwestlich des Stadtzentrums von C. H. beiderseits der S-Bahnstrecke. Es umfasst eine Fläche von etwa 2,4 ha und erstreckt sich auf Verkehrsflächen zur Unterführung der Bahnstrecke und auf angrenzende Gewerbeflächen.
4Anlass der streitigen Planung war die Absicht der Deutschen Bahn AG, den innerstädtischen niveaugleichen Bahnübergang U.---------straße /I. -M. -Straße im Zusammenhang mit der Einrichtung eines elektrischen Stellwerks aufzuheben. Der Wegfall dieser Wegequerung über die S-Bahn-Gleise soll aus Sicht der Antragsgegnerin durch eine Ersatzquerung kompensiert werden. Dafür ist ein südwestlich des bisherigen Übergangs gelegenes Unterführungsbauwerk vorgesehen. Der angegriffene Bebauungsplan setzt im Hinblick darauf öffentliche Verkehrsflächen fest, die teilweise als Rampe bzw. in Troglage zwecks Unterführung der Bahnfläche angelegt sind. Es handelt sich um einen Kreisverkehr mit drei Einmündungen, zwei dieser Einmündungen setzen sich als Straßenflächen nach Nordosten in die L.---straße bzw. nach Nordwesten in die I. -M. -Straße fort. Die südlich gelegene Einmündung ist nur als Ansatz festgesetzt. Nach der Planbegründung behält sich die Antragsgegnerin die Option vor, diese südliche Einmündung in Gestalt eines Verkehrsflächenansatzes in einem gesonderten Planverfahren durch eine gesonderte Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der südlich gelegenen N. Straße zu verbinden.
5Der Plan setzt im nördlichen Bereich die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 fest.
6Für diese werden in Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen jeweils unterschiedliche Lärmemissionskontingente mit Zusatzkontingenten festgesetzt. Danach sind in den Teilflächen GE 1 und GE 2 Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche Emissionskontingente von 59 dB tags und 44 dB nachts bzw. 55 dB tags und 40 dB nachts nicht überschreiten. Ferner ist festgesetzt, dass sich die Emissionskontingente um Zusatzkontingente von jeweils 3 dB für die außerhalb des Plangebiets gelegenen Immissionsorte erhöhen und es ist festgelegt, dass die Prüfung der Einhaltung nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung Dezember 2006) erfolgt. Nach der Planbegründung ist der Planwert gegenüber dem Immissionsrichtwert der TA Lärm um 10 dB (A) reduziert, um sicherzustellen, dass das zu entwickelnde Gewerbegebiet keinen relevanten Lärmbeitrag im Umfeld liefert; die Antragsgegnerin geht danach davon aus, dass sich gleichwohl je nach der Art des jeweiligen Betriebs und der Anordnung der künftigen Gebäude eine adäquate gewerbliche Nutzung ansiedeln werde.
7Das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans verlief wie folgt:
8Nach öffentlicher Auslegung eines Vorentwurfs unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 BauGB beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 4. Juni 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans und zugleich die öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wurde am 5. September 2009 ortsüblich bekannt gemacht. Zu den vorliegenden Umweltinformationen wurde darin darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen oder Gutachten zu Verkehr, Lärmimmissionen, Luftschadstoffen sowie Eingriffen in Natur und Landschaft vorliegen. Während des Offenlageverfahrens reichte Herr I1. U1. Einwendungen als Mitglied der Bürgergemeinschaft G2.--------straße /U.---------straße ein. In dem auf den 13. Oktober 2009 datierten Einwendungsschreiben wurde unter anderem geltend gemacht, die Bebauung an der U.---------straße und der G2.--------straße sei faktisch als reines Wohngebiet anzusehen und müsse mit entsprechenden Grenzwerten geschützt werden.
9Am 19. Juli 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung. Ferner wurde ein Beschluss über die Satzungsbegründung gefasst. Weiterhin wurde mit näherer Begründung der Beschluss gefasst, u. a. die Einwendungen vom 13. Oktober 2009 nicht zu berücksichtigen. Am 31. Oktober 2011 wurde die Beschlussfassung ortsüblich bekanntgemacht.
10Die Antragsteller haben am 9. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Es fehle bereits die städtebauliche Rechtfertigung des Plans. Die in der Planbegründung genannte Absicht der Bahn, den beschrankten Bahnübergang zu schließen, sei die praktisch einzige Grundlage für die Aufstellung des Plans. Es sei aber nicht ersichtlich, dass diese Absicht definitiv sei. Auch wenn es zur Aufhebung des Bahnübergangs komme, führe dies nicht zur Notwendigkeit der Ersatzquerung. Es stünden alternative Nord-Süd-Verbindungen zur Verfügung. Der geplante Kreisverkehr ergäbe nur Sinn, wenn ein Autobahnzubringer über den alten Bahndamm geplant und realisiert werde. Einem solchen Vorhaben stünden indes nicht überwindbare Probleme im Wege. Der Plan leide ferner an Abwägungsmängeln. Dies betreffe zum Einen die Lärmproblematik. Für den Fall, dass der Autobahnzubringer im Anschluss an den Kreisverkehr realisiert werde, sei der daraus resultierende Verkehrszuwachs nicht in die gutachtlichen Prognosen eingeflossen. Auch unabhängig davon sei der LKW-Verkehr unzulänglich ermittelt worden. Die Zählungen des Verkehrsgutachtens seien nicht nachvollziehbar. In den Schallgutachten sei der teilweise Verzicht auf Stützmauern nicht nachvollzogen worden. Die Antragsgegnerin habe die Umgebung ihres Grundstücks im Bereich der G2.--------straße und U.---------straße zu Unrecht nicht als Wohngebiet eingestuft.
11Die hinzunehmende Gesamtbelastung im Falle einer Realisierung der Festsetzungen sei nicht hinlänglich in die Abwägung einbezogen worden. Das der Abwägung zugrundegelegte Luftschadstoffgutachten sei unzureichend. Der zugrundegelegte Referenzzeitraum des Jahres 2004 sei zu kurz und von einer ungewöhnlichen Häufung von Südostwetterlagen geprägt gewesen. Außerdem seien die komplizierten Strömungsverhältnisse in C. H. nicht berücksichtigt, sondern Messungen aus Q. -X. zugrundegelegt worden. Auch insoweit wirkten sich die Fehler der Verkehrsprognose aus. Abwägungsfehlerhaft sei die Planung auch deshalb, weil nicht hinreichend bedacht worden sei, ob Fußgänger und Radfahrer die Unterführung annehmen würden. Das Nebeneinander von Industrie und Wohnbebauung sei in der Abwägung ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Aus dem Plan ergäben sich Erweiterungsmöglichkeiten für den Industriebetrieb der St. H2. J. G+H AG, dies führe zu einer Verschärfung der Situation.
12Die Antragsteller beantragen,
13den Bebauungsplan Nr. 2433 U.---------straße , veröffentlicht am 31. Oktober 2011, für unwirksam zu erklären.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Sie trägt vor: Der Antrag sei nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Die Antragsteller könnten sich als Rechtsnachfolger nicht auf die von der Bürgergemeinschaft im Offenlageverfahren abgegebene Stellungnahme berufen, denn solche Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB seien nicht in dem Sinne grundstücksbezogen, dass sie auch für Rechtsnachfolger wirkten. Abgesehen davon sei die Stellungnahme der Bürgergemeinschaft auch nicht als ausreichende Einwendung der Voreigentümer zu werten; daraus ergebe sich nicht, dass Herr U1. Grundstückseigentümer oder Miteigentümer und in dieser Eigenschaft vom Bebauungsplan betroffen sei, entgegen den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO werde damit keine Möglichkeit einer Verletzung abwägungsbeachtlicher eigener Interessen aufgezeigt. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Es fehle nicht an der Planrechtfertigung. Mit Blick auf die Intention der §§ 2, 3 EKreuzG sei die Beseitigung des bisherigen höhengleichen Bahnübergangs vernünftigerweise geboten. Der Plan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Insbesondere seien die für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller maßgeblichen Lärmgrenzwerte für Mischgebiete nach der 16. BImSchV und die entsprechenden Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Für die Feststellung der planbedingten Lärmbelastung sei nur auf die jetzt geplante Verkehrsanlage abzustellen. Für eine Verbindung zur N. Straße sei lediglich ein Ansatz festgesetzt worden; insoweit bedürfe es aber ebenso wie für eine Anbindung an die A 4 einer gesonderten Planung. Der Gutachter habe zu Recht die für ein Mischgebiet geltenden Werte zugrundegelegt. Die Wohnbebauung an der G2.--------straße und der U.---------straße sei an drei Seiten von Gewerbegebieten umgeben. Das Grundstück der Antragsteller grenze rückwärtig an ein Industriegleis. Wegen der damit bestehenden Gemengelage könne nur die Einhaltung von Mischgebietswerten beansprucht werden. Auch die Beurteilung der Luftschadstoffbelastung sei nicht abwägungsfehlerhaft. In der aktualisierten Begutachtung vom 17. Februar 2011 seien Einwände der Bürgergemeinschaft gegen Annahmen eines früheren Gutachtens zu den Wind- und Ausbreitungsverhältnissen berücksichtigt worden.
17Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans sowie die Übersichten und Genehmigungsvorgänge Bezug genommen, die sich auf gewerbliche Nutzungen in der Umgebung des Grundstücks der Antragsteller beziehen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Der Antrag hat Erfolg.
21Der Antrag ist zulässig.
22Die Antragsteller sind antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 4 CN 10.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58.
24Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998
26- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
27Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Anhaltspunkte für eine abwägungserhebliche Lärmzunahme ergeben sich aus den gutachterlichen Feststellungen, die die Antragsgegnerin zu den Aufstellungsakten genommen hat; danach resultiert aus dem Planfall jedenfalls für den rückwärtigen Bereich der nach Südwesten gerichteten Gebäudefront eine nicht unerhebliche Zunahme von Verkehrslärmimmissionen.
28Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
29Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Es genügt, wenn zumindest eine Einwendung erhoben worden ist, die im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgt wird.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010
31- 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62.
32Zwar haben die Antragsteller während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs persönlich keine Einwendungen erhoben. Ihnen kann indes die Einwendung ihres Rechtsvorgängers, des früheren Miteigentümers I1. U1. , zugerechnet werden, die dieser im Rahmen der Sammeleinwendung unter der Bezeichnung Bürgergemeinschaft G2.--------straße /U.---------straße eingereicht hatte.
33Ob der Eigentümer von den nachteiligen Wirkungen von Festsetzungen bereits bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans betroffen wird oder als Grundstückserwerber erst nachträglich in die Eigentümerposition einrückt, spielt für die Antragsbefugnis keine entscheidende Rolle. Wie aus § 1 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, bilden den Regelungsgegenstand bauplanerischer Festsetzungen die bauliche und die sonstige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Die durch den Bebauungsplan vermittelte baurechtliche Qualität hängt nicht von den jeweiligen Eigentums- oder Besitzverhältnissen ab. Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, ein wechselnder Kreis von Personen erleiden, dem als Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter nebeneinander oder nacheinander Rechte an einem bestimmten Grundstück zusteht.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom
3525. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -,
36BRS 65 Nr. 52.
37Die gleichen Erwägungen gelten mit Blick auf die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine in ordnungsgemäßer Weise erhobene Einwendung eines Rechtsvorgängers dem Rechtsnachfolger im Grundeigentum in präklusionshindernder Weise zugerechnet werden kann.
38Vgl. etwa Sächs. OVG, Urteil vom 20. April 2011 - 1 C 31/08 -, juris.
39Anders als die Antragsgegnerin hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die Einwendung des Rechtsvorgängers der Antragsteller inhaltlich den Anforderungen an eine präklusionshindernde Einwendung im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO genügte. Dies gilt auch, soweit man hierfür eine Berufung auf eine Betroffenheit als (Mit-)Eigentümer verlangt. Inhaltlich wurde darin u. a. beanstandet, das Gebiet mit der Wohnbebauung sei im Rahmen der Begutachtung zu Unrecht nicht als Wohngebiet, sondern als Bereich mit einer geringeren Schutzwürdigkeit eingestuft worden. Dass dieser Einwand von Herrn U1. als (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks unter Berufung auf diese Rechtsposition erhoben wurde, ergibt sich der Sache nach ohne Weiteres aus dem Inhalt des Schreibens und der Unterzeichnung unter Angabe der Anschrift in dem angesprochenen Bereich.
40Der Antrag ist auch begründet.
41In Betracht kommende Verstöße gegen Verfahrensrecht sind allerdings mangels rechtzeitiger Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Dies gilt für einen Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB,
42vgl. zu dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 4 BN 7.12 - , juris,
43ebenso wie für den Mangel des Hinweises auf vorliegende Umweltinformationen gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB.
44Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13. NE -, juris, m. w. N.
45Der Plan leidet aber an einem durchgreifenden beachtlichen materiellen Mangel,
46weil die Festsetzung der Lärmemissionskontingente jedenfalls in dem Gebiet GE 2 rechtswidrig ist und dies zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt.
47Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente für das Baugebiet GE 2 entbehrt einer rechtlichen Grundlage; sie steht nicht mit der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Einklang.
48Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten nach Maßgabe der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung - Ausgabe Dezember 2006) in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bauleitplanerisch geregelt werden und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gemäß der DIN 45691 für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden. Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet mit Blick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Betriebs- oder Anlagenbezug allerdings grundsätzlich intern anhand der zulässigen Schalleistungspegel in einzelne Teilgebiete gegliedert werden. Daran fehlt es regelmäßig, wenn für das gesamte Baugebiet ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt wird, da ein solches Kontingent regelmäßig nicht hinreichend geeignet ist, das Emissionsverhalten einzelner Betriebe oder Anlagen zu steuern.
49Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, BauR 2014, 59.
