Krankenhaus: Pflicht zur Zahlung von Schmerzensgeld für Verletzung durch ungeschicktes Einschieben in Krankenwagen

bei uns veröffentlicht am18.11.2008

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin-Mitte

Wird ein Patient durch unsachgemäßes Verbringen in einen Krankenwagen verletzt, hat er einen Anspruch gegen das Krankenhaus auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Mit dieser Entscheidung stärkte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Rechte von Krankenhauspatienten. Im vorliegenden Fall sprach er einer 65-jährigen Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro zu. Die Frau wurde bei einem Transport zu einer urologischen Untersuchung in ein anderes Krankenhaus auf einer Liege derart unsachgemäß in den Krankenwagen eingeschoben, dass sie dabei mit dem Kopf gegen die Oberkante des Fahrzeugs anstieß. Hierdurch erlitt sie neurologische Ausfälle mit der Folge einer in Teilbereichen auftretenden Querschnittslähmung.

Das OLG hielt das Krankenhaus für diesen Vorfall für schadenersatzpflichtig. Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Krankenhausaufnahmevertrags sei das Krankenhaus verpflichtet, die Patientin vor vermeidbaren Schädigungen zu bewahren. Diese Pflicht sei dadurch verletzt worden, dass die auf einer Liege befindliche Frau derart unsachgemäß in den Transportwagen eingeschoben wurde, dass sie dabei mit dem Kopf gegen die Oberkante des Fahrzeugs anstieß. Das Anstoßen an das Wagendach beruhe auf einem schuldhaften Verhalten der Mitarbeiter der Transportfirma, welches sich das Krankenhaus zurechnen lassen müsse. Für ein Verschulden spreche bereits eine tatsächliche Vermutung. Es handele sich nämlich um ein voll beherrschbares Risiko, den Anstoß eines Patienten beim Einschiebevorgang in ein Transportfahrzeug zu verhindern. Diese Verschuldensvermutung falle nicht dadurch weg, weil die Patientin sich möglicherweise – wie vom Krankenhaus behauptet – in dem Moment aufgerichtet habe, als sie in das Fahrzeug eingeschoben wurde. Es sei vielmehr Sache des den Transport ausführenden Personals gewesen, Bewegungen der Klägerin auf der schräg gestellten Liege einzukalkulieren und auch bei einem plötzlichen Aufrichten den Anstoß zu verhindern. Irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen wie eine mündliche Warnung oder das Absichern der Klägerin seien aber nicht getroffen worden. Der ordnungsgemäße Transport der Patientin zu einem auswärtigen Krankenhaus falle ferner in den vertraglichen Pflichtenkreis des Krankenhauses, da es zu einer umfassenden ärztlichen Versorgung der Klägerin verpflichtet war (OLG Hamm, 3 U 182/05).
 

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