Kindesunterhalt: Nebentätigkeit kann verpflichtend sein
published on 27/11/2009 11:56
Kindesunterhalt: Nebentätigkeit kann verpflichtend sein
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Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind, reicht aber das Haupterwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, den titulierten Unterhaltsbetrag zu zahlen, muss dieser eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass die regelmäßige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Werde dieser Zeitumfang durch die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft, bestehe die Möglichkeit einer Nebentätigkeit, ohne gegen das vorgenannte Gesetz zu verstoßen. So könne der Unterhaltspflichtige beispielsweise am Wochenende einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung, z.B. durch Austragen von Zeitungen, Gelegenheitskellnern etc., nachgehen und hierdurch zusätzliches Einkommen erzielen. Der Unterhaltspflichtige könne sich nach Ansicht der Richter in diesen Fällen nicht auf seinen Arbeitsvertrag berufen, nach dem eine Nebentätigkeit nicht zulässig sei. Eine solche pauschale Vereinbarung sei unwirksam. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur verweigern, wenn Unternehmensinteressen entgegenstünden (OLG Naumburg, 3 WF 121/09).
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass die regelmäßige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Werde dieser Zeitumfang durch die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft, bestehe die Möglichkeit einer Nebentätigkeit, ohne gegen das vorgenannte Gesetz zu verstoßen. So könne der Unterhaltspflichtige beispielsweise am Wochenende einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung, z.B. durch Austragen von Zeitungen, Gelegenheitskellnern etc., nachgehen und hierdurch zusätzliches Einkommen erzielen. Der Unterhaltspflichtige könne sich nach Ansicht der Richter in diesen Fällen nicht auf seinen Arbeitsvertrag berufen, nach dem eine Nebentätigkeit nicht zulässig sei. Eine solche pauschale Vereinbarung sei unwirksam. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur verweigern, wenn Unternehmensinteressen entgegenstünden (OLG Naumburg, 3 WF 121/09).
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