Markenfähigkeit
1. Markenfähigkeit
Damit eine Marke in das Markenregister eingetragen werden kann, muss das einzutragende Kennzeichen die Voraussetzung der Markenfähigkeit besitzen. Damit ist die Fähigkeit eines Zeichens gemeint, eine Marke im Rechtssinne sein zu können.
Das Markengesetz sieht vor, dass alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden können, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Hieraus lesen die Gerichte drei maßgebliche Kriterien ab, damit ein Zeichen markenfähig ist. Diese sind die Zeichenfähigkeit, die abstrakte Unterscheidungskraft und die grafische Darstellbarkeit.
Mit der Zeichenfähigkeit ist die Möglichkeit gemeint, ein Zeichen im Rechtssinne zu sein, also die Markenfähigkeit im engeren Sinne. Ergänzend zu den in § 3 Abs. 1 MarkenG benannten Beispielen an eintragungsfähigen Zeichen sind auch Hörzeichen oder grafische Gestaltungen wie z.B. ein dreidimensionales Schriftzeichen eintragungsfähig.
Um die Voraussetzung der abstrakten Unterscheidungskraft zu erfüllen, muss ein Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Abzustellen ist dabei nicht auf die konkrete Unterscheidungskraft im Einzelfall im Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung, sondern lediglich auf die abstrakte Geeignetheit generell.
Das Kriterium der grafischen Darstellbarkeit wird hingegen negativ abgegrenzt. Diese Voraussetzung ist demnach nicht erfüllt, wenn das einzutragende Zeichen grafisch nicht darstellbar ist. Dies folgt daraus, dass der Umfang der Schutzfähigkeit hinreichend bestimmt sein muss. Denn ansonsten würde es zu unvorhersehbaren Konfliktsituationen mit dem Rechtsverkehr kommen.
Gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG können hingegen keine Zeichen geschützt werden, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt wird, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Damit werden Kennzeichen vom Schutz des Markengesetzes ausgenommen, die sich durch den Gegenstand der Kennzeichnung selbst bestimmt. Dadurch wollte der Gesetzgeber dem allgemeinen markenrechtlichen Grundsatz Rechnung tragen, dass das zu schützende Kennzeichen immer selbstständig von der Ware oder der Dienstleistung stehen können muss.
Das Markengesetz sieht vor, dass alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden können, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Hieraus lesen die Gerichte drei maßgebliche Kriterien ab, damit ein Zeichen markenfähig ist. Diese sind die Zeichenfähigkeit, die abstrakte Unterscheidungskraft und die grafische Darstellbarkeit.
Mit der Zeichenfähigkeit ist die Möglichkeit gemeint, ein Zeichen im Rechtssinne zu sein, also die Markenfähigkeit im engeren Sinne. Ergänzend zu den in § 3 Abs. 1 MarkenG benannten Beispielen an eintragungsfähigen Zeichen sind auch Hörzeichen oder grafische Gestaltungen wie z.B. ein dreidimensionales Schriftzeichen eintragungsfähig.
Um die Voraussetzung der abstrakten Unterscheidungskraft zu erfüllen, muss ein Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Abzustellen ist dabei nicht auf die konkrete Unterscheidungskraft im Einzelfall im Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung, sondern lediglich auf die abstrakte Geeignetheit generell.
Das Kriterium der grafischen Darstellbarkeit wird hingegen negativ abgegrenzt. Diese Voraussetzung ist demnach nicht erfüllt, wenn das einzutragende Zeichen grafisch nicht darstellbar ist. Dies folgt daraus, dass der Umfang der Schutzfähigkeit hinreichend bestimmt sein muss. Denn ansonsten würde es zu unvorhersehbaren Konfliktsituationen mit dem Rechtsverkehr kommen.
Gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG können hingegen keine Zeichen geschützt werden, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt wird, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Damit werden Kennzeichen vom Schutz des Markengesetzes ausgenommen, die sich durch den Gegenstand der Kennzeichnung selbst bestimmt. Dadurch wollte der Gesetzgeber dem allgemeinen markenrechtlichen Grundsatz Rechnung tragen, dass das zu schützende Kennzeichen immer selbstständig von der Ware oder der Dienstleistung stehen können muss.
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