Kindesunterhalt: Titel gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit und Eheschließung des Kindes fort

bei uns veröffentlicht am29.03.2007

Rechtsgebiete

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird-OLG Koblenz, 7 WF 1042/06

Diese Entscheidung begründete das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz damit, dass sich hierdurch am Grund der Unterhaltspflicht nichts ändere. Nach Ansicht der Richter gelte Gleiches, wenn das Kind heirate. Hierdurch erlösche der Anspruch nicht. Es trete vielmehr der bisher Unterhaltspflichtige lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurück. Wolle sich der Unterhaltsschuldner gegen seine weitere Zahlungsverpflichtung zur Wehr setzen, sei daher die Vollstreckungsgegenklage nicht die statthafte Klageart. Er müsse vielmehr eine Abänderungsklage erheben (OLG Koblenz, 7 WF 1042/06).


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