Markenrecht: Auskunftsverpflichtung von Banken in markenrechtlichen Streitigkeiten
Der EuGH äußerte sich in einem Vorabentscheidungsverfahren (Az.: C-580/13) dazu, ob Bankinstitute in markenrechtlichen Streitigkeiten Auskunft geben müssen. Hierbei stellte der EuGH fest, dass ein unbegrenztes Auskunftsverweigerungsrecht auf Seiten der Banken weitreichende Einschränkungen des Rechts am geistigen Eigentum mit sich führe – eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist Inhaberin von Markenrechten für Parfum und hat in ihrer Branche verstärkt mit gefälschten Produkten zu konkurrieren. Allem voran in Auktionshäusern im Internet werden solche Plagiate verkauft und schädigen somit den Handel der Klägerin. Nach einem Testkauf eines solchen gefälschten Produktes seitens der Klägerin begehrte sie Auskunft über die Kontaktdaten des Verkäufers, um gegen diesen markenrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Eine entsprechende Anfrage an die Auktionsplattform blieb jedoch erfolglos. Daher wandte sich die Klägerin an die Bank, an welche sie den Kaufbetrag für den Testkauf überwiesen hatte, und forderte sie zur Herausgabe der Daten des Kontoinhabers heraus. Ein Anspruch hieraus ergibt sich grundsätzlich aus § 19 Abs. 1 S. 1 MarkenG, allerdings berief sich die Bank auf ihr Bankgeheimnis (§ 383 ZPO) und verweigerte somit die Herausgabe der Kontoinformationen.
Der BGH stellte sich hierbei die Frage, ob ein solches Zeugnisverweigerungsrecht Europarechtskonform ist, insbesondere im Hinblick auf Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Der EuGH entschied nun, dass eine weitreichende Regelung über die Auskunftsverweigerung der Richtlinie widerspreche. Dabei stellt er allem voran den Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, der dem Inhaber geistigen Eigentums zur wirksamen Durchsetzung seiner Rechte verhelfen soll. In der in § 383 ZPO gewährten unbegrenzten Möglichkeit, das Zeugnis zu verweigern, liegt ein Verstoß gegen den Schutz des geistigen Eigentums – ein solcher ist dadurch zu lösen, dass ein Ausgleich zwischen den beiden Rechtspositionen zu suchen ist. Einen solchen Ausgleich zu finden ist nun Prüfungsaufgabe des BGH.
Fazit: Ein Auskunftsverweigerungsrecht darf nicht schrankenlos gelten, das heißt aber nicht, dass sich Banken zukünftig gar nicht mehr auf ein solches berufen können. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welche Interessen überwiegen und ob es nicht geboten ist, gerichtlich die erforderlichen Auskünfte anzuordnen.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist Inhaberin von Markenrechten für Parfum und hat in ihrer Branche verstärkt mit gefälschten Produkten zu konkurrieren. Allem voran in Auktionshäusern im Internet werden solche Plagiate verkauft und schädigen somit den Handel der Klägerin. Nach einem Testkauf eines solchen gefälschten Produktes seitens der Klägerin begehrte sie Auskunft über die Kontaktdaten des Verkäufers, um gegen diesen markenrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Eine entsprechende Anfrage an die Auktionsplattform blieb jedoch erfolglos. Daher wandte sich die Klägerin an die Bank, an welche sie den Kaufbetrag für den Testkauf überwiesen hatte, und forderte sie zur Herausgabe der Daten des Kontoinhabers heraus. Ein Anspruch hieraus ergibt sich grundsätzlich aus § 19 Abs. 1 S. 1 MarkenG, allerdings berief sich die Bank auf ihr Bankgeheimnis (§ 383 ZPO) und verweigerte somit die Herausgabe der Kontoinformationen.
Der BGH stellte sich hierbei die Frage, ob ein solches Zeugnisverweigerungsrecht Europarechtskonform ist, insbesondere im Hinblick auf Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Der EuGH entschied nun, dass eine weitreichende Regelung über die Auskunftsverweigerung der Richtlinie widerspreche. Dabei stellt er allem voran den Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, der dem Inhaber geistigen Eigentums zur wirksamen Durchsetzung seiner Rechte verhelfen soll. In der in § 383 ZPO gewährten unbegrenzten Möglichkeit, das Zeugnis zu verweigern, liegt ein Verstoß gegen den Schutz des geistigen Eigentums – ein solcher ist dadurch zu lösen, dass ein Ausgleich zwischen den beiden Rechtspositionen zu suchen ist. Einen solchen Ausgleich zu finden ist nun Prüfungsaufgabe des BGH.
Fazit: Ein Auskunftsverweigerungsrecht darf nicht schrankenlos gelten, das heißt aber nicht, dass sich Banken zukünftig gar nicht mehr auf ein solches berufen können. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welche Interessen überwiegen und ob es nicht geboten ist, gerichtlich die erforderlichen Auskünfte anzuordnen.

Gesetze
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4 Gesetze werden in diesem Text zitiert
Zivilprozessordnung - ZPO | § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. der Verlobte einer Partei;2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3. diejenige
Markengesetz - MarkenG | § 19 Auskunftsanspruch
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
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Rechtsanwalt
Patrick Jacobshagen

Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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