Markenrecht: Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bei „Rheinpark-Center Neuss“
Die angemeldete Marke "Rheinpark-Center Neuss" beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. Juli 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € fest-gesetzt.
Gründe:
Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke Rheinpark-Center Neuss für folgende Dienstleistungen beantragt:
Klasse 35
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Merchandising (Verkaufsförderung), Marketing für Dritte in digitalen Netzen, Öffentlichkeitsarbeit, Plakatanschlagwerbung, Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von Werbung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verteilen und Versenden von Werbematerial, Fernsehbewerbung, betriebswirtschaftliche Beratung für Franchising-Konzepte, Geschäftsführung für darstellende Künstler, Marketing, Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce für Dritte, Betrieb einer Im- und Exportagentur, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Online Werbung in einem Computernetzwerk, Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Schaufensterdekoration, Telemarketing, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte], Vermittlung von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce für Dritte, Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Verträgen für Dritte für den An- und Verkauf von Waren, Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, Versandwerbung, Versenden von Werbesendungen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben], Vervielfältigung von Dokumenten, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;
Klasse 36
Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Debitkarten, Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken, Ausgabe von Kreditkarten, Ausgabe von Reiseschecks, Bankgeschäfte, Bankgeschäfte mittels Onlinebanking, Beleihen von Gebrauchsgütern, Börsenkursnotierung, Clearing [Verrechnungsverkehr], Depotverwahrung von Wertsachen, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Dienstleistungen eines Maklers, Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers, Dienstleistungen eines Aktuars, Dienstleistungen von Rentenkassen, Effektengeschäfte, Einziehen von Außenständen [Inkassogeschäfte], Einziehen von Miet- und Pachterträgen, elektronischer Kapitaltransfer, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility management), Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften, Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten, Erteilung von Finanzauskünften, Factoring, Feuerversicherungswesen, Finanzanalysen, finanzielle Beratung, finanzielle Förderung, finanzielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten], finanzielles Sponsoring, Finanzierungen, Finanzierungsberatung (Kreditberatung), Finanzwesen, Gebäudeverwaltung, Geldgeschäfte, Geldwechselgeschäfte, Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen], Gewährung von Teilzahlungskrediten, Grundstücksverwaltung, Home Banking, Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility management), Immobilienwesen, Investmentgeschäfte, Krankenversicherung, Kreditvermittlung, Leasing, Lebensversicherungswesen, Lombardgeschäfte, Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen, sowie Unternehmensbeteiligungen, numismatische Schätzungen, Sammeln von Spenden für Dritte, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, Schätzen von Briefmarken, Schätzen von Schmuck, Schätzung von Antiquitäten, Schätzung von Immobilien, Schätzung von Kunstgegenständen, Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung], Scheckprüfung, Seeversicherungswesen, Sparkassengeschäfte, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Unfallversicherungswesen, Vergabe von Darlehen, Vermietung von Büros [Immobilien], Vermietung von Wohnungen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Verpachtung von Immobilien, Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben, Versicherungsberatung, Versicherungswesen, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Wohnungsvermittlung, Zollabfertigung für Dritte;
Klasse 38
Auskünfte über Telekommunikation, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen, Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellung von Internet-Chatrooms, Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste, Dienste von Presseagenturen, Durchführung von Videokonferenzen, E-Mail-Dienste, Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation], elektronische Nachrichtenübermittlung, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, Fernschreibdienste, Funkdienste, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Kommunikationsdienste mittels Computerterminals, Kommunikationsdienste mittels Telefon, Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation, Mobiltelefondienste, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation], Satellitenübertragung, Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste), Telefaxdienste, Telefondienste, Telefonvermittlung, Telegrafiedienste, Telegrafieren, Telegrammdienst [Depeschen], Telegrammübermittlung, Telekommunikation, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Telekonferenzdienstleistungen, Teletext-Dienste, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke, Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging)
Klasse 39
Abschleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Abtransport und Lagerung von Abfall- und Recyclingstoffen, Auskünfte über Transportangelegenheiten, Auslieferung von Paketen, Auslieferung von Waren, Austragen [Verteilen] von Zeitungen, Autovermietung, Beförderung von Passagieren, Beförderung von Personen, Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse], Beförderung von Personen mit Vergnügungsdampfern, Beförderung von Reisenden, Befrachtung [Vermittlung von Schiffsladungen], Bergung von Schiffen, Betrieb von Eisbrechern, Blumenauslieferung, Buchung von Reisen, Chauffeurdienste, Dienstleistungen einer Spedition [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Transportmaklers, Durchführung von Umzügen, Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Einlagerung von Booten, Einlagerung von Waren, Einpacken von Waren, Entladen von Frachten, Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung, Flottensteuerung von Kraftfahrzeugen mittels elektronischer Navigations- und Ortungsgeräte, Frachtmaklerdienste, Frankieren von Postsendungen, Gepäckträgerdienste, Krankentransporte, Kurierdienste [Nachrichten oder Waren], Lagerung von