50Die Anwendung der Lärmemissionskontingentierung in einem Bebauungsplanverfahren dient nicht nur dazu, die Belastung außerhalb des Plangebiets liegender Immissionsorte zu begrenzen. Die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Kontingentierung bezweckt zugleich eine sachgerechte Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen den einzelnen Betrieben oder Anlagen, die nicht notwendig gleichmäßig, sondern auch - nach hinreichend tragfähigen sachlichen Kriterien - gestaffelt oder auf sonstige Weise unterschiedlich erfolgen kann.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 2011
52- 8 A 320/09 -, NWVBl. 2011, 468.
53Der mithin nach Wortlaut und Zweck des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO notwendige Betriebs- oder Anlagenbezug ist hier nicht hinreichend gewahrt.
54Nach der vorliegenden Angebotsplanung, wie sie sich aus den Planfestsetzungen unter Berücksichtigung der Planbegründung ergibt, können sich auf der Teilfläche 2, die sich mit dem als Baugebiet festgesetzten, 6600 qm großen Gewerbegebiet GE 2 deckt, mehrere Betriebe bzw. Anlagen ansiedeln. Das entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung der Antragsgegnerin und der offenen Erwägung in dem der Festsetzung zugrunde gelegten Gutachten der B. d. (Stand Oktober 2010), die für die Kontingente gewählten Teilflächen ergäben sich aus der vorgesehenen Nutzung.
55Es fehlt vor diesem Hintergrund an einer erforderlichen Gliederung dieses Baugebiets GE 2 in für die Nutzung durch Betriebe bzw. Anlagen in Betracht kommende Teilflächen. Eine hinreichende Gliederung des Baugebiets wird durch die Differenzierung zwischen den Teilflächen 1 und 2 schon deshalb nicht bewirkt, weil es sich dabei auch nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck gelangten Verständnis der Antragsgegnerin jeweils um eigenständige Baugebiete handelt und keine interne Gliederung innerhalb des Baugebiets GE 2 erfolgt.
56Eine solche Gliederung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Inwieweit dies in Betracht kommt, wenn eine Projektorientierung eines Plans im Sinne hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Nutzung nur durch einen Betrieb bzw. eine Anlage vorliegt, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil es an einer solchen Konstellation fehlt. Die bisherige gewerbliche Nutzung durch eine größere Halle muss insoweit außer Betracht bleiben, weil diese für die Erstellung der Verkehrsfläche in Fortsetzung der I. -M. -Straße nördlich der Bahnstrecke beseitigt werden muss. Soweit die Antragsgegnerin in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, bei Erlass des Plans habe die Vorstellung bestanden, der nördlich des Plangebiets gelegene Industriebetrieb werde sich auf die gesamte Fläche erweitern, ist dies - unstreitig - weder im Plan noch in dessen Begründung konkret zum Ausdruck gelangt.
57Es bedarf ebenfalls keiner abschließenden Klärung, ob eine hinreichende Festsetzung von Teilflächen darin liegen kann, dass ein Plangeber auf die DIN 45691 Bezug nimmt und sich ausweislich der Planbegründung darauf verlässt, dass eine gleichmäßige rechnerische Unterteilung in ausreichend kleine Flächenelemente mit übereinstimmenden Teilkontingenten nach Maßgabe von Nr. 4.5 der DIN 45691 erfolgen kann. Denn eine solche Vorstellung der Antragsgegnerin lässt sich der Satzungsbegründung nicht entnehmen, sie ist im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht worden.
58Nach alledem ist nicht hinreichend sichergestellt, dass das für das Gewerbegebiet GE 2 vorgesehene Kontingent das Emissionsverhalten einzelner Betriebe oder Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu steuern vermag.
59Dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
60Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009
62- 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1.
63Es kann hier nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin die Festsetzung des Baugebiets GE 2 ohne die Regelungen zu dem Lärmemissionskontingent erfolgt wäre. Die Festsetzung des Lärmemissionskontingents für das GE 2 ist nach der Planbegründung vielmehr ein wesentliches Element zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Plangebiet und der Umgebung.
64Die daraus resultierende Unwirksamkeit dieser Gebietsfestsetzung des GE 2 erfasst die Festsetzung auch des benachbarten Baugebiets GE 1 - dessen Lärmkontingentierung im Übrigen ohnehin an dem gleichen Fehler leiden dürfte -, denn ausweislich der Planbegründung handelte es sich um eine einheitliche Konzeption für die Entwicklung der Flächen nördlich der Bahnstrecke als Standort für nicht störende Betriebe.
65Damit entfällt zugleich ein wesentliches Element der gesamten planerischen Konzeption. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung davon aus, dass die veränderte Verkehrsführung eine Neuordnung der angrenzenden Gewerbeflächen erforderlich macht. Danach ist die Konzeption nicht allein auf die Schaffung einer Ersatzquerung, sondern auch auf die Entwicklung der nördlich der Bahnstrecke vorgesehenen Gewerbeflächen gerichtet. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die in Rede stehenden Verkehrsflächen ohne die - wie oben dargelegt - unwirksamen Festsetzungen der Baugebiete nach § 8 BauNVO festgesetzt worden wären.
66Auf die von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen kommt es mithin für die Entscheidung des Senats nicht an. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass Vieles dafür spricht, dass ihre Einwände gegen die Planung nicht durchgreifen; dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur Planrechtfertigung und ihre Auffassung, die maßgebliche Umgebung ihres Grundstücks hätte bei der Abwägung planungsrechtlich als Wohngebiet eingestuft werden müssen.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
69Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" der Stadt H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 404 „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" zwischen Auf der L. – BAB – V. Straße (B ) – Halde T1. Feld (im Folgenden: Bebauungsplan).
3Mit dem Bebauungsplan sollen nach der Planbegründung im Hinblick auf die langfristigen Entwicklungsperspektiven und Flächenbedarfe des Chemieparks T. ergänzend zu dem bestehenden Standort weitere industriell nutzbare Flächen planungsrechtlich gesichert werden, um so die Möglichkeit zur Ansiedlung weiterer chemischer Produktionsanlagen zu schaffen und damit den Chemiepark T. nachhaltig zu stärken. Das Plangebiet umfasst 57,9 ha. Davon sind 32,26 ha als Industriegebiet, 0,59 ha als Verkehrsfläche, 4,35 ha als Fläche für die Ver- und Entsorgung, 11,08 ha als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie 9,62 ha als private Grünfläche festgesetzt.
4Die baulich nutzbaren Flächen rücken bis circa 1.000 m an den N. Stadtteil Q. heran, an dessen südwestlicher Grenze sich das Wohngrundstück des Antragstellers befindet. Der Bebauungsplan überplant einen Bereich, der vor allem landwirtschaftlich und als Baustelleneinrichtung, als so genannter Fremdfirmenhof, genutzt wird.
5Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 18. März 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in Form einer Bürgerversammlung am 14. Juli 2010 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 22. Juni 2010. Die erste öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 10. Januar 2011 bis zum 11. Februar 2011, die zweite öffentliche Auslegung des in Teilen aktualisierten Bebauungsplans in der Zeit vom 27. Juni 2011 bis 28. Juli 2011 durchgeführt.
6Im Aufstellungsverfahren sind verschiedene Gutachten erstellt und Untersuchungen vorgenommen worden: Fachbeitrag Entwässerung (Bauplan GmbH X. + Partner 2010), Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Landschaft + Siedlung GbR 2011), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Landschaft + Siedlung GbR 2010), Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und zu den Anforderungen des Abstandserlasses (N1. -C. 2010), Verkehrstechnischer Fachbeitrag (Bauplan GmbH X. + Partner 2010 mit ergänzender Stellungnahme 2011), Verkehrsuntersuchung zur beabsichtigten Entwicklung des Chemieparks T. in H1. (C1. C2. X1. - Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH 2010), FFH-Vorprüfung einschließlich lmmissionsprognose für die Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2010), Störfallgutachten / Gutachterliche Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans (V2. GmbH 2011), Kurzgutachten über Lichtimmissionen (TÜV Rheinland 2011), Untersuchung der Vorbelastungssituation durch Lichtimmissionen (N1. -C. 2011), Fackelaktivitäten im Bereich des Chemieparks T. der Ruhr P. GmbH (N1. -C. 2011), Vorprüfung von möglichen Geruchsbelästigungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2011), Vorprüfung von möglichen Benzolimmissionen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2011).
7Die letzten fünf der aufgeführten Gutachten waren nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie wurden erst im Nachgang zur zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt. Danach wurde der Umweltbericht insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Planung in Form von zusätzlichen Immissionen von Licht, Gerüchen und Schadstoffen ergänzt beziehungsweise geändert. In der Vorlage zum Satzungsbeschluss heißt es hierzu zusammenfassend, dass der Schwerpunkt der Anregungen beider öffentlicher Auslegungen des Planentwurfs das Thema Benzol betroffen habe. Dies gehe auch aus mehreren Presseartikeln in den letzten Monaten hervor. Deshalb sei das Schwerpunktthema Benzol-Emissionen nach der letzten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs noch einmal besonders intensiv betrachtet worden.
8Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 15. September 2010, 7. Februar 2011, 24. und 27. Juli 2011 Einwendungen gegen die Planung. In seiner Sitzung am 27. September 2012 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht.
9Am 10. Oktober 2013 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu seiner Begründung macht er geltend: Der Bebauungsplan leide an einem Verfahrensmangel, weil eine dritte Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen, nachdem die Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts inhaltlich wesentlich geändert worden sei. Es seien fünf neue fachliche Stellungnahmen eingeholt worden und es habe nicht unwesentliche Änderungen in der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichtes gegeben. Die Wesentlichkeit dieser Änderungen lasse sich bereits an dem Umfang der nachträglich eingeholten Stellungnahmen ablesen. So habe die Begründung des Bebauungsplans bei der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nur 76 Seiten, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dagegen 100 Seiten umfasst. Das Anwachsen der Seitenzahl basiere maßgeblich darauf, dass in die Begründung und auch in den Umweltbericht neue Textpassagen eingefügt worden seien, etwa in der Begründung zu den Nrn. 8.4.1 (Gewerbelärm) und 8.4.4 (Luftschadstoffe) sowie im Umweltbericht zu den Nrn. 10.4.1 (Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt, Grundlagen und Bewertung), 10.4.5 (Klima/Luft), 10.4.7 (Kultur und sonstige Sachgüter) und 10.8 (geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen [Monitoring]). Die besagten Änderungen beträfen vor allem die Belastung der Luft durch Benzol. Sie seien wegen der von der Bürgerinitiative „g T1. Feld“ angeführten Benzolvorbelastung und der Durchführung entsprechender Kontrollmessungen für erforderlich erachtet worden.
10Auch wenn an die städtebauliche Erforderlichkeit keine hohen Anforderungen gestellt würden, was das Planungsbedürfnis angehe, so bedürfe es mit Blick auf die vorzunehmende Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gleichwohl einer inhaltlich und sachlich überprüfbaren Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Planung sprächen. Sonst sei eine gerechte Abwägung mit denjenigen Belangen und Rechten, die nach dem Ergebnis der Abwägung hintangestellt werden sollten, nicht möglich. Eine nachvollziehbare und konkrete Ermittlung der Vorteile der Planung sei ebenso wenig ersichtlich wie ein konkreter Beleg für die Alternativlosigkeit der Planung am vorgesehenen Standort. Vielmehr würden nur Erwartungen formuliert. Dass eine unmittelbare Anbindung des Plangebietes an die bestehenden Anlagen des Chemieparks T. notwendig sei, werde im Aufstellungsverfahren nicht näher belegt, sondern nur auf ein wenig aussagekräftiges Zitat zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen. Mit Blick auf die tatsächlich bestehenden Probleme beim Immissionsschutz, sei, sofern diese sich in einem neuen Planverfahren nicht ohnehin als unüberwindbare Hindernisse herausstellten, ein deutliches Mehr an Erläuterung notwendig, um die durch die Planung nachteilig betroffenen Belange im Rahmen der Abwägung hinter die für das Vorhaben sprechende Belange zurückstellen zu können. Hinzu komme, dass die geplante Norderweiterung des Chemieparks T. eine Verlagerung von Betriebsteilen oder sogar des gesamten Betriebes von dem bisherigen Standort I. in das Plangebiet ermögliche. Damit werde die Entstehung einer Industriebrache in I. begünstigt.
11Besonders problematisch erweise sich die Planung mit Blick auf den Schutz der benachbarten Bevölkerung. Die Planung verstoße gegen den Trennungsgrundsatz. Im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbeeinträchtigung sei fraglich, ob die Annahme einer Gemengelage für Teilbereiche von N2. -Q. , die Bildung von Zwischenwerten, die Einordnung des Fackelbetriebes als seltenes Ereignis, die Einstufung des Gebietes zwischen C3. Straße und südlich der E.---straße als faktisches allgemeines Wohngebiet sowie die Auswahl des Immissionspunktes IP E korrekt seien. Die Aussagen über die historische Entwicklungen der Wohnbebauung in N2. -Q. und der industriellen Nutzung im Bereich T. seien nicht belegt, sondern lediglich eine auf Vermutungen gestützte Behauptung. Der bei der Abwägung zugrunde gelegte Schutzanspruch der Wohngebiete in N2. -Q. von 40 dB(A) nachts sei nicht gesichert. Das Wohngebiet, in dem sein, des Antragstellers, Grundstück liege, sei bereits im Jahre 1969 weitestgehend fertiggestellt gewesen, während weite Teile des nördlichen Betriebsgeländes des Chemieparks T. noch landwirtschaftlich genutzt worden seien. Mit der Planung werde zum Nachteil der Bewohner N2. -Q1. erst eine Gemengelage geschaffen oder eine solche jedenfalls verschärft.
12Die Abwägung sei zudem hinsichtlich des zu erwartenden Fackelbetriebs zu beanstanden. Dies gelte auch, wenn für die überwiegende Zahl von lärmerzeugenden Fackelereignissen Nr. 7.1 der TA Lärm gelte, weil es sich um betriebliche Notstände handele. Soweit solche betrieblichen Notstände nur rund 20 Mal im Jahr aufträten, seien sie zwar nach der TA Lärm zu vernachlässigen, nicht aber bei der Ermittlung und Abwägung im Aufstellungsverfahren.
