Kindschaftsrecht: Auskunftsanspruch über persönliche Verhältnisse des Kindes

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei einem berechtigten Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes verlangen.

Diese Bestimmung erlangt vor allem Bedeutung, wenn die Kindseltern getrennt leben und kein regelmäßiges Umgangsrecht stattfindet oder der Umgang gar ausgeschlossen ist.

Der Auskunftsanspruch war verschiedentlich Anlass für gerichtliche Entscheidungen. Dabei haben die Gerichte insbesondere Folgendes klargestellt:

  • Auskunftsberechtigt ist jeder Elternteil, auch der allein Sorgeberechtigte gegenüber dem anderen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Maßgebend ist allein die Elternschaft. Sonstige Umgangsberechtigte haben kein Auskunftsrecht.
     
  • Zur Auskunft verpflichtet ist grundsätzlich der jeweilige andere Elternteil, der das Kind in der Obhut hat, nicht aber ein Dritter.
     
  • Das notwendige persönliche Interesse liegt i.d.R. vor, wenn sich der Elternteil über die Entwicklung des Kindes nicht anders unterrichten kann. Es ist zu verneinen, wenn damit dem Kindeswohl abträgliche Interessen verfolgt werden.
     
  • Bei kontinuierlichem Umgang mit dem Kind genügt i.d.R. eine halbjährige Auskunft, bei erheblichen Spannungen der Eltern, die die Auskunftserteilung jeweils zum Anlass neuer Auseinandersetzungen nehmen, kann der Berichtszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden.
     
  • Das Auskunftsverlangen ist auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes beschränkt und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kriterien sind die Rücksichtnahme auf
    • das Alter des Kindes,
    • den Willen des Kindes.
       
  • Verlangt werden können:
    • Schulzeugnisse,
    • Fotos,
    • Berichte über die Entwicklung des Kindes.
       
  • Nicht verlangt werden können:
    • Kopien eines Vorsorgeuntersuchungshefts,
    • Vorlage von Schul- und Klassenarbeitsheften,
    • laufende Auskunft zu schulischen Leistungen des Kindes,
    • die Mitteilung der geheimen Telefonnummer.



 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht

Familienrecht: Entzug der elterlichen Sorge und Fremdunterbringung der Kinder nur im Ausnahmefall

11.01.2018

Kinder dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen von ihren Eltern getrennt und anderweitig, z.B. in einer Pflegefamilie untergebracht werden – BSP Rechtanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

Familienrecht: Anspruch auf Kita-Platz auch bei Fachkräftemangel

09.04.2018

Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz in angemessener Nähe zur Wohnung anzubieten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

Familienrecht: paritätisches Wechselmodell bei konfliktbelastetem Elternverhältnis

28.06.2017

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.

Familienrecht: Kita-Platz muss zur Verfügung gestellt werden

19.06.2017

Im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII konkurrieren Gleichaltrige von Rechts wegen nicht um zu wenige Kinderkrippenplätze, sondern haben jeweils einen unbedingten Anspruch auf früh-kindliche Förderung.

Sorgerecht: Das sind die Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

28.02.2017

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Anforderungen an die Sorgerechtsentscheidungen für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern präzisiert.