Waren, Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor, Lotsendienst, Lufttransporte, Möbeltransporte, Nachrichtenüberbringung [Botendienst], Parkplatzdienste, Personenbeförderung mit Straßenbahnen, physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten, Pipelinetransporte, Reisebegleitung, Reservierungsdienste [Reisen], Reservierungsdienste [Transportwesen], Rettungsdienste [Bergung], Rettungsdienste [Transport], Schifffahrtdienste [Personen- und Güterbeförderung], Schiffsmaklerdienste, Schleusendienste, Seetransporte, Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte, Stauarbeiten [Schiffsbeladung], Taxidienste, Transport mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährschiffen, Transport mit Kraftfahrzeugen, Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transport und Lagerung von Müll, Transport von Gütern, Transport von Wertsachen, Unterwasserrettungsdienste [Bergung], Veranstaltung von Kreuzfahrten, Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, Veranstaltung von Besichtigungen, Verfrachten [Transport von Gütern mit Schiffen], Verkehrsinformationsdienste, Vermietung von Booten, Vermietung von Fahrzeugen, Vermietung von Garagen, Vermietung von Gepäckträgern für Fahrzeuge, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Kühlschränken, Vermietung von Lagercontainern, Vermietung von Lagern, Vermietung von Parkplätzen, Vermietung von Pferden, Vermietung von Rennautos, Vermietung von Rollstühlen, Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Web-Server zur externen Nutzung (Webhousing), Vermietung von Taucheranzügen [Skaphander, schwere Taucherausrüstungen], Vermietung von Taucherglocken, Vermietung von Wagen, Vermietung von Waggons, Verpacken von Waren, Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Verteilung von Elektrizität, Verteilung von Energie, Verteilung von Gas, Verteilung von Heizwärme, Verteilung von Wasser, Warenbefüllung für Verkaufsstände und -regale, Wasserversorgung [Transport], Wiederflottmachen [Heben] auf Grund gelaufener Schiffe, Zustellung (Auslieferung) von Versandhandelsware;
Klasse 41
Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Veranstaltung von Autogrammstunden (Unterhaltung), musikalische Aufführung, Veranstaltung eines künstlerischen Wettbewerbs und sportlichen Wettbewerbs, Unterhaltung musikalischer und/oder kultureller Art, Hörfunk-Unterhaltung, (und deren Produktion), Fernseh-Unterhaltung (und deren Produktion), Videoproduktion, Unterhaltung mittels Chat-Foren im Internet, Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herzunterladbar), Betrieb von Tonstudios, Erstellen von Bildreportagen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Durchführung von Spielen im Internet, Betrieb einer Diskothek, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Fotografien, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form auch im Internet, Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Komponieren von Musik, Durchführung von Live-Veranstaltungen (Unterhaltung), Musikdarbietungen, Produktion von Shows, Dienstleistungen eines Tonstudios, Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Vermietung von Tonaufnahmen, Veröffentlichung von Büchern, Aufzeichnung von Videobändern;
Klasse 43
Betrieb einer Bar, Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps [Beherbergung], Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, Betrieb von Tierheimen, Catering, Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen, Dienstleistungen von Pensionen, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, Vermietung von transportablen Bauten, Vermietung von Versammlungsräumen, Vermietung von Zelten, Vermietung von Ferienhäusern, Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars], Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Verpflegung von Gästen in Kantinen, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Zimmerreservierung, Zimmerreservierung in Hotels, Zimmerreservierung in Pensionen, Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen];
Klasse 44
Ambulante Pflegedienstleistungen, Aromatherapie-Dienste, Baumchirurgie, Beratungen in der Pharmazie, Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Betrieb von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene, Betrieb von Saunen, Betrieb von Solarien, Betrieb von Pflegeheimen, Betrieb von Tiersalons, Betrieb von türkischen Bädern, Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten, Dienstleistungen einer Kurklinik, Dienstleistungen einer Blutbank, Dienstleistungen einer Hebamme, Dienstleistungen eines Blutspendedienstes, Dienstleistungen eines Floristen, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Chiropraktikers, Dienstleistungen eines Friseursalons, Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines Optikers, Dienstleistungen eines Tierarztes, Dienstleistungen eines Zahnarztes, Dienstleistungen von Baumschulen, Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen], Dienstleistungen von Visagisten, Dienstleistungen von Erholungs- und Genesungsheimen, Dienstleistungen von Kliniken, Dienstleistungen von Sanatorien, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Düngemittelverteilung und Verteilung anderer chemischer Produkte für die Landwirtschaft [aus der Luft oder nicht], Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Durchführung von Massagen, Entziehungskuren für Suchtkranke, Ernährungsberatung, Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, Gesundheits- und Schönheitspflege, Gesundheitsberatung, Grünanlagenpflege im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste), Haarimplantation, In-vitro-Befruchtung, Krankenpflegedienste, Kranzbindearbeiten, Künstliche Besamung, Landschaftsgestaltung, Maniküre, physiotherapeutische Behandlungen, plastische und Schönheitschirurgie, psychosoziale Betreuung, Rasen-Pflege, Schädlings- und Ungeziefervernichtung für landwirtschaftliche Zwecke, Seniorenpflegedienste, Tätowieren, Telemedizin-Dienste, therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung, Tierpflege, Tierzucht, Unkrautvernichtung, Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten, Vermietung von medizinischen Geräten, Vermietung von Sanitäranlagen, Zubereitung von Rezepturen in Apotheken.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zu-rückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Auf die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenstelle aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der
Klasse 39: Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2010 29 W (pat) 522/10, juris). Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin.
