Kombinierter Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt bei Sonderzahlung hindert Entstehen einer betrieblichen Übung nicht

bei uns veröffentlicht am30.03.2011
Zusammenfassung des Autors
Eine Klausel im Formulararbeitsvertrag, wonach zusätzliche Leistungen "fr
Das LAG Hessen hat mit dem Urteil vom 26.07.2010 (Az: 7 Sa 1881/09) entschieden:

Eine Klausel im Formulararbeitsvertrag, wonach zusätzliche Leistungen "freiwillig und jederzeit widerruflich" sind, hindert nicht das Entstehens eines Anspruchs aus betrieblicher Übung, weil sie in sich widersprüchlich ist.

Zu den Grenzen der Anwendbarkeit des "blue-pencil-tests".

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts für das Jahr 2008.

Der Kläger ist seit dem 04. September 1981 als Sozialpädagoge bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Vertrag vom 01. August 1982 zugrunde, in dessen § 4 die Parteien vereinbarten:

Der Arbeitnehmer erhält eine Bruttovergütung in Höhe von DM 3.400,-, zahlbar spätestens am Ende eines jeden Monats. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer anzugebendes Konto.

Mit der vereinbarten Vergütung sind etwa anfallende Überstunden pauschal abgegolten.

Sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und jederzeit widerruflich. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf Bl. 68-70R d. A. verwiesen.

Der Kläger erhielt 27 Jahre lang jeweils mit dem Novembergehalt ein 13. Monatsgehalt ausgezahlt. Für das Jahr 2006 erfolgte die Zahlung in zwölf Monatsraten nachträglich im Laufe des Jahres 2007. Für das Jahr 2007 erstritt sich der Kläger die Zahlung durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 08. Oktober 2008 (Az. 3 Ca 175/08, siehe Bl. 18-20R d. A.).

Im Jahr 2008 erfolgte erneut keine Zahlung. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 24. Dezember 2008 zur Zahlung auf.

Mit der am 12. Januar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger seinen Anspruch in unstreitiger Höhe gerichtlich geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags habe nicht verhindern können, dass ihm ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung erwachsen sei, denn die Klausel sei unklar und widersprüchlich.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.956,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Dezember 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung geäußert, ein Anspruch aus betrieblicher Übung habe wegen des klaren Freiwilligkeitsvorbehalts nicht entstehen können.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dies - kurz zusammengefasst - damit begründet, dass trotz der Klausel in § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags durch die jahrelange Zahlung ein Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung entstanden sei. Durch diese Klausel werde der Kläger unangemessen benachteiligt, da sie nicht klar und verständlich sei, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies folge daraus, dass sie sowohl Elemente eines Freiwilligkeitsvorbehalts als auch die eines bloßen Widerrufsvorbehalts enthalte. Auf den sogenannten Blue-Pencil-Test könne sich der Beklagte nicht berufen, da sie in ihrer Gesamtheit nicht klar und verständlich sei und nicht entgegen den Bestimmungen des Verwenders auf eine klare und verständliche Version reduziert werden könne.

Gegen dieses Urteil vom 30. September 2009, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte äußert die Meinung, das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend zwischen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt differenziert. Wenn in einem Vertrag eine Leistung überhaupt nicht erst zugesagt und erwähnt werde, könne § 307 BGB insoweit keine Anwendung finden, da es sich nicht um eine vertragliche Leistung handele. Der Hinweis in § 4 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags sei als tatsächlicher Hinweis ausreichend, um das für die betriebliche Übung erforderliche Vertrauensmoment nicht entstehen zu lassen. Selbst wenn § 4 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags als in sich widersprüchliche Regelung unwirksam sei, behalte die restliche Regelung nach dem Blue-Pencil-Test ihre Bedeutung als wirksamer Vorbehalt gegenüber einer betrieblichen Übung.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 30. September 2009, Az. 3 Ca 17/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 06. Januar 2010 (Bl. 46f d. A.) und die Berufungsbeantwortung vom 15. Februar 2010 (Bl. 54f d. A.) verwiesen.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist zulässig.

Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung:

Wie das Arbeitsgericht schließt sich auch die Berufungskammer der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Berlin,Brandenburg und Köln an, nach der das Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen unklar erscheinen lässt mit der Folge, dass sich der Arbeitgeber auf den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht berufen kann. Denn ein (jederzeitiger) Widerrufsvorbehalt setzt denknotwendig das Bestehen eines Anspruchs voraus, auf den er sich bezieht und den er durch seine Ausübung zu Fall bringen soll. Wenn aber wie hier alle im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbarten Zahlungen von vornherein freiwillig bleiben sollen, bleibt unklar, worauf sich der Widerrufsvorbehalt überhaupt beziehen soll.

Daran ändert der vom Beklagten in der Berufungsbegründung hervorgehobene Umstand, dass es sich hier nicht um einen freiwillig zugesagten vertraglichen Anspruch, sondern um einen nur unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung entstandenen handelt, nichts, denn dadurch wird erst recht unklar, auf welche Ansprüche oder Leistungen sich der Widerrufsvorbehalt beziehen soll.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob sich die in sich widersprüchliche Klausel auf einen Widerspruchsvorbehalt reduziert (so LAG Berlin und LAG Köln a. a. O.) oder insgesamt entfällt (so LAG Brandenburg a. a. O.), denn zum einen erfüllt die Widerspruchsklausel nicht die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 für solche Klauseln definiert hat. Danach muss sich aus dem Widerrufsvorbehalt selbst ergeben, dass er nicht ohne Grund erfolgen kann. Dem Arbeitnehmer muss durch eine geeignete Formulierung deutlich gemacht werden, unter welchen Umständen er mit einem Widerruf der bisherigen Leistung rechnen muss, ihm muss klar sein, was auf ihn zukommt. Indem der Beklagte alle zusätzlichen Leistungen in dem von ihm verwendeten Arbeitsvertrag als jederzeit widerruflich gekennzeichnet hat, hat er genau diese vom Bundesarbeitsgericht geforderte Klarstellung unterlassen.

Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Zahlung eines 13. Monatsgehalts vor Beginn des Jahres 2008, für das der Kläger hier seine Zahlung geltend macht, überhaupt widerrufen hat.

Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, § 4 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien bliebe auch bei Wegfall der widersprüchlichen Regelung in Satz 1 dieses Absatzes als hinreichender Vorbehalt, der das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindere, wirksam. Denn angesichts der konkreten Formulierung führt hier der Blue-Pencil-Test nicht zu dem vom Beklagten gewünschten Ergebnis.

Nach der vom ArbG zutreffend referierten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Streichung einzelner Wörter oder Passagen aus einer Klausel nur dann erfolgen, wenn die Klausel auch nach der Streichung verständlich bleibt. Die Teilbarkeit der Klausel ist mittels einer Streichung des unwirksamen Teils mit einem „blauen Stift“ zu ermitteln (blue-pencil-test). Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Maßgeblich ist, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann für sich jeweils verschiedene, nur formal verbundene AGB-Bestimmungen.

Eine solche Teilbarkeit der Regelung ist hier nicht gegeben, vielmehr handelt es sich um eine einheitliche, aber in sich widersprüchliche Regelung, mit der sich der Beklagte ganz offensichtlich mit allen nach seinem Dafürhalten möglichen Vorbehalten davor absichern wollte, dass irgendwelche Ansprüche entstehen könnten, die nicht ausdrücklich vertraglich zugesagt waren. Dies ergibt sich schon sprachlich daraus, dass der zweite Satz der umstrittenen Regelung allein keinen Sinn ergibt, da nach Streichung des vorausgehenden Satzes nicht deutlich wird, was mit dem verbleibenden Objekt sie gemeint sein soll. Vielmehr bezieht sich der zweite Satz auf die im ersten genannten freiwillig(en) und jederzeit widerruflich(en) Leistungen des Beklagten und enthält deshalb keine eigene abtrennbare und nach AGB-Gesichtspunkten gesondert zu prüfende Regelung i. S. d. dargestellten Rechtsprechung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, wie kombinierte Vorbehaltsklauseln, wie sie nicht nur im vorliegenden Fall, sondern in der Praxis häufig Verwendung finden, im Hinblick auf die Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB zu behandeln sind, bislang offenbar nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 01. März 2006 (5 AZR 63/05 - AP BGB § 308 Nr. 3) über eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Zulage zu entscheiden hatte, ist der Fall nicht vergleichbar, da der Arbeitgeber damals nur zum Ausdruck bringen wollte, dass er nicht aus anderen als vertraglichen Gründen zur Leistung verpflichtet ist.


Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.