Kindesunterhalt: Unterhaltsschuldner muss Kosten für neue Kinderzimmereinrichtung nicht übernehmen
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Hierauf wies das Kammergericht (KG) im Fall eines Vaters hin, der für eine neue Kinderzimmereinrichtung 2.557,33 EUR zahlen sollte. Bei dieser Forderung handele es sich nach Ansicht der Richter nicht um einen Sonderbedarf. Die Zahlungsklage wurde daher abgewiesen. Die Kosten für eine Kinderzimmereinrichtung seien kein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Bedarf. Es sei vielmehr geradezu typisch, dass die Kinderzimmereinrichtung der Entwicklung des Kindes angepasst werden müsse. So werde beispielsweise das Babybett durch ein Kinderbett ersetzt, welches regelmäßig dann durch ein größeres Jugendbett ausgetauscht werde. Ähnliches gelte für Tisch und Stuhl. Die Kosten für sonstige Einrichtungsgegenstände, wie Gardinen, Teppich, Schrank etc. seien typischerweise Kosten, die in den Pauschalen der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten seien. Diese Sätze würden nicht nur einen anteiligen Wohnbedarf, sondern auch einen Einrichtungsbedarf umfassen. Soweit neue Einrichtungsgegenstände benötigt würden, müssten aus dem laufenden Unterhalt Rücklagen gebildet werden (KG, 13 UF 46/06).
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