Das Bundespatentgericht hat angenommen, das angemeldete Zeichen sei mit Ausnahme der Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte" nicht eintragungsfähig. Die angemeldete Marke sei für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen einer Kurklinik" geeignet, das Publikum zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Für die übrigen genannten Dienstleistungen sei die Eintragung der beanspruchten Wortmarke aufgrund der Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen. Zur Begründung hat das Bundespatentgericht ausgeführt: Abgesehen von den Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte", für die die Marke einzutragen sei, und den Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen einer Kurklinik" erschöpfe sich das angemeldete Zeichen "Rheinpark-Center Neuss" in der beschreibenden Angabe des Ortes, an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden. Die Marke setze sich aus sprachüblich gebildeten Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammen. Die Bezeichnung "Rheinpark-Center Neuss" habe die Bedeutung eines in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein in oder im Einzugsbereich der Stadt Neuss gelegenen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrums. Die in Rede stehenden Dienstleistungen könnten in einen solchen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum angeboten und erbracht werden. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit.
Dem angemeldeten Zeichen fehle in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zudem jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Angesichts des im Vordergrund stehenden, dienstleistungsbezogenen Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung fassten die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen nur als Hinweis auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen auf.
Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, einer Eintragung der angemeldeten Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegen. Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Eintragung des Zeichens "Rheinpark-Center Neuss" für die in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch in Rede stehenden Dienstleistungen ausgenommen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" (dazu unten III 4) - das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift sind unter anderem solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können.
Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Bezeichnung "Rheinpark-Center Neuss" in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft.
Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung im Sinne einer unmittelbar beschreibenden Sachaussage verstehe. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die der Verkehr nicht als beschreibende Sachangabe auffasse. Zudem habe das Bundespatentgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur bei einem unmittelbar produktbezogenen Freihaltebedürfnis in Betracht komme. Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen sei jedoch eine für das Vorliegen des Schutzhindernisses nicht ausreichende mittelbare Vertriebs- oder Angebotsmodalität.
Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass das aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen "Rheinpark-Center Neuss" lexikalisch nicht nachgewiesen ist. Im Allgemeinen ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt.
Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat zutreffend ausgeführt, der Verkehr sei daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher werde auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen. So liege es auch bei der hier angemeldeten, nicht ungewöhnlich gebildeten Wortkombination. Das angemeldete Zeichen setze sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltags-Sprache, nämlich der geographischen Herkunftsangabe "Rhein", dem Substantiv "park", dem mit einem Bindestrich verbundenen, in die deutsche Sprache eingegangenen englischen Begriff "Center" und der geographischen Herkunftsangabe "Neuss" zusammen. Die angemeldete Marke sei deshalb auch in ihrer Gesamtheit beschreibend und bezeichne ein in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein in oder im Einzugsbereich der Stadt Neuss gelegenes Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum und damit den Ort der Erbringung oder des Angebots der angemeldeten Dienstleistungen. Diese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, aus der sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Wortmarke ergibt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen. An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird. Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt.
Das Bundespatentgericht hat nach diesen Grundsätzen rechtsfehlerfrei fest-gestellt, dass der mit dem Zeichen "Rheinpark-Center Neuss" beschriebene Ort derjenige ist, an dem oder von dem aus nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden können. Das Zeichen beschreibt damit ohne weiteres die geographische Herkunft der durch die Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Rechtsbeschwerde rügt weiter ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe den Vortrag der Anmelderin nicht beachtet, wonach sich das als "Rheinpark-Center Neuss" bezeichnete Einkaufszentrum weder in unmittelbarer Nähe des Rheins noch in einem Park befinde und daher auch kein rein beschreibender Inhalt angenommen werden könne.
Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht auf eine bereits tatsächlich stattfindende Verwendung des Zeichens ankommt.
Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das Bundespatentgericht habe nur einzelne Dienstleistungen herausgegriffen und sich nicht mit allen beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt, ebenfalls der Erfolg versagt.
Allerdings verlangt die Annahme eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Eintragungsinstanzen müssen deshalb hinsichtlich jeder der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das Vorliegen von Schutzhindernissen bei der angemeldeten Marke prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass sie sich auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken können, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird.