13Hinsichtlich des Luftschadstoffs Benzol und der Belastung der Umgebung mit Feinstäuben sei nicht erkennbar, dass dem Gebot der Konfliktbewältigung hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, die Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit Luftschadstoffen auf nachfolgende Genehmigungsverfahren zu verlagern, ändere daran nichts. Hier sei die Verlagerung der Konfliktlösung wegen unzureichender Prognosen zukünftiger Entwicklungen im Plangebiet fehlerhaft. Eine Datenbasis, die eine sichere Prognose zur Bewältigung der aufgezeigten Konflikte im nachgelagerten Genehmigungsverfahren erlaube, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig lasse sich feststellen, dass und wie sich der Rat mit dem Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB (Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität) bei der Abwägung auseinander gesetzt habe. Es lägen mithin ein erhebliches Ermittlungsdefizit und ein teilweiser Abwägungsausfall vor. Der Immissionsgrenzwert der 39. BImSchV sei ein absoluter Maximalwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Die Unterschreitung dieses Wertes bedeute keineswegs, dass die Belastungssituation gesundheitlich unbedenklich sei.
14Gar keiner näheren Betrachtung unterzogen und dementsprechend auch nur unzureichend abgewogen worden sei die mögliche Belastung der Anwohner mit Feinstaub. Der Rat habe sich mit der Festsetzung begnügt, dass innerhalb des Plangebietes nur gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden dürften. Welche Rückstände bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe entstünden und welchen Beitrag der sonstige nach dem Bebauungsplan zulässige Anlagenbetrieb zu der Belastung der Umgebung mit PM10 und PM2,5 leisten werde, bleibe völlig unklar, obwohl erkennbar gewesen sei, dass es im Plangebiet und vermutlich auch in den benachbarten Gebieten bereits eine handlungsbedürftige Belastung mit Feinstäuben gebe. Auch der Einsatz von gasförmigen Brennstoffen führe zur Freisetzung von Feinstäuben wie die Emissionserklärung 2012 für den Chemiepark T. zeige. Bei Umsetzung der Planung werde es zu einer Zunahme von Feinstaubemissionen kommen, die noch näher an die Wohngebiete in N2. -Q. heranrückten. Es sei davon auszugehen, dass auch dem Rat völlig unklar gewesen sei, welche schädlichen Auswirkungen von den vorhandenen und von den durch die Planung ermöglichten Industrieanlagen auf die Luft ausgingen.
15Eine besondere Rolle bei der Prognose der Luftschadstoffbelastung spielten neben den Stoffströmen als solchen auch die benachbarten Emittenten und die Überlagerung ihrer Emissionen mit den im Plangebiet noch zu erwartenden. Auch in diesem Zusammenhang sei das zeitweise Abfackeln von Gasen zu berücksichtigen, wie die Betriebsstörung Ende März 2015 beispielhaft gezeigt habe. Dabei sei eine große Menge an unbestimmten Abgasen und tonnenweise nicht verbrannter Luftschadstoffe bei nur einem Fackelvorgang in die Luft abgegeben worden.
16Unbeachtet geblieben seien die Dampfschwaden, die von den südwestlich des Plangebietes gelegenen lndustrieanlagen und vor allem von dem Kraftwerk E.P1. T. ausgingen. Auch im Plangebiet könnten Dampfschwaden entstehen. Sie führten zur Verschattung der Geländeoberfläche und spielten bei der Luftbelastung, insbesondere bei der Deposition von Luftschadstoffen, eine beachtliche Rolle. Außerdem trügen sie zur Bildung von Säuren bei. Da das Plangebiet in der Hauptrichtung der Abgasfahne des Kraftwerks E.P1. T. und des Chemieparks T. liege, dürften die dort entstehenden Dampfschwaden auch das Plangebiet erreichen. Da im Plangebiet selbst Luftschadstoffe emittiert und möglicherweise auch Dampfschwaden gebildet würden, hätte es gerade mit Blick auf die weiter entfernt in der Hauptwindrichtung gelegenen Wohngebiete und das nördlich an das Plangebiet angrenzende Naturschutzgebiet einer eingehenden Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Dampfschwaden und Säuren sowie der Deposition von Luftschadstoffen bedurft.
17Schließlich sei die Planung auch hinsichtlich der Abwägung der denkmalrechtlichen Belange in Bezug auf die Wasserburg M. fehlerhaft. Zwar habe die Verwaltung im Aufstellungsverfahren die Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde eingeholt, doch seien deren Feststellungen nicht zutreffend. Sie entsprächen nicht den Eintragungen in der Denkmalliste. Dort sei die M1.---------allee als ein wesentliches charakteristisches Merkmal des Denkmals vermerkt. Im Übrigen sei nicht in die Abwägung eingestellt worden, wie die Einwirkungen von Lärm, Luftschadstoffen und Gerüchen auf die Wasserburg M. aus Sicht des Denkmalschutzes zu bewerten seien. Zu erwarten sei jedenfalls auf lange Sicht eine planbedingte nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, der öffentlichen Wahrnehmung und der Nutzung des Denkmals.
18Der Antragsteller beantragt,
19den Bebauungsplan Nr. 404 „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" der Stadt H. für unwirksam zu erklären.
20Die Antragsgegnerin beantragt,
21den Antrag abzulehnen.
22Zur Begründung trägt sie vor: Eine dritte Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht erforderlich gewesen. Der Planentwurf sei nach der zweiten öffentlichen Auslegung weder in seinen textlichen noch in seinen zeichnerischen Festsetzungen geändert worden. Die Einholung neuer Gutachten sei kein Grund für eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn die Erkenntnisse aus den Gutachten nur zu einer Anpassung der Begründung des Bebauungsplans und nicht zu einer Änderung seiner Festsetzungen führten.
23Die Problematik der Lichtimmissionen und die durch die Vorbelastung erhöhten Werte für Benzol seien bereits in dem öffentlich ausgelegten Umweltbericht angesprochen. Gänzlich neue Informationen seien in den später vorgelegten Untersuchungen nicht enthalten. Die Angaben in dem öffentlich ausgelegten Umweltbericht seien geeignet gewesen, potenzielle Einwender auf die angesprochenen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen, sodass die mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs beabsichtigte Anstoßfunktion gegeben gewesen sei. Dementsprechend habe der Antragsteller in seinen Einwendungsschreiben die Themen Lichtimmissionen, Geruch, Benzol und Fackeln selbst angesprochen. Ein Verstoß gegen die Beteiligungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nach der Rechtsprechung stets ausgeschlossen, wenn im Aufstellungsverfahren eingeholte Gutachten zwar nicht selbst öffentlich ausgelegt, die von ihnen untersuchten Fragen aber im Umweltbericht angesprochen worden seien, sodass der Bürger die Auswirkungen der Planung insoweit habe abschätzen können. Nichts anderes gelte im Rahmen des § 4a Abs. 3 BauGB und zwar auch für die Untersuchungen zum Abfackeln von Gasen und zu Geruchsbelästigungen. Zwar fänden sich Aussagen zu diesen Untersuchungsgegenständen nicht in den öffentliche ausgelegten Unterlagen, doch kämen die beiden genannten Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass insoweit erhebliche planbedingte Auswirkungen gerade nicht zu erwarten seien. Außerdem habe es sich nicht um vollständig neue Ermittlungen gehandelt, sondern – angestoßen durch die bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gewonnenen Erkenntnisse – um Abschätzungen anhand eines Vergleichs zwischen dem bestehenden Industriestandort und den geplanten Anlagen. Nach dem Zweck der gesetzlichen Beteiligungsvorschriften könnten in einem solchen Fall ergänzende Unterlagen zum Abwägungsmaterial genommen werden, ohne dass es einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bedürfe. Es entspreche gerade dem Sinn des Beteiligungsverfahrens, dass der Plangeber gegebenenfalls die Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen ergänze.
24Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Er sei Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzeptes zur Stärkung des Verarbeitungs- und Produktionsstandortes der chemischen Industrie in T. , für dessen Erweiterung und langfristige Entwicklung er unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft und des Immissionsschutzes im Umfeld der vorhandenen Nutzungen die planungsrechtliche Grundlage schaffe. Etwaige dauerhafte Vollzugshindernisse seien nicht ersichtlich und würden auch vom Antragsteller nicht konkret aufgezeigt.
25Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Eine Prüfung von Standortvarianten habe im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes stattgefunden. Entscheidendes Argument für den gewählten Standort sei seine Nähe zu den Flächen der bereits vorhandenen Werksanlagen. Neben der Ausrichtung auf das Marktumfeld, nämlich die Möglichkeit der Lieferung chemischer Vorprodukte aus den schon vorhandenen Produktionsanlagen (Stoffstromverbund), bringe die Errichtung weiterer Petrochemie- beziehungsweise Chemieausbaustufen durch Synergien einen Kostenvorteil mit sich, sodass der bestehende Standort langfristig gestärkt werde. Durch die Mitbenutzung von bestehenden Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel der Anlagen zur Dampferzeugung, der Werksfeuerwehr, des Eisenbahnanschlusses und der Kläranlage werde die Auslastung dieser Einrichtungen am Standort T. verbessert, wodurch die Kosten ebenfalls gesenkt werden könnten. Günstig sei auch die Möglichkeit, Strom aus dem unmittelbar neben dem Chemiepark T. gelegenen Kraftwerk zu beziehen. Andere denkbare Standorte, die den speziellen Konzeptanforderungen (direkte Anbindung an die bestehenden Industrieanlagen und ausreichender Abstand zur Wohnbebauung) gerecht würden, gebe es nicht. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Nähe eines geplanten Baugebietes zu bestimmten vorhandenen Nutzungen eine Zurückstellung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 BImSchG rechtfertigen könne. Durch die Planung komme es nicht zu immissionsschutzrechtlich unverträglichen Zuständen. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers seien unbegründet.
26Die Abwägung der Belange des Schallimmissionsschutzes sei fehlerfrei erfolgt. Mit der Feingliederung der Baugebiete entsprechend der Abstandsliste und der festgesetzten Lärmemissionskontingente habe der Rat ausreichende Maßnahmen getroffen, um die Verträglichkeit mit den umliegenden Nutzungen sicherzustellen. Den Gebietscharakter der bebauten Flächen in N2. -Q. habe er zutreffend als Gemengelage im Sinne der TA Lärm eingeschätzt. Von einer Gemengelage sei auszugehen, wenn die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirke. Für die gewählten Immissionsorte D und E im Wohnsiedlungsbereich von N2. -Q. sei ein solcher prägender Einfluss des Chemieparks T. anzunehmen. Die vom Antragsteller selbst zitierte Planbegründung stelle ausführlich das über Jahrzehnte gewachsene Nebeneinander der Wohnnutzungen im Süden von N2. und der gewerblichen Anlagen im Norden von H1. dar. Trotz der Entfernung von über einem Kilometer Luftlinie mache sich der Lärm dieser gewerblichen Anlagen als eine über den einschlägigen Immissionsrichtwerten liegende Vorbelastung in den besagten Wohngebieten bemerkbar. In der gegebenen Gemengelage habe der Rat mit der Korrektur der Nachtrichtwerte am Immissionsort D von 35 dB(A) auf einen Zwischenwert von 40 dB(A) und am Immissionsort E von 35 dB(A) auf einen Zwischenwert von 37,5 dB(A) den betroffenen Anwohnern einen zutreffenden Schutzstatus zuerkannt. Für die Höhe der Zwischenwerte sei nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien seien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei. Angesichts der ersten Betriebsansiedlungen im Bereich T. in den 1930erJahren und der Aufnahme besonders lärmintensiver Produktionstechniken in den 1960er und 1970er Jahren sei offensichtlich, dass das Nebeneinander von Chemiestandort und Wohnnutzungen seit mehreren Generationen andauere und inzwischen in vielen Wohnhäusern ein Wechsel der Bewohner stattgefunden habe, sodass vielen der heutigen Anwohner der Zustand ohne die Nachbarschaft der chemischen lndustrie in T. nicht mehr erinnerlich sei. In einer solchen Situation komme es nicht mehr entscheidend darauf an, welche Nutzung zuerst da gewesen sei.
