Kindesunterhalt: Pflicht zur zusätzlichen Nebentätigkeit statt gemeinnütziges Helfen bei der Freiwilligen Feuerwehr

bei uns veröffentlicht am18.09.2008

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
unterhaltspflichtiger Elternteil muss sich auch geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit fiktiv anrechnen lassen-OLG Schleswig, 10 UF 89/07
Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil auch geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit fiktiv anrechnen lassen.

Könne der Unterhaltspflichtige mit seiner vollschichtigen Tätigkeit den geschuldeten Unterhalt nicht erwirtschaften, müsse er sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig eine weitere Beschäftigung suchen. Insoweit könne er sich in aller Regel auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr an einer geringfügigen Nebentätigkeit gehindert sei. Nach Ansicht der Richter gehe die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung einer gemeinnützigen Tätigkeit vor (OLG Schleswig, 10 UF 89/07).

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