Eine solche Prüfung hat das Bundespatentgericht im Streitfall vorgenommen. Es hat nicht nur die einzelnen Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte" und "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen einer Kurklinik" einer Überprüfung unterzogen. Es hat vielmehr angenommen, dass sämtliche weiteren angemeldeten Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten (Klasse 35), Geldgeschäfte, Finanz-, Immobilien- und Versicherungswesen (Klasse 36), Telekommunikation (Klasse 38), Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen (Klasse 39), Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Klasse 41), Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43), Medizin, Veterinärmedizin, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere sowie Land-, Garten- und Forstwirtschaft (Klasse 44) in einem vom angemeldeten Zeichen beschriebenen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum angeboten oder erbracht werden können. Für einzelne Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 44 hat das Bundespatentgericht dies sodann im Einzelnen begründet. Diese Vorgehensweise ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Prüfung sämtliche beanspruchten Dienstleistungen umfasst.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss der Verkehr die Bedeutung der angemeldeten Marke "Rheinpark-Center Neuss" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht erst durch Auslegung ermitteln. Das Bundes-patentgereicht hat vielmehr festgestellt, dass der Verkehr den Bedeutungsgehalt des Zeichens ohne weiteres erfasst. Mit der gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
Ob die Eintragung auch wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen ist, kann offenbleiben. Ungeachtet der Überschneidungen, wie sie im Einzelfall bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bestehen können, reicht für die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke das Vorliegen eines dieser voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisses aus.
Das Bundespatentgericht hat ferner angenommen, dass die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Das nimmt die Rechtsbeschwerde hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, der Eintragung des Zeichens "Rheinpark-Center Neuss" für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" sei der Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu versagen.
Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Irreführung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für die ent-sprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor. Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.
Das Bundespatentgericht hat unter Heranziehung der Einträge in dem Internet-Lexikon Wikipedia angenommen, die Bezeichnung "Heilbad" sei ein in Deutschland an Ortschaften mit medizinischen Einrichtungen für Kurmaßnahmen vergebenes Prädikat für Kurorte. Als ein Thermalbad werde eine Badeanlage angesehen, deren mineralstoffhaltiges Wasser mit einer natürlichen Wassertemperatur von mindestens 20° C einer Thermalquelle entspringe. Da die Stadt Neuss weder ein Kurort noch ein Heilbad sei und auch nicht über Thermalquellen verfüge, seien keine Benutzungsformen denkbar, in denen das angemeldete Zeichen für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" ohne Täuschung verwendet werden könnte. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Bundespatentgericht hat bei der Prüfung der Täuschungseignung rechtsfehlerhaft nicht die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers von der Bedeutung der angemeldeten Wortmarke für die fraglichen Dienstleistungen ermittelt. Es hat vielmehr nur die Definition eines Internet-Lexikons zu den Bezeichnungen "Heilbad", "Thermalquelle" und "Kurklinik" herangezogen und die Beurteilung auf die Frage verengt, ob die Stadt Neuss ein Kurort oder ein Heilbad ist. Damit hat das Bundespatentgericht nur eine Möglichkeit der Verwendung der angemeldeten Marke angesprochen und zwar den Betrieb eines Heil- und Thermalbades sowie die Erbringung der Dienstleistungen einer Kurklinik im Stadtgebiet von Neuss. Nicht erfasst ist damit aber eine Eignung zur Täuschung im Hinblick auf die Verwendung der angemeldeten Marke für die fraglichen Dienstleistungen außerhalb des Stadtgebiets von Neuss in anerkannten Heilbädern oder Kurorten. Dafür, dass die angemeldete Marke auch in einem solchen Fall zur Täuschung des Verkehrs geeignet ist, ist vom Bundespatentgericht nichts festgestellt und auch sonst nichts ersichtlich. Werden die fraglichen Dienstleistungen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet sind, für das angesprochene Publikum erkennbar in einem anerkannten Heilbad oder Kurort erbracht, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verkehr den Bestandteil "Neuss" mit der Stadt Neuss gleichsetzt und ihn nicht als Phantasiebegriff oder Eigennamen auffasst. Damit ist für die in Rede stehenden Dienstleistungen eine Verwendung der Marke möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs vorliegt. Eine Verwendung der angemeldeten Marke ohne Irreführung des Verkehrs ist auch möglich, wenn die mit "Rheinpark-Center Neuss" bezeichneten Dienstleistungen vom Stadtgebiet in Neuss aus angeboten aber in einem Heil- oder Kurort erbracht werden.
Im Hinblick auf die Eintragung des Zeichens "Rheinpark-Center Neuss" für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" ist die Sache danach an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG).
