Kindesunterhalt: Keine gesteigerte Unterhaltspflicht für 20-jähriges Kind

published on 25/03/2015 17:04
Kindesunterhalt: Keine gesteigerte Unterhaltspflicht für 20-jähriges Kind
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwalt

Languages
EN, DE

Author’s summary

Der Besuch einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch ein volljähriges Kind begründet keine gesteigerte Erwerbspflicht der Eltern.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 20-jährigen Antragstellerin entschieden. Die Frau lebt bei ihrem Vater, der selbst erwerbsunfähig ist und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht. Ihre Mutter – die Antragsgegnerin – ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Sie möchte eine Berufsschule besuchen, dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend den Realschulabschluss erreichen, um Altenpflegerin zu werden. Derzeit absolviert sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Stadt, um ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern. Sie erhält eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von ca. 250 EUR.

Von der Antragsgegnerin begehrt sie monatlichen Volljährigenunterhalt in Höhe von ca. 300 EUR. Sie meint, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Erwerbspflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Mit dieser Begründung hat sie Verfahrenskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen ihre Mutter begehrt.

Der Antrag der jungen Frau blieb jedoch erfolglos. Nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so der 2. Senat für Familiensachen, sei die Antragstellerin bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebe und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinde. Letzteres sei nicht der Fall. Die Frau absolviere eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Mit dieser solle sie gerade nicht primär auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet werden. Die Maßnahme diene vielmehr vorrangig der beruflichen Integration. Sie solle es der Antragstellerin ermöglichen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Es gehe mithin um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten der Antragstellerin und nicht primär darum, dass sie die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beende. Im Übrigen enthalte die Maßnahme auch einen Berufsschulteil, der nicht mehr zur allgemeinen Ausbildung zähle, weil berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt würden.

Aufgrund ihrer Einkommenssituation sei die Antragsgegnerin gegenüber der somit nicht privilegierten, volljährigen Antragstellerin wegen des dann geltenden höheren Selbstbehalts nicht leistungsfähig. Sie schulde daher keinen Unterhalt.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2014, (Az.: 2 WF 144/14).

Dient eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III nicht der Vorbereitung auf einen Schulabschluss, sondern allein der allgemeinen Verbesserung vorhandener Fähigkeiten, ist die Maßnahme einer allgemeinen Schulausbildung iSd § 1603II 2 BGB nicht gleichzusetzen.


Gründe

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.

Die... 1994 geborene Antragstellerin ist die leibliche Tochter der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin lebt mit ihrem Vater zusammen. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters W im Kreis S vom 04.06.2013 beziehen die Antragstellerin und ihr Vater Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt zuletzt nachgewiesenen 862,45 €. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält eine Bruttostundenvergütung von 7,50 €; sie erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2013 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung auf.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin sei ihr gegenüber gesteigert unterhaltsverpflichtet. Sie, die Antragstellerin, beabsichtige, Altenpflegerin zu werden und wolle die Berufsschule in C mit dem Ziel, dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend noch den Realschulabschluss zu erreichen, besuchen. Aufgrund ihres Alters sei sie dort jedoch nicht angenommen worden. Ab dem 05.09.2013 habe sie auf Grundlage der Vereinbarung über die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Maßnahme vom 05.09.2013 eine BVB-Maßnahme begonnen. Es handele sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Stadt F; der Träger sei die E gGmbH. Ausweislich des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 16.10.2013 erhalte sie eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 246,00 €. Da sie eine Lese-, Rechtsschreib- und Lernschwäche habe, sei es ihr nicht gelungen, den Hauptschulabschluss im ersten Anlauf zu erreichen. Sie wolle dies im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung mit paralleler Berufsschultätigkeit nachholen. Sie befinde sich mithin noch in allgemeiner Schulausbildung, so dass die Antragsgegnerin ihr gegenüber gesteigert hafte. Erwerbsbemühungen habe die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Ihr Vater erfülle seine Unterhaltsverpflichtung, indem er sie, die Antragstellerin, im Rahmen des Zusammenlebens mit ihr betreue und versorge.

Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, rückständigen Volljährigenunterhalt für den Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 1.216 € und laufenden Volljährigenunterhalt beginnend mit dem Monat November 2013 in Höhe von monatlich 304 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, die Antragstellerin habe ihre Lehre in T abgebrochen und habe auch nicht die Berufsschule besucht.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten hat mit am 10.01.2014 erlassenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren Zahlungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht feststellen lasse. Aus der Vorlage der vorgelegten Vereinbarung über die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme lasse sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin privilegiert sei. Überdies ergebe sich auch für den Fall der Privilegierung eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Dieser komme er derzeit nicht nach. Der Verweis der Antragstellerin auf Naturalunterhaltsleistungen des Vaters sei deswegen nicht durchgreifend, weil sich aus dem vorgelegten Bescheid des Jobcenters ergebe, dass sowohl für sie als auch für ihren Vater der Regelbedarf und die auf sie entfallenden Wohnkosten im Rahmen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft von der öffentlichen Hand sichergestellt würden. Ungeachtet dessen seien sowohl der Vater als auch die Antragsgegnerin entsprechend ihren Einkommensverhältnissen am Unterhaltsbedarf der Antragstellerin zu beteiligen. Zu einer Leistungsfähigkeit des Vaters sei indes nicht hinreichend vorgetragen. Überdies erziele die Antragsgegnerin aus einer geringfügigen Beschäftigung eine Bruttostundenvergütung von 7,50 €, so dass sie entsprechend leistungsunfähig sei. Letztlich sei noch beachtlich, dass auf den seitens der Antragstellerin geltend gemachten Unterhaltsbetrag i. H. v. 488,00 € das Kindergeld in voller Höhe und die Ausbildungsbeihilfe anzurechnen seien, so dass sich ein ungedeckter Bedarf in Höhe von noch 58,00 € ergebe; ein Ausbildungsmehrbedarf sei nicht erkennbar, zumal auch noch ein Fahrtkostenbedarf mit einer weiteren Zahlung i. H. v. 29,90 € abgedeckt werde. Dass die Antragstellerin diesen Betrag nicht erhalte, könne nicht dazu führen, stattdessen eine Unterhaltspflicht anzunehmen.
8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, dass ihr Vater erwerbsunfähig sei; er sei Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, sei über Jahre massiver Alkoholiker gewesen und habe infolge der Alkoholerkrankung Schädigungen des Hirnstammes und Schädigungen seiner physischen Belastbarkeit hinnehmen müssen. Überdies habe er durch einen Arbeitsunfall mehrere Finger verloren und könne auch deswegen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten. Soweit sie selbst Leistungen nach dem SGB II beziehe, sei ihr seitens des Jobcenters erklärt worden, die Kindesmutter in Anspruch nehmen zu sollen. Mithin sei der gestellte Antrag dahingehend umzustellen, dass bis zu dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Zahlung entspreche, Leistungen an das Jobcenter der Stadt F zu erbringen seien, soweit bis zu diesem Zeitpunkt das Jobcenter Zahlungen an sie geleistet habe.

Mit am 14.07.2014 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familienrecht - Dorsten der sofortigen Beschwerde sinngemäß nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung mit der ergänzenden Begründung vorgelegt, dass eine unterhaltsrechtliche Privilegierung nach wie vor nicht ausreichend dargelegt und für diesen Fall auch der Vater der Antragstellerin als unterhaltverpflichtet anzusehen sei. Aufgrund des Leistungsbezuges bestehe eine Antragsbefugnis erst ab Rechtshängigkeit; eine Rückabtretung für die Vergangenheit sei nicht behauptet.

Die nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Zutreffend verweist die Antragstellerin zwar darauf, dass ihr die Antragsgegnerin die Zahlung von Kindesunterhalt nach §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 2 BGB in Form des Ausbildungsunterhalts dann schulde und sie Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Ausbildung zu einem Beruf hätte , wenn sie sich in allgemeiner Schulausbildung befände.