27Die Abwägung der Belange des Schallimmissionsschutzes sei auch im Hinblick auf die Beurteilung des Abfackelns von Gasen nicht zu beanstanden. Durch die festgesetzten Emissionskontingente sei sichergestellt, dass an allen Immissionsorten die Richtwerte gemäß Nr. 6.1 TA Lärm beziehungsweise an den Immissionsorten D und E die Zwischenwerte nach Nr. 6.7 TA Lärm nicht überschritten würden. Im Plangebiet entstehende Anlagen müssten diesen Schutzstandard beachten. Zusätzlicher Festsetzungen im Hinblick auf besondere Betriebszustände habe es nicht bedurft. Die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall Richtwertüberschreitungen zugelassen werden könnten, habe der Rat nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen dürfen. Über den Umgang mit seltenen Ereignissen sei sachgerecht erst im Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
28Auch die Abwägung der übrigen Belange des Immissionsschutzes sei fehlerfrei erfolgt. Die Auseinandersetzung des Rates mit den Belangen der Luftreinhaltung sei nicht zu beanstanden. Dies gelte sowohl für die erst im Verlauf des Aufstellungsverfahrens festgestellte Benzol-Belastung am vorhandenen Industriestandort als auch im Hinblick auf den Feinstaub. Der Rat habe sich intensiv mit der Benzol-Problematik befasst. Nachdem die Bürgerinitiative „g T1. Feld“ Zweifel an der Zulässigkeit der Planung wegen der gegebenen Benzol-Vorbelastung geäußert habe, seien in Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) fünf Messpunkte im Umfeld der bestehenden Raffinerie im Chemiepark T. eingerichtet worden. Die dort gewonnenen Messergebnisse seien in das weitere Aufstellungsverfahren einbezogen und umfassend gewürdigt worden. Der Rat sei nicht gehalten gewesen, ein weiteres Luftschadstoffgutachten einzuholen oder das Aufstellungsverfahren für die Dauer einer das volle Kalenderjahr umfassenden Messperiode auszusetzen. Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnisse zur Benzol-Vorbelastung genügten vielmehr den an die Ermittlung der Abwägungsbelange zu stellenden Anforderungen. Aufgrund der Messergebnisse für die Monate September 2011 bis Mai 2012 sei ohne Weiteres der Schluss berechtigt gewesen, dass durch die vorhandene Raffinerie in der Vergangenheit zwar einzelne Belastungsspitzen aufgetreten seien, dies aber weder die Vollziehung des Bebauungsplans hindere noch im Zusammenhang mit der Planung gesundheitlich bedenkliche Zustände erwarten lasse. Auch nach Einschätzung der Bezirksregierung N3. als zuständiger Überwachungsbehörde sei die mit der Raffinerie zusammenhängende Benzol-Problematik mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung beherrschbar. Derzeit laufe bei der Bezirksregierung N3. ein Verfahren zur Aufstellung eines entsprechenden, betriebsbezogenen Luftreinhalteplans für den Chemiepark T. . Sofern der Antragsteller darüber hinausgehende Maßnahmen verlange, verkenne er die Bedeutung der 39. BlmSchV bei der Bauleitplanung. Wie er selbst ausführe, ergebe sich der die Schadstoffbelastung der Luft betreffende Konflikt nicht aus der Planung selbst, sondern aufgrund der Vorbelastung durch die vorhandene Raffinerie. Dass durch die Schaffung von Baurecht für weitere petrochemische Anlagen Maßnahmen der Luftreinhalteplanung konterkariert würden, sei nicht zu befürchten. Zu Unrecht bemängele der Antragsteller, dass nicht weitere Ermittlungen und Prognosen zur Feinstaubbelastung angestellt worden seien. Aus den bereits dargestellten Gründen habe der Rat die nähere Befassung mit diesen Belangen nachfolgenden Verwaltungsverfahren, nämlich dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie der Luftreinhalteplanung, überlassen dürfen. Mit der Festsetzung, dass im Plangebiet nur gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden dürften, die gegenüber festen oder flüssigen Brennstoffen grundsätzlich emissionsärmer verbrennen würden, habe der Rat zudem Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung im Plangebiet vorgegeben. Dass darüber hinaus weitere Schutz- oder Minderungsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung denkbar wären, die der Rat abwägungsfehhaft außer Acht gelassen habe, lege der Antragsteller nicht dar.
29Schließlich habe der Rat die die Wasserburg M. betreffenden Belange des Denkmalschutzes nicht verkannt und den Ausgleich auch nicht in einer Weise vorgenommen, die zur Gewichtigkeit dieses Belangs außer Verhältnis stehe. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals könne wegen der beschränkten Sichtbeziehungen zwischen diesem und den künftigen Anlagen im Plangebiet ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, dem Interesse der Standortsicherung wegen der besonderen Bedeutung der chemischen Industrie für die Stadt ein höheres Gewicht beizumessen als dem Belang des Denkmalschutzes.
30Die Beigeladene beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Wortlaut des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei eindeutig und beziehe sich auf den Entwurf des Bebauungsplans. Der Umweltbericht sei demgegenüber als Teil der Begründung des Bebauungsplans diesem lediglich beizufügen. Jedenfalls soweit sich die neuen Untersuchungen auf bereits aus der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bekannte Umweltauswirkungen beschränkten, sei eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs nicht erforderlich gewesen. Die nach der Vorgängerregelung für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderliche Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen habe auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht bestanden. Die Ergänzungen des Umweltberichts seien aufgrund weiterer Gutachten zur Benzol-Belastung erfolgt. Dieses Thema sei aber bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen.
33Auch die übrigen Gutachten, die nach der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs erstellt worden seien, beträfen keine neuen Aspekte, sondern hätten lediglich dazu gedient, die Annahme des Rates zu substanziieren, dass sich die bereits bei der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung bekannten Umweltauswirkungen innerhalb des zulässigen Rahmens bewegten.
34Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans sei gegeben. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Eine Verlagerung von Standorten innerhalb des Stadtgebietes sei weder beabsichtigt noch wirtschaftlich sinnvoll und wegen der besonderen Gegebenheiten der Standorte gar nicht umsetzbar.
35Die entsprechend dem angenommenen Schutzanspruch der Wohnbebauung in N2. -Q. festgelegten Zwischenwerte seien nicht zu beanstanden. Aufgrund der unstreitig seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage sei die Bedeutung der Priorität für die Ermittlung der zulässigen Zwischenwerte erheblich abgeschwächt. Im Übrigen sei die bereits gegebene Belastungssituation in dem schutzwürdigen Baugebiet nur eines der nach der TA Lärm heranzuziehenden Kriterien für die Zwischenwertbildung. Es sei nicht unzulässig, Zwischenwerte oberhalb des bisherigen Belastungsniveaus festzulegen. Andernfalls wäre hier eine Nutzung des Plangebiets in der im Regionalplan vorgesehenen Art unmöglich. Dass sogar großzügigere Zwischenwerte noch angemessen wären, ergebe die Lage der Wohngebiete in N2. -Q. am Rande des Außenbereichs und deren erhebliche Vorbelastung durch den mit der Autobahn A 52 verbundenen Verkehrslärm.
36Die Immissionsrichtwerte der Nrn. 6.1, 7.1 und 7.2 TA Lärm würden durch den vorhanden Industriebetrieb eingehalten. Das gelegentliche störungsbedingte Abfackeln von Gasen stelle nicht voraussehbare Ereignisse im Sinne der Nr. 7.1 TA Lärm dar. Die in einem kurzen Untersuchungszeitraum festgestellte erhebliche Schwankung in der Zahl der Störungen pro Jahr zeige, dass das Auftreten von Störungen keinesfalls konkret oder abstrakt vorhersehbar zum Normalbetrieb des vorhandenen Industriebetriebs gehöre. Die Klassifizierung der Wohngebiete in N2. -Q. sei nicht zu bemängeln. Auch die Auswahl des Immissionsortes E sei zutreffend erfolgt.
37Die Abwägung hinsichtlich der gegenwärtig und zukünftig zu erwartenden Benzol-Belastung sei fehlerfrei erfolgt. Bei Einhaltung des in der TA Luft beziehungsweise des in § 7 der 39. BImSchV festgelegten Benzol-Grenzwertes sei davon auszugehen, dass Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit hinreichend verhindert würden. Dieser Benzol-Grenzwert markiere die Schwelle, unterhalb derer eine Benzol-Belastung noch als unbedenklich einzustufen sei. Das ergebe sich auch eindeutig aus § 1 Nr. 15 der 39. BImSchV. Insbesondere habe sich im Nachhinein die Annahme bewahrheitet, dass die im Jahre 2011 erkannte Benzol-Problematik im vorhandenen Industriebetrieb durch betriebliche Maßnahmen bewältigt werden könne. Bereits seit 2013 bestehe keine unzulässige Benzol-Belastung mehr. Die nur einmalige Überschreitung des Benzol-Grenzwertes an nur einem Messpunkt habe der Antragsgegnerin keinen hinreichenden Anlass gegeben, von einer dauerhaften, nicht behebbaren Benzol-Belastung auszugehen. Sie habe aufgrund der umfangreichen Verbesserungsmaßnahmen die Entscheidung, inwieweit Nutzungen im Plangebiet zugelassen werden dürften, die Benzol freisetzten, dem Genehmigungsverfahren überlassen dürfen. Darüber hinaus seien auch die Äußerungen des Antragstellers, dass im Plangebiet mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit benzolemittierende Anlagen errichtet und betrieben werden sollten, rein spekulativ. Der Rat habe aufgrund der zur sicheren Einhaltung des Benzol-Grenzwertes getroffenen umfangreichen Maßnahmen und des flankierenden Luftreinhalteplans davon ausgehen dürfen, dass eine Benzol-Vorbelastung der Realisierung des Bebauungsplans nicht entgegenstehen werde.
38Die Vorbelastungssituation sei auch hinsichtlich von Feinstäuben ausreichend ermittelt und gewürdigt worden. Eine mögliche Belastung durch Dampfschwaden habe nicht untersucht werden können, weil die zukünftigen Nutzungen im Plangebiet noch nicht feststünden. Schließlich sei auch die konkrete Bewertung der denkmalschutzrechtlichen Belange nicht zu beanstanden.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne (Beiakten Hefte 1 bis 17) ergänzend Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
42Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird.
43Als verletztes Recht des Antragstellers kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von ihm behaupteten Auswirkungen der Planung auf sein Grundstück in Form verschiedenster Immissionen im Zusammenhang mit den durch den Bebauungsplan ermöglichten Erweiterungen des Chemieparks T. können grundsätzlich abwägungsrelevant sein.
44Der Normenkontrollantrag ist begründet.
45Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt.
46Bebauungspläne sind als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt.
47Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris, Rn. 23, und vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE –, juris, Rn. 45.
48Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29 und vom 9. Mai 1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41.
50Dabei müssen fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen („Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion“). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt. Es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt. Folglich genügt etwa das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm als Ausfertigung nicht. Weiteres, insbesondere zur Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des geeigneten Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht nicht vor.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, juris, Rn. 5.
52Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen.
53Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, juris, Rn. 40, vom 8. März 2012 – 10 D 17/10.NE –, juris, Rn. 38,, und vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, a.a.O., Rn. 27.
54Die Antragsgegnerin hat den zeichnerischen Teil des Plans mit einem Ausfertigungsvermerk versehen und dem Textteil einen Ausfertigungsvermerk beigefügt. Die Ausfertigung der textlichen Festsetzungen befindet sich auf Seite 139 des Ordners VI der Aufstellungsvorgänge, während die textlichen Festsetzungen darin auf den Seiten 127 ff., ohne in irgendeiner Weise untereinander verbunden zu sein, jeweils lose davor geheftet sind. In Ermangelung einer körperlichen Verbindung der textlichen Festsetzungen und des Ausfertigungsvermerks kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht die vorliegenden textlichen Festsetzungen Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren, sondern eine inhaltlich davon abweichende Version. Damit wäre die Funktion des Ausfertigungsvermerks, sicherzustellen, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Wenn die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen gewesen sein sollten, dass die Zugehörigkeit der in den Aufstellungsvorgängen abgehefteten textlichen Festsetzungen zu der Satzung sich ohne Weiteres aus der Zusammenschau mit dem zeichnerischen Teil des Plans ergebe, weil sie dort ihre Entsprechung hätten, trifft dies offensichtlich nicht zu.
55Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass sich dem Wortlaut der Ausfertigungsvermerke auf der Planurkunde und zu den textlichen Festsetzungen nicht entnehmen lässt, dass sich die Vermerke auf die vom Rat tatsächlich beschlossenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen beziehen. Wie bereits ausgeführt, soll mit der Ausfertigung sichergestellt werden, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Einen entsprechenden Erklärungsinhalt lässt sich den Vermerken, in denen lediglich davon die Rede ist, dass der Rat „den Bebauungsplan Nr. “ und die „textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. “ beschlossen habe, nicht entnehmen.
56Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte generelle Kritik an der Spruchpraxis des Senats zum Ausfertigungserfordernis ist nicht nachzuvollziehen. Das Ausfertigungserfordernis als solches und die daran zu stellenden Anforderungen sind in der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts unbestritten.
57Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 1991 – 7a D77/90.NE –, NWVBl. 1992, 357, vom 8. März 1994, – 11a D 100/92.NE –, und vom 17. Oktober 1996 – 7a D 122/94.NE –, juris, Rn. 15.
58Die Entscheidungen des Senats zu Satzungen, die aus mehreren Blättern bestehen, weichen davon inhaltlich nicht ab. Auch erfordert die Erfüllung der oben beschriebenen Anforderungen keinen übermäßigen, unangemessenen Aufwand.
59Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Verfahrensmangel.
60Der Planentwurf bedurfte gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach ist eine erneute Auslegung geboten, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert oder ergänzt wird. Der Rat hat die Begründung des Planentwurfs einschließlich des Umweltberichts nach der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und nach Einholung weiterer Gutachten zu den Auswirkungen freigesetzten Benzols sowie zu Geruchsbelästigungen und zu den Auswirkungen des Abfackelns von Gasen ergänzt. Diese Ergänzungen erforderten eine erneute Auslegung des Planentwurfs. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nach seinem Wortlaut und mit Blick auf die Unterscheidungen zwischen dem Entwurf eines Bauleitplans und dessen Begründung in den §§ 9 Abs. 8 und 3 Abs. 2 BauGB eine erneute Auslegung nur bei Änderungen oder Ergänzungen der Festsetzungen des Planentwurfs verlange.
61Dabei kann offen bleiben, ob der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die (bloße) Änderung oder Ergänzung der Begründung des Planentwurfs erfordere nur dann eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn der Planentwurf ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden sei, zu folgen ist.
62Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 8 C 10611/08 –, juris, Rn. 27; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 2015 – 1 KN 138/13 –, juris, Rn. 19.
63Jedenfalls war hier eine erneute Auslegung wegen einer beachtlichen Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Planentwurfs erforderlich. Zwar verlangt § 4a Abs. 3 BauGB n.F. nicht mehr wie früher § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. ausdrücklich eine erneute Auslegung eines UVP-pflichtigen Plans, wenn die Gemeinde die im Umweltbericht zu machenden Angaben „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt“. Die Gesetzgebungsmaterialien bieten jedoch keinen Anhalt für die Annahme, dass mit der Neufassung der Vorschrift insoweit eine Änderung der Rechtslage verbunden sein sollte. Die Änderung erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien, nämlich an die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197, S. 30, im Folgenden: Plan-UP-Richtlinie) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EG Nr. L 156, S. 17, im Folgenden: Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie).