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beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
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Gründe:
- 1
- I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke Rheinpark-Center Neuss für folgende Dienstleistungen beantragt: Klasse 35 Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Merchandising (Verkaufsförderung), Marketing für Dritte in digitalen Netzen, Öffentlichkeitsarbeit, Plakatanschlagwerbung, Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Rundfunkwerbung , Sponsoring in Form von Werbung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verteilen und Versenden von Werbematerial, Fernsehbewerbung, betriebswirtschaftliche Beratung für Franchising-Konzepte, Geschäftsführung für darstellende Künstler, Marketing , Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce für Dritte, Betrieb einer Im- und Exportagentur, Dienstleistungen einer Werbeagentur, On-line Werbung in einem Computernetzwerk, Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Schaufensterdekoration, Telemarketing , Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte], Vermittlung von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce für Dritte, Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Verträgen für Dritte für den An- und Verkauf von Waren, Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, Versandwerbung, Versenden von Werbesendungen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen , Warenproben], Vervielfältigung von Dokumenten, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werbeschriften , Werbung im Internet für Dritte, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken ; Klasse 36 Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Debitkarten, Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken, Ausgabe von Kreditkarten, Ausgabe von Reiseschecks , Bankgeschäfte, Bankgeschäfte mittels Onlinebanking, Beleihen von Gebrauchsgütern , Börsenkursnotierung, Clearing [Verrechnungsverkehr], Depotverwahrung von Wertsachen, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Dienstleistun- gen eines Maklers, Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers, Dienstleistungen eines Aktuars, Dienstleistungen von Rentenkassen, Effektengeschäfte, Einziehen von Außenständen [Inkassogeschäfte], Einziehen von Miet- und Pachterträgen, elektronischer Kapitaltransfer, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility management), Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften , Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten, Erteilung von Finanzauskünften, Factoring, Feuerversicherungswesen, Finanzanalysen, finanzielle Beratung, finanzielle Förderung , finanzielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten], finanzielles Sponsoring, Finanzierungen, Finanzierungsberatung (Kreditberatung), Finanzwesen , Gebäudeverwaltung, Geldgeschäfte, Geldwechselgeschäfte, Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen], Gewährung von Teilzahlungskrediten, Grundstücksverwaltung , Home Banking, Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility management), Immobilienwesen, Investmentgeschäfte, Krankenversicherung, Kreditvermittlung, Leasing, Lebensversicherungswesen, Lombardgeschäfte, Mergers- und Akquisitionsgeschäfte , nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen, sowie Unternehmensbeteiligungen, numismatische Schätzungen, Sammeln von Spenden für Dritte, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, Schätzen von Briefmarken, Schätzen von Schmuck, Schätzung von Antiquitäten, Schätzung von Immobilien, Schätzung von Kunstgegenständen, Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung], Scheckprüfung, Seeversicherungswesen, Sparkassengeschäfte, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Unfallversicherungswesen, Vergabe von Darlehen, Vermietung von Büros [Immobilien], Vermietung von Wohnungen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung , Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Verpachtung von Immobilien, Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben, Versicherungsberatung, Versicherungswesen , Verwahrung von Wertstücken in Safes, Wohnungsvermittlung, Zollabfertigung für Dritte; Klasse 38 Auskünfte über Telekommunikation, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen , Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen, Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellung von Internet-Chatrooms, Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste, Dienste von Presseagenturen, Durchführung von Videokonferenzen , E-Mail-Dienste, Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation], elektronische Nachrichtenübermittlung, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, Fernschreibdienste, Funkdienste, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Kommunikationsdienste mittels Computerterminals , Kommunikationsdienste mittels Telefon, Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation, Mobiltelefondienste, Nachrichtenund Bildübermittlung mittels Computer, Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation], Satellitenübertragung, Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste), Telefaxdienste, Telefondienste, Telefonvermittlung , Telegrafiedienste, Telegrafieren, Telegrammdienst [Depeschen], Te- legrammübermittlung, Telekommunikation, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Telekonferenzdienstleistungen, Teletext-Dienste, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten , Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke, Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet -Adressen (Web-Messaging); Klasse 39 Abschleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe , Abtransport und Lagerung von Abfall- und Recyclingstoffen, Auskünfte über Transportangelegenheiten, Auslieferung von Paketen, Auslieferung von Waren, Austragen [Verteilen] von Zeitungen, Autovermietung, Beförderung von Passagieren, Beförderung von Personen, Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse ], Beförderung von Personen mit Vergnügungsdampfern, Beförderung von Reisenden , Befrachtung [Vermittlung von Schiffsladungen], Bergung von Schiffen, Betrieb von Eisbrechern, Blumenauslieferung, Buchung von Reisen, Chauffeurdienste, Dienstleistungen einer Spedition [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Transportmaklers, Durchführung von Umzügen, Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Einlagerung von Booten, Einlagerung von Waren, Einpacken von Waren, Entladen von Frachten, Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung, Flottensteuerung von Kraftfahrzeugen mittels elektronischer Navigations- und Ortungsgeräte, Frachtmaklerdienste, Frankieren von Postsendungen, Gepäckträgerdienste, Krankentransporte , Kurierdienste [Nachrichten oder Waren], Lagerung von Waren, LogistikDienstleistungen auf dem Transportsektor, Lotsendienst, Lufttransporte, Möbeltransporte , Nachrichtenüberbringung [Botendienst], Parkplatzdienste, Personenbeförderung mit Straßenbahnen, physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten, Pipelinetransporte, Reisebegleitung, Reservierungsdienste [Reisen ], Reservierungsdienste [Transportwesen], Rettungsdienste [Bergung], Rettungsdienste [Transport], Schifffahrtdienste [Personen- und Güterbeförderung], Schiffsmaklerdienste , Schleusendienste, Seetransporte, Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte, Stauarbeiten [Schiffsbeladung], Taxidienste, Transport mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährschiffen, Transport mit Kraftfahrzeugen , Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transport und Lagerung von Müll, Transport von Gütern, Transport von Wertsachen, Unterwasserrettungsdienste [Bergung], Veranstaltung von Kreuzfahrten, Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, Veranstaltung von Besichtigungen, Verfrachten [Transport von Gütern mit Schiffen], Verkehrsinformationsdienste, Vermietung von Booten, Vermietung von Fahrzeugen, Vermietung von Garagen, Vermietung von Gepäckträgern für Fahrzeuge, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Kühlschränken , Vermietung von Lagercontainern, Vermietung von Lagern, Vermietung von Parkplätzen, Vermietung von Pferden, Vermietung von Rennautos, Vermietung von Rollstühlen, Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Web-Server zur externen Nutzung (Webhousing), Vermietung von Taucheranzügen [Skaphander, schwere Taucherausrüstungen], Vermietung von Taucherglocken, Vermietung von Wagen, Vermietung von Waggons, Verpacken von Waren, Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Verteilung von Elektrizität, Verteilung von Energie, Verteilung von Gas, Verteilung von Heizwärme , Verteilung von Wasser, Warenbefüllung für Verkaufsstände und -regale, Wasserversorgung [Transport], Wiederflottmachen [Heben] auf Grund gelaufener Schiffe, Zustellung (Auslieferung) von Versandhandelsware; Klasse 41 Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Veranstaltung von Autogrammstunden (Unterhaltung), musikalische Aufführung , Veranstaltung eines künstlerischen Wettbewerbs und sportlichen Wettbewerbs , Unterhaltung musikalischer und/oder kultureller Art, Hörfunk-Unterhaltung, (und deren Produktion), Fernseh-Unterhaltung (und deren Produktion), Videoproduktion , Unterhaltung mittels Chat-Foren im Internet, Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Betrieb von Tonstudios, Erstellen von Bildreportagen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Durchführung von Spielen im Internet , Betrieb einer Diskothek, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Fotografien, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form auch im Internet, Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Komponieren von Musik, Durchführung von Live-Veranstaltungen (Unterhaltung), Musikdarbietungen, Produktion von Shows, Dienstleistungen eines Tonstudios, Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen , Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Vermietung von Tonaufnahmen, Veröffentlichung von Büchern, Aufzeichnung von Videobändern; Klasse 43 Betrieb einer Bar, Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps [Beherbergung ], Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, Betrieb von Tierheimen, Catering, Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen , Dienstleistungen von Pensionen, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, Vermietung von transportablen Bauten, Vermietung von Versammlungsräumen, Vermietung von Zelten, Vermietung von Ferienhäusern , Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpflegung von Gästen in Restaurants , Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars], Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Verpflegung von Gästen in Kantinen, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Zimmerreservierung, Zimmerreservierung in Hotels , Zimmerreservierung in Pensionen, Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]; Klasse 44 Ambulante Pflegedienstleistungen, Aromatherapie-Dienste, Baumchirurgie, Beratungen in der Pharmazie, Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Betrieb von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene, Betrieb von Saunen, Betrieb von Solarien , Betrieb von Pflegeheimen, Betrieb von Tiersalons, Betrieb von türkischen Bädern, Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten, Dienstleistungen einer Kurklinik, Dienstleistungen einer Blutbank, Dienstleistungen einer Hebamme, Dienstleistungen eines Blutspendedienstes, Dienstleistungen eines Floristen, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines Sanitäters , Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Chiropraktikers, Dienstleis- tungen eines Friseursalons, Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines Optikers, Dienstleistungen eines Tierarztes, Dienstleistungen eines Zahnarztes, Dienstleistungen von Baumschulen, Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen], Dienstleistungen von Visagisten, Dienstleistungen von Erholungs- und Genesungsheimen, Dienstleistungen von Kliniken , Dienstleistungen von Sanatorien, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Düngemittelverteilung und Verteilung anderer chemischer Produkte für die Landwirtschaft [aus der Luft oder nicht], Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Durchführung von Massagen, Entziehungskuren für Suchtkranke, Ernährungsberatung , Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, Gesundheits- und Schönheitspflege, Gesundheitsberatung , Grünanlagenpflege im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste), Haarimplantation, In-vitro-Befruchtung, Krankenpflegedienste, Kranzbindearbeiten, Künstliche Besamung, Landschaftsgestaltung, Maniküre, physiotherapeutische Behandlungen , plastische und Schönheitschirurgie, psychosoziale Betreuung, Rasenpflege , Schädlings- und Ungeziefervernichtung für landwirtschaftliche Zwecke, Seniorenpflegedienste , Tätowieren, Telemedizin-Dienste, therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung, Tierpflege, Tierzucht, Unkrautvernichtung, Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten, Vermietung von medizinischen Geräten, Vermietung von Sanitäranlagen, Zubereitung von Rezepturen in Apotheken.
- 2
- Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Auf die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenstelle aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 39: Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 29 W (pat) 522/10, juris). Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin.