Vorliegend handelt es sich indes um eine Maßnahme nach den §§ 51, 53 SGB III. Nach § 53 SGB III dient die Maßnahme der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss. Förderungsbedürftige junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Daneben dient die Maßnahme aber auch der beruflichen Integration. Nach § 1 der Vereinbarung soll es der Antragstellerin ermöglicht werden, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Ausnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Primäres Ziel ist mithin nicht, dass die Antragstellerin die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beendet , sondern eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten zu bewirken.

Überdies gliedert sich die Maßnahme nach § 2 der Vereinbarung in einen praktischen Arbeits- und Qualifizierungsteil und in einem Berufsschulsteil. Berufsschulen und Berufsfachschulen zählen aber nicht als allgemeine Ausbildung, da sie neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermitteln.

Damit aber befindet sich die Antragstellerin nicht in allgemeiner Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Mithin ist die Antragsgegnerin auch nicht gesteigert erwerbsverpflichtet.

Unter Zugrundelegung ihres tatsächlich erzielten Bruttostundenlohnes in Höhe von 7,50 € ist selbst bei Annahme einer vollschichtigen Tätigkeit von einem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.297,50 € auszugehen. Unter Berücksichtigung von Lohnsteuer in Höhe von 50,50 €, Kirchensteuer in Höhe von 4,54 €, einem 9,45%igen Rentenversicherungsanteil in Höhe von 122,61 €, einem 1,5%igen Arbeitslosenversicherungsanteil in Höhe von 19,46 €, einem 8,2%igen Krankenversicherungsanteil in Höhe von 106,40 € und einem 1,275%igen Pflegeversicherungsanteil in Höhe von 16,54 € ergäbe sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 977,45 €. Abzuziehen wären noch fiktive berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5%, so dass bei Ansatz des Selbstbehaltes gegenüber Volljährigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB von 1.200,00 € keine Leistungsfähigkeit besteht.

Aber selbst wenn eine Privilegierung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB anzunehmen wäre, wäre beachtlich, dass sich der Unterhaltsbedarf der Höhe nach nicht auf 304,00 € beläuft.

Auszugehen ist zwar von einem Bedarf in Höhe von 488,00 €. Abzuziehen ist zunächst das volle Kindergeld von 184,00 €. Auch die gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 246,00 € ist auf den Bedarf anzurechnen , so dass ohnehin nur ein Anspruch in Höhe von 58,00 € verbliebe. Soweit ein etwaiger ausbildungsbedingter Mehrbedarf von 90,00 € betroffen ist, hat die Antragstellerin allein angekündigt, weiteren Vortrag dazu zu halten, ob der Ansatz der Pauschale von 90 € gerechtfertigt ist. Entsprechender Vortrag ist nicht erfolgt. Abgesehen hiervon, ist ausweislich des Berechnungsbogens zum Bescheid vom 16.10.2013 ein Betrag in Höhe von 29,90 € als Bedarf für Fahrtkosten nach § 63 SGB III angesetzt worden.

Überdies ist der gesetzliche Anspruchsübergang beachtlich; insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in seinem am 14.07.2014 erlassenen Nichtabhilfebeschluss.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Show what you know!
12 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv
86 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

18/01/2018 16:41

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Familienrecht Berlin
28/06/2018 11:37

Leistet das unterhaltsberechtigte Kind ein freiwilliges soziales Jahr ab, besteht die Unterhaltspflicht grundsätzlich weiter fort – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
14/05/2018 15:41

Pflegegeld für ein behindertes Kind kann nur im Mangelfall als Einkommen des nicht betreuenden Elternteils zu berücksichtigen sein, nicht aber wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
19/03/2018 09:45

Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Artikel zu Kindesunterhalt

Annotations

(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern.

(2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie

1.
nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und
2.
nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.

(3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.

(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern.

(2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie

1.
nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und
2.
nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.

(3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.

(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.

Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.