Kindschaftsrecht: Auskunftsanspruch über persönliche Verhältnisse des Kindes
Diese Bestimmung erlangt vor allem Bedeutung, wenn die Kindseltern getrennt leben und kein regelmäßiges Umgangsrecht stattfindet oder der Umgang gar ausgeschlossen ist.
Der Auskunftsanspruch war verschiedentlich Anlass für gerichtliche Entscheidungen. Dabei haben die Gerichte insbesondere Folgendes klargestellt:
- Auskunftsberechtigt ist jeder Elternteil, auch der allein Sorgeberechtigte gegenüber dem anderen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Maßgebend ist allein die Elternschaft. Sonstige Umgangsberechtigte haben kein Auskunftsrecht.
- Zur Auskunft verpflichtet ist grundsätzlich der jeweilige andere Elternteil, der das Kind in der Obhut hat, nicht aber ein Dritter.
- Das notwendige persönliche Interesse liegt i.d.R. vor, wenn sich der Elternteil über die Entwicklung des Kindes nicht anders unterrichten kann. Es ist zu verneinen, wenn damit dem Kindeswohl abträgliche Interessen verfolgt werden.
- Bei kontinuierlichem Umgang mit dem Kind genügt i.d.R. eine halbjährige Auskunft, bei erheblichen Spannungen der Eltern, die die Auskunftserteilung jeweils zum Anlass neuer Auseinandersetzungen nehmen, kann der Berichtszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden.
- Das Auskunftsverlangen ist auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes beschränkt und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kriterien sind die Rücksichtnahme auf
- das Alter des Kindes,
- den Willen des Kindes.
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- Verlangt werden können:
- Schulzeugnisse,
- Fotos,
- Berichte über die Entwicklung des Kindes.
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- Nicht verlangt werden können:
- Kopien eines Vorsorgeuntersuchungshefts,
- Vorlage von Schul- und Klassenarbeitsheften,
- laufende Auskunft zu schulischen Leistungen des Kindes,
- die Mitteilung der geheimen Telefonnummer.
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