- 3
- II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, das angemeldete Zeichen sei mit Ausnahme der Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte" nicht eintragungsfähig. Die angemeldete Marke sei für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen einer Kurklinik" geeignet , das Publikum zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Für die übrigen ge- nannten Dienstleistungen sei die Eintragung der beanspruchten Wortmarke aufgrund der Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen. Zur Begründung hat das Bundespatentgericht ausgeführt:
- 4
- Abgesehen von den Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte", für die die Marke einzutragen sei, und den Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen einer Kurklinik" erschöpfe sich das angemeldete Zeichen "Rheinpark-Center Neuss" in der beschreibenden Angabe des Ortes, an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden. Die Marke setze sich aus sprachüblich gebildeten Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammen. Die Bezeichnung "Rheinpark-Center Neuss" habe die Bedeutung eines in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein in oder im Einzugsbereich der Stadt Neuss gelegenen Einkaufsoder Dienstleistungszentrums. Die in Rede stehenden Dienstleistungen könnten in einen solchen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum angeboten und erbracht werden. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit.
- 5
- Dem angemeldeten Zeichen fehle in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zudem jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Angesichts des im Vordergrund stehenden, dienstleistungsbezogenen Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung fassten die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen nur als Hinweis auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen auf.
- 6
- Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden.
- 7
- III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, einer Eintragung der angemeldeten Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegen. Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
- 8
- 1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Eintragung des Zeichens "Rheinpark-Center Neuss" für die in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch in Rede stehenden Dienstleistungen - ausgenommen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" (dazu unten III 4) - das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
- 9
- a) Nach dieser Vorschrift sind unter anderem solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 25 - Chiemsee; Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 54 - Postkantoor; BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 35 - FUSSBALL WM
2006).
- 10
- b) Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Bezeichnung "Rheinpark-Center Neuss" in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft.
- 11
- aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung im Sinne einer unmittelbar beschreibenden Sachaussage verstehe. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die der Verkehr nicht als beschreibende Sachangabe auffasse. Zudem habe das Bundespatentgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur bei einem unmittelbar produktbezogenen Freihaltebedürfnis in Betracht komme. Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen sei jedoch eine für das Vorliegen des Schutzhindernisses nicht ausreichende mittelbare Vertriebsoder Angebotsmodalität.
- 12
- (1) Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass das aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen "Rheinpark-Center Neuss" lexikalisch nicht nachgewiesen ist. Im Allgemeinen - ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art - bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-265/00, Slg. 2004, I-1699 = GRUR 2004, 680 Rn. 39 - BIOMILD ; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 98 - Postkantoor; EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - C-408/08, Slg. 2010, I-1347 = GRUR 2010, 931 Rn. 63 - COLOR EDITION).
- 13
- (2) Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat zutreffend ausgeführt, der Verkehr sei daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher werde auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen. So liege es auch bei der hier angemeldeten, nicht ungewöhnlich gebildeten Wortkombination. Das angemeldete Zeichen setze sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache , nämlich der geographischen Herkunftsangabe "Rhein", dem Substantiv "park", dem mit einem Bindestrich verbundenen, in die deutsche Sprache eingegangenen englischen Begriff "Center" und der geographischen Herkunftsangabe "Neuss" zusammen. Die angemeldete Marke sei deshalb auch in ihrer Gesamtheit beschreibend und bezeichne ein in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein in oder im Einzugsbereich der Stadt Neuss gelegenes Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum und damit den Ort der Erbringung oder des Angebots der angemeldeten Dienstleistungen. Diese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, aus der sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Wortmarke ergibt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 14
- Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 - SPA II; zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BGHZ 167, 278 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 9 = WRP 2009, 439 - STREETBALL; Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard). An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS). Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt.
- 15
- Das Bundespatentgericht hat nach diesen Grundsätzen rechtsfehlerfrei festgestellt , dass der mit dem Zeichen "Rheinpark-Center Neuss" beschriebene Ort derjenige ist, an dem oder von dem aus nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden können. Das Zeichen beschreibt damit ohne weiteres die geographische Herkunft der durch die Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
- 16
- bb) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe den Vortrag der Anmelderin nicht beachtet, wonach sich das als "RheinparkCenter Neuss" bezeichnete Einkaufszentrum weder in unmittelbarer Nähe des Rheins noch in einem Park befinde und daher auch kein rein beschreibender Inhalt angenommen werden könne.
- 17
- Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht auf eine bereits tatsächlich stattfindende Verwendung des Zeichens ankommt.
- 18
- cc) Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das Bundespatentgericht habe nur einzelne Dienstleistungen herausgegriffen und sich nicht mit allen beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt, ebenfalls der Erfolg versagt.
- 19
- Allerdings verlangt die Annahme eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 33 - Postkantoor). Die Eintragungsinstanzen müssen deshalb hinsichtlich jeder der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das Vorliegen von Schutzhindernissen bei der angemeldeten Marke prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass sie sich auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken können, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - C-239/05, Slg. 2007, I-1455 = GRUR 2007, 425 Rn. 37 f. - The Kitchen Company; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - C-494/08, Slg. 2009, I-210 = GRUR 2010, 534 Rn. 46 - PRANAHAUS).
