Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts

bei uns veröffentlicht am20.09.2009

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Markenrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Hat der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay seine Zugangsdaten nicht vor dem Zugriff Dritter gesichert, muss er dafür haften, wenn andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen. 

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der bei eBay ein Mitgliedskonto unterhielt. 2003 wurde unter seinem Mitgliedsnamen unter der Überschrift „SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)“ ein Halsband zum Mindestgebot von 30 EUR angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: „... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...”. Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke „Cartier“, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Mann auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Mann hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich. Seine aus Lettland stammende Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt. Dabei habe sie das Schmuckstück versteigert.

Der BGH stellte klar, dass der Mann mangels Vorsatzes zwar nicht für die möglicherweise von seiner Ehefrau begangenen Rechtsverletzungen als Mittäter oder Teilnehmer hafte. Es komme jedoch eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht. Er habe nicht hinreichend dafür gesorgt, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlange. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbstständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne (BGH, I ZR 114/06).

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