64In der Begründung des Gesetzesentwurfs,
65vgl. BT-Drs. 15/2250 zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau), Seiten 30 und 42 ff.,
66heißt es insbesondere zum Umweltbericht und seiner Änderung: Die Bedeutung der Umweltbelange werde betont, indem nach dem beabsichtigten § 2a BauGB in einem gesonderten Teil der Begründung ein Umweltbericht aufzunehmen sei, der die Ergebnisse der Umweltprüfung enthalte. § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB enthalte die in Artikel 8 der Plan-UP-Richtlinie geforderte Bestimmung, wonach der Umweltbericht bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans zu berücksichtigen sei. § 2a BauGB solle gemeinsam mit anderen Regelungen verdeutlichen, dass der Umweltbericht bereits als Teil der Begründung des Bauleitplanentwurfs vorliegen solle und bis zum Beschluss über den Bauleitplan fortzuschreiben sei. Zu § 3 BauGB und dem Erfordernis, die vorhandenen umweltbezogenen Informationen auszulegen, ist unmissverständlich formuliert, dass die weitere Einschränkung der mit dem Planentwurf auszulegenden Unterlagen auf solche, die der Gemeinde bereits vorlägen, in Übereinstimmung mit der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie klarstellen solle, dass eine vorgezogene Einholung von Stellungnahmen nur zu dem Zweck ihrer Auslegung bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich sei. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich solcher Unterlagen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingingen, werde dadurch Genüge getan, dass nach dem neuen § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB eine erneute Auslegung durchzuführen sei, wenn sich daraus wesentliche Änderungen der Planung oder des Umweltberichts ergeben sollten.
67Die Sätze 2 bis 5 des § 4a Abs. 3 BauGB n.F. sollen das Verfahren der erneuten Auslegung nach den bisherigen § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 BauGB a.F. zusammenfassen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Bedeutung der Verfahrensvorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hervorgehoben. Auch die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften indizielle Bedeutung für die Wahrung der mit der Verfahrensanforderung zu gewährleistenden materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung haben könne. Damit solle zugleich auch der in der Plan-UP-Richtlinie zum Ausdruck kommende europarechtliche Ansatz für die Bauleitplanung nutzbar gemacht werden, wonach die angestrebte inhaltliche Qualität von Entscheidungen – insbesondere im Hinblick auf ein hohes Umweltschutzniveau – durch die Ausgestaltung des Verfahrens mit umfangreicher Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu gewährleisten sei.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, juris, Rn. 15.
69Hiervon ausgehend hat auch nach der Neufassung des § 4a Abs. 3 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs und die erneute Behördenbeteiligung nach einer beachtlichen Änderung des Umweltberichts zu erfolgen, unabhängig davon, ob der Regelungsgehalt des Planentwurfs unverändert bleibt. Nur so wird den Bürgern und den Behörden die Möglichkeit eröffnet, zu den zu besorgenden zusätzlichen oder anderen nachteiligen Umweltauswirkungen im Aufstellungsverfahren Stellung zu nehmen. Dies ist unverzichtbarer Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung wie auch der Umweltprüfung, für die die Herstellung der Öffentlichkeit zu allen zu besorgenden erheblichen Umweltauswirkungen ein zentrales Element ist.
70Vgl. Gatz, in: Berliner Kommentar, 3. Auflage, § 4a BauGB, Rn. 6; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 4a Rn. 4: „Ein fortgeschriebener Umweltbericht ist als solcher erneut auszulegen.“
71Dem lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entgegenhalten, dass der Umweltbericht nach der Systematik der Plan-UP-Richtlinie ein Eingangsbericht sei, der die Funktion habe, Stellungnahmen im Konsultationsprozess anzustoßen. Habe er diese Funktion erfüllt, bedürfe es bei Fortschreibung allein des Umweltberichts keiner erneuten Auslegung, wenn die Fortschreibung nicht auch zu einer Neubewertung der Planung und schließlich zu einer Planänderung führe.
72Vgl. Korbmacher, in Brügelmann: § 4a BauGB, Rn. 13 f.; Uechtritz, Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung, in: BauR 2005, 1859, 1867 und 1872 f. mit der Einschränkung (Fußnote 87), dass Abweichendes geltend dürfte, wenn sich der ausgelegte Entwurf des Umweltberichts in wesentlichen Punkten als defizitär erweise.
73Für ein solches Verständnis geben die europarechtlichen Regelungen und die zitierte Begründung des Gesetzentwurfs keinen Anhaltspunkt. Auszugehen ist insoweit von Art. 6 Plan-UP-Richtlinie, der in Absatz 1 bestimmt, dass der Entwurf eines Plans und der Umweltbericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, und in Absatz 2 vorschreibt, dass der Öffentlichkeit innerhalb ausreichend bemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben wird, vor der Annahme des Plans zum Entwurf des Plans sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.
74Die Aufgabe des Umweltberichts kann danach nicht – wie der Vortrag der Antragsgegnerin zu verstehen sein könnte – auf eine bloße Anstoßfunktion beschränkt werden. Ziel ist auch aus Gründen der Akzeptanz vielmehr eine effektive und intensive Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Annahme des Plans.
75Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, – C-474/10 –, juris, Rn. 45.
76Holt die Gemeinde, wie hier, gerade auch im Hinblick auf Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs weitere Gutachten ein, veranlasst weitere Untersuchungen und ändert beziehungsweise ergänzt entsprechend den Ergebnissen dieser Gutachten und Untersuchungen den Umweltbericht in erheblicher Art und Weise, kann ohne erneute Auslegung nicht mehr von einer effektiven Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Umweltbericht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Plan-UP-Richtlinie und damit im Ergebnis auch nicht von einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des umweltrelevanten Materials für eine sachgerechten Abwägung die Rede sein.
77Die Plan-UP-Richtlinie fordert zwar nicht, dass der Öffentlichkeit mehrfach die Gelegenheit gegeben wird, zum Entwurf eines Plans und zu dem Umweltbericht Stellung zu nehmen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, juris, Rn. 16.
79Darum geht es jedoch nicht, wenn – wie hier – der Öffentlichkeit gar keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu einem wesentlich geänderten Umweltbericht zu äußern.
80Nichts Anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nicht bei jeder Änderung eines Planentwurfs erforderlich sein soll, weil die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht um ihrer selbst willen zu betreiben sei und kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit bestehe, wenn die Einräumung einer nochmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit der Öffentlichkeitsbeteiligung verfolgten Zweck nichts erbringen könne.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, juris, Rn. 40.
82Wegen der oben dargestellten, nicht nur unwesentlichen Änderungen beziehungsweise Ergänzungen des Umweltberichts ist die hier unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht als bloße Förmlichkeit im Sinne dieser Rechtsprechung abzutun. Da insbesondere die Benzol-Problematik erst im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen aufgefallen war, konnte und musste damit gerechnet werden, dass sich die Öffentlichkeit auch im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit den erstmalig im Aufstellungsverfahren gewonnen Erkenntnissen zur Benzol-Belastung und ihrer Behandlung bei der Planung auseinandersetzen würde.
83Das von der Antragsgegnerin angesprochene Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58/08.AK –, vgl. Seite 123 f. des Urteilsabdrucks (= juris, Rn. 544), ist nicht einschlägig. Diese Entscheidung betraf ein UVP-pflichtiges Vorhaben, bei dem auch in Bezug auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Beteiligung der Öffentlichkeit geboten war (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL; § 9 UVPG). Der 8. Senat neigte zu der Auffassung, dass es einer erneuten – dritten – Öffentlichkeitsbeteiligung nicht deswegen bedurft hätte, weil die in jenem Verfahren Beigeladene wesentliche Inhalte ihrer bisherigen naturschutzfachlichen Argumentation, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, während des gerichtlichen Verfahrens erheblich überarbeitet und ergänzende Unterlagen nachgereicht habe. Die Auslegung der Antragsunterlagen in Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung diene der Erfüllung einer Anstoßfunktion für mögliche Betroffene. Dieser Zweck sei schon dann erreicht, wenn die wesentlichen Merkmale des Vorhabens hinreichend genau beschrieben seien. Die Nachreichung von Unterlagen sei mit diesem Gesetzeszweck nicht unvereinbar. Es entspreche vielmehr dem Sinn des Einwendungsverfahrens, dass Behörde und Vorhabenträger die Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen ergänzten.
84Abgesehen davon, dass diese Entscheidung eine andere Fallgestaltung betraf, hat der 8. Senat im Ergebnis offen gelassen, ob an diesen Grundsätzen mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und die besondere Stellung der Umweltverbände uneingeschränkt festzuhalten sei. Dagegen könne angeführt werden, dass die Öffentlichkeit ihr umweltbezogenes Fachwissen nur dann effektiv in ein Genehmigungsverfahren einbringen könne, wenn aus den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Antragsunterlagen nicht nur ersichtlich sei, dass eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten in Betracht komme, sondern wenn auch die naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung der Beeinträchtigungen als erheblich oder unerheblich näher dargelegt würden.
85Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gegeben hat, dass eine allein aus der Änderung oder Ergänzung des Umweltberichts folgende Verpflichtung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung die Aufstellung von Bebauungsplänen unangemessen erschweren würde, ist eine solche Befürchtung für den Regelfall nicht zu erwarten. Der Plangeber hat es weitgehend selbst in der Hand, die Notwendigkeit weiterer Öffentlichkeitsbeteiligungen durch sorgfältige Planung zu vermeiden. Sollte gleichwohl im Einzelfall eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich werden, kann diese oftmals zeitlich angemessen verkürzt und die Stellungnahmemöglichkeit auf die geänderten oder ergänzten Aspekte beschränkt werden. Gegenüber dem aufgezeigten, gerade im Zusammenhang mit Umweltbelangen hohen Stellenwert der Öffentlichkeitsbeteiligung fällt eine moderate Verlängerung des Aufstellungsverfahrens jedenfalls nicht derart ausschlaggebend ins Gewicht, dass über eine engere Auslegung des § 4a Abs. 3 BauGB n.F. nachgedacht werden müsste.
86Der hier mit der unterbliebenen nochmaligen Öffentlichkeitsbeteiligung gegebene Verfahrensfehler ist nach § 214 BauGB erheblich und von dem Antragsteller in der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist eine Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB beachtlich. Unbeachtlich ist ein Fehler nach dieser Vorschrift nur, wenn bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Eine entsprechende Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Wenn die notwendige Beteiligung der Öffentlichkeit vollständig unterbleibt, ist ein solcher Fehler stets beachtlich.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 4 BN 7.12 –, juris, Rn 4.
88Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen wird, sind ungeachtet der sich aus dem aufgezeigten Verfahrensfehler ergebenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch folgende Ausführungen angezeigt:
89Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist.
90Mit dem Bebauungsplan beabsichtigt der Rat ausweislich der Planbegründung die Sicherung der Entwicklung und Erweiterung des Chemieparks T. , der eine große Bedeutung für den Wirtschaftsstandort H1. habe. Der Chemiepark fungiere als eine wichtige Rohstoff-Basis für die chemische Industrie im nördlichen Ruhrgebiet und sei eingebunden in ein weit verzweigtes Pipelinenetzwerk, über das unterschiedliche Produkte transportiert würden. Es bestehe die Chance, den Chemiepark zu stärken und damit auch Arbeitsplätze zu sichern und weitere zu schaffen. Dies sind städtebauliche Erwägungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung des Bebauungsplans rechtfertigen können und auch von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.
91Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen ein Ziel der Raumordnung.
92Der Regionale Flächennutzungsplan für die Planungsgemeinschaft der Städteregion S. (RFNP), der die Funktion eines Regionalplans und gleichzeitig eines Flächennutzungsplans erfüllt, stellt den Planbereich überwiegend als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich“ dar. Das textliche Ziel 9 Abs. 2 des RFNP bestimmt, dass die gewerblichen Bauflächen/GIB zur Norderweiterung H1. -T. dem überregionalen Bedarf dienen und ausschließlich für Betriebe und Betriebsbereiche zu nutzen sind, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. Die Inanspruchnahme der Fläche könne erst erfolgen, wenn die Fläche östlich des Raffineriestandortes I. („M2. “) für eine Freiraumentwicklung zur Verfügung stehe.
93Hierbei handelt es sich um ein beachtliches Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
94Der RNFP enthält insoweit für das Plangebiet des Bebauungsplans eine verbindliche sowie abschließend abgewogene raumordnerische Zuweisung als Standort für Betriebe und Betriebsbereiche, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. Für eine nachfolgende Abwägungsentscheidung auf der Ebene der Bauleitplanung etwa zur Veränderung der Grenzen der Standortzuweisung oder der (ausnahmsweisen) Zulassung anderweitiger Nutzungen innerhalb ihrer Grenzen lässt der RFNP keinen Raum.
95Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellen zwar nicht sicher, dass das Plangebiet, soweit es als Industriegebiet ausgewiesen ist, ausschließlich für Betriebe und Betriebsbereiche zu nutzen ist, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. In dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrag, den die Antragsgegnerin vorgelegt hat, sind jedoch entsprechende Vereinbarungen getroffen worden, die auch dinglich gesichert worden sind. Mit diesem Vorgehen hat die Antragsgegnerin sicher gestellt, dass der Bebauungsplan entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung dauerhaft angepasst sein wird.
96Soweit nach dem angesprochenen Ziel die Inanspruchnahme der Flächen im Plangebiet erst erfolgen kann, wenn die Fläche östlich des Raffineriestandortes I. („M2. “) für eine Freiraumentwicklung zur Verfügung steht, ist diese Voraussetzung, wie in der Planbegründung ausgeführt ist, erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Auch der Antragsteller hat entsprechende Einwände nicht erhoben.