- 20
- Eine solche Prüfung hat das Bundespatentgericht im Streitfall vorgenommen. Es hat nicht nur die einzelnen Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte" und "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen einer Kurklinik" einer Überprüfung unterzogen. Es hat vielmehr angenommen, dass sämtliche weiteren angemeldeten Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten (Klasse 35), Geldgeschäfte , Finanz-, Immobilien- und Versicherungswesen (Klasse 36), Telekommu- nikation (Klasse 38), Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen (Klasse 39), Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Klasse 41), Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43), Medizin , Veterinärmedizin, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere sowie Land-, Garten- und Forstwirtschaft (Klasse 44) in einem vom angemeldeten Zeichen beschriebenen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum angeboten oder erbracht werden können. Für einzelne Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 44 hat das Bundespatentgericht dies sodann im Einzelnen begründet. Diese Vorgehensweise ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Prüfung sämtliche beanspruchten Dienstleistungen umfasst.
- 21
- dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss der Verkehr die Bedeutung der angemeldeten Marke "Rheinpark-Center Neuss" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht erst durch Auslegung ermitteln. Das Bundespatentgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Verkehr den Bedeutungsgehalt des Zeichens ohne weiteres erfasst. Mit der gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
- 22
- 2. Ob die Eintragung auch wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen ist, kann offenbleiben. Ungeachtet der Überschneidungen, wie sie im Einzelfall bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bestehen können, reicht für die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke das Vorliegen eines dieser voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisses aus (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C-304/06, Slg. I-2008, 3297 Rn. 54 = GRUR 2008, 608 - EUROHYPO, mwN).
- 23
- 3. Das Bundespatentgericht hat ferner angenommen, dass die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Das nimmt die Rechtsbeschwerde hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
- 24
- 4. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, der Eintragung des Zeichens "Rheinpark-Center Neuss" für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" sei der Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu versagen.
- 25
- Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
- 26
- a) Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Irreführung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen , für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - I ZB 5/99, GRUR 2002, 540, 541 = WRP 2002, 455 - OMEPRAZOK). Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006 - C-421/04, Slg. 2006, I-2304 = GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Con- cord; Urteil vom 30. März 2006 - C-259/04, Slg. 2006, I-3089 = GRUR 2006, 416 Rn. 46 - ELIZABETH EMANUEL).
- 27
- b) Das Bundespatentgericht hat unter Heranziehung der Einträge in dem Internet -Lexikon Wikipedia angenommen, die Bezeichnung "Heilbad" sei ein in Deutschland an Ortschaften mit medizinischen Einrichtungen für Kurmaßnahmen vergebenes Prädikat für Kurorte. Als ein Thermalbad werde eine Badeanlage angesehen , deren mineralstoffhaltiges Wasser mit einer natürlichen Wassertemperatur von mindestens 20° C einer Thermalquelle entspringe. Da die Stadt Neuss weder ein Kurort noch ein Heilbad sei und auch nicht über Thermalquellen verfüge, seien keine Benutzungsformen denkbar, in denen das angemeldete Zeichen für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" ohne Täuschung verwendet werden könnte. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 28
- Das Bundespatentgericht hat bei der Prüfung der Täuschungseignung rechtsfehlerhaft nicht die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers von der Bedeutung der angemeldeten Wortmarke für die fraglichen Dienstleistungen ermittelt. Es hat vielmehr nur die Definition eines Internet-Lexikons zu den Bezeichnungen "Heilbad", "Thermalquelle" und "Kurklinik" herangezogen und die Beurteilung auf die Frage verengt, ob die Stadt Neuss ein Kurort oder ein Heilbad ist. Damit hat das Bundespatentgericht nur eine Möglichkeit der Verwendung der angemeldeten Marke angesprochen und zwar den Betrieb eines Heil- und Thermalbades sowie die Erbringung der Dienstleistungen einer Kurklinik im Stadtgebiet von Neuss. Nicht erfasst ist damit aber eine Eignung zur Täuschung im Hinblick auf die Verwendung der angemeldeten Marke für die fraglichen Dienstleistungen außerhalb des Stadtgebiets von Neuss in anerkannten Heilbädern oder Kurorten. Dafür, dass die angemeldete Marke auch in einem solchen Fall zur Täuschung des Verkehrs geeignet ist, ist vom Bundespatentgericht nichts festgestellt und auch sonst nichts ersichtlich. Werden die fraglichen Dienstleistungen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet sind, für das angesprochene Publikum erkennbar in einem anerkannten Heilbad oder Kurort erbracht, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verkehr den Bestandteil "Neuss" mit der Stadt Neuss gleichsetzt und ihn nicht als Phantasiebegriff oder Eigennamen auffasst. Damit ist für die in Rede stehenden Dienstleistungen eine Verwendung der Marke möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs vorliegt. Eine Verwendung der angemeldeten Marke ohne Irreführung des Verkehrs ist auch möglich, wenn die mit "Rheinpark-Center Neuss" bezeichneten Dienstleistungen vom Stadtgebiet in Neuss aus angeboten aber in einem Heil- oder Kurort erbracht werden.
- 29
- c) Im Hinblick auf die Eintragung des Zeichens "Rheinpark-Center Neuss" für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" ist die Sache danach an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG).
Koch Löffler
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2010 - 29 W(pat) 522/10 -
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.