Kindeswohl: Kein Begutachtungszwang für Eltern

published on 25/06/2010 20:08
Kindeswohl: Kein Begutachtungszwang für Eltern
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Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Awälte in Berlin Mitte
In einem gerichtlichen Verfahren, in dem das Gericht mit geeigneten Maßnahmen eine Gefährdung des Kindeswohls abwenden soll, ist der Richter in seinen Anordnungen nicht völlig frei. So kann er ein Elternteil nicht zwingen, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung deutlich. Betroffen war die Mutter eines Kindes, die vielfach den Aufenthaltsort wechselte. Das Kind besuchte zunächst die Grundschule am jeweiligen Wohnsitz. Später blieb es aber dem Schulunterricht unentschuldigt fern. Die Mutter hielt sich eine Zeit lang in Österreich, später in Bolivien auf. Das Familiengericht hat ihr u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen. Aufgrund des Beschlusses hat das Jugendamt das Kind nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich die Mutter geweigert, an einer gerichtlich angeordneten Sachverständigenbegutachtung mitzuwirken.

Der BGH entschied, dass die Mutter ihre Teilnahme zu Recht verweigert habe. Das zuständige Gericht könne sie wegen des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht dazu zwingen, sich durch einen psychiatrischen Gutachter untersuchen zu lassen. In der Verweigerung liege auch kein Verhalten, dass nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zulasten der Betroffenen gewürdigt werden könne. Die Weigerungshaltung der Mutter verstoße weder gegen Treu und Glauben noch sei sie nach allgemeinem Rechtsempfinden als verwerflich anzusehen. In Betracht komme allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören. Zu diesem Zweck dürfe das persönliche Erscheinen des Elternteils angeordnet und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden (BGH, XII ZR 68/09).


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