97Der Senat lässt im Ergebnis offen, ob die textliche Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans zur Gliederung im Hinblick auf die Zulässigkeit von Anlagen mit Störfallpotential wirksam ist. Nach dem als Ermächtigungsgrundlage in der textlichen Festsetzung genannten § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und den besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.
98Soweit nach Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen im gesamten Plangebiet Anlagen unzulässig sind, in denen bestimmte Stoffe bezogen auf das im Einzelnen in der Festsetzung definierte Stoffmengenkontingent eingesetzt werden, hat keine Gliederung stattgefunden. Die Festsetzung bezieht sich ohne Einschränkungen auf sämtliche im Bebauungsplan festgesetzten Teilbereiche des Industriegebiets (GI 1 bis 7). Die Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO setzt jedoch unter anderem voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich gegliedert wird.
99Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 8. Juni 2011 – 1 C 11199/10 –, juris, Rn. 17 und vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, juris, Rn. 120 jeweils zu Lärmemissionskontingenten.
100Ob etwas anderes deshalb gelten kann, weil nach Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen nur in den Teilbereichen GI 3, GI 4 und GI 5 Anlagen zulässig sind, die mengenunabhängig bestimmte Stoffe einsetzen dürfen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es erscheint jedoch fraglich, ob es sich bei dieser Gliederung tatsächlich um eine anlagen- beziehungsweise betriebsbezogene oder um eine stoffbezogene Festsetzung handelt.
101Die nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit, Gewerbe- beziehungsweise Industriegebiete nicht intern, sondern im Verhältnis zu anderen Baugebieten zu gliedern, ist ebenfalls nicht einschlägig. Erforderlich wäre in einem solchen Fall ein über das festgesetzte Plangebiet hinausreichendes planerisches Konzept.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5/07 –, juris, Rn. 20 ff.
103Dafür ist nichts ersichtlich.
104Die Festsetzung findet im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nur bauliche oder technische Maßnahmen sein.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1993 – 4 NB 2.93 – juris, Rn. 12.
106Der Bebauungsplan weist – lässt man die Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials, die sich möglicherweise aus der unterbliebenen erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ergeben, außer Betracht – keine Abwägungsmängel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind.
107Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 18.
109Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
110Die Abwägung des Rates lässt danach keine Rechtsfehler erkennen.
111Die Auffassung des Antragstellers, Standortvarianten seien nicht hinreichend geprüft worden, trifft nicht zu. Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsvarianten erforderlich machen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Varianten ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Varianten, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden. Der Verzicht auf eine eingehendere Ermittlung von Varianten ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Varianten außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind.
112Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 –, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 3 S 1227/12 –, juris, Rn. 82.
113Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen des Rates nicht zu beanstanden. Er hat in der Planbegründung auf die Erwägungen zur Änderung des Regionalplans und zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans Bezug genommen, wonach für den Chemiepark T. weder innerhalb der Betriebsgrenzen noch – ausgenommen das Plangebiet – in der näheren Umgebung geeignete Entwicklungsflächen vorhanden seien. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Das Szenario des Antragstellers, der Bebauungsplan ermögliche der Beigeladenen eine Verlagerung von Betriebsteilen oder sogar des gesamten Betriebes vom Standort I. in das Plangebiet und begünstige damit die Entstehung einer Industriebrache in I. , ist spekulativ.
114Den an die Abwägung zu stellenden Anforderungen genügt der Bebauungsplan auch im Hinblick auf die bei seiner Umsetzung zu erwartenden Nutzungskonflikte zwischen dem festgesetzten Industriegebiet und der Wohnbebauung, insbesondere in N2. -Q. . Der Rat hat insoweit den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG beachtet. Ein Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist nicht festzustellen. Die abwägungserheblichen Lärmschutzinteressen der Bewohner der besagten Wohngebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe c BauGB) sind ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden. Insbesondere den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) hat der Rat hinreichend Rechnung getragen.
115Hinsichtlich der dem Plangebiet nächstgelegenen Wohngebiete in N2. -Q. heißt es in der Planbegründung, dass mit der geplanten industriellen Nutzung und den davon betroffenen Wohngebieten unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten aufeinander träfen. Soweit es sich um reine Wohngebiete handele, lägen sie bereits heute im Einwirkungsbereich des Chemieparks T. . Welcher Lärmimmissionsrichtwert in einer solchen Gemengelage für die Wohnbebauung zu beachten sei, regele die TA Lärm unter Nr. 6.7. Danach seien die grundsätzlich für Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf geeignete Zwischenwerte, die zwischen den für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Immissionsrichtwerten lägen, zu erhöhen, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich sei. Für die Höhe des jeweiligen Zwischenwertes sei die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Baugebietes maßgeblich. Diese beurteile sich anhand der Prägung des Einwirkungsgebietes durch Wohnbebauung beziehungsweise gewerbliche Nutzung, der Ortsüblichkeit der planbedingt zu erwartenden Geräusche und der Frage, welche der an sich unverträglichen Nutzung zuerst verwirklicht worden sei.
116Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Einstufung der nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegenden Wohngebiete östlich der C3. Straße in N2. -Q. als faktische allgemeine Wohngebiete zutreffend ist, wofür allerdings die den Aufstellungsvorgängen zu entnehmenden Angaben zu den dort vorhandenen Nutzungen sprechen. Auch die Ausführungen der Beigeladenen zur Wahl des im festgesetzten reinen Wohngebiet gelegenen Immissionsortes IP E mit der Erwägung, dass eine Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte hier eher zu erwarten sei als an dem von dem Antragsteller genannten Wohngebäude T2. 19b, das nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt, erscheinen danach plausibel.
117Der Trennungsgrundsatz besagt, dass Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen räumlich so zu trennen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Trennungsgrundsatz eine Abwägungsdirektive dar, die bereits bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung unter dem Gesichtspunkt der generellen räumlichen Zuordnung potenziell unverträglicher Nutzungen Berücksichtigung finden muss.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 BN 17.06 –, juris, Rn. 5.
119Der Trennungsgrundsatz kann jedoch im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Ob die Zurückstellung des Trennungsgrundsatzes abwägungsgerecht ist, entscheidet sich anhand einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Ausnahmen von dem Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen sind regelmäßig jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen.
120Vgl. BVerwG Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, juris, Rn. 29.
121Hiervon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass es in dicht besiedelten Gebieten wie im Stadtgebiet der Antragsgegnerin häufig nicht möglich ist, allein durch die Wahrung von Abständen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete – auch auf solche in Nachbargemeinden – zu vermeiden. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Industriestandort trotz der damit verbundenen Immissionen in benachbarten Wohngebieten zu erweitern. Es besteht kein striktes Verschlechterungsverbot.
122Vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-53/10, juris, Rn. 46 und 48; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 CN 11.11 –, juris, Rn. 26.
123Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist unter Umständen durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder in sonstiger Weise dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen.
124Welche Lärmbelastung den Bewohnern eines Wohngebietes in diesem Zusammenhang unterhalb der Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung zugemutet werden darf, richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.
125Auch die DIN 18005 geht davon aus, dass sich in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, die Orientierungswerte oft nicht einhalten lassen.
126Hier ist zu berücksichtigen, dass nach der Planung mit einer Immissionsbelastung für die in Rede stehenden reinen Wohngebiete zu rechnen ist, die dem Orientierungswert der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet entspricht oder diesen sogar unterschreitet. Die in der Planbegründung angeführten Gründe für einen geringeren Schutzanspruch dieser reinen Wohngebiete, nämlich dass dort der Orientierungswert der DIN 18005 für ein Reines Wohngebiet bereits heute überschritten ist, dass sie bereits der Geräuscheinwirkung durch die industrielle Nutzung ausgesetzt sind, und dass sie am Rande des Außenbereichs in der Nähe landwirtschaftlicher Nutzungen liegen, rechtfertigen zusammen mit den städtebaulichen Erwägungen für die Erweiterung des Chemieparks T. die Abwägungsentscheidung des Rates, die eher geringfügigen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 in Kauf zu nehmen. Von ungesunden Wohnverhältnissen kann jedenfalls angesichts der zu erwartenden Immissionsbelastungen nicht ansatzweise die Rede sein. Ob in der gegebenen Situation von einer Gemengelage im Sinne der TA Lärm gesprochen werden kann, ist vor diesem Hintergrund hier ebenso ohne Belang wie die Frage, welche der grundsätzlich unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist.
127In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs nicht damit rechnen können, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen zugelassen werden. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung erlaubt wird. Geht die mit einer Nutzung verbundene Lärmbelastung der Umgebung nicht über das in einem Dorf- oder Mischgebiet zulässige Maß hinaus, ist sie nicht mit der Wohnnutzung unverträglich, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb auch eine Planung im Außenbereich zulässig sein, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebiets Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB(A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen.
128Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 BN 18.14 –, juris, Rn. 30.
129Die vom Rat getroffenen Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten stellen auch hinreichend sicher, dass die künftigen Nutzungen im Plangebiet nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Bewohner benachbarter Wohngebiete führen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
130Zur Recht verweist die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zu dem seiner Ansicht nach bei den Lärmimmissionen unzureichend berücksichtigten Fackelbetrieb darauf hin, dass die künftigen Anlagen im Plangebiet den festgesetzten Schutzstandard einhalten müssten, um genehmigungsfähig zu sein, und dass es zusätzlicher Festlegungen im Hinblick auf besondere Betriebszustände nicht bedürfe.
131Insoweit ist kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Immissionskonflikte allerdings grundsätzlich zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
132Die Beantwortung der von dem Antragsteller insoweit aufgeworfenen Frage zur Anwendung der Nrn. 7.1 oder 7.2 TA Lärm auf den Fackelbetrieb kann danach dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Soweit sein Vortrag dahin zu verstehen ist, dass schon im Hinblick auf die Häufigkeit der Überschreitungen bei den im Chemiepark T. vorhandenen Anlagen eine weitere Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch künftige Anlagen nicht mehr in Betracht komme, gilt nichts Anderes. Weshalb abweichend von Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm eine Prüfung im Genehmigungsverfahren den Belangen der betroffenen Wohngebiete nicht hinreichend Rechnung tragen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass ohne Detailkenntnisse von den zu erwartenden, nutzungsspezifisch notwendigen Betriebszuständen sowie des Störgrades und der Häufigkeit künftiger Fackelereignisse, Aussagen zu ihrer Zumutbarkeit kaum zu treffen sind. Die Auffassung des Antragstellers, der Rat hätte, weil Betriebsstörungen beziehungsweise nicht planbare Ereignisse nach dem Regelwerk der TA Lärm bei der Immissionsbelastung der benachbarten Wohngebiete nicht berücksichtigt würden, dies in seine Abwägung einbeziehen und Anlagen von vornherein ausschließen müssen, bei deren Betrieb das Abfackeln von Gasen erforderlich werden könnte, ist nach den vorstehenden Ausführungen fernliegend.
133Hinsichtlich der Belastung des Plangebiets und seiner Umgebung durch Benzol genügt die Abwägung ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere der Einwand des Antragstellers, über den Ist-Zustand habe der Rat zum Zeitpunkt seiner Abwägung keine hinreichende Kenntnis gehabt, ist unbegründet.
134In der Planbegründung ist zu dieser Thematik ausgeführt, dass im Hinblick auf Einwendungen der Bürgerinitiative „g T1. Feld“ in Abstimmung mit der zuständigen Überwachungsbehörde im September 2011 durch das LANUV Überwachungsmessungen an verschiedenen Messpunkten im Umfeld des Chemieparks T. durchgeführt worden seien. Nach Bekanntwerden der ersten Messergebnisse seien dort Maßnahmen zur Verringerung der Benzol-Belastung umgesetzt worden. Danach seien im 1. Quartal 2012 durchweg unauffällige Benzol-Werte gemessen worden. Am Messpunkt 5 habe man im April 2012 einen erhöhten Wert ermittelt. Als Quelle des freigesetzten Benzols sei eine Abwasservorbehandlungsanlage auf dem Betriebsgelände identifiziert worden, die nicht eher wieder in Betrieb genommen werde, bis dort eine Absaugvorrichtung oder ähnliches installiert sei. Um zukünftig die Herkunft möglicher erhöhter Benzol-Emissionen zeitnah ermitteln zu können, werde seitens der Beigeladenen als Frühwarnsystem eine stationäre Benzol-Online-Messstelle installiert. Der dauerhafte Betrieb dieser Messstelle sei in dem oben erwähnten städtebaulichen Vertrag verpflichtend festgeschrieben. Falls es dennoch zu einer Überschreitung des Benzol-Jahresmittelwertes kommen sollte, würden geeignete Maßnahmen beispielsweise im Rahmen eines anlagenbezogenen Luftreinhalteplans getroffen. Die Benzol-Problematik im Umfeld des Chemieparks T. sei daher beherrschbar. Es stehe auch nicht zu erwarten, dass es mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu einer Erhöhung der Benzol-Belastung komme. Bei einer Vielzahl der im Plangebiet in Betracht kommenden Großanlagen entstehe weder Benzol noch werde es bei ihrem Betrieb verwendet. Die Herstellung und Weiterverarbeitung von rund 50 % der in den Teilbereichen des Bebauungsplans zugelassenen Stoffe erfolge ohne Benzol. Ferner sei für zukünftige nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu genehmigende Anlagen im Plangebiet zu berücksichtigen, dass entsprechend dem immissionsschutzrechtlichen Minimierungsgebot die im Abgas enthaltenen Benzol-Emissionen so weit wie möglich zu begrenzen seien. Schließlich sei nach Abstimmung mit der Bezirksregierung N3. auf der Ebene der Anlagenzulassung sichergestellt, dass eine Genehmigung von Anlagen im Plangebiet, die Benzol verwendeten oder verarbeiteten, erst dann in Betracht komme, wenn die Gesamtbelastung mit Benzol an den maßgeblichen Immissionsorten den gesetzlichen Grenzwert unterschreite.
135Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Rat die vorhandene Benzol-Belastung zur Kenntnis genommen und damit zusammenhängende mögliche Auswirkungen der Planung bei seiner Abwägung hinreichend berücksichtigt hat. Er durfte bei der von ihm anzustellenden Prognose davon ausgehen, dass bei einer Umsetzung der Planung die Problematik der Benzol-Belastung zu Lasten der Betroffenen letztlich nicht ungelöst bleibt. Die Durchführung der möglicherweise notwendigen Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Verwirklichung der Planung erscheint vielmehr sichergestellt.
136In welcher Weise insbesondere den Anforderungen der 39. BImSchV im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschließend geklärt. Es hat im Falle eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ausgeführt, dass der rechtliche Bestand des Bebauungsplans durch die später eingeführten Grenzwertregelungen dieser Verordnung nicht unmittelbar in Frage gestellt werde. Die prognostizierte Überschreitung des verbindlichen Grenzwerts (hier für Stickstoffdioxid) hat es für unbeachtlich gehalten, weil sich mit Hilfe eines Luftreinhalteplans dem Interesse der sich im Einwirkungsbereich der Immissionen aufhaltenden Menschen, vor unzumutbaren Schadstoffbelästigungen bewahrt zu bleiben, zu gegebener Zeit voraussichtlich ausreichend Rechnung tragen lasse.
137Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 –, juris, Rn. 38.
138Es ist davon auszugehen, dass nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Einhaltung der durch die 39. BImSchV festgelegten Grenzwerte sicherzustellen. Werden diese überschritten, so hat die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 47 Abs. 1 BImSchG einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Darin werden die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festgelegt, die nach Maßgabe des § 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Dieses Instrumentarium versagt allerdings dort, wo durch Grenzwertüberschreitungen vollendete Tatsachen geschaffen werden, die sich nicht wieder beseitigen lassen. Die Luftreinhalteplanung verspricht nur dann Erfolg, wenn die für den Immissionsschutz zuständige Behörde zwischen mehreren zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln wählen kann. Überschreiten die Emissionen, die von einer einzelnen Quelle herrühren, bereits für sich genommen den maßgeblichen Grenzwert, so lässt sich dieses Ergebnis nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass mit Hilfe von Luftreinhaltemaßnahmen der Hebel bei anderen Schadstoffquellen in der Nachbarschaft angesetzt wird. Abzustellen ist in einem solchen Fall darauf, ob sich die verursachte Luftverunreinigung gegebenenfalls soweit verringern lässt, dass der europarechtlich vorgegebene Qualitätsstandard erreicht wird. Erfolg versprechen in dieser Richtung nur Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen, die Emissionsquelle zu entschärfen. Erscheint es ausgeschlossen, durch nachträgliche Schutzvorkehrungen die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, so scheidet die Luftreinhalteplanung als Abhilfemöglichkeit aus. Der Gesetzgeber stellt indes klar, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität nicht ausschließlich im Rahmen des § 47 BImSchG zulässig sind. § 45 Abs. 1 Satz 2 BImSchG belegt, dass Luftreinhaltepläne nur eines der Instrumente sind, die in Betracht kommen, um die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte sicherzustellen.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 –, juris, Rn. 38.
140Auch wenn danach die 39. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, erscheint es nicht gerechtfertigt, die negativen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Luftqualität im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Der Plangeber hat sicherzustellen, dass nicht durch ein mit der Planung zugelassenes Vorhaben vollendete Tatsachen in Form von bestimmten Schadstoffbelastungen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhalteplanung nicht wieder beseitigen werden könnten, sodass es ausgeschlossen wäre, die hinsichtlich dieser Schadstoffe vorgegebenen Grenzwerte einzuhalten. Dem Grundsatz der Konfliktbewältigung trägt danach ein Bebauungsplan im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV in der Regel hinreichend Rechnung, wenn die zugelassenen Nutzungen es nicht erkennbar ausschließen, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.
141Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, juris, Rn. 308.
142Hiervon ausgehend sind die Annahmen des Rates insbesondere unter Hinweis auf die bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beabsichtigten und bereits begonnenen Maßnahmen der betriebsbezogenen Luftreinhalteplanung nicht zu beanstanden. Sie haben sich auch, wie die Beigeladene vorträgt, im Nachhinein bestätigt. Danach liegt der bisherige Mittelwert der Benzol-Belastung am Messpunkt 5 für das Jahr 2015 bei 1,3 µg/cbm und unterschreitet damit den zulässigen Jahresimmissionswert um ein Mehrfaches. Soweit der Antragsteller demgegenüber darauf verweist, dass nach dem Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012 – LANUV-Fachbericht 48 – an einer Messstelle eine Überschreitung des Jahresmittelwertes um 16 % festgestellt worden sei, stellt diese eine Überschreitung die Prognose des Rates nachträglich nicht ernsthaft in Frage. Dass sich – wie der Antragsteller vorträgt – eine Konfliktsituation nach Realisierung der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen nicht ausschließen lassen soll, weil das Frühwarnsystem sich als ungeeignet erwiesen habe, erscheint dem Senat danach nicht plausibel. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass das Frühwarnsystem lediglich die Funktion habe, die Herkunft des freigesetzten Benzols leichter ermitteln und bei Unfällen oder Undichtigkeiten im System auf dem Betriebsgelände möglichst frühzeitig reagieren zu können. Die Verringerung der Benzol-Belastung der Luft müsse durch anlagenbezogene Maßnahmen erreicht werden, die durch den Luftreinhalteplan oder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgegeben würden.
143Der Einwand des Antragstellers, in allen Teilbereichen des Plangebietes dürfe Benzol verwendet werden, zum Teil sogar unbegrenzt, sodass – was bei der Abwägung hätte Berücksichtigung finden müssen – der Bebauungsplan das Konfliktpotenzial in Sachen Benzol deutlich erhöhe, führt zu keiner anderen Bewertung der insoweit getroffenen Abwägungsentscheidung. Zwar schließt der Bebauungsplan eine Verwendung von Benzol im Plangebiet nicht aus, doch ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rat diesen Umstand bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt hat.
144Der Antragsteller trägt weiter ohne Erfolg vor, dass als Ursachen für die erhöhten Benzol-Belastungen in der Vergangenheit stets fehlerhafte Betriebsabläufe oder Schäden an bestehenden Anlagen benannt worden seien. Es sei ungeklärt, wie derartige unplanmäßige Vorkommnisse im Hinblick auf bestehende und künftige Anlagen sicher ausgeschlossen werden könnten. Ob industrielle Anlagen, die dem Immissionsschutzrecht unterliegen, den rechtlichen Anforderungen entsprechend errichtet und betrieben werden, ist in den jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu klären. Zwingende Gründe, die mit Blick auf einzelne in der Vergangenheit aufgetretene Störfälle zu einem vollständigen Absehen von der Planung hätten führen müssen, sind nicht ersichtlich.
145Was das Argument des Antragstellers angeht, auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehe für die künftigen Nutzer des Plangebiets ein Anspruch, wenn die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt seien, wobei die Beachtung der 39. BImSchV ebenso wie bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine nur untergeordnete Rolle spiele, ist nicht erkennbar, weshalb deshalb die Abwägungsentscheidung zu beanstanden sein sollte. Die Berücksichtigung des Belangs § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB (Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität) bei der Abwägung bedeutet nicht, dass jegliche Planung zu unterbleiben hat, deren Umsetzung zu einer Verschlechterung der Luftqualität führen kann. Anderenfalls wäre die Planung von Gewerbe- und Industriegebieten für produzierende Betriebe ausgeschlossen. Dass der Rat hier die Erhaltung der Luftqualität im Auge hatte, ist bereits festgestellt worden.
146Die vorstehenden Ausführungen geltend für die Einwände des Antragstellers zur vermeintlich fehlerhaften Abwägung in Bezug auf Feinstaub, Dampfschwaden, Säuren, Depositionen sowie immissionswirksame Beziehungen insbesondere durch die Überlagerung von Abgasen und sonstigen Emissionen verschiedener Großemittenten entsprechend.
147Soweit der Antragsteller insoweit ausführt, dass nach der im Jahre 2007 anlässlich der Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführten klimatologisch-lufthygienischen Untersuchung eine planbedingte Zusatzbelastung mit Partikelemissionen in der austauscharmen Phase zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vermieden werden solle, handelt es sich um eine aus dem Zusammenhang gerissene Textpassage. Insgesamt ist im Umfeld des Plangebiets nach der besagten Untersuchung von einem bislang unauffälligen Konzentrationsniveau auszugehen. Der von dem Antragsteller vorgetragene Umstand, dass es auch bei den im Plangebiet nur zugelassenen gasförmigen Brennstoffen zu einer Freisetzung von Feinstaub komme, zeigt vor dem Hintergrund dieser Untersuchung keinen Abwägungsfehler auf. Dies gilt auch für seine Kritik, es sei völlig unklar, wie sich die Freisetzung von Feinstäuben durch neu zugelassene Anlagen auf die bewohnte Nachbarschaft auswirken werde. Angesichts der Ergebnisse der Untersuchung liefern auch diese pauschalen und spekulativen Einwände des Antragstellers zur Feinstaubbelastung keine Anhaltspunkte, die den Rat zu einer weiteren Ermittlung oder Problembewältigung im Aufstellungsverfahren gezwungen hätten.
148Die geltend gemachten Rügen lassen auch keinen Fehler der Abwägungsentscheidung in Bezug auf eine mögliche planbedingte Beeinträchtigung des Denkmals Wasserburg M. erkennen.
149Der Antragsteller trägt vor, die M1.---------allee sei in der Denkmalliste als „wesentlich charakteristisches Merkmal“ des Denkmals vermerkt. Deshalb träfen die Ausführungen der Unteren Denkmalbehörde nicht zu, wonach das Erscheinungsbild der Baumallee durch hohe bauliche Anlagen im Plangebiet zwar deutlich beeinträchtigt werde, es sich bei der Baumallee aber nur um einen untergeordneten Bestandteil des Denkmals handele.
150Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 DSchG NRW ist nicht zu verwechseln mit dem bloßen ‑ ungestörten ‑ Anblick des Denkmals als Objekt. Dieser Anblick allein wäre nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes kaum schutzwürdig. Seine Beeinträchtigung könnte Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter nicht rechtfertigen. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes eines Denkmals kommt es folglich zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist. Nach nordrhein-westfälischem Recht hängt die Denkmaleigenschaft einer Sache davon ab, ob ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung und Nutzung besteht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und zugleich für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Je nachdem, welche dieser Bedeutungs- und Erhaltungskategorien für die Unterschutzstellung ausschlaggebend waren und für welche Teile der Sache sie bejaht worden sind, kommt dem Denkmal ein individueller Aussagewert zu, der mit dem ihm innewohnenden Denkmalwert identisch ist und auch sein denkmalrechtliches Erscheinungsbild ‑ wie es in § 9 DSchG NRW geschützt ist ‑ maßgeblich prägt. Dass es einen wesentlichen Unterschied für das zu schützende Erscheinungsbild eines Denkmals bedeutet, ob etwa ein Gebäude mit all seinen Außenbauteilen und den das Gebäude umgebenden Freiflächen Denkmalschutz genießt, oder ob ausschließlich seine seitliche Fassade, sein Kellergewölbe oder gar nur die baufesten Einrichtungen in seinem Inneren unter Schutz stehen, unterliegt keinem Zweifel. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird.
151Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68 ff.
152Der pauschale Vortag des Antragstellers rechtfertigt bei dem hier gegebenen Abstand zwischen den bebaubaren Flächen im Plangebiet und dem Denkmal sowie der Höhenbegrenzung für Anlagen im Nahbereich der zwischen dem Plangebiet und dem Denkmal verlaufenden Autobahn nicht ansatzweise die Annahme, dass die Planung entgegen den Ausführungen in der Planbegründung zu einer relevanten Herabsetzung des Denkmalwertes der X2. M. führen könnte. Im Übrigen wäre die Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange durch eine solche Herabsetzung des Denkmalwertes in der Abwägung nicht unüberwindbar. Dementsprechend ist der Rat von einer gewissen Beeinträchtigung des Denkmals ausgegangen, hat diese Beeinträchtigung aber angesichts anderer ebenfalls hochrangiger Allgemeinwohlbelange wie der Sicherung von Arbeitsplätzen in der Gemeinde zulässigerweise zurückgestellt.
153Dafür, dass die Bausubstanz des Denkmals durch die möglichen Auswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen in signifikanter Weise gefährdet sein könnte, gibt es ebenso wenig einen Anhalt, wie für die Annahme, die künftigen Anlagen im Plangebiet könnten die Nutzung des Denkmals in einer seine Erhaltung gefährdenden Weise beeinträchtigen.
154In Bezug auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Auswirkungen durch Lichtimmissionen hat der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist keine Rügen erhoben, sodass etwaige Abwägungsfehler jedenfalls unbeachtlich wären (§ 215 Abs. 1 BauGB).
155Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
156Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
157Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2 "Am Feldweg", den die Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt hat.
- 2
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Der Bebauungsplan setzt für das 7 430 m² große Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Plangebiet grenzt im Osten an den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden "Feldweg", über den es durch einen als Privatstraße festgesetzten Stichweg erschlossen wird, im Süden an das Grundstück der Antragstellerin, das mit einem Wohnhaus und einem großen Nebengebäude bebaut ist, und im Norden an die Gärten von Wohngrundstücken, die an der in West-Ost-Richtung verlaufenden "Dorfstraße" liegen. Westlich des Plangebiets schließt sich die Feldmark an. Die östliche, dem Plangebiet gegenüber liegende Seite des Feldwegs ist mit fünf Gebäuden bebaut. Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Nachverdichtung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Z. unter Einbeziehung einer in untergeordnetem Umfang angrenzenden Außenbereichsfläche.
- 3
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Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB erhob der Ehemann der Antragstellerin Einwendungen im Namen aller in einer Unterschriftenliste eingetragenen Unterzeichner, zu denen auch die Antragstellerin gehörte. U.a. bezeichnete er die Frage der Entsorgung des im Plangebiet anfallenden Regenwassers als offen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung. Die Lösung der Frage, wie das Niederschlagswasser abzuleiten sei, behielt sie der Erschließungsplanung vor, die mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen sei. Der Bebauungsplan wurde öffentlich bekannt gemacht.
- 4
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Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie mache geltend, dass bei der Abwägungsentscheidung ihr Interesse an der Vermeidung des Abflusses des Niederschlagswassers auf ihr Grundstück nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, weil im Zeitpunkt der Abwägung die Problematik der Niederschlagsentwässerung noch nicht geklärt gewesen sei, sondern zu einem späteren Zeitpunkt darüber entschieden werden solle. Die Vermeidung des Abflusses von Niederschlagswasser auf das tiefer liegende Grundstück sei ein abwägungserheblicher Belang, weil wegen der fehlenden Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet und des wenn auch nur geringfügigen Geländegefälles nicht auszuschließen sei, dass durch Niederschlagswasser Schäden auf dem Grundstück aufträten.
- 6
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Die Antragstellerin sei nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Dabei könne offen bleiben, ob die von der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan erhobenen Einwendungen gerade eine gegebenenfalls auch zur Begründung der Antragsbefugnis grundsätzlich geeignete persönliche Betroffenheit in eigenen Belangen zum Gegenstand haben müssten. Denn die Antragstellerin habe eine Einwendung erhoben, die einen eigenen Belang betreffe. Zwar habe sie nicht ausdrücklich selbst Einwendungen erhoben, sondern das Einwendungsschreiben ihres Ehemanns mit insgesamt 17 weiteren Anwohnern unterzeichnet. Das Schreiben sei bei verständiger Würdigung aber so zu verstehen, dass alle Unterzeichner auf der Unterschriftenliste sich die formulierten Einwendungen zu eigen machten und die planfeindlichen Belange als im eigenen Namen geltend gemacht betrachteten. Der Stellungnahme sei gerade noch hinreichend als eigener Belang zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine Schädigung ihres Grundstücks durch Niederschlagswasser befürchte.
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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil es an der vorgeschriebenen Umweltprüfung fehle. Der Verzicht auf eine Umweltprüfung sei gesetzeswidrig, weil es sich bei dem Bebauungsplan nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handele und deshalb nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB von der Umweltprüfung habe abgesehen werden können. Eine zur Innenentwicklung beplante Fläche dürfe nach Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 13a BauGB nicht - wie hier - im Außenbereich liegen, ohne dass ein städtebaulicher Zusammenhang mit der Bebauung auf umliegenden Flächen oder eine Prägung durch diese Bebauung bestehe. Ein solcher Zusammenhang oder eine solche Prägung fehle. Der Verfahrensfehler sei beachtlich, nachdem § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht aufgehoben worden sei.
- 8
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Die Antragsgegnerin hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung der § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a VwGO, § 13a BauGB rügt. Die Antragstellerin verteidigt das Normenkontrollurteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zu Recht bejaht.
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a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
- 12
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wird ein Bebauungsplan zum Gegenstand eines Normenkontrollantrags gemacht, ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit genügt es, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142; Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753). Wegen dieser tatsächlichen Vermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (VGH Mannheim, Urteile vom 5. Juli 2013 - 8 S 1784/11 - NVwZ-RR 2014, 21 <22> und vom 31. Juli 2015 - 5 S 1124/13 - juris Rn. 28). Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt.
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Hieran gemessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Der Belang des Schutzes ihres Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, ist abwägungsbeachtlich. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <149>). Eine tatsächliche Gefährdung des Grundstücks der Antragstellerin durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Denn der Boden im Plangebiet ist nicht versickerungsfähig, und das Plangebiet liegt erhöht und fällt in Richtung des Grundstücks ab. Das genügt für die Antragsbefugnis. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin musste die Antragstellerin nicht der Einschätzung substantiiert entgegentreten, die Niederschlagswasserproblematik könne mit der Erschließungsplanung gelöst werden.
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b) Die Zulässigkeit des Antrags scheitert nicht an § 47 Abs. 2a VwGO. Hiernach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).
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aa) § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 Rn. 11). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dem Schreiben vom 1. März 2009, das der Ehemann der Antragstellerin verfasst hat, lässt sich entnehmen, dass jeder Unterzeichner der Unterschriftenliste gegen den Bebauungsplan Einwendungen erhoben und nicht nur die Einwendungen des Ehemanns der Antragstellerin unterstützt hat, um ihnen größeres Gewicht zu verleihen. Im Text des Schreibens bitten die in der Unterschriftenliste eingetragenen Bewohner des Ortes Z. ("wir") um Beachtung ihrer Bedenken. Paraphiert hat das Schreiben der Ehemann der Antragstellerin "im Namen aller Unterzeichner". In der Unterschriftenliste, die in der Kopfleiste den Bezug zum Bebauungsplan Nr. 2 "Feldweg" Z. herstellt und darunter die "Stellungnahme zum Planentwurf" als Betreff nennt, steht auch die Antragstellerin mit ihrer Wohnanschrift und ihrem Namenszug.
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bb) Einen Bezug zu einem abwägungserheblichen Belang brauchen Einwendungen nicht herzustellen. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - das Schreiben vom 1. März 2009 einen solchen abwägungserheblichen Belang benennt.
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§ 47 Abs. 2a VwGO verlangt für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Solche Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 Rn. 12). Dagegen genügen solche Äußerungen nicht, die sich auf ein bloßes Nein, einen nicht näher spezifizierten Protest oder die schlichte Mitteilung beschränken, es würden Einwendungen erhoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Ob sich darüber hinaus die Antragsbefugnis eines Antragstellers bereits aus den Einwendungen ergibt, spielt für § 47 Abs. 2a VwGO keine Rolle. Denn der Antragsteller kann sich im Normenkontrollverfahren auch auf Einwendungen berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 12). Dies gilt auch für Einwendungen, aus denen sich erstmals eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten und damit die Antragsbefugnis ergibt (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014; § 47 Rn. 257e).
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Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang, in den § 47 Abs. 2a VwGO gestellt ist. § 3 Abs. 2 BauGB schränkt den im Planaufstellungsverfahren zur Einwendung berechtigten Personenkreis nicht ein (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Losebl., Stand August 2015, § 3 Rn. 53). Insoweit unterscheidet sich § 3 Abs. 2 BauGB etwa von § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, der die Befugnis von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren auf Personen beschränkt, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden. Es steht damit jedermann frei, seine Einwände gegen eine beabsichtigte Planung im Planaufstellungsverfahren zu äußern; auf die Geltendmachung abwägungserheblicher Belange ist das Recht nicht beschränkt. Es ist vielmehr Aufgabe der planenden Gemeinde, die im Planaufstellungsverfahren an sie herangetragenen Einwendungen zu verarbeiten und - soweit rechtlich geboten - in ihre Entscheidung einzustellen.
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2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden durfte.
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Nach dieser Bestimmung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung Voraussetzung sowohl für die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen ist, und hat die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort dahingehend gewürdigt, dass sich das Plangebiet nicht zur Innenentwicklung des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin eignet.
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Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Losebl., Stand August 2015, § 13a Rn. 24). Seine Interpretation durch die Gemeinde unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Einen Beurteilungsspielraum hat die Gemeinde nicht. Denn der Begriff der Innenentwicklung ist nicht wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und seine Konkretisierung so schwierig, dass die richterliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt und deshalb der Gemeinde ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50>). Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz, dass die Konkretisierung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe Sache der Gerichte ist, welche die Rechtsanwendung der Verwaltung uneingeschränkt nachzuprüfen haben.
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Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Dies folgt aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung.
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Der Gesetzgeber knüpft mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Er grenzt Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen, und will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), will er einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absehen (vgl. Söfker, in: Mitschang
, Innenentwicklung - Fach- und Rechtsfragen der Umsetzung, 2014, 191) und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern. Mit dem Ziel, eine Flächeninanspruchnahme im bisherigen Außenbereich zu vermeiden, leistet der Bebauungsplan der Innenentwicklung zugleich einen Beitrag zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung im Sinne des Anhangs II Nr. 1 3. Spiegelstrich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte (ABl. L 197 S. 30) - Plan-UP-RL.
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Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz und entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit - so ist zu ergänzen - für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB nicht. Ob die Vorschrift die Überplanung eines "Außenbereichs im Innenbereich" (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205 S. 31) erlaubt oder die Beplanung eines Gebiets, das seine Außenbereichseigenschaft bereits dadurch verloren hat, dass es zuvor Gegenstand einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
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Nach den tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, greift der umstrittene Bebauungsplan auf den Außenbereich zu und verschiebt die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin, die durch die Bebauung östlich des Feldwegs und entlang der Dorfstraße gezogen werden, in den Außenbereich hinein. Daher hätte die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch machen dürfen. Die zu weit gehende Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zum Anwendungsbereich der Bestimmung wirkt sich im Ergebnis nicht aus.
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b) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Dieser Fehler ist beachtlich. Dies sieht das Oberverwaltungsgericht richtig. Allerdings ist seine Begründung nicht tragfähig. Auf die Aufhebung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich war, wenn sie darauf beruhte, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden war, durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) kann nicht abgestellt werden. Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Auf den im Dezember 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan findet deshalb § 214 Abs. 1 bis 3 BauGB in der zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geänderten Fassung Anwendung. Im Ergebnis hat das Oberverwaltungsgericht § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. aber zu Recht ausgeblendet. Die Bestimmung darf nicht angewandt werden, weil ihr der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegensteht, mit dem sie unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:2013:247] - BRS 80 Nr. 1 Rn. 44).
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Aus der Unanwendbarkeit des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. kann entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht auf die Beachtlichkeit eines Verfahrensfehlers geschlossen werden. Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs sind für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur beachtlich, wenn sie in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB genannt sind. Die Regelungen über die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren in § 214 Abs. 2a BauGB gelten ausweislich des Wortlauts nur ergänzend und lassen den Grundsatz einer abschließenden Aufzählung der beachtlichen Verfahrens- und Formfehler unberührt (zum abschließenden Charakter des § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB: BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 18).
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Dass die Unterlassung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts in Folge der rechtswidrigen Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, einen beachtlichen Fehler darstellt, ergibt sich vorliegend aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 20). Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u.a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind. Das ist hier der Fall.
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Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Fall der Nr. 3 entsprechend angewandt und damit Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Fall unbeachtlich werden lassen, dass infolge der Verkennung der Voraussetzungen des § 13 BauGB gegen die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verstoßen worden ist und die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war (BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 a.a.O. Rn. 22). Ob diese Rechtsprechung auch für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB hätte Geltung beanspruchen können, mag offen bleiben. Denn inzwischen steht ihrer Übertragung auf § 13a BauGB die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. April 2013 - C-463/11 - (BRS 80 Nr. 1) entgegen. Die Entscheidung fordert die praktische Wirksamkeit solcher Regelungen, welche die Plan-UP-RL durch qualitative Voraussetzungen umsetzen. Maßgebend ist die praktische Wirksamkeit der Richtlinie, so wie sie in nationales Recht umgesetzt worden ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - BRS 80 Nr. 1 Rn. 40). Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-RL steht mithin einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Verstoß gegen eine qualitative Voraussetzung für das Absehen von einer Umweltprüfung, die durch eine innerstaatliche Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellt worden ist, für die Wirksamkeit des Plans unbeachtlich ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - BRS 80 Nr. 1 Rn. 45). Damit verbietet sich eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auf § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Fällen wie dem vorliegenden von vorneherein.
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Schließlich ist der Mangel der unterlassenen Umweltprüfung auch binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geprüft worden (zur Rüge durch Schriftsatz im Normenkontrollverfahren s. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 27).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2 "Am Feldweg", den die Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt hat.
- 2
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Der Bebauungsplan setzt für das 7 430 m² große Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Plangebiet grenzt im Osten an den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden "Feldweg", über den es durch einen als Privatstraße festgesetzten Stichweg erschlossen wird, im Süden an das Grundstück der Antragstellerin, das mit einem Wohnhaus und einem großen Nebengebäude bebaut ist, und im Norden an die Gärten von Wohngrundstücken, die an der in West-Ost-Richtung verlaufenden "Dorfstraße" liegen. Westlich des Plangebiets schließt sich die Feldmark an. Die östliche, dem Plangebiet gegenüber liegende Seite des Feldwegs ist mit fünf Gebäuden bebaut. Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Nachverdichtung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Z. unter Einbeziehung einer in untergeordnetem Umfang angrenzenden Außenbereichsfläche.
- 3
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Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB erhob der Ehemann der Antragstellerin Einwendungen im Namen aller in einer Unterschriftenliste eingetragenen Unterzeichner, zu denen auch die Antragstellerin gehörte. U.a. bezeichnete er die Frage der Entsorgung des im Plangebiet anfallenden Regenwassers als offen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung. Die Lösung der Frage, wie das Niederschlagswasser abzuleiten sei, behielt sie der Erschließungsplanung vor, die mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen sei. Der Bebauungsplan wurde öffentlich bekannt gemacht.
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Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie mache geltend, dass bei der Abwägungsentscheidung ihr Interesse an der Vermeidung des Abflusses des Niederschlagswassers auf ihr Grundstück nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, weil im Zeitpunkt der Abwägung die Problematik der Niederschlagsentwässerung noch nicht geklärt gewesen sei, sondern zu einem späteren Zeitpunkt darüber entschieden werden solle. Die Vermeidung des Abflusses von Niederschlagswasser auf das tiefer liegende Grundstück sei ein abwägungserheblicher Belang, weil wegen der fehlenden Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet und des wenn auch nur geringfügigen Geländegefälles nicht auszuschließen sei, dass durch Niederschlagswasser Schäden auf dem Grundstück aufträten.
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Die Antragstellerin